Probleme mit meinem A8 Händler stellt sich quer

Hallo ich habe seit 6 wochen nen A8 von einem Händler gekauft (nicht Audi) und habe gleich nach tagen festgestellt das die Radlager vorne defekt sind und die Batterie der Reifendrucksensoren leer sind und das system nicht funktioniert. nach ewigen email verkehr mit dem händler deswegen hat er mich angerufen und mich zur sau gemacht und gemeint das er diese erstellten kostenvoranschläge von Audi nicht bezahlt und er das recht hat das auto auf seine weise reparieren zu lassen wenn es ihm billliger kommt nur habe ich ein problem und zwar liegen zwischen dem händler und mir fast 500km und er hat gesagt ich soll ihm das auto bringen, 2-3tage warten dan erledigt er dass aber ich denke nicht das es meine pflicht ist das auto zu bringen. nach ewigen streitereien habe ich depp ihm vorgeschlagen das er nur das material zahlen muss und ich baue es selbst ein nun gut das hat er akzeptiert. Nach einigen Tagen hatte ich dann immer noch kein geld auf dem konto und habe ihm geschrieben wo es denn sei und er antwortette einfach mit ich soll es reparieren und ihm dann die rechnung schicken aber das sehe ich nichte ein. auf anschließende emails das er überweisen soll damit ich die teile besorgen kann bekomme ich keine antwort. ich sehe nicht ein da er mir ein fehlerhaftes fahrzeug verkauft hat (den laut vertrag hat es keinerleih schäden) und ich keine lust habe das geld vorzustrecken. was würdet ihr an meiner stelle tun???

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Tobicruiser


die sind mir dabei nicht aufgefallen weil man sie nur hört bei langsamer fahrt wenn man hin und her lenkt. und das reifendrucksystem hatte ich erst daheim ausprobiert nach lesen der betriebsanleitung 

So, so, dir fällt der Fehler nicht auf, aber der Händler wußte davon und hat in arglistig verschwiegen.

Auf manche Kunden kann man besser verzichten. (nicht das ich Autohändler wäre)

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naja und wer sich auskennt weiß auch das nur der a8 4E innen so aussieht 

Schönes Auto, insbesondere in dunkel blau! Elegant und sportlich zugleich. Der A8 hat mir immer schon gut gefallen.

Lass Dich von den anderen hier nicht anfeinden. Jeder kann/soll mit seinem Geld machen was er will.

Leider hast Du einen A*schl*ch-Händler erwischt. Aber Du bist im Recht und musst es bloss durchsetzen.

Grüße, k

Zitat:

Original geschrieben von kalbflei


Schönes Auto, insbesondere in dunkel blau! Elegant und sportlich zugleich. Der A8 hat mir immer schon gut gefallen.

Lass Dich von den anderen hier nicht anfeinden. Jeder kann/soll mit seinem Geld machen was er will.

Leider hast Du einen A*schl*ch-Händler erwischt. Aber Du bist im Recht und musst es bloss durchsetzen.

Grüße, k

Hi

klar kann jeder mit seiner Kohle machen was er will, darum gehts nicht, schau Dir einfach mal die anderen Beiträge an, sei es M5, RX8, A8 oder Kauf einer Poliermaschine, dem seine Beiträge wurden fast alle früher o. später zu gemacht.. für mich ist das ganz klar ein Troll..

grüsse didi

Zitat:

Original geschrieben von kalbflei


Schönes Auto, insbesondere in dunkel blau! Elegant und sportlich zugleich. Der A8 hat mir immer schon gut gefallen.

Lass Dich von den anderen hier nicht anfeinden. Jeder kann/soll mit seinem Geld machen was er will.

Leider hast Du einen A*schl*ch-Händler erwischt. Aber Du bist im Recht und musst es bloss durchsetzen.

Grüße, k

Sicher kann er mit seinem Geld machen, was er will. Nur dann sollte er auch, wenn er schon ein solches Auto fährt, das Geld für Folgekosten übrig haben und nicht bei MT den Server zubauen oder Leute anmachen, die vielleicht erstmal das Hirn einschalten, bevor sie ihr Geld unnütz zum Fenster rauswerfen.

Naja, ich muss es ja auch nicht bezahlen, was an dem Wagen nicht in Ordnung ist.

Zudem stelle ich mir das echt lustig vor: Mein Chef (bevor schlaue Kommentare kommen, er hat in Jura promoviert) aus der Firma in Portugal, wo ich bis vor Kurzem war, kaufte sich einen 2004er Cherokee in Deutschland und hat das Auto zu sich in die Heimat nach Portugal genommen. Jetzt war in der Garantiezeit was Gravierendes kaputt. Denkst Du, da kommt einer und holt das Auto 3500 km nach Regensburg zurück?

Das ist doch unverhältnismässig und kann nicht Gegenstand einer aktuellen Rechtsprechung sein.
Stelle man sich mal vor, man selbst hat einen Kfz-Betrieb und laufend solche Klugscheisser, die in Alaska ihren Kia oder Audi repariert bekommen wollen. Da kann man gleich zumachen.

Aber das ist halt Deutschland. Man selbst will dick verdienen, aber die Anderen sollen möglichst nur für lau arbeiten und von Luft und Liebe leben.
Kein Wunder, dass bei uns langsam die Lichter ausgehen.

Mal davon abgesehen, dass sich der Fredersteller durch seine Vorgeschichte bei MT für mich schon selbst demontiert hat.
Hab ich keine 1000 Euro fürs Auto über, darf ich so eins nicht fahren. Punkt. Und zum schick Angucken und in die Garage stellen kauft man so ein Auto nicht, es sei denn, man hat ein Handtuch um und wohnt in Dubai.

cheerio

Ähnliche Themen

Bezüglich Jeep Cherokee in Portugal: Ist doch klar, dass die gesetzliche Gewährleistung nur in DE ihre Gültigkeit hat.

Ich kenne die anderen Threads des TE im MT nicht.

Ich hatte eine ähnliche Situation mit einem Händler bezüglich Gewährleistung und Nachbesserung und wollte den TE daher mit meinem Wissen bezüglich Nachbesserung unterstützen. Nicht mehr und nicht weniger.

k

Zitat:

Original geschrieben von kalbflei


Leider hast Du einen A*schl*ch-Händler erwischt. Aber Du bist im Recht und musst es bloss durchsetzen.

Naja, im vom mir geposteten Urteil des OLG München wurde in einem vergleichbaren Fall eben anders entschieden.

Ich finde das Vorgehen des Händlers immernoch kulant.

Es ist doch auch völlig legitim, wenn der Händler sagen würde "ich will mir das ansehen", denn er hat das Recht, selbst nachzubessern.
Jetzt ist der Händler schon so weit, dass er sagt ok, ich wills nicht unbedingt sehen, aber ne Rechnung will ich sehen, um es nachvollziehen zu können.
Ich verstehe das Handeln des Frederstellers nicht, beim besten Willen. Und wenn der Händler jetzt zumacht, keine Ahnung, was da gelaufen ist. Wir sehen ja auch nur eine Version. Was der Händler meint, verschliesst sich uns völlig z.B. .

An seiner Stelle hätte ich den Mehrpreis für einen A8 4E bei einem ansässigen Audihändler bezahlt, denn es zeigt sich oft, dass die Fahrzeuge vor Ort etwa 2000 Euro teurer sind als die bei einem 500 km entfernten Händler.
So, und dann hab mal irgendwas damit. Fast immer ging die Rechung auf, da man sich die Fahrerei spart.
Dumm, sag ich da nur. Als ob das Auto so selten ist. Selbst hier an meinem Studienort Leipzig hab ich so ein Fahrzeug mehrmals bei einschlägigen Händlern gesehen, da denk ich noch gar nicht an Hamburg, wo ich nun original herkomme...

und dann würd ich dank 300 PS auf nen S8 pfeifen und lieber 3.300 Euro bei einem guten Umrüster in eine LPG Anlage investieren und dann für 10 Euro auf 100 Kilometern breit grinsend mit 200 über die AB tuckern. DAS wäre ne Massnahme.

cheerio

Zitat:

Original geschrieben von kalbflei


Bezüglich Jeep Cherokee in Portugal: Ist doch klar, dass die gesetzliche Gewährleistung nur in DE ihre Gültigkeit hat.

Ich kenne die anderen Threads des TE im MT nicht.

Ich hatte eine ähnliche Situation mit einem Händler bezüglich Gewährleistung und Nachbesserung und wollte den TE daher mit meinem Wissen bezüglich Nachbesserung unterstützen. Nicht mehr und nicht weniger.

k

Ich warte immer noch auf die von Behauptung von

Kalbflei

und den passenden Gesetzestext in Form von §§§

Behaupten können im Internet viele vieles, ob dieses dann tatsächlich mit der deutschen Rechtspechung konform ist lasse ich hier mal offen.

Ich könnte hier ja auch Behaupten der Mond ist eine Scheibe und wenn es dann ungeprüft 4% glauben und weiterverbreiten ist der Mond eben eine Scheibe

Hier nochmals meine Frage, welche von Kalblfei unbeantwortet blieb :

Zitat:

Original geschrieben von kalbflei

Nochmals, während der Gewährleistung muss der Händler für die Fahrtkosten aufkommen oder aber das Auto abholen (lassen).
Sollte es jedoch kein Mangel sein sondern Verschleiss dann haftet der Käufer für die Transportkosten. Also Vorsicht...

Zitat:

Pepperduster

Wo steht das denn?

Mit Verlaub, ich bin gerade auf Dienstreise in Moskau und habe den Gesetzestext auf meinem privaten Laptop.

Nur für Dich werde ich mir allerdings die Mühe machen, den Text aus dem www rauszusuchen. Und dann kannst Du Dich bei mir entschuldigen!

k

Quelle: ADAC website

Rechtsfolgen der Haftung des Verkäufers für Fahrzeugmängel


Nacherfüllung

Der Käufer hat zunächst das Recht auf Nacherfüllung. Hierbei kann er wählen zwischen Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oft unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf. Häufig wird die Ersatzteillieferung schon deshalb scheitern, weil beim Verkauf von gebrauchten Sachen keine identische Ersatzlieferung möglich sein wird.
Der Verkäufer trägt alle mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten, wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, Schmierstoffe etc., sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen.Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.
Verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung oder ist die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Quelle: Advogarant.de

Verbraucherrecht - Gebrauchtwagen

Der Gebrauchtwagenkauf - Alles was Sie wissen müssen.
Immer wieder treten ganz besonders beim Gebrauchtwagenkauf nach kurzer Zeit Mängel am Auto auf. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern kann für den Käufer sehr teuer werden - oft übersteigen die Reparaturkosten den Gebrauchtwagenpreis. Was ist also zu tun, wenn kurz nach dem Kauf Mängel auftreten? Wie kann ich meine Rechte wahrnehmen, ohne auf meinen Kosten für die Reparatur sitzen zu bleiben?

Seit der Schuldrechtsreform (grundlegende Überarbeitung des Vertragsrechts des BGB) im Jahre 2002, hat sich innerhalb der Rechtsprechung einiges getan. Die wichtigsten Entscheidungen der Gerichte in den letzen Jahren zum Thema Gebrauchtwagenkauf haben folgende Aussagen:

Sachmangel

Um Rechte wegen einem Mangel bei einem Gebrauchtwagenkauf (Rücktritt vom Kaufvertrag / Minderung des Kaufpreises / Schadenersatz) zu haben, muss ein so genannter Sachmangel vorliegen. Dieser liegt vor, wenn sich das gekaufte Fahrzeug sich nicht zu der “gewöhnlichen Verwendung” eignet. Maßstab ist dabei der technische Entwicklungsstand der Autoindustrie und nicht des einzelnen Herstellers. Es muss aber immer ein Defekt vorliegen, was nicht der Fall ist, wenn nur der normale Verschleiß des gebrauchten Fahrzeugs vorliegt.

Nacherfüllung

Unter Umständen kann der Käufer als Nacherfüllung anderes, gleichwertiges Auto verlangen - dies gilt aber nur, wenn die Vertragsparteien eine dementsprechende Vereinbarung getroffen haben, ansonsten hat der Käufer nur die Rechte Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.

Nachbessern

Der Verkäufer darf wegen des Mangels am Pkw zunächst nachbessern. Erfüllungsort - also der Ort, an dem der Verkäufer die Reparatur durchführen (lassen) muss - ist dabei in aller Regel der Wohnsitz des Käufers. Der Verkäufer kann wählen, bei welcher Werkstatt er den Mangel reparieren läßt, die Reparatur bei einem Vertragshändler des jeweiligen Autoherstellers kann der Käufer also nicht verlangen.

Quelle: RA Dr. Palm (website)

Rechtsfolgen von Mängeln

a. Der Käufer hat das Recht auf Nacherfüllung, die in zwei Formen vorstellbar ist.

Er kann wählen zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Gebrauchtwagenkauf wird die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oft unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf. Eine Ersatzteillieferung funktioniert beim Verkauf von gebrauchten Sachen selbstverständlich regelmäßig nicht, da eine identische Ersatzlieferung kaum denkbar ist.

Der Verkäufer trägt die auf Grund der Nachbesserung entstehenden Kosten. Das können diverse Kosten sein, etwa die Kosten für Materialien, Fahrtkosten einschließlich Abschleppkosten. Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen. Verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung oder ist die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt.

Zitat:

Original geschrieben von kalbflei


Der Verkäufer kann wählen, bei welcher Werkstatt er den Mangel reparieren läßt, die Reparatur bei einem Vertragshändler des jeweiligen Autoherstellers kann der Käufer also nicht verlangen.

Das sollte man für den TE auch noch hervorheben.

Zitat:

Original geschrieben von kalbflei


Mit Verlaub, ich bin gerade auf Dienstreise in Moskau und habe den Gesetzestext auf meinem privaten Laptop.

Nur für Dich werde ich mir allerdings die Mühe machen, den Text aus dem www rauszusuchen. Und dann kannst Du Dich bei mir entschuldigen!

k

Danke an Moskau für die guten Infos, wofür ich mich allerdings entschuldigen soll entzieht sich meiner Kenntnis.

Zur Sicherheit auch mal alles lesen.

§ 439 BGB
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
 
§275 BGB
Ausschluss der Leistungspflicht
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

Zum Glück konnte wir ja jetzt die Gesetzeslage klären.....

TE muss natürlich dem Wunsch des Händlers folgen und darf keine unnötigen Zusatzkosten verursachen (Mitwirkungspflicht).

k

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