probleme mit lüftungsgittern von ATU

VW Golf 4 (1J)

***** ATU?!

Hallo zusammen,

hab mir gestern crom Lüftungsgitter für meinen Golf 4 gekauft. Wollte diese dann gestern direkt einsetzen und dann musste ich feststellen, das ATU anscheinend keinen Golf 4 kennt. Auf der verpackung steht dick und fett Golf 4 drauf. Naja als man nimmt ja nur die obere blene raus. dahinter sind ja die "pinne" die das seitliche belüften möglich machen. Diese sind ja nur eingeharkt. Diese Pinne muss man bei den Crom Teilen übernehmen. Diese passen jedoch nicht, weil bei den Crom Lüftungsgittern die Löcher oben und unten viel weiter auseinander sind und es nicht passt.

Hat jemand zufällig die gleichen und das gleiche Problem?

Also ich rate von ATU ab 😉

Kann ich die Dinger in jedem ATU wieder umtauschen?!

16 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von yochen


hi @ all!

der titel des themas war ja wohl ein bisschen in der falschen tonart - ich hab das mal korrigiert ....

@Spawn_VW: betrachte das hier mal als offizielle und öffentliche ermahnung .... bei mehreren ermahnungen oder verwarnungen steht es dem forenbetreiber frei, dich von der nutzung auszuschliessen ....

cheers, jochen

alles klar nehme ich zur kentniss war falsch stimmt schon war nur gefrustet 😉

entschuldige mich dafür 😉

Extra für Freakbaer, sorry für die anderen...
(steht im ProdHaftG, hab mich vertan...)

Der tatsächliche Hersteller:

Der tatsächliche Hersteller ist die Person, die „eigenverantwortlich ein Produkt erzeugt oder gewonnen hat“ (Zitat nach Taschner/Frietsch, § 4, Rdn. 12). Dabei umfasst der Begriff des Herstellers den Hersteller des Endproduktes, Teilproduktes und Grundstoffes. Alle drei haften gegenüber dem Geschädigten gleichermaßen für einen auf ihre Person bezogenen Fehler des Produktes. Ausgeschlossen sind solche Personen, die ein Produkt lediglich auf Anweisung abpacken oder portionieren, dabei aber nicht in dessen Substanz eingreifen. Der Hersteller des Endproduktes haftet gegenüber dem Endkunden für alle Fehler des Produktes, auch wenn lediglich ein zugekauftes Teilprodukt fehlerhaft war.

Der Quasi-Hersteller:

Auch wer nicht der tatsächliche Hersteller eines Produktes ist, muss sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG als solcher behandeln lassen, wenn er sich durch das Anbringen seines Namens, Marke oder anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Dabei ist nicht unbedingt das An- oder Aufbringen eines Markennamens oder eines Markenzeichens auf dem Produkt notwendig. Es reicht durchaus, wenn dies auf der Verpackung oder einem Beipackzettel geschieht.

Der Importeur

Auch der Importeur, der ein Produkt mit wirtschaftlichem Zweck aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt, haftet gemäß § 4 Abs. 2 Produkthaftungsgesetz wie ein Hersteller. Hintergrund ist, dass es unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, seine Rechte in einem Drittstaat geltend machen zu müssen. Der Import muss im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit und zum Zweck des Vertriebs geschehen.

Der Lieferant

Auch der Lieferant eines Produktes kann wie der Hersteller haften, wenn er seinen Lieferanten oder den Hersteller nicht benennen kann. Bei einem Import aus einem Drittstaat haftet der Lieferant auch dann, wenn er zwar den Hersteller benennen kann, aber nicht den Importeur. Die Haftung des Lieferanten ist als hilfsweise Lösung zu betrachten, die verhindern soll, dass die Haftung nach ProdHaftG durch Inverkehrbringen anonymer Produkte unterlaufen wird.

Back to Topic... 😉

Zitat:

Original geschrieben von Bel Air '57


ATU muss alles testen. Sie sind schliesslich dafür verantwortlich wenn sie das Zeug verkaufen.

Also hin und Geld zurück verlangen.

Dann haben die ja ordentlich zu tun...jedes Öl, jede Politur, jeden Reifen, sämtliche Radios usw. Verantwortlich dafür ist der Hersteller...

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