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ProVida - Kennzeichen

Hallo! Man weiss, daß die Zivilstreifen der Polizei in Deutschland unterwegs sind, um Verkehrsverstosse zu verfolgen, was ja gut ist. Man weiss, daß die dunkle BMW´s fahren. Aber was ist mit Kennzeichen? Sind sie ganz "normal" oder gibt´s da Anhaltspunkte? Wer weiss was drüber?

Beste Antwort im Thema

Würde man die gleiche Aufmerksamkeit, die man dazu benötigt, versteckte Blitzer, unangekündigte Kontrollen und getarnte Videofahrzeuge zu erkennen, einfach dem Einhalten der Verkehrsregeln widmen, bestünde das Problem hier gar nicht. 😉

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Laut STVO kostet es auch nur 20 Euro Strafe wenn ich mit Blaulicht und Martinshorn dich die Gegend fahre.
Aber so sicher wäre ich mir da auch nicht.

in der zeit hättest du stvo §5 (5) lesen können.

Danke, habe es gefunden..
Tatsächlich, man darf kurze Schall und Leuchtzeichen beim Überholen anwenden.
Die Lichthupe darf den Gegenverkehr nicht blenden.
Jetzt fragt sich nur noch was "kurz" ist.🙂
Soll heißen, man muss den Blinker auf der linken Spur auch mal wieder abschalten.🙂

Ich muss zugeben, das hätte ich jetzt nicht gedacht, dass dies erlaubt ist. Man lernt nie aus.

Hab in meiner Zeit im Außendienst den typischen Außendienstlerdienstwagenasistil gefahren (210 linke Spur usw, man kennt das Klischee, was auch oft zutrifft)..
Dort kamen oft Leute vor, die auf der linken Spur "schlichen" trotz freier rechter Spuren. Wenn man nun in weitem Abstand von hinten schnell angeflogen kommt und die Lichthupe "mal kurz benutzt", wird dies im Normalfall mit sofortiger Räumung der Fahrbahn bedacht und man brauch nichtmal vom Gas gehen. Bei mir selbst wurde dies auch ein paar mal so gemacht, wenn ich mal auf der linken Spur geträumt habe (bin notorischer Rechtsfahrer, deshalb kams jetzt nicht so oft vor) aber ich hab mich da auch nie belästigt, sondern nur "darauf hingewiesen" gefühlt, dass etwas schnelles kommt, was nicht bremsen will, nur weil ich träume. So KANN es laufen und so ist, so glaube ich, der betreffende Paragraph in der STVO auch gemeint.

In den Bereich der Nötigung kommt man dann, wenn man die Hand beim in den Kofferraum kriechen nicht vom Lichthupenhebel bekommt und klar drängelt.

zum Thema an sich: Trotz vieler vieler Kilometer hab ich niemals n Provida Fzg erkannt. 🙁 Und ich habe oft drauf geachtet. Da ich von Präsenz ausgehe, tippe ich, dass sie nicht sehr auffällig sein können.

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wie oft ist tasächlich nicht angegeben aber man kann auch 20mal kurz lichthupe geben😁

denn von einmal steht nirgends etwas, wie hier oft behauptet wird.

Hi,

wichtig ist nur der Abstand beim Lichthupe geben.

Ich bevorzuge halbe Tachoabstand.

Mfg.

Wilfried

Zitat:

Original geschrieben von konitime


Hi,

wichtig ist nur der Abstand beim Lichthupe geben.

Ich bevorzuge halbe Tachoabstand.

Mfg.

Wilfried

wichtig ist auch ein unabhängiger zeuge, der bestätigen kann, dass man mind. halben tacho eingehalten hat.

Ansonsten Kennzeichen: PR:VD 11x sollte ein provida-fahrzeug sein 😉

So wie manche fahren, könnte man glauben, sie interpretieren die Formel für den halben Tachoabstand so:

(Halber Abstand der aktuell angezeigten Geschwindigkeit vom Anschlag für die Tachonadel, in cm) x 100

Mein Tacho ist 10cm breit. Hälfte ist dann klar. Aber ich halte mehr Abstand, sonst sieht der Vordermann die Lichthupe und den Blinker ja garnicht.

Zitat:

Original geschrieben von infuso


wie oft ist tasächlich nicht angegeben aber man kann auch 20mal kurz lichthupe geben😁

denn von einmal steht nirgends etwas, wie hier oft behauptet wird.

Bei der an die 20-fache Lichthupenaktion anschließende Diskussion mit dem Fahrer des ProVida-Fahrzeugs wäre ich wirklich gern zugegen:

"Nein, Herr Wachtmeister, sie haben nicht die geringste Ahnung! Ich darf das, hier in der StVo *blätterblätter* steht es genau drin..."

Evtl bezieht sich die Lichthupen- und Huperlaubnis ja hauptsächlich auf das Anzeigen eines Überholwunsches auf engen Landstrassen, damit der Vornfahrende überhaupt erstmal bemerkt, dass jemand vorbei will.

§5 bezieht sich auf das Überholen generell, nicht auf Autobahnen. Auf Autobahnen gilt das Rechtsfahrgebot, das genügt.

Aber ich hab ja keine Ahnung.

Zitat:

Original geschrieben von infuso


wie oft ist tasächlich nicht angegeben aber man kann auch 20mal kurz lichthupe geben😁

denn von einmal steht nirgends etwas, wie hier oft behauptet wird.

Man darf seinen Überholwunsch durch kurze Zeichen andeuten. 20 mal kurz ist insgesamt dann aber auch wieder lang....

Und auch auf der AB sind die Zeichen zulässig, Rechtsfahrgebot hin oder her. Auch auf engen Straßen hat man möglichst weit rechts zu fahren.

Ich habe irgendwo mal im Internet eine Liste mit Blitz- und Providafahrzeugen für den Großraum Berlin gefunden. Ob die allerdings aktuell war oder stimmt, kann ich nicht verifizieren. Ich denke aber nicht, dass es Zielführend ist sich sämtliche Kennzeichen und Autobeschreibungen einzuprägen und jedes Auto mit der Liste abgleichen ist wahrscheinlich einer zügigen Fortbewegung eher nicht zuträglich. Wenn man denn unbedingt schneller als erlaubt unterwegs sein muss, dann sollte man eben auch das Verhalten von überholten Fahrzeugen betrachten. Da erkennt man die Jungs ziemlich schnell.

Zitat:

Original geschrieben von fruchtzwerg


Da erkennt man die Jungs ziemlich schnell...

...aber meistens trotzdem zu spät...😁

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Zitat:

Original geschrieben von fruchtzwerg


Da erkennt man die Jungs ziemlich schnell...
...aber meistens trotzdem zu spät...😁

Eher nicht.

Prost Mahlzeit!

Zitat:

Original geschrieben von uhu110


den Tatbestand wird sicher niemand finden, auch, wenn der ADAC in der aktuellen Zeitschrift wieder mal behauptet, dass ein abgelaufener Verbandskasten sanktioniert, bzw. bemängelt werden kann.

Ich war auch lange Zeit der Meinung "hauptsache es funktioniert noch" (früher stand ja auch immer "steril so lange Verpackung unbeschädigt" auf den Verbandmitteln), habe mich aber vor einiger Zeit vom Gegenteil überzeugen lassen (1).

Seit dem Inkrafttreten des Medizinproduktegesetzes vor ziemlich genau 10 Jahren ist das Verfalldatum nicht mehr nur für professionelle Anwender relevant, sondern es ist auch "Jedermann" ausdrücklich (und bei Strafe (2)) verboten, abgelaufene Medizinprodukte zu verwenden (3).

Medizinprodukte die man nicht benutzen darf sind aber ganz offensichtlich nicht geeignet, die Mitführpflicht zu erfüllen.

Gruß,
hk

(1) und zwar von jemandem, der in Sachen Medizin-Zeugs deutlich besser ausgebildet ist als ich
(2) ja, es ist 'nur' eine OWi
(3) im Rahmen von §16OWiG wird man wohl auch abgelaufenes Material verwenden dürfen, wenn keine andere Möglichkeit besteht erhebliche Gesundheitsschäden abzuwehren

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