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Privatverkauf in E-bay; ohne schriftlichen vertrag;

Themenstarteram 4. Dezember 2009 um 6:47

hallo...

ich hab mal ne Frage ;ich hab mein altes Auto in E.bay verkauft. ich bin eine Frau und hab versucht alles so zu beschreiben - was ich wusste.

mom .ich schreib euch mal was ich geschrieben hab :

......

Positives

* Bremsen hinten ok

* Motor und Getriebe sind voll ok .

* er ist sehr sparsam im Verbrauch

* Großer Kofferaum!

* tolles Familienauto

* sieht gut aus -kein Rost(an Türschwellen oder so)

* kein Verlust von Öl oder Wasser -kein Schmand!

* Großes Auto-kleiner Preis!

Mängel:

* Achmanschette Vorne (re/li) müssen erneuert werden.

* Kupplung schleift ein wenig; sollte auch neu gemacht werden,

* Bremsen vorne (re/li)sind auch nicht mehr die Besten -sollten auch neu !

* wg Bremsen:deshalb Auto mit Hänger holen!

* Hagelschaden.....

* Tüv/ASU- 05/09

* Hundegitter wird rausgemacht -ist nicht dabei...

* kleiner Auffahrunfall an der vorderen Stoßstange/Fahrerseite

* -Foto dabei.nix schlimmes.....

* Das Auto ist noch gut in Schuß und kann Besichtigt werden-

* Abholung bitte 7 Tage nach Auktion.

* Artikelstandort: Düren

-----------------------------darunter:

dies ist eine Versteigerung im Sinne §165BGB. Dies bedeutet, dass der Höchstbietendenach §312d Artikel4 Absatz5BGB kein Rücktrittsrecht genießt.

Jeder Bieter erkennt diese Information und Vorraussetzung an . lt Verordnung mus dieser Satz dazugeschrieben werden:

Der Artikel wurde nach besten Wissen beschrieben . -eine Rücknahme/Wandlung /Preisminderung ist ausgeschlossen .

nach Abgabe ihres Gebotes erklären sie sich einverstanden . Bieten sie nicht wenn sie mit diesen Vorraussetzungen nicht einverstanden sind.

----------------darunter:

Am 09.11.09 hat der Verkäufer die folgenden Angaben hinzugefügt:

Bei Bedarf kann ich weitere Bilder senden ...Frage Rost und so :

dann aber bitte mit E-mail AD...

lg und Danke

Am 09.11.09 hat der Verkäufer die folgenden Angaben hinzugefügt:

Daten des fahrzeugs.

2.1=0928

2.2=854

Escort

Ford D

PKW KOmbi I

geschlossen

S-arm Euro 2. G:92/97

Benzin

Klima /umluft

der Kauf in E-bay ist am 14 November ausgelaufen; dann hat der Käufer sich nicht gemeldet -somit hatte ich Ihn gemeldet wegen nicht bezahlten Artikel - danach meldet er sich ich soll anrufen : ich ruf an er sagt er kann das Auto erst mitte Dezember abholen - wir einigen uns auf 30 .11

ich ruf am 30 .11 an : wann er nun kommt - er sagt er kann nicht kein Abschleppauto uns so -ich fahre Ihm das Auto hoch.

er schaut sich das Auto an -hat nen Bekannten ( angeblich vom Tüv.) dabei -machen Probefahrt/schauen sich das Auto an .

-alles ok - er gibt mir das Geld-

nun am 2.11

kommt er an das Auto hat beschriebene mängel :

 

Artikel weicht erheblich von der Beschreibung ab: 96`Ford-Escort*Euro2*-Kombi -Motor Top!! (Artikelnr. 180428343705)

Zahlungsmethode: Barzahlung

Zahlungsdatum: 30. Nov. 2009

Weitere Informationen: Hallo. Ich habe dieses Auto ersteigert mit der vorliegenden Beschreibung. Einen Tag nach lieferung

des autos ist das Auto bei der Firma

Sausmikat

Pfannenstraße 4,

41516 - Grevenbroich

Tel.:02182

3519

auf der Bühne gewesen. Dieser stellte folgende Mängel fest:

-Antriebswellen defekt

-Wasserpumpe

defekt bedingt durch Wasserpumpe benötigt neuer Zahnriemen und Wellen.

-komplette durchrostungen des

Autos an Schwellern und des kopletten Unterbodens.

Reperaturkosten ca. 2.000Eur - 2.500Eur

- ich bin mit dem Auto gefahren -!!da hatte es noch keine Wasserpumpe oder so kaputt, ich habe alles getan um das Auto gut zu beschreiben; kann er mich jetzt belangen ?

ich weiss doch gar nicht - was der mit dem Auto gemacht hat - und

ich hab doch geschrieben -ich habe das Auto nach bestem wissen und gewissen beschrieben - und Ihn extra probefahrt machen lassen und seinen Freund schauen lassen .

ich weiss net weiter!

nun will er 50 % vom kaufpreiss wieder! bzw Anwalt!

ich habe IHm diese anwort geschickt :

was sie da anbringen finde ich, ist nicht gerechtfertig:ich habe dieses auto nach bestem wissen und gewissen beschrieben,bezüglich des Rost :wurde geschrieben/bezeichnet was/wo, unten wurde angegeben(wegen evt.-es können weitere bilder angefordert werden.Dies wollten sie jedoch nicht .

zu Ihnen :

= sie haben sich am anfang nicht gemeldet - ich habe dagegen nix gesagt.

=ich habe Ihnen ausserordentlich viel zeit gelasen mit der Bezahlung!!-auch ausserhalb der vereinbarten 7 Tage

=ich bin Ihnen entgegengekommen mit dem Bringen des Auto!habe noch getankt,bei Übergabe war die wasserpumpe nicht defekt-und Ihr KFZ Verständiger hat noch eine probefahrt gemacht und sich das auto gut angeschaut .-

da war nix zu beanstanden- von Ihnen beiden

Sie waren mit dem Artikel zufrieden und auch mit dem Zustand des Auto- ich habe Ihnen das Auto gezeigt.

Sie haben einen Gebrauchtwagen für 300 Euro gekauft- allein der Motor ist mehr wert!

und ich habe Ihnen nie wissendlich Schäden verschwiegen!schon mal gar kein Betrug-

im gegenteil:

Sie haben das Auto vor Abschluss des Vertrages gesehen / Probefahrt und einen KFZ Verständigen dabei gehabt-; was soll ein Verkäufer denn noch tun; Ich habe Nie gesagt das Dies ein "Neuwagen "ist; aber die Mängel waren IHnen Bekannt.

Für weitere fragen stehen ich Ihnen gerne zu verfügung.lg .....

bitte um Antwort - da ich mit so was noch nie zu tun hatte ;

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von alex23091

@ TE...lass dir hier erzählen, glaube ausser "THE-PILOT" hat bisher keiner hier was richtiges zu der Sache gesagt...

 

a) völliger Schwachsinn ist, dass ein Verkauf (SCHRIFTLICH) in ebay, bei dem die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wurde durch ein einfaches "ich gebe keine Gewährleistung" bei Übergabe einfach so umgangen werden kann..

Diese Feststellung bedarf m.E. einer Erläuterung:

Wenn die Sachmängelhaftung in Ebay nicht ausgeschlosen wurde, kann sie sehr wohl nachträglich noch ausgeschlossen werden und zwar durch eine Änderung der im Ebay Angebot genannten Bedingungen (Vertragsänderung). Diese Änderung bedarf nicht der Schriftform, nur weil die erste Vereinbarung auch schriftlich abgeschlossen wurde. Auch mündliche Vereinbarungen sind gültig.

Weist der Verkäufer bei Übergabe daraufhin, das er die Gewährleistung ausschließen will und der Käufer akzeptiert dies, ist es eine wirksame Vertragsänderung. Es liegt die übereinstimmende Willenserklärung vor, den Verkauf ohne Gewährleistung abzuwickeln.

Käufer ist jedoch frei in seiner Entscheidung und kann auf Übergabe des Fahrzeuges gemäß den Ebay-Bedingungen, also mit Gewährleistung, bestehen.

Diese Konstellation ist zwar theoretisch möglich, aber im Streitfall wird nicht mehr zu ermitteln sein, was im Detail mündlich abgesprochen wurde, und so wird der Verkäufer vermutlich das Nachsehen haben.

 

O.

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abwarten und Teetrinken. Wegen 150,-€ wird kein gesunder Mensch einen Anwalt einschalten oder einen sonstige grossen Apparat in Bewegung bringen. Immerhin würde ein Streit die Schadenskosten deutlich überschreiten. HAst du eine Rechtschutzversicherung?? Dann erst recht entspannt bleiben ;)

am 4. Dezember 2009 um 8:29

Grundsätzlich: Das ist Rechtsberatung - du solltest also zu einem Anwalt gehen.

Mir fällt auf, dass bei diesem privaten Verkauf die Sachmängelhaftung nicht explizit ausgeschlossen wurde.  Nach meinem Verständnis ist der pauschale Passus "Rücknahme/Wandlung /Preisminderung ist ausgeschlossen" nicht ausreichend. Wird diese Meinungen geteilt?

Wurde ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen, nachdem der Bieter den Zuschlag bekommen hatte? Dann ist dieser Basis und nicht, was in Ebay veröffentlicht wurde.

 

Bei der hier im Raume stehenden Summe von 150 € würde ich zunächst abwarten, ob vom Käufer überhaupt nachgetreten wird. Wenn etwas schriftliches kommt, dann muss reagiert werden.

 

O.

Gesetzlich besteht Mängelhaftung bis zu 24 Monate nach Kauf durch den Verkäufer, bei einer Beweislastumkehr nach 6 Monaten zu Ungunsten des Käufers. Gewerbliche Verkäufer, die einen gebrauchten Artikel verkaufen, können diese Haftung auf 1 Jahr beschränken. Privatverkäufer können diese Haftung grundsätzlich ausschließen. Tun sie dies nicht, sind sie haftbar. Aber auch das Gericht weiß, dass Privatverkäufer rechtliche Laien sind und sein dürfen!

Grundsätzlich kann der Käufer von Sachmängelfreiheit ausgehen, sofern diese der Verkäufer nicht einschränkt. Zum Beispiel: Er schreibt, dass der Artikel gebraucht ist. Damit hätte ich mit Nutzungsspuren zu rechnen, jedoch keinem Defekt.

Jeder Sachmangel muss also beschrieben sein und der Käufer kann davon ausgehen, dass er den Artikel geliefert bekommt, der beschrieben wird.

Also: Ein blauer Artikel hat ein blauer Artikel zu sein, wenn der Verkäufer nicht darauf hinweist, dass es nur ein Farbbeispiel ist und er buntgemischt die Farben liefert. Also kein Anspruch des Käufers auf blaue Farbe besteht. Die Farbe kann aber für die Funktion des Artikels auch so unerheblich sein, dass von einem (erheblichen) Mangel nicht gesprochen werden kann.

Oder: "Der Artikel funktioniert einwandfrei und weißt keine Gebrauchsspuren auf". Das bedeutet nichts anderes, als dass man den Artikel getrost als -wie neu- (z.B. ein Buch) verkaufen kann und so erhalten muss, also als genau das, was da geschrieben steht.

Hier muss auch der Gefahrenübergang beachtet werden. Bei gewerblichen Verkäufern ist der Gefahrenübergang bei Dir, bei Privaten kann er schon vor dem Versand liegen. Geht etwas unterwegs kaputt, hast Du Pech gehabt und kannst Dich an den Lieferer wenden.

Aber: Es gibt Einschränkungen, z.B. Irrtümer. Wenn ein Verkäufer im Preis ein Komma versehentlich an die falsche Stelle setzt, können die Käufer nicht verlangen den Artikel zu diesem Preis zu bekommen. Auch versehentliche Fehler in der Beschreibung erlauben es einem nicht, diese auszunutzen. Das beruht auf Fairnis, denn jeder macht Fehler und die kann man in sehr vielen Werbeblättern sehen, weil diese vor dem Druck durch etliche Hände gehen. Da verrutscht einfach mal eine Zahl, ein Komma, ein Satz.

Und ein paar Paragraphen:

§§ 434, 437 BGB Haftung des Verkäufers bei Sachmängel der verkauften Ware,

§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB Sachmängel ist auf 2 Jahre begrenzt,

und zur Krönung:

§ 444 BGB "Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel *arglistig verschwiegen* oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

-> Der Verkäufer hat hinsichtlich der Warenbeschreibung eine Garantie abgegeben. Die Richtigkeit seiner Beschreibung kann er natürlich nicht ausschließen.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Mir fällt auf, dass bei diesem privaten Verkauf die Sachmängelhaftung nicht explizit ausgeschlossen wurde.  Nach meinem Verständnis ist der pauschale Passus "Rücknahme/Wandlung /Preisminderung ist ausgeschlossen" nicht ausreichend. Wird diese Meinungen geteilt?

Wurde ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen, nachdem der Bieter den Zuschlag bekommen hatte? Dann ist dieser Basis und nicht, was in Ebay veröffentlicht wurde.

Bei der hier im Raume stehenden Summe von 150 € würde ich zunächst abwarten, ob vom Käufer überhaupt nachgetreten wird. Wenn etwas schriftliches kommt, dann muss reagiert werden.

O.

m.W. muss beim Autokauf/-verkauf kein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen werden, auch nicht um die Sachmängelhaftung auszuschliessen.

Wenn z.B. beim Verkauf mündlich unter Zeugen (die sich auch daran erinnern wollen) klargestellt wird, dass keine Garantie o.ä. gewährt wird müsste dies ausreichen.

Ob die Artikelbeschreibung mit den gemachten Zusätzen allerdings hier schon ausreichend ist kann ich nicht sagen.

Evtl. sind hierzu auch die ebay-Bedingungen aussagekräftig.

Solange unter den MT-Nutzern kein Anwalt ist, der seine Infos mit absoluter Rechtssicherheit und vor allem kostenlos anbietet, kann ich mich nur den Vorrednern anschliessen und raten sich, wenns wirklich konkret wird, an einen Anwalt oder Rechtschutz zu wenden.

Zitat:

Original geschrieben von gummikuh72

Zitat:

m.W. muss beim Autokauf/-verkauf kein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen werden, auch nicht um die Sachmängelhaftung auszuschliessen.

Wenn z.B. beim Verkauf mündlich unter Zeugen (die sich auch daran erinnern wollen) klargestellt wird, dass keine Garantie o.ä. gewährt wird müsste dies ausreichen.

Ob die Artikelbeschreibung mit den gemachten Zusätzen allerdings hier schon ausreichend ist kann ich nicht sagen.

Evtl. sind hierzu auch die ebay-Bedingungen aussagekräftig.

 

Solange unter den MT-Nutzern kein Anwalt ist, der seine Infos mit absoluter Rechtssicherheit und vor allem kostenlos anbietet, kann ich mich nur den Vorrednern anschliessen und raten sich, wenns wirklich konkret wird, an einen Anwalt oder Rechtschutz zu wenden.

Mündliche Verträge sind selbstverständlich auch gültig. Aber wenn hier kein schriftlicher Vertrag vorliegt, kann die TE Probleme bekommen, da bei Übergabe des Fahrzeuges der Käufer einen Bekannten, er angeblich beim TÜV arbeitet, und damit einen Zeugen für die mündlichen Absprachen hat.

 

O.

Themenstarteram 4. Dezember 2009 um 12:04

ich dachte mit dem satz:

dies ist eine Versteigerung im Sinne §165BGB. Dies bedeutet, dass der Höchstbietendenach §312d Artikel4 Absatz5BGB kein Rücktrittsrecht genießt.

Jeder Bieter erkennt diese Information und Vorraussetzung an . lt Verordnung mus dieser Satz dazugeschrieben werden:

Der Artikel wurde nach besten Wissen beschrieben . -eine Rücknahme/Wandlung /Preisminderung ist ausgeschlossen .

nach Abgabe ihres Gebotes erklären sie sich einverstanden . Bieten sie nicht wenn sie mit diesen Vorraussetzungen nicht einverstanden sind.

ich dachte das ist ausreichend; ich kann doch nicht in das Auto reinschauen bzw hellsehen;

darum hab ich Ihm ja das Auto zur Probefahrt gelassen und nein ich habe keinen Kaufvertrag gemacht ausser bei E-bay ( hab Ihm das Ausgedruckt und unterschrieben) .

ich hab auch schon e-bay angerufen und denen das geschildert - die sagen . sie sehen da noch kein Handlungsbedarf- weil die Mängel ja auch später gemacht sein können .

er hat mich jetzt - bei E-bay angeschwärzt - na ja ;

wie gesagt : ich kenne so was nicht - war das erste mal ; mit Verkauf im internet und so - und dann gleich so was . ja ich bin in der Rechtschutz;

klar werd ich zum Anwalt gehen; wenn da was kommt.

nur war ich jetzt unsicher - ob ich wirklich was falsch gemacht haben soll...

nur ich hab doch noch geschrieben - das ich "nach bestem Wissen und Gewissen " das Auto beschrieben hab . ich bin kein Automechaniker.....

werden mal schauen ...danke!!! für die netten Antworten.

Bei Ebay ist es aber leider rechtlich keine Versteigerung sonder ein Verkauf gegen Höchstgebot!

am 4. Dezember 2009 um 21:54

Also...zu ersteinmal nicht stressen lassen gibt viele die nur auf sowas aus sind und viel wind um nix machen...habe schonmal so etwas ahnliches erlebt...

Das einzige problem welches ich sehe ist: du hast nicht explizit den Verkauf als privat angegeben...hoffe das du als privater verkaufer angemeldet bist...trotzdem ist es ratsam das wort privat dort einfliessen zu lassen...die paragraphen die du reingebaut hast und das 'beste wissen und gewissen' hilft dir nicht weiter im ersten moment....du musst als privatverkaufer klat machen,dass du die sachmangelhaftungausschliesst oder aufgrund des zustands als 'bastlerfahrzeug' verkaufst... So wie ich das sehe hast du keine zeugen und noch schlimmer ist die beweislast...kannst du nachweisen, dass die schaden welche nun dran sind und von dir nicht erwahnt wurden nicht doch schon vorher dran waren???glaube das nicht...der sachverstandige der dabei war..glaubst doch selber nicht das das einer war..alles schwetzer...das problem ist, dass es sich hierbei um versteckte mangel handelt..also auf den ersten blick nicht zu erkennen...und diese konnen glaube ich innerhalb von 3jahren noch probleme fur den verkaufer liefern,wenn er die haftung nicht ausgeschlossen hat...leider fuhrt meiner meinung nach keiner deiner punkte zum ausschluss der haftung... Meine meinung ist dass keiner stress machen wurde wegen 300euro er versucht es einfach lass dir von deinem rechtsschutz oder dem eines freundes erlautern ob du in der haftung bist in diesem konkreten beispiel...ODER bleib locker warte und wenn du dich mit dem irgendwie einigen kannst tu es....

@red-devil73:

Wer ein Auto für nur 300.- Euro kauft, macht 1. keine Zirkus wie der Typ und 2. wird er sich das Auto vorher ansehen wollen, wenn er so pingelig ist.

Du sollst nur abgezockt werden, merkst Du das nicht? Schreib ihm, Du würdest es gerne über seinen Anwalt hören, welche Mängel außer die von Dir angegebenen, das Fahrzeug hat.

Als kleinen Gegenschlag kannst Du angeben, Du hättest vergessen zu erwähnen, dass sich die Rücksitze in einem besonders guten Zustand befinden und Du nun 100.- euro Nachzahlung forderst. Wenn schon, denn schon.

Notfalls nimmst Du das Fahrzeug zurück.

Gruß

Consignatia

Zitat:

Original geschrieben von consignatia

@red-devil73:

 

Wer ein Auto für nur 300.- Euro kauft, macht 1. keine Zirkus wie der Typ und 2. wird er sich das Auto vorher ansehen wollen, wenn er so pingelig ist.

 

Du sollst nur abgezockt werden, merkst Du das nicht? Schreib ihm, Du würdest es gerne über seinen Anwalt hören, welche Mängel außer die von Dir angegebenen, das Fahrzeug hat.

 

Als kleinen Gegenschlag kannst Du angeben, Du hättest vergessen zu erwähnen, dass sich die Rücksitze in einem besonders guten Zustand befinden und Du nun 100.- euro Nachzahlung forderst. Wenn schon, denn schon.

 

Notfalls nimmst Du das Fahrzeug zurück.

 

Gruß

Consignatia

Rücknahme des Fahrzeuges ist kein guter Vorschlag. Dann handelt es sich um eine Rückabwicklung des Kaufvertrages und der Käufer kann Ersatz seiner Auslagen fordern.

 

O.

Themenstarteram 5. Dezember 2009 um 7:44

ich hatte schon einen Zeugen dabei. und ich hab ja auch gesagt - aber nur gesagt- das dies ein privatverkauf ist ..und so keine garantie .

ach - ich werd mal schauen .

er hatt einen zusätzlichen zeugen ich hab meinen mann dabei gehabt-

aber wie gesagt - die wasserpumpe - getriebe- und so was war net defekt- obs nun rost UNTERM auto gab - das weiss ich doch net -so wie ich geschaut hab net -

aber ich danke euch und warte mal ab-schönes WE

Zitat:

Original geschrieben von red-devil73

ich dachte mit dem satz:

dies ist eine Versteigerung im Sinne §165BGB. Dies bedeutet, dass der Höchstbietendenach §312d Artikel4 Absatz5BGB kein Rücktrittsrecht genießt.

Jeder Bieter erkennt diese Information und Vorraussetzung an . lt Verordnung mus dieser Satz dazugeschrieben werden:

Der Artikel wurde nach besten Wissen beschrieben . -eine Rücknahme/Wandlung /Preisminderung ist ausgeschlossen .

nach Abgabe ihres Gebotes erklären sie sich einverstanden . Bieten sie nicht wenn sie mit diesen Vorraussetzungen nicht einverstanden sind.

Das hast Du scheinbar irgendwo kopiert ohne nur im Geringsten zu wissen was das bedeutet.

 

Alleine wenn Du Dir mal die Mühe machen würdet den §165 BGB anzuschauen, dann könntest selbst Du Dir das Lachen nicht verkneifen (oder halt den Schlag an den Kopf).

 

http://dejure.org/gesetze/BGB/165.html

 

 

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