Privatverkauf in E-bay; ohne schriftlichen vertrag;

hallo...
ich hab mal ne Frage ;ich hab mein altes Auto in E.bay verkauft. ich bin eine Frau und hab versucht alles so zu beschreiben - was ich wusste.
mom .ich schreib euch mal was ich geschrieben hab :
......
Positives
* Bremsen hinten ok
* Motor und Getriebe sind voll ok .
* er ist sehr sparsam im Verbrauch
* Großer Kofferaum!
* tolles Familienauto
* sieht gut aus -kein Rost(an Türschwellen oder so)
* kein Verlust von Öl oder Wasser -kein Schmand!
* Großes Auto-kleiner Preis!
Mängel:
* Achmanschette Vorne (re/li) müssen erneuert werden.
* Kupplung schleift ein wenig; sollte auch neu gemacht werden,
* Bremsen vorne (re/li)sind auch nicht mehr die Besten -sollten auch neu !
* wg Bremsen:deshalb Auto mit Hänger holen!
* Hagelschaden.....
* Tüv/ASU- 05/09
* Hundegitter wird rausgemacht -ist nicht dabei...
* kleiner Auffahrunfall an der vorderen Stoßstange/Fahrerseite
* -Foto dabei.nix schlimmes.....
* Das Auto ist noch gut in Schuß und kann Besichtigt werden-
* Abholung bitte 7 Tage nach Auktion.
* Artikelstandort: Düren
-----------------------------darunter:
dies ist eine Versteigerung im Sinne §165BGB. Dies bedeutet, dass der Höchstbietendenach §312d Artikel4 Absatz5BGB kein Rücktrittsrecht genießt.
Jeder Bieter erkennt diese Information und Vorraussetzung an . lt Verordnung mus dieser Satz dazugeschrieben werden:
Der Artikel wurde nach besten Wissen beschrieben . -eine Rücknahme/Wandlung /Preisminderung ist ausgeschlossen .
nach Abgabe ihres Gebotes erklären sie sich einverstanden . Bieten sie nicht wenn sie mit diesen Vorraussetzungen nicht einverstanden sind.
----------------darunter:
Am 09.11.09 hat der Verkäufer die folgenden Angaben hinzugefügt:
Bei Bedarf kann ich weitere Bilder senden ...Frage Rost und so :
dann aber bitte mit E-mail AD...
lg und Danke
Am 09.11.09 hat der Verkäufer die folgenden Angaben hinzugefügt:
Daten des fahrzeugs.
2.1=0928
2.2=854
Escort
Ford D
PKW KOmbi I
geschlossen
S-arm Euro 2. G:92/97
Benzin
Klima /umluft

der Kauf in E-bay ist am 14 November ausgelaufen; dann hat der Käufer sich nicht gemeldet -somit hatte ich Ihn gemeldet wegen nicht bezahlten Artikel - danach meldet er sich ich soll anrufen : ich ruf an er sagt er kann das Auto erst mitte Dezember abholen - wir einigen uns auf 30 .11
ich ruf am 30 .11 an : wann er nun kommt - er sagt er kann nicht kein Abschleppauto uns so -ich fahre Ihm das Auto hoch.
er schaut sich das Auto an -hat nen Bekannten ( angeblich vom Tüv.) dabei -machen Probefahrt/schauen sich das Auto an .
-alles ok - er gibt mir das Geld-
nun am 2.11
kommt er an das Auto hat beschriebene mängel :

Artikel weicht erheblich von der Beschreibung ab: 96`Ford-Escort*Euro2*-Kombi -Motor Top!! (Artikelnr. 180428343705)
Zahlungsmethode: Barzahlung
Zahlungsdatum: 30. Nov. 2009
Weitere Informationen: Hallo. Ich habe dieses Auto ersteigert mit der vorliegenden Beschreibung. Einen Tag nach lieferung
des autos ist das Auto bei der Firma
Sausmikat
Pfannenstraße 4,
41516 - Grevenbroich
Tel.:02182
3519
auf der Bühne gewesen. Dieser stellte folgende Mängel fest:
-Antriebswellen defekt
-Wasserpumpe
defekt bedingt durch Wasserpumpe benötigt neuer Zahnriemen und Wellen.
-komplette durchrostungen des
Autos an Schwellern und des kopletten Unterbodens.
Reperaturkosten ca. 2.000Eur - 2.500Eur

- ich bin mit dem Auto gefahren -!!da hatte es noch keine Wasserpumpe oder so kaputt, ich habe alles getan um das Auto gut zu beschreiben; kann er mich jetzt belangen ?
ich weiss doch gar nicht - was der mit dem Auto gemacht hat - und
ich hab doch geschrieben -ich habe das Auto nach bestem wissen und gewissen beschrieben - und Ihn extra probefahrt machen lassen und seinen Freund schauen lassen .
ich weiss net weiter!
nun will er 50 % vom kaufpreiss wieder! bzw Anwalt!

ich habe IHm diese anwort geschickt :
was sie da anbringen finde ich, ist nicht gerechtfertig:ich habe dieses auto nach bestem wissen und gewissen beschrieben,bezüglich des Rost :wurde geschrieben/bezeichnet was/wo, unten wurde angegeben(wegen evt.-es können weitere bilder angefordert werden.Dies wollten sie jedoch nicht .
zu Ihnen :
= sie haben sich am anfang nicht gemeldet - ich habe dagegen nix gesagt.
=ich habe Ihnen ausserordentlich viel zeit gelasen mit der Bezahlung!!-auch ausserhalb der vereinbarten 7 Tage
=ich bin Ihnen entgegengekommen mit dem Bringen des Auto!habe noch getankt,bei Übergabe war die wasserpumpe nicht defekt-und Ihr KFZ Verständiger hat noch eine probefahrt gemacht und sich das auto gut angeschaut .-
da war nix zu beanstanden- von Ihnen beiden
Sie waren mit dem Artikel zufrieden und auch mit dem Zustand des Auto- ich habe Ihnen das Auto gezeigt.
Sie haben einen Gebrauchtwagen für 300 Euro gekauft- allein der Motor ist mehr wert!
und ich habe Ihnen nie wissendlich Schäden verschwiegen!schon mal gar kein Betrug-
im gegenteil:
Sie haben das Auto vor Abschluss des Vertrages gesehen / Probefahrt und einen KFZ Verständigen dabei gehabt-; was soll ein Verkäufer denn noch tun; Ich habe Nie gesagt das Dies ein "Neuwagen "ist; aber die Mängel waren IHnen Bekannt.
Für weitere fragen stehen ich Ihnen gerne zu verfügung.lg .....

bitte um Antwort - da ich mit so was noch nie zu tun hatte ;

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von alex23091


@ TE...lass dir hier erzählen, glaube ausser "THE-PILOT" hat bisher keiner hier was richtiges zu der Sache gesagt...

a) völliger Schwachsinn ist, dass ein Verkauf (SCHRIFTLICH) in ebay, bei dem die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wurde durch ein einfaches "ich gebe keine Gewährleistung" bei Übergabe einfach so umgangen werden kann..

Diese Feststellung bedarf m.E. einer Erläuterung:

Wenn die Sachmängelhaftung in Ebay nicht ausgeschlosen wurde, kann sie sehr wohl nachträglich noch ausgeschlossen werden und zwar durch eine Änderung der im Ebay Angebot genannten Bedingungen (Vertragsänderung). Diese Änderung bedarf nicht der Schriftform, nur weil die erste Vereinbarung auch schriftlich abgeschlossen wurde. Auch mündliche Vereinbarungen sind gültig.

Weist der Verkäufer bei Übergabe daraufhin, das er die Gewährleistung ausschließen will und der Käufer akzeptiert dies, ist es eine wirksame Vertragsänderung. Es liegt die übereinstimmende Willenserklärung vor, den Verkauf ohne Gewährleistung abzuwickeln.

Käufer ist jedoch frei in seiner Entscheidung und kann auf Übergabe des Fahrzeuges gemäß den Ebay-Bedingungen, also mit Gewährleistung, bestehen.

Diese Konstellation ist zwar theoretisch möglich, aber im Streitfall wird nicht mehr zu ermitteln sein, was im Detail mündlich abgesprochen wurde, und so wird der Verkäufer vermutlich das Nachsehen haben.

O.

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Zitat:

Original geschrieben von alex23091



ALLGEMEIN:
Bei Verkauf als Privatperson ist dies immer KLAR anzugeben, die Gewährleistung und die darüber hinaus gehende Garantie auszuschliessen und eine Rückgabe auszuschliessen...§ sollte man nur angeben, wenn man auch weiss was sie bedeuten und erzeugen...

Eine Garantie wird freiwillig vom Verkäufer gewährt, sie muss also nicht ausgeschlossen werden bei einem Privatverkauf. Nur die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben, sie kann aber bei einem Privatverkauf ausgeschlossen werden.

Ich verwende bei Auktionen etc. folgende Schlussbemerkung:

"Privatverkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, kein Umtausch, keine Rücknahme. Bieten Sie bitte nicht, wenn Sie mit diesen Regeln nicht einverstanden sind. Mit der Abgabe eines Gebotes erklärt sich der Bieter mit diesen Bedingungen einverstanden. Anfragen bitte vor Abgabe eines Gebotes stellen."

Ich denke mal, dass man damit auf der sicheren Seite ist.

Gruß Christof

klar, das mit der Garantie habe ich erwähnt, da viele leider den unterschied nicht kennen und oft in ebay angeboten "24monate Garantie" auftaucht, so verpflichtet sich der Verkäufer zu den 24monaten gesetzlicher Garantie in Eigenleistung etwas anzubieten....

Zitat:

Original geschrieben von alex23091


klar, das mit der Garantie habe ich erwähnt, da viele leider den unterschied nicht kennen und oft in ebay angeboten "24monate Garantie" auftaucht, so verpflichtet sich der Verkäufer zu den 24monaten gesetzlicher Garantie in Eigenleistung etwas anzubieten....

Das gesetzliche ist die Gewährleistung (bzw. Sachmängelhaftung) und das freiwillige ist die Garantie.

Zitat:

Original geschrieben von alex23091


... so verpflichtet sich der Verkäufer zu den 24monaten gesetzlicher Garantie in Eigenleistung etwas anzubieten....

Scheinbar ist dir das ganze auch nicht so klar, es gibt keine "gesetzliche Garantie" sondern nur eine Gewährleisung. Das ist nicht nur eine sprachliche Spitzfindigkeit sondern ein gravierender inhaltlicher Unterschied.

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Zitat:

Original geschrieben von ThePilot


[Scheinbar ist dir das ganze auch nicht so klar, es gibt keine "gesetzliche Garantie" sondern nur eine Gewährleisung.

Kurze Zusammenfassung meines bescheidenen Kenntnistandes zum Thema:

Die "Gewährleistung" ("Sachmangelhaftung"😉 ist im BGB (nationale Umsetzung EU Recht) eindeutig geregelt. Wer sich mit Gesetzestexten schwertut, kann sich auch unter diesen Stichwörtern in der Online Enzyklopädie "Wikipedia" schlau machen.

Garantien sind immer freiwillige und frei gestaltbare Versprechen, welche aber die gesetzliche Sachmangelhaftung (Volksmund "Gewährleistung"😉 weder einschränken noch ersetzen können. Niemand muss sie geben und deshalb auch nicht darauf hinweisen, dass er das nicht tut.

Garantien kann der Verkäufer, der Importeur oder auch der Hersteller geben. Die gesetzliche Sachmangelhaftung ist immer und automatisch per Gesetz an den Verkäufer gebunden und er kann sie im Rahmen des Gesetzes einschränken (gewerblicher Verkauf gebrauchter Ware Fristkürzung auf 1 Jahr möglich, privat ganz ausschließbar. Beides muss ausdrücklich - im Streitfall gerichtsfähig - festgelegt werden; anderes als die Schriftform kann man nicht raten). Die Sachmangelhaftung aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Verkäufers sowie Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sind niemals ausschließbar. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein allgemeiner Ausschluss ohne diese Klausel insgesamt unwirksam sein könnte, wird empfohlen, diese immer mit aufzunehmen. Die gängigen Musterverträge der Automobilklubs und der Auto-Verkaufsportale formulieren das auch so.

Ganz langsam leute mir ist der unterschied klarer als vielen von euch habe mich vertippt und statt gewahrleistung garantie hingeschrieben, da ich es mobil von meinem blackberry getippt hab,also ganz locker bleiben kenne den unterschied sehr gut und tipps mit:'kann man in wikipedia nachlesen' sind auch nicht gerade die besten...dachte hier soll dem TE geholfen werden und nicht etwa die fehler einzelner analysiert werden... Ich klink mich mal aus der unterhaltung aus, denke das genug schlaue 'motortalk-juristen' dabei sind

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Diese Feststellung bedarf m.E. einer Erläuterung:
Wenn die Sachmängelhaftung in Ebay nicht ausgeschlosen wurde, kann sie sehr wohl nachträglich noch ausgeschlossen werden und zwar durch eine Änderung der im Ebay Angebot genannten Bedingungen (Vertragsänderung). Diese Änderung bedarf nicht der Schriftform, nur weil die erste Vereinbarung auch schriftlich abgeschlossen wurde. Auch mündliche Vereinbarungen sind gültig.
Weist der Verkäufer bei Übergabe daraufhin, das er die Gewährleistung ausschließen will und der Käufer akzeptiert dies, ist es eine wirksame Vertragsänderung. Es liegt die übereinstimmende Willenserklärung vor, den Verkauf ohne Gewährleistung abzuwickeln.
Käufer ist jedoch frei in seiner Entscheidung und kann auf Übergabe des Fahrzeuges gemäß den Ebay-Bedingungen, also mit Gewährleistung, bestehen.
Diese Konstellation ist zwar theoretisch möglich, aber im Streitfall wird nicht mehr zu ermitteln sein, was im Detail mündlich abgesprochen wurde, und so wird der Verkäufer vermutlich das Nachsehen haben.

Hallo,

dazu hätte ich dann mal ne Frage. Wenn ich aufgrund einer Beschreibung bei Ebay ein Auto kaufe, zum Verkäufer fahre (Spritkosten, Anhänger für den Transport leihen) und mir der Verkäufer dann sagt "Übrigens dies und das möchte ich gerne Ändern, ist das ok?" und das ist für mich nicht ok, muss ich ja nicht kaufen, aber was ist dann mit den o.g. Kosten für die "Leerfahrt"? Wer hat diese dann zu tragen?

Mfg Zille

Der Verkäufer muss zu den Bedingungen verkaufen die in der Artikelbeschreibung genannt wurden, Änderungen daran musst du nicht akzeptieren. Kosten die dir entstehen aufgrund einer grob fehlerhaften Artikelbeschriebung kannst du vom Verkäufer einfordern, du bist aber in der Beweispflicht und musst notfalls klagen!

Besten Dank für die Info.

Mfg Zille

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