Produktoptimierung 23C4 machen oder nicht ?

VW Passat B6/3C

Hallo
Ich habe eine Inspection durchführen lassen und mein 😉 hat die Aktion 23C4 vergessen. Die soll ich jetzt nachholen lassen.
Aber da ich überwiegend negatives darüber gelesen habe, bin ich jetzt nicht sicher ob ich es machen lassen sollte. Brauche mal eure meinung dazu.

Mfg.

Beste Antwort im Thema

Kommt mal wieder runter 😉 ...

Ich bin Nichtjurist, fahre brav zu VW, wenn sowas ansteht und habe keinen Streß. Hätte ich welchen in puncto Leistungsverlust, wäre Wandlung dann ggf. ein Thema - fertisch.

Und jetzt mal wieder locker durch die Hose atmen 😁 !

Gruß, Thilo

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M.E. wäre dieses Vorgehen durch VW nur folgerichtig.
Du kaufst ein Produkt, der Hersteller merkt zwischenzeitlich, dass etwas nicht stimmt, optimiert es und stellt Dir diese Optimierung zur Verfügung - zum Schutz des erworbenen Produkts. Wenn Du ablehnst, fährst Du folgerichtig mit einem möglichen Fehler rum, dessen Beseitigung Du nicht wolltest - also mußt Du auch die Folgen tragen. Ist nur die Frage, ob der Zwang zur Optimierung durch das reine Angebot besteht oder der Hersteller eine verpflichtende Rückrufaktion tätigen müßte (die wohl dem Rufbild nicht so gut tut und daher vermieden wird).

Gruß, Thilo

Wenn ein Hersteller eine Garantie vergibt, ist es zumindest zweifelhaft, wenn er im Nachhinein durch Änderungen am Produkt die Garantiedauer "überleben" will.
Ich habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses etwas gekauft, was im damaligen Zustand Garantie bekommen hat; wenn VW später feststellt, dass die Garantiekosten zu hoch werden, ohne nennenswerte Änderungen - in diesem Fall sogar eine Leistungsminderung - vorzunehmen, hätten sie eben keine Garantie geben dürfen.
"Modifizierungen" an meinem Eigentum muss ich nicht zustimmen - daraus darf mir dann aber auch kein Nachteil entstehen; das in der Autoindustrie der Kunde heutzutage Testfahrer ist, steht wohl ausser Frage. Wenn ein Produkt aber offensichtliche Entwicklungsmängel aufweist, kann man den Käufer dafür nicht in die Pflicht nehmen, oder deswegen "teilenteignen"!
"Verpflichtende Rückrufaktionen" finden meines Wissens nur bei sicherheitsrelevanten Mängeln und dann über das KBA statt, oder liege ich da falsch?

Zitat:

Original geschrieben von ioxx


Wenn ein Hersteller eine Garantie vergibt, ist es zumindest zweifelhaft, wenn er im Nachhinein durch Änderungen am Produkt die Garantiedauer "überleben" will.
Ich habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses etwas gekauft, was im damaligen Zustand Garantie bekommen hat; wenn VW später feststellt, dass die Garantiekosten zu hoch werden, ohne nennenswerte Änderungen - in diesem Fall sogar eine Leistungsminderung - vorzunehmen, hätten sie eben keine Garantie geben dürfen.
"Modifizierungen" an meinem Eigentum muss ich nicht zustimmen - daraus darf mir dann aber auch kein Nachteil entstehen; das in der Autoindustrie der Kunde heutzutage Testfahrer ist, steht wohl ausser Frage. Wenn ein Produkt aber offensichtliche Entwicklungsmängel aufweist, kann man den Käufer dafür nicht in die Pflicht nehmen, oder deswegen "teilenteignen"!
"Verpflichtende Rückrufaktionen" finden meines Wissens nur bei sicherheitsrelevanten Mängeln und dann über das KBA statt, oder liege ich da falsch?

Hi,

ich verstehe absolut nicht, wie juristisch offensichtlich völlig Ahnungslose so einen Quatsch schreiben können und damit andere in die Irre leiten: wenn ich keine Ahnung habe, einfach mal schweigen oder sich informieren...

Die Garantie ist -im Gegensatz zur Gewährleistung- ein freiwilliges Versprechen des Händlers/Herstellers. Und dieses freiwillige Versprechen kann er grundsätzlich -ohne jedoch die Ansprüche der Gewährleistung zu beschränken- an von ihm bestimmte Bedingungen knüpfen!

Und wenn ein Hersteller einen -potenziellen- Fehler in seinem Produkt erkennt, kann er doch selbstverständlich den Fortbestand seiner freiwilligen Garantiezusage davon abhängig machen, dass er diesen potenziellen Fehler -vor Eintritt desselben- beseitigt?! (Wenn dann das Produkt eine andere Eigenschaft hat -Minderleistung z.B.- stehen mir aber doch immer noch alle anderen gesetzlichen Rechte -Stichwort Rückgängigmachung des Kaufvertrages / Wandlung- zu!).

Im Heft 1.1 -Serviceplan- (akt. auf den Seiten 15/16) gibt es übrigens die Garantiebedingungen, unter Ziffer 8 letzter Spiegelstrich:
"Garantieverpflichtungen bestehen ferner nicht, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass ... der Garantienehmer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat."

Zitat:

Original geschrieben von ledewo


Hi,

ich verstehe absolut nicht, wie juristisch offensichtlich völlig Ahnungslose so einen Quatsch schreiben können und damit andere in die Irre leiten: wenn ich keine Ahnung habe, einfach mal schweigen oder sich informieren...

Die Garantie ist -im Gegensatz zur Gewährleistung- ein freiwilliges Versprechen des Händlers/Herstellers. Und dieses freiwillige Versprechen kann er grundsätzlich -ohne jedoch die Ansprüche der Gewährleistung zu beschränken- an von ihm bestimmte Bedingungen knüpfen!

Und wenn ein Hersteller einen -potenziellen- Fehler in seinem Produkt erkennt, kann er doch selbstverständlich den Fortbestand seiner freiwilligen Garantiezusage davon abhängig machen, dass er diesen potenziellen Fehler -vor Eintritt desselben- beseitigt?! (Wenn dann das Produkt eine andere Eigenschaft hat -Minderleistung z.B.- stehen mir aber doch immer noch alle anderen gesetzlichen Rechte -Stichwort Rückgängigmachung des Kaufvertrages / Wandlung- zu!).

Wenn dem so ist, greift zumindest die Gewährleistung - und die lässt sich wohl nicht so leicht aushebeln, auch wenn die Beweislast nach 6 Monaten beim Käufer liegt.

Im übrigen zitiere ich mal Dein angeblich so mit Wissen gesegnetes Statement:

"Und wenn ein Hersteller einen -potenziellen- Fehler in seinem Produkt erkennt, kann er doch selbstverständlich den Fortbestand seiner freiwilligen Garantiezusage davon abhängig machen, dass er diesen potenziellen Fehler -vor Eintritt desselben- beseitigt?! (Wenn dann das Produkt eine andere Eigenschaft hat -Minderleistung z.B.- stehen mir aber doch immer noch alle anderen gesetzlichen Rechte -Stichwort Rückgängigmachung des Kaufvertrages / Wandlung- zu!).."

Wie Du also selbst schreibst, muss man eine nachträgliche Änderung keineswegs hinnehmen; wenn man als Kosequenz daraus seinen Kauf rückgängig macht, steht ja ein passendes Mittel zur persönlichen Schadensbegrenzung zur Verfügung.
"Schweigen" kann man tatsächlich aus verschiedenen Gründen - ich würde z.B., lieber schweigen, als andere grosskotzig mit einem Eingangssatz zu belegen, wie Du es getan hast, aber Umgangsformen sind offensichtlich nicht Deine Stärke. So hat eben jeder seine Defizite 😁...

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Kommt mal wieder runter 😉 ...

Ich bin Nichtjurist, fahre brav zu VW, wenn sowas ansteht und habe keinen Streß. Hätte ich welchen in puncto Leistungsverlust, wäre Wandlung dann ggf. ein Thema - fertisch.

Und jetzt mal wieder locker durch die Hose atmen 😁 !

Gruß, Thilo

Zitat:

Original geschrieben von ioxx


...
"Schweigen" kann man tatsächlich aus verschiedenen Gründen - ich würde z.B., lieber schweigen, als andere grosskotzig mit einem Eingangssatz zu belegen, wie Du es getan hast, aber Umgangsformen sind offensichtlich nicht Deine Stärke. So hat eben jeder seine Defizite 😁...

Hi,

ich denke (hoffe...), hier (im Forum) gibt es nur wenige, die mir Grosskotzigkeit und mangelnde Umgangsformen vorwerfen (können). Und die, die mich wirklich kennen, wissen, dass u.a. Bodenständigkeit und Umgangsformen zu meinen Stärken gehören 😉

Aber: Hier im Forum wird (gerade in letzter Zeit) soviel Falsches verbreitet, dass es schwer fällt, immer selber zu schweigen!
Und Dein Beitrag, auf den ich mich bezog, ist so haarsträubend (und für andere Unbedarfte irreführend), dass ich mich genötigt sah, ihn "zurecht zurücken"...

Du hast -zumindestens in diesem Thread- noch überhaupt nicht geoutet, ob Du überhaupt selber betroffen bist: fährst Du selber einen 170 PS-TDI und bist vom Leistungsverlust betroffen? Wenn ja, warum versuchst Du nicht, die "Rückabwicklung des Kaufvertrages" (Umgangssprachlich: "Wandlung"😉? Oder beziehst Du hier nur Stellung und versuchst die tatsächlich Betroffenen aufzustacheln?
Ich habe nämlich diese "ominöse Produktoptimierung 23C4" an meinem damaligen Passat machen lassen und ich habe meinen wegen Leistungsverlust gewandelt.

Zitat:

Original geschrieben von ledewo


Aber: Hier im Forum wird (gerade in letzter Zeit) soviel Falsches verbreitet, dass es schwer fällt, immer selber zu schweigen!
Und Dein Beitrag, auf den ich mich bezog, ist so haarsträubend (und für andere Unbedarfte irreführend), dass ich mich genötigt sah, ihn "zurecht zurücken"...

Das Du gegebenenfalls Beiträge "zurechtrückst", ist sicherlich wünschenswert und auch wichtig für ein Forum; wenn allerdings Meinungen nur dann veröffentlicht werden, deren Inhalte zu 100% den Tatsachen entsprechen, dann wird es hier wohl ziemlich leer und Diskussionen sind dann auch eher überflüssig, da Tatsachen nicht wirklich diskutabel sind.

So ungeheuer "haarsträubend" finde ich meine Ansicht zu dem Thema im übrigen auch nicht, schliesslich hat sich (dank Deines Beitrages) ja herausgestellt, dass man den "Anordnungen" seitens des Herstellers nicht machtlos gegenübersteht, wenn damit Nachteile einhergehen (Wandlung - ich muss einer nachträglichen Änderung eben nicht zwingend zustimmen, bzw. diese hinnehmen). Ob ich überhaupt irgendwelchen Produktänderungen zustimmen müsste, um die Gewährleistung für das Produkt nicht zu riskieren, würde ich gegebenenfalls von meinem Anwalt klären lassen und mich dabei weder auf Deine, noch auf meine Aussage (soviel zum irreführen!) verlassen.

Zitat:

Original geschrieben von ledewo


Du hast -zumindestens in diesem Thread- noch überhaupt nicht geoutet, ob Du überhaupt selber betroffen bist: fährst Du selber einen 170 PS-TDI und bist vom Leistungsverlust betroffen? Wenn ja, warum versuchst Du nicht, die "Rückabwicklung des Kaufvertrages" (Umgangssprachlich: "Wandlung"😉? Oder beziehst Du hier nur Stellung und versuchst die tatsächlich Betroffenen aufzustacheln?

Ich bin von

dieser

Aktion nicht betroffen, da es aber offensichtlich gängige Praxis im Umgang mit Kunden zu sein scheint, kann sich das sicherlich ändern, deshalb beziehe ich "Stellung", oder anders formuliert, ich äussere meine Meinung (in einem Internetforum) dazu.

Grundsätzlich finde ich es ebenfalls nicht verkehrt, Menschen zu Denkansätzen zu bewegen, die nicht unbedingt "Industriekonform" sind, wenn Du das als "aufstacheln" bezeichnen möchtest, ist das auch ok - ich könnte sogar damit leben, den Werksfrieden bei VW durch boshaftes Aufstacheln unzufriedener Kunden gestört zu haben. Leider übersteigt das meine Möglichkeiten!

Zitat:

Original geschrieben von ioxx


So ungeheuer "haarsträubend" finde ich meine Ansicht zu dem Thema im übrigen auch nicht, schliesslich hat sich (dank Deines Beitrages) ja herausgestellt, dass man den "Anordnungen" seitens des Herstellers nicht machtlos gegenübersteht, wenn damit Nachteile einhergehen (Wandlung - ich muss einer nachträglichen Änderung eben nicht zwingend zustimmen, bzw. diese hinnehmen). Ob ich überhaupt irgendwelchen Produktänderungen zustimmen müsste, um die Gewährleistung für das Produkt nicht zu riskieren, würde ich gegebenenfalls von meinem Anwalt klären lassen und mich dabei weder auf Deine, noch auf meine Aussage (soviel zum irreführen!) verlassen.

Hallo,

bitte nicht die beiden Dinge ineinander vermischen, das Eine hat mit dem Anderen erst mal nichts zu tun.

Das Eine ist die Produktoptimierung, bei der dir der Hersteller ganz klar die Garantie verweigern kann, wenn Du die Optimierung ablehnst. Es geht ja nicht nur um Softwareupdates, sondern generell um Dinge, die mangelhaft sind. Z.B. gab es damals beim Audi A4 eine Sache, wo die Spannrolle vom Zahnriemen getauscht werden musste. Gut, hätte ich ablehnen können, dann aber wäre die Garantie erloschen, denn ein Motorschaden wäre zu 100% sicher gewesen. Audi hat das sicherlich nicht gemacht, um Garantieansprüchen aus dem Weg zu gehen (so wie Du behauptes), denn der Zahnriemen hätte sicherlich das 1 Jahr Garantie überstanden (damals war das noch so). Der Schaden wäre dann auf mir sitzen geblieben. Nur hätte eben das Image von Audi gelitten.

Das Andere ist dann aber die zugesicherten Eigenschaften des Produktes. Wenn also nach dem Update der Motor nicht mehr die Leistung bringt, die laut techn. Daten zugesichert sind (nicht was vorher war!!!), dann kannst Du entweder fordern, dass die Eigenschaften erfüllt werden, oder aber eine Wandlung einleiten.

Gruß Axel

Zitat:

Original geschrieben von ioxx


...
So ungeheuer "haarsträubend" finde ich meine Ansicht zu dem Thema im übrigen auch nicht, schliesslich hat sich (dank Deines Beitrages) ja herausgestellt, dass man den "Anordnungen" seitens des Herstellers nicht machtlos gegenübersteht, wenn damit Nachteile einhergehen (Wandlung - ich muss einer nachträglichen Änderung eben nicht zwingend zustimmen, bzw. diese hinnehmen). Ob ich überhaupt irgendwelchen Produktänderungen zustimmen müsste, um die Gewährleistung für das Produkt nicht zu riskieren, würde ich gegebenenfalls von meinem Anwalt klären lassen und mich dabei weder auf Deine, noch auf meine Aussage (soviel zum irreführen!) verlassen.

Hi,

ich denke auch, dass es sich sachlich besser argumentiert.

Aber gerade dazu, dass man bei Nichtbeachtung der "Produktoptimierung" die Gewährleistung verliert, habe ich mich nicht geäußert, denn die Bedingungen der Gewährleistung schreibt der Gesetzgeber vor (und können von VW nicht abgeändert werden). Ich habe ausschließlich von der Garantie gesprochen (wie auch Du in Deinem ersten Beitrag, auf den ich mich bezogen habe). Und die Begriffe Garantie - Gewährleistung (die Unterschiede habe ich ja ansatzweise oben geschildert) sollten aber nicht andauernd durcheinander geworfen werden...

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