Probefahrt
Mich interessiert mal was die Gemeinde hier für eine Meinung hat. Was ist wenn man ein Fahrzeug (Porsche ) verkaufen möchte, und nimmt für die Probefahrt 40 oder 50 €. Was natürlich dann beim Kauf angerechnet wird. Um dann die Probefahrt Touristen fernzuhalten. Denn gerade bei so einem Auto kann es ja vorkommen das viele nur kommen um mal einen zu fahren.
Beste Antwort im Thema
Seine Aussagen sind doch pure Provokation. Stellt euch mal vor da kommt ein Interessent für euren 80k€+ Sportwagen, und der sagt euch "ich mach die Probefahrt alleine, bleib du mal hier, ich bewege den Wagen im Grenzbereich und du bist körperlich untrainiert und dafür nicht geeignet." Ist doch albern und wird so niemals stattfinden.
32 Antworten
Zitat:
@Ralf997 schrieb am 25. Mai 2020 um 16:39:15 Uhr:
Selbst wenn die bezahlt, die höhere Einstufung der Prozente bleibt bei einem selbst.
Nicht unbedingt. § 823 BGB ist da die Anspruchsgrundlage für Schäden aus unerlaubter Handlung (jemanden ankarren). Schadensersatzpflichtig ist der Verursacher des Schadens, also der Fahrer. Und das für den Schaden am eigenen Fahrzeug, falls die Versicherung nicht übernimmt, als auch für den Schaden aus der Höherstufung. Deswegen ist es schon gut, sich den Ausweis mit der aktuellen Anschrift zeigen zu lassen Mir ging es aber eigentlich nur darum, zu erfahren wie die eigene Versicherung sich verhält, wenn ein nicht in der Police Genannter gefahren ist.
Zitat:
@cathargo-man schrieb am 25. Mai 2020 um 18:26:18 Uhr:
Zitat:
@Ralf997 schrieb am 25. Mai 2020 um 16:39:15 Uhr:
Selbst wenn die bezahlt, die höhere Einstufung der Prozente bleibt bei einem selbst.Nicht unbedingt. § 823 BGB ist da die Anspruchsgrundlage für Schäden aus unerlaubter Handlung (jemanden ankarren). Schadensersatzpflichtig ist der Verursacher des Schadens, also der Fahrer. Und das für den Schaden am eigenen Fahrzeug, falls die Versicherung nicht übernimmt, als auch für den Schaden aus der Höherstufung. Deswegen ist es schon gut, sich den Ausweis mit der aktuellen Anschrift zeigen zu lassen Mir ging es aber eigentlich nur darum, zu erfahren wie die eigene Versicherung sich verhält, wenn ein nicht in der Police Genannter gefahren ist.
Wer interessiert sich bei sowas überhaupt für § 823 BGB?
Im Verhältnis zum Unfallgegner § 7 Abs. 1 StVG verschuldensunabhängige Halterhaftung (mit Direktanspruch gegen die Versicherung §§ 115 Abs. 1 VVG, aus welchem die Höherstufung dann meist resultiert); daneben § 18 Abs. 1 Satz. 1 StVG Fahrerhaftung mit vermutetem Verschulden.
§ 823 Abs. 1 BGB daneben zwar anwendbar, aber durch den für den Anspruchsteller wesentlich freundlicheren § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht praxisrelevant...
Im Verhältnis Fahrer - Halter ist § 823 Abs. 1 BGB genauso unwichtig, da gibts mindestens nen §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, wiederum mit vermutetem Verschulden und in der Rechtsfolge auch zu ersetzenden Vermögensschäden...
Na dann ist ja jetzt alles klar! Danke für den gut verständlichen Hinweis!