Privatverkauf in E-bay; ohne schriftlichen vertrag;
hallo...
ich hab mal ne Frage ;ich hab mein altes Auto in E.bay verkauft. ich bin eine Frau und hab versucht alles so zu beschreiben - was ich wusste.
mom .ich schreib euch mal was ich geschrieben hab :
......
Positives
* Bremsen hinten ok
* Motor und Getriebe sind voll ok .
* er ist sehr sparsam im Verbrauch
* Großer Kofferaum!
* tolles Familienauto
* sieht gut aus -kein Rost(an Türschwellen oder so)
* kein Verlust von Öl oder Wasser -kein Schmand!
* Großes Auto-kleiner Preis!
Mängel:
* Achmanschette Vorne (re/li) müssen erneuert werden.
* Kupplung schleift ein wenig; sollte auch neu gemacht werden,
* Bremsen vorne (re/li)sind auch nicht mehr die Besten -sollten auch neu !
* wg Bremsen:deshalb Auto mit Hänger holen!
* Hagelschaden.....
* Tüv/ASU- 05/09
* Hundegitter wird rausgemacht -ist nicht dabei...
* kleiner Auffahrunfall an der vorderen Stoßstange/Fahrerseite
* -Foto dabei.nix schlimmes.....
* Das Auto ist noch gut in Schuß und kann Besichtigt werden-
* Abholung bitte 7 Tage nach Auktion.
* Artikelstandort: Düren
-----------------------------darunter:
dies ist eine Versteigerung im Sinne §165BGB. Dies bedeutet, dass der Höchstbietendenach §312d Artikel4 Absatz5BGB kein Rücktrittsrecht genießt.
Jeder Bieter erkennt diese Information und Vorraussetzung an . lt Verordnung mus dieser Satz dazugeschrieben werden:
Der Artikel wurde nach besten Wissen beschrieben . -eine Rücknahme/Wandlung /Preisminderung ist ausgeschlossen .
nach Abgabe ihres Gebotes erklären sie sich einverstanden . Bieten sie nicht wenn sie mit diesen Vorraussetzungen nicht einverstanden sind.
----------------darunter:
Am 09.11.09 hat der Verkäufer die folgenden Angaben hinzugefügt:
Bei Bedarf kann ich weitere Bilder senden ...Frage Rost und so :
dann aber bitte mit E-mail AD...
lg und Danke
Am 09.11.09 hat der Verkäufer die folgenden Angaben hinzugefügt:
Daten des fahrzeugs.
2.1=0928
2.2=854
Escort
Ford D
PKW KOmbi I
geschlossen
S-arm Euro 2. G:92/97
Benzin
Klima /umluft
der Kauf in E-bay ist am 14 November ausgelaufen; dann hat der Käufer sich nicht gemeldet -somit hatte ich Ihn gemeldet wegen nicht bezahlten Artikel - danach meldet er sich ich soll anrufen : ich ruf an er sagt er kann das Auto erst mitte Dezember abholen - wir einigen uns auf 30 .11
ich ruf am 30 .11 an : wann er nun kommt - er sagt er kann nicht kein Abschleppauto uns so -ich fahre Ihm das Auto hoch.
er schaut sich das Auto an -hat nen Bekannten ( angeblich vom Tüv.) dabei -machen Probefahrt/schauen sich das Auto an .
-alles ok - er gibt mir das Geld-
nun am 2.11
kommt er an das Auto hat beschriebene mängel :
Artikel weicht erheblich von der Beschreibung ab: 96`Ford-Escort*Euro2*-Kombi -Motor Top!! (Artikelnr. 180428343705)
Zahlungsmethode: Barzahlung
Zahlungsdatum: 30. Nov. 2009
Weitere Informationen: Hallo. Ich habe dieses Auto ersteigert mit der vorliegenden Beschreibung. Einen Tag nach lieferung
des autos ist das Auto bei der Firma
Sausmikat
Pfannenstraße 4,
41516 - Grevenbroich
Tel.:02182
3519
auf der Bühne gewesen. Dieser stellte folgende Mängel fest:
-Antriebswellen defekt
-Wasserpumpe
defekt bedingt durch Wasserpumpe benötigt neuer Zahnriemen und Wellen.
-komplette durchrostungen des
Autos an Schwellern und des kopletten Unterbodens.
Reperaturkosten ca. 2.000Eur - 2.500Eur
- ich bin mit dem Auto gefahren -!!da hatte es noch keine Wasserpumpe oder so kaputt, ich habe alles getan um das Auto gut zu beschreiben; kann er mich jetzt belangen ?
ich weiss doch gar nicht - was der mit dem Auto gemacht hat - und
ich hab doch geschrieben -ich habe das Auto nach bestem wissen und gewissen beschrieben - und Ihn extra probefahrt machen lassen und seinen Freund schauen lassen .
ich weiss net weiter!
nun will er 50 % vom kaufpreiss wieder! bzw Anwalt!
ich habe IHm diese anwort geschickt :
was sie da anbringen finde ich, ist nicht gerechtfertig:ich habe dieses auto nach bestem wissen und gewissen beschrieben,bezüglich des Rost :wurde geschrieben/bezeichnet was/wo, unten wurde angegeben(wegen evt.-es können weitere bilder angefordert werden.Dies wollten sie jedoch nicht .
zu Ihnen :
= sie haben sich am anfang nicht gemeldet - ich habe dagegen nix gesagt.
=ich habe Ihnen ausserordentlich viel zeit gelasen mit der Bezahlung!!-auch ausserhalb der vereinbarten 7 Tage
=ich bin Ihnen entgegengekommen mit dem Bringen des Auto!habe noch getankt,bei Übergabe war die wasserpumpe nicht defekt-und Ihr KFZ Verständiger hat noch eine probefahrt gemacht und sich das auto gut angeschaut .-
da war nix zu beanstanden- von Ihnen beiden
Sie waren mit dem Artikel zufrieden und auch mit dem Zustand des Auto- ich habe Ihnen das Auto gezeigt.
Sie haben einen Gebrauchtwagen für 300 Euro gekauft- allein der Motor ist mehr wert!
und ich habe Ihnen nie wissendlich Schäden verschwiegen!schon mal gar kein Betrug-
im gegenteil:
Sie haben das Auto vor Abschluss des Vertrages gesehen / Probefahrt und einen KFZ Verständigen dabei gehabt-; was soll ein Verkäufer denn noch tun; Ich habe Nie gesagt das Dies ein "Neuwagen "ist; aber die Mängel waren IHnen Bekannt.
Für weitere fragen stehen ich Ihnen gerne zu verfügung.lg .....
bitte um Antwort - da ich mit so was noch nie zu tun hatte ;
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von alex23091
@ TE...lass dir hier erzählen, glaube ausser "THE-PILOT" hat bisher keiner hier was richtiges zu der Sache gesagt...a) völliger Schwachsinn ist, dass ein Verkauf (SCHRIFTLICH) in ebay, bei dem die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wurde durch ein einfaches "ich gebe keine Gewährleistung" bei Übergabe einfach so umgangen werden kann..
Diese Feststellung bedarf m.E. einer Erläuterung:
Wenn die Sachmängelhaftung in Ebay nicht ausgeschlosen wurde, kann sie sehr wohl nachträglich noch ausgeschlossen werden und zwar durch eine Änderung der im Ebay Angebot genannten Bedingungen (Vertragsänderung). Diese Änderung bedarf nicht der Schriftform, nur weil die erste Vereinbarung auch schriftlich abgeschlossen wurde. Auch mündliche Vereinbarungen sind gültig.
Weist der Verkäufer bei Übergabe daraufhin, das er die Gewährleistung ausschließen will und der Käufer akzeptiert dies, ist es eine wirksame Vertragsänderung. Es liegt die übereinstimmende Willenserklärung vor, den Verkauf ohne Gewährleistung abzuwickeln.
Käufer ist jedoch frei in seiner Entscheidung und kann auf Übergabe des Fahrzeuges gemäß den Ebay-Bedingungen, also mit Gewährleistung, bestehen.
Diese Konstellation ist zwar theoretisch möglich, aber im Streitfall wird nicht mehr zu ermitteln sein, was im Detail mündlich abgesprochen wurde, und so wird der Verkäufer vermutlich das Nachsehen haben.
O.
38 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von red-devil73
ich hatte schon einen Zeugen dabei. und ich hab ja auch gesagt - aber nur gesagt- das dies ein privatverkauf ist ..und so keine garantie .
ach - ich werd mal schauen .
er hatt einen zusätzlichen zeugen ich hab meinen mann dabei gehabt-
aber wie gesagt - die wasserpumpe - getriebe- und so was war net defekt- obs nun rost UNTERM auto gab - das weiss ich doch net -so wie ich geschaut hab net -
aber ich danke euch und warte mal ab-schönes WE
Na also, wo ist denn dann das Problem.
Dann würd ich mich auf gar nichts einlassen und ganz klar sagen, dass unter Zeugen jede Garantie ausgeschlossen wurde.
Den Rechtsstreit möcht ich sehen...
Zitat:
Original geschrieben von red-devil73
ich hatte schon einen Zeugen dabei. und ich hab ja auch gesagt - aber nur gesagt- das dies ein privatverkauf ist ..und so keine garantie .
Das es ein Privatverkauf ist schließt NICHT automatisch die Gewährleistung aus (Garantie ist nochmal was ganz anderes), ein Gewährleistungsausschluss muss explizit angegeben werden bei einem Privatverkauf!
Das hilft der TE sicher jetzt nicht mehr, aber vielleicht, wenn sie mal wieder ein Auto verkaufen möchte.
Muster-Kaufverträge für den Verkauf von privat finden sich kostenlos im Internet (z. B. Portale der Automobilklubs, der Inseratplattformen) und auf allen findet sich dieser Satz: "Ausschluss der Sachmängelhaftung: Der Verkauf des Kraftfahrzeuges erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung, sofern der Verkäufer nicht eine Garantie oder eine anders lautende Erklärung abgibt. Unberührt von diesem Ausschluss der Sachmängelhaftung bleibt die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."
Vor dem Gang zum Anwalt mal eben in die RSV-Bedingungen schauen, ob ein Selbstbehalt (wen ja, in welcher Höhe) vereinbart ist.
Finde es schon ein bisschen traurig, dass man nichts mehr bei eBay reinstellen kann, ohne vorher die Angebotsbeschreibung von einem Anwalt durchlesen zu lassen.
Es dürfte doch wohl klar sein, dass ein Privatverkäufer keine Gewährleistung gibt, wenn er die nicht explizit angibt 😠
An die Threaderstellerin: Von mir würde dieser erbärmliche Gauner KEINEN EINZIGEN CENT sehen, soll er doch vor Gericht. Du hast oft genug gesagt "Gekauft wie Gesehen".
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Juline2009
Es dürfte doch wohl klar sein, dass ein Privatverkäufer keine Gewährleistung gibt, wenn er die nicht explizit angibt 😠
Nach meiner Kenntnis ist es exakt umgekehrt: Immer 2 Jahre, wenn er sie nicht ausdrücklich ausschließt. Früher genügte der Standardsatz "Gekauft wie gesehen" - heute eben nicht mehr.
Zitat:
Original geschrieben von situ
Nach meiner Kenntnis ist es umgekehrt: Immer 2 Jahre, wenn er sie nicht ausdrücklich ausschließt.Zitat:
Original geschrieben von Juline2009
Es dürfte doch wohl klar sein, dass ein Privatverkäufer keine Gewährleistung gibt, wenn er die nicht explizit angibt 😠
Meinte es eher anders rum! Klar muss man das aufgrund der komischen Gesetzlage explizit ausschließen. Fände es aber anders herum angemessener, weil wirklich keiner eine Gewährleistung übernehmen möchte wenn er dies nicht speziell angibt.
😠
Tja, das ist unser "Rechtsstaat". Solch eine Regelung wäre vermutlich in keinem anderen Land möglich! 🙁
Zitat:
Original geschrieben von situ
Nach meiner Kenntnis ist es exakt umgekehrt: Immer 2 Jahre, wenn er sie nicht ausdrücklich ausschließt. Früher genügte der Standardsatz "Gekauft wie gesehen" - heute eben nicht mehr.Zitat:
Original geschrieben von Juline2009
Es dürfte doch wohl klar sein, dass ein Privatverkäufer keine Gewährleistung gibt, wenn er die nicht explizit angibt 😠
Genau so siehts aus,
und das machen sich immer wieder irgendwelche Gauner zu nutze.
Vielleicht war das hier schon vor dem Kauf so geplant.
Aber dennoch bin ich der Meinung dass der TE hier nichts passieren kann, wenn tatsächlich gesagt wurde dass es keine Garantie bzw. Gewährleistung gibt und der Ehemann das auch so bestätigt.
Dass der Käufer bei einem mehr oder weniger "Schrottauto" wegen 150,- den Rechtsweg einschaltet kann ich mir nicht vorstellen, das könnte höchstwarscheinlich nach hinten losgehen und teuer für ihn werden.
Selbst mit Rechtschutzversicherung ist oftmals der Eigenanteil bei 100-150,-, also sinnlos.
@Juline2009: Deine Rechtsauffassung ist nicht nur verkehrt, sondern auch für den Verkäufer gefährlich. Das neue Gesetz, über das du so schimpfst ist ein großer Schritt in Richtung mehr Sicherheit für den privaten Käufer. Und mal ehrlich, heute gibt es Internet und jeder noch so naive Mensch kann sich vorher schlau machen was zu tun ist. Wenn wir dem Staat jegliches denken überlassen, so wie du es gern hättest, würde wir noch mehr verblöden!
Zitat:
Original geschrieben von Juline2009
Tja, das ist unser "Rechtsstaat". Solch eine Regelung wäre vermutlich in keinem anderen Land möglich! 🙁
Leicht so gesagt - es handelt sich hier um in der gesamt EU national umgesetztes EU Recht (und das nicht erst seit gestern). Es schützt den Käufer ebenso wie den Verkäufer (Rechtssicherheit!!!!).
Zitat:
Original geschrieben von ThePilot
@Juline2009: Deine Rechtsauffassung ist nicht nur verkehrt, sondern auch für den Verkäufer gefährlich. Das neue Gesetz, über das du so schimpfst ist ein großer Schritt in Richtung mehr Sicherheit für den privaten Käufer. Und mal ehrlich, heute gibt es Internet und jeder noch so naive Mensch kann sich vorher schlau machen was zu tun ist. Wenn wir dem Staat jegliches denken überlassen, so wie du es gern hättest, würde wir noch mehr verblöden!
Ja mir ist schon klar dass der Verkäufer eines uralten Toasters seine Angebotsbeschreibung erst vom Bundesgerichtshof prüfen lassen muss. Halte das ganze auch Sinnvoll wenn sich ein gewerblicher Verkäufer dahinter verbirgt, aber von Privat-zu-Private halte ich das doch recht unangebracht ... vor allem bei gebrauchten Gütern.
Wenn ich meinen Laptop jetzt bei eBay für 500,- € versteigere muss ich also davon ausgehen, dass in den nächsten 2 Jahren der Käufer alle Reperaturen auf meine Kosten ausführen lassen darf?
Sorry, da rentiert es sich lieber, das Laptop in die Tonne zu kloppen.
Und wieviele Privatpersonen verkaufen etwas und landen in der Schuldenfalle weil der Käufer seine Chance wittert und wie eine Kakerlake fordert und fordert?
Keine Frage, bei Gewerblichen Verkäufern macht das ganze m.E. Sinn, und ein gewerblicher Verkäufer hat bestimmt auch einen Anwalt der sich um solche Dinge kümmern kann.
Aber man kann doch nicht erwarten das Tante Jutta alles über Sachmängelhaftung versteht ... die will doch nur ihren Kinderwagen verkaufen 🙄
Ich verkaufe meine gerbauchten Güter immer unter einem schriftlich fixierten Ausschluss der Gewährleistung und dazu brauche ich keinen Anwalt. Nach einschlägigen Urteilen, die man sich ergooglen kann, ist ein einziger Satz ausreichen. Wer sowas nicht selbstständig auf die Reihe bekommt sollte überlegen ob er überhaupt geschäftsfähig ist.
P.S.: Deine billige Polemik mit dem BGH kannst du dir sparen!
Zitat:
Original geschrieben von Juline2009
Ja mir ist schon klar dass der Verkäufer eines uralten Toasters seine Angebotsbeschreibung erst vom Bundesgerichtshof prüfen lassen muss. Halte das ganze auch Sinnvoll wenn sich ein gewerblicher Verkäufer dahinter verbirgt, aber von Privat-zu-Private halte ich das doch recht unangebracht ... vor allem bei gebrauchten Gütern.Zitat:
Original geschrieben von ThePilot
@Juline2009: Deine Rechtsauffassung ist nicht nur verkehrt, sondern auch für den Verkäufer gefährlich. Das neue Gesetz, über das du so schimpfst ist ein großer Schritt in Richtung mehr Sicherheit für den privaten Käufer. Und mal ehrlich, heute gibt es Internet und jeder noch so naive Mensch kann sich vorher schlau machen was zu tun ist. Wenn wir dem Staat jegliches denken überlassen, so wie du es gern hättest, würde wir noch mehr verblöden!Wenn ich meinen Laptop jetzt bei eBay für 500,- € versteigere muss ich also davon ausgehen, dass in den nächsten 2 Jahren der Käufer alle Reperaturen auf meine Kosten ausführen lassen darf?Sorry, da rentiert es sich lieber, das Laptop in die Tonne zu kloppen.
Und wieviele Privatpersonen verkaufen etwas und landen in der Schuldenfalle weil der Käufer seine Chance wittert und wie eine Kakerlake fordert und fordert?
Keine Frage, bei Gewerblichen Verkäufern macht das ganze m.E. Sinn, und ein gewerblicher Verkäufer hat bestimmt auch einen Anwalt der sich um solche Dinge kümmern kann.
Aber man kann doch nicht erwarten das Tante Jutta alles über Sachmängelhaftung versteht ... die will doch nur ihren Kinderwagen verkaufen 🙄
Quatsch,
du musst einfach nur in der Auktionsbeschreibung erwähnen, dass der Verkauf von privat unter Ausschluß jeglicher Garantie-, Rücknahme- und Gewährleistungsanspruchen erfolgt.
Genau wie die geschätzten 95% der privaten Verkäufer das auch machen.
Zitat:
Original geschrieben von Juline2009
Wenn ich meinen Laptop jetzt bei eBay für 500,- € versteigere muss ich also davon ausgehen, dass in den nächsten 2 Jahren der Käufer alle Reperaturen auf meine Kosten ausführen lassen darf?
Sorry, da rentiert es sich lieber, das Laptop in die Tonne zu kloppen.
Du hast offensichtlich keinerlei Internet - und/oder Auktions-Erfahrungen.
Bevor du irgendwas anbietest, lese einfach mal irgendein privates Ebayangebot (99,9999999% der Anbieter dort wissen, wie das geht) und schreibe den entsprechenden Passus zur Gewährleistung dort einfach ab. Das erspart dir Anwaltsgebühren und die Begleichung von Reparaturrechnungen.
Es ist immer schwer zu glauben, dass solche grundlegenden Dinge nicht allgemein bekannt sind.
@ TE...lass dir hier erzählen, glaube ausser "THE-PILOT" hat bisher keiner hier was richtiges zu der Sache gesagt...
a) völliger Schwachsinn ist, dass ein Verkauf (SCHRIFTLICH) in ebay, bei dem die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wurde durch ein einfaches "ich gebe keine Gewährleistung" bei Übergabe einfach so umgangen werden kann..
b) wir leben in einem Rechtsstaat, welcher negative aber auch positive Aspekte mitsich bringt....selbst wenns ne Abzocke ist...PECH GEHABT, der TE hat einen offensichtlichen Fehler gemacht und der Käufer kann knallhart auf sein Recht bestehen...
c) "dummheit (nicht böse gemeint so ist die Redewendung) schützt vor Strafe nicht"....es gibt "Personen die sich aufs abzocken spezialisiert haben und da es sehr schwer ist illegal zu betrügen, da diverse Haftstrafen auf einen zukommen, ist es manchmal sogar leichter legal, mit Hilfe des gesetzes zu betrügen...
Mein Eindruck:
Der TE hat Scheisse gebaut, unwissentlich, aber so ist es halt....nimmt er den Wagen zurück, muss er eventuell Auslagen zahlen, nimmt er ihn nicht zurück kann der Käufer die Reparatur verlangen...auch wenn das Auto nur 300€ gekostet hat, er hat es seiner Meinung nach nur mit den defekten gekauft die du beschrieben hast, du könntest/müsstest also nachbessern...
ALLGEMEIN:
Bei Verkauf als Privatperson ist dies immer KLAR anzugeben, die Gewährleistung und die darüber hinaus gehende Garantie auszuschliessen und eine Rückgabe auszuschliessen...§ sollte man nur angeben, wenn man auch weiss was sie bedeuten und erzeugen...betrachtet man zB das aktuelle Bilanzrecht hat hier eine Modernisierung stattgefunden, bringt einem nix wenn man einen Paragraphen zitiert welcher überarbeitet oder nicht mehr existent ist...
Zitat:
Original geschrieben von alex23091
@ TE...lass dir hier erzählen, glaube ausser "THE-PILOT" hat bisher keiner hier was richtiges zu der Sache gesagt...a) völliger Schwachsinn ist, dass ein Verkauf (SCHRIFTLICH) in ebay, bei dem die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wurde durch ein einfaches "ich gebe keine Gewährleistung" bei Übergabe einfach so umgangen werden kann..
Diese Feststellung bedarf m.E. einer Erläuterung:
Wenn die Sachmängelhaftung in Ebay nicht ausgeschlosen wurde, kann sie sehr wohl nachträglich noch ausgeschlossen werden und zwar durch eine Änderung der im Ebay Angebot genannten Bedingungen (Vertragsänderung). Diese Änderung bedarf nicht der Schriftform, nur weil die erste Vereinbarung auch schriftlich abgeschlossen wurde. Auch mündliche Vereinbarungen sind gültig.
Weist der Verkäufer bei Übergabe daraufhin, das er die Gewährleistung ausschließen will und der Käufer akzeptiert dies, ist es eine wirksame Vertragsänderung. Es liegt die übereinstimmende Willenserklärung vor, den Verkauf ohne Gewährleistung abzuwickeln.
Käufer ist jedoch frei in seiner Entscheidung und kann auf Übergabe des Fahrzeuges gemäß den Ebay-Bedingungen, also mit Gewährleistung, bestehen.
Diese Konstellation ist zwar theoretisch möglich, aber im Streitfall wird nicht mehr zu ermitteln sein, was im Detail mündlich abgesprochen wurde, und so wird der Verkäufer vermutlich das Nachsehen haben.
O.