Privatverkauf über Ebay Kleinanzeigen. Kann Käufer Gewährleistung verlangen?
Hallo Forengemeinde!
Ich bin grad etwas ratlos und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Es geht um einen Verkauf eines Felgensatzes. Erstmal die Vorgeschichte.
Die Felgen kaufte ich ebenfalls von Privat im letzten Sommer. Es handelt sich um 18" Schmidt VN Line.
Kaufpreis damals lag bei 800€. Die Felgen sahen aus wie neu und ich wollte diese auf mein damaliges Fahrzeug bauen. Leider kam es nie dazu, weil das Auto verkauft werden musste. So lag der Felgensatz bis heute bei mir zu Hause. Ohne je von mir montiert worden zu sein.
Vor ca. 2 Wochen dann habe ich den Satz mit folgender Beschreibung bei Ebay Kleinanzeigen inseriert:
"Verkaufe hier meine schönen Sommerfelgen. Waren auf einem Mini Cooper S r53 montiert und wurden stets gut gepflegt. Die Felgen weisen keine Beschädigungen auf. Gutachten können auf der Homepage von Scmidt kostenlos heruntergeladen werden. Neupreis pro Felge ca 800€."
Die Felgen wurden vom Vorbesitzer auf dem genannten FZG gefahren. Optisch waren diese einwandfrei. Mehr konnte ich nicht beurteilen. Daher auch der Satz keine Beschädigung. Dies ist auch klar und deutlich auf den Fotos zu sehen.
Nun wurden die Felgen gestern von einem Interessenten abgeholt. Da ich den Satz einfach nur los werden wollte habe ich ihn für 600€ abgegeben. Also 200€ Minus gemacht. Die Interessenten kamen gestern Abend zu Zweit zu mir und haben sich den Satz noch einmal intensiv angesehen und dann mitgenommen. Heute Abend meldet man sich bei mir. Die Felgen hätten eine Unwucht und ich müsse da im Preis entgegen kommen.
Jetzt meine Frage. 1. Muss ich bei Privatverkauf irgendeine Art von Gewährleistung leisten? 2. Warum wurden die Felgen vor der Montage auf Unwucht geprüft?? Äußerlich gibt es da keinen Anlass zu. Ich vermute langsam da versucht jemand den Preis im Nachhinein zu drücken. Mir wurde ebenfalls schon mit Anwalt gedroht. Wortlaut war: "entweder Sie zahlen die Felgenreparatur oder ich werde meine Rechtsschutz bemühen."
Hoffe jemand hat einen Rat für mich wie ich verfahren soll. Würde mich sehr freuen.
Vielen Dank!
Beste Antwort im Thema
Einfach Tee trinken und abwarten. Dieses Nachverhandeln scheint mittlerweile fast zum (schlechten) zu gehören. Armes Deutschland kopfschüttel.... Wer will Dir beweisen können (abgesehen davon, dass vermutlich mit den Felgen gar nichts ist), dass nicht der neue Besitzer die Unwucht verursacht hat?
136 Antworten
Zitat:
@situ schrieb am 23. Dezember 2017 um 13:24:58 Uhr:
@Nordmann: Mir ist der Umfang deiner Flohmarktverkäufe nicht bekannt. Viele Beschicker sind gewerblich. Gewerbliche Einnahmen (und private, welche das Limit überschreiten) sind steuerpflichtig. Wundere mich, dass du da nachfragen musstest. Aber ich erkläre ja gerne allen alles.Ein nicht zu unterschätzender Teil der Flohmarktwaren sind Hehlerwaren (Razzien sind eher selten, aber stets erfolgreich). Nein - keine Quellenangabe für diese Behauptung von mir - selbst ist der Googler.
Wieso wundert dich das?
Na, du hast Fragen. Dachte, es wäre allgemein bekannt, dass gewerbliche Einnahmen und auch sonstige Einnahmen (die den Freitbetrag überschreiten) nach den üblichen Verfahren (Abzug verbundener Ausgaben) steuerpflichtig sind. Selbstverständlich auch von Flohmarkt- und Ebay-Verkäufen.
Dass da jeder Menge am Fiskus - vielleicht sogar überwiegend - vorbei läuft, ist auch kein Geheimnis. Ändert aber nichts an der Rechtslage.
Ach situ!
Wenn alles allgemein bekannt wäre, bräuchten wir wohl kaum ein Forum in dem wir uns austauschen.
Keine Ahnung wo der Freibetrag angesetzt ist. Wird aber wohl die wenigsten betreffen.
Gruß,
der_Nordmann
HAbs gegoogelt.
Freibetrag ist 512€ Gewinn.
Gewinn bedeutet erzielter Verkaufspreis abzüglich der eigenen Anschaffungskosten.
Gruß,
der_Nordmann
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Ach Nordmann - die Höhe des Freibetrages habe ich auch nicht im Kopf. Aber das jemand ein Forum braucht, um zu lernen, dass Einkünfte grundsätzlich steuerpflichtig sind (nur darum ging es): Da hatte ich tatsächlich nicht mit gerechnet. Natürlich betrifft es alle, die regelmäßig Flohmärkte beschicken.
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 23. Dezember 2017 um 14:40:19 Uhr:
HAbs gegoogelt.
Freibetrag ist 512€ Gewinn.
Gewinn bedeutet erzielter Verkaufspreis abzüglich der eigenen Anschaffungskosten.Gruß,
der_Nordmann
Da gibt es doch sicher noch viel mehr was man vom Verkaufspreis abziehen muss um den Gewinn zu ermitteln.😉
Hatten mal einen Wirt im Dorf: der hat noch nicht mal die Anschaffungskosten abgezogen - bei dem waren sämtliche Einnahmen Gewinn.
War eine coole Geschäftsidee - ging aber nicht lange gut.😛
Zitat:
@gummikuh72 schrieb am 23. Dezember 2017 um 16:32:58 Uhr:
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 23. Dezember 2017 um 14:40:19 Uhr:
HAbs gegoogelt.
Freibetrag ist 512€ Gewinn.
Gewinn bedeutet erzielter Verkaufspreis abzüglich der eigenen Anschaffungskosten.Gruß,
der_NordmannDa gibt es doch sicher noch viel mehr was man vom Verkaufspreis abziehen muss um den Gewinn zu ermitteln.😉
Hatten mal einen Wirt im Dorf: der hat noch nicht mal die Anschaffungskosten abgezogen - bei dem waren sämtliche Einnahmen Gewinn.
War eine coole Geschäftsidee - ging aber nicht lange gut.😛
Naja, wenn wir das mal auf ein Kfz auslegen würden, könnte man noch Unterhalt und Wartungskosten mit in die Rechnung einführen.
Vorausgesetzt der Wagen hat keinen Wertverlust.
Gruß,
der_Nordmann
Gewinn bedeutet Einnahmen abzüglich aller vom FA anerkannten Aufwendungen zur Erzielung der Einnahmen. Bei Flohmarktgeschäften könnten das die Kosten für die Beschaffung der Waren, deren Lagerung, Transport (KM-Pauschale oder individuell aufgeschlüsselt und belegt), Bezahlung von Hilfskräften, Übernachtungs- und Verpflegungskosten außerorts, Gas für die Beheizung des Standes, Standmiete u. v. a. sein.
Das ist hier doch nicht erwähnenswert, wenn alles zur Fragestellung geklärt ist. Außerdem sind wir hier bei MT.
Kosten, welche für Maßnahmen zur Befriedigung von Forderungen aus der Sachmängelhaftung resultieren, mindern natürlich auch den zu versteuernden Gewinn. Auch bei Privatverkäufen.
Zitat:
@der_Nordmann schrieb am 23. Dezember 2017 um 09:27:47 Uhr:
Wo ist da der Unterschied?
Das eine ist ein schriftlicher (beweisbarer) Kaufvertrag, das andere mündlich (da kann jeder alles behaupten).
Gruß Metalhead
Zitat:
@Westfaliafan schrieb am 3. Mai 2017 um 14:24:30 Uhr:
Hallo, liebe Forumsmitglieder,
nochmals zur Verdeutlichung: In der Anzeige stand wörtlich: Verkaufe mein C 180 Coupe wegen Lieferung eines Neufahrzeuges im Januar 2016. Fahrzeug läuft jeden Tag zuverlässig und ohne für mich erkennbare Mängel. Leider gibt es, wie bei diesen Modellen in dem Alter üblich, Kantenrost an den Radläufen. Zum Fahrzeug gehören noch 4 Winterreifen auf Alufelgen 6-8 mm Profiltiefe. Insgesamt handelt es sich um eine Fahrzeug in gutem technischen Zustand.
Neben meiner Wissens-/Unwissensbehauptung habe ich im 2. Satz doch darauf hingewiesen, -......für mich ohne erkennbare Mängel.
Das war auch so. Ob ich in die nächste Instanz gehen werde, weiß ich noch nicht, nicht allein wegen des Kosten-risikos, sondern weil mich das Verfahren und das Urteil auch persönlich (bin schon älter) sehr aufgeregt hat und mitnimmt. Das scheint bei der Gegenseite (Mitte 20) nicht der Fall zu sein. Ob es sich lohnt, sich das anzutun....da bin ich mir nicht sicher.
P.S. es war übrigens mein erster und wohl letzter PKW-Privatverkauf.
Danke für Eure interessanten Beiträge.
Westfaliafan
Ich möchte noch mal auf diesen Gebrauchtwagenverkauf zurückkommen.
Bei Inseraten gab's ja immer mal wieder Streitigkeiten hinsichtlich einer implizierten Beschaffenheitsvereinbarung, seien es Angaben zum Zustand oder zur Ausstattung, etc. ...
Kann ich -als Privater- denn ausschließen, dass die Verkaufsanzeige Vertragsbestandteil wird, indem ich die gemachten Angaben in der Annonce als "rechtlich unverbindlich" kennzeichne und auf einen separat zu schließenden Kaufvertrag hinweise (welcher einen gültigen Gewährleistungsausschluss enthält)?
Bitte keine Mutmaßungen völlig in's Blaue 😉.
Kennt jemand Urteile dazu?
Google hilft fast immer.
Google hilft fast immer.
Wenn ich das so lese, hilft "Unverbindlich", "Irrtum vorbehalten" allein nicht, sondern müssen Beschaffenheitsmerkmale, die im Inserat angepriesen wurden, im Kaufvertrag explizit als "nicht zutreffend" vereinbart werden. Die einfache Nichterwähnung genügt offensichtlich nicht.
Danke. Die Urteile kannte ich (dank Google 😉)
Den Vergleich mit Urteilen "gewerblich ./. privat" finde ich schwierig.
An einen gewerblichen Verkäufer werden m.E. regelmäßig höhere Ansprüche gestellt, was die "Fachkunde" und damit auch Irrtümer anbelangt - auch wenn dies nicht in jedem Urteil separat so ausgewiesen ist, lässt es sich meiner Meinung nach doch an den sonstigen Tendenzen im Gewährleistungsrecht ablesen etc. ...
Deshalb suche ich da was aus dem Privat-an-Privat-Bereich.
Im Privatbereich wird nach mir bekannter Rechtsprechung anerkannt, dass der Verkäufer in der Regel kein Fachmann ist und daher ggf. einen nicht erwähnten Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, sondern es schlicht nicht wusste.
Ob es Urteile gibt, welche dem Privatverkäufer - anders als dem Gewerbeverkäufer - Bauernfänger-Inserate erlauben (ohne dies im Kaufvertrag gerade zu rücken): Ich bin gespannt.