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Q4 Wandlung, Bafa-Prämie

Audi Q4
Themenstarteram 20. September 2022 um 13:53

Mein Händler hat mir die Wandlung meines Q4 aufgrund meiner Softwareprobleme angeboten.

Der Wagen ist jetzt 6 Monate alt und hat 7 tsd KM drauf.

 

Der Händler mir folgenden Vorschlag:

 

Rücknahme des Fahrzeuges.

Keine Berechnung der gefahrenen Kilometer.

Zahlung der Bafa-Prämie i. H. von 5000€ an den Händler.

 

Es wurde darauf hingewiesen das dieser Vorschlag ein Entgegenkommen des Autohauses sei da von Seiten Audi mit keinerlei Entgegenkommen zu rechnen ist…

 

Hat jemand ähnliche oder gleiche Erfahrungen gemacht?

 

Habe bereits mit meinem Anwalt telefoniert.

Er bekommt morgen meinen Kaufvertrag und wird sich nach Prüfung dazu äußern…

 

Bitte keine Kommentare bzgl. Sinn oder Grund meiner Entscheidung…

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23 Antworten
Themenstarteram 20. September 2022 um 19:23

Wo steht, das ich die Förderung zurück bezahlen muss wenn ich wandle?

Nochmal, die Bafa gibt lediglich vor den Wagen 6 Monate zu fahren…

Niemand zwingt dich, aber die Förderung will dein Händler als Gegenleistung für die Rückgabe. So schriebst du.

Beim Kauf gilt eine Haltedauer von 6 Monaten. Soll heißen: Nach 6 Monaten und 1 Tag kann der Wagen verkauft werden und die volle Kaufprämie bleibt erhalten. Arschig, aber legal.

Bei Leasing gibt es die volle Kaufprämie nur bei einer Haltedauer von 23 Monaten.

Kann man hier nachlesen: https://www.bafa.de/.../neuen_antrag_stellen.html

Wenn es sich in dem Fall hier um einen Kauf handelt, dann ist die Schuldigkeit für die Kaufprämie getan. Sollte es dagegen Leasing sein, dann muss ein Teil der Kaufprämie zurückgezahlt werden.

Du hast einen Förderbescheid erhalten. Darauf werden sicherlich auch Kontaktinformationen zu finden sein. Ich würde direkt bei der BAFA nachfragen.

Es kann sein, dass die BAFA sich die zu viel gezahlte Kaufprämie vom Leasinggeber zurückholt. Wäre aber schon etwas merkwürdig, denn man hat die Kaufprämie ja auch direkt an dich ausbezahlt.

Themenstarteram 21. September 2022 um 6:19

Zitat:

@Skoalgetter schrieb am 20. September 2022 um 20:47:19 Uhr:

Die von dir angeführte Gesamtkilometerleistung bezieht sich auf Dieselmotoren. Ob die Rechtsprechung bei Elektrofahrzeugen auch so hohe Zahlen annimmt, bleibt erstmal abzuwarten.

Darüber hinaus empfehle ich dir die ständige Rechtsprechung des BGH zum Thema "Erheblichkeit eines Mangels". Nach meiner Einschätzung dürftest du hier schon kein Rücktrittsrecht haben, sofern lediglich Softwareprobleme vorliegen.

Zum Thema Kilometeranrechnung bei Wandlung empfehle ich Dir folgende Video und auch das zweite Video dazu…

 

https://youtu.be/DT0pRPwrt-s

 

Und nach Rechtssprechung des BGH liegt ein unerheblicher Mangel dann vor, wenn er leicht erkennbar, schnell behebbar und mit geringen Kosten zu beseitigen ist…

 

Ist das hier der Fall?

Wohl eher nicht.

Abgesehen davon, ich habe eine Rechtsschutzversicherung.

Welches Risiko gehe ich also ein?

Zitat:

@schnuffibaerbun schrieb am 21. September 2022 um 08:19:49 Uhr:

 

Zum Thema Kilometeranrechnung bei Wandlung empfehle ich Dir folgende Video und auch das zweite Video dazu…

https://youtu.be/DT0pRPwrt-s

Und nach Rechtssprechung des BGH liegt ein unerheblicher Mangel dann vor, wenn er leicht erkennbar, schnell behebbar und mit geringen Kosten zu beseitigen ist…

Ist das hier der Fall?

Wohl eher nicht.

Abgesehen davon, ich habe eine Rechtsschutzversicherung.

Welches Risiko gehe ich also ein?

Vielen Dank, aber bzgl. rechtlicher Themen brauche ich keine Videos von (Auto-)Vlogern. :)

Mich würde interessieren, woher du diese Definition der Unerheblichkeit hernimmst. Deine Definition ist zutreffend, sofern du über deinen Q4 einen Mietvertrag über Wohnraum geschlossen hast und jetzt Mietminderung geltend machst. Kurzum: Das hat nichts mit der Erheblichkeit im Rahmen des § 323 Abs. 5 BGB zu tun.

 

Themenstarteram 21. September 2022 um 8:46

Zitat:

@Skoalgetter schrieb am 21. September 2022 um 08:36:49 Uhr:

Zitat:

@schnuffibaerbun schrieb am 21. September 2022 um 08:19:49 Uhr:

 

Zum Thema Kilometeranrechnung bei Wandlung empfehle ich Dir folgende Video und auch das zweite Video dazu…

https://youtu.be/DT0pRPwrt-s

Und nach Rechtssprechung des BGH liegt ein unerheblicher Mangel dann vor, wenn er leicht erkennbar, schnell behebbar und mit geringen Kosten zu beseitigen ist…

Ist das hier der Fall?

Wohl eher nicht.

Abgesehen davon, ich habe eine Rechtsschutzversicherung.

Welches Risiko gehe ich also ein?

Vielen Dank, aber bzgl. rechtlicher Themen brauche ich keine Videos von (Auto-)Vlogern. :)

Mich würde interessieren, woher du diese Definition der Unerheblichkeit hernimmst. Deine Definition ist zutreffend, sofern du über deinen Q4 einen Mietvertrag über Wohnraum geschlossen hast und jetzt Mietminderung geltend machst. Kurzum: Das hat nichts mit der Erheblichkeit im Rahmen des § 323 Abs. 5 BGB zu tun.

Ich denke die meisten von uns besitzen hier nur Halbwissen.

Wir sollten es dabei belassen.

Die Angelegenheit klärt mein Anwalt und dann sehe ich weiter…

Das ist wohl so, vielleicht kannst du das gelernte ja mit uns teilen.

Das Anspruchsdenken und die Unverschämtheit in diesen Land ist mittlerweile grenzenlos. Mehr will ich dazu nicht mehr sagen. Ich kann hier auch nicht mehr weiterlesen.

Themenstarteram 21. September 2022 um 12:37

Zitat:

@Zeppes schrieb am 21. September 2022 um 13:33:22 Uhr:

Das Anspruchsdenken und die Unverschämtheit in diesen Land ist mittlerweile grenzenlos. Mehr will ich dazu nicht mehr sagen. Ich kann hier auch nicht mehr weiterlesen.

Hast recht. Sehe ich auch so.

Schreib das doch mal Audi…:mad:

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