Powerlook und der liebe TÜV

VW Polo 3 (6N / 6N2)

Moin!

Hab mir vor Wochen die FK Powerlook's veraut. Nun hörte ich vor einigen Tagen etwas, was meine Sorgen schürte.....

Die Scheinwerfer haben ja nen E Prüfzeichen, aber davon unabhängig, sagte man mir, dass jedes Auto seit 1991 eine Leuchtweitenregulierung haben muss. die hat der Polo 6n ja auch, aber die Scheinwerfer untersützen dies ja leider nicht!

Weiter sagte man mir, dass die Powerlook viel zu niedrig sind, aber nachdem ich die jetzt bis zum max nach oben geschraubt habe, ist das Ablendlicht immer noch recht weit unten und mit dem Fernlicht kann ich Ufo's begrüßen, die von oben kommen.

Gibt's da ne vernünftige Lösung und vorallem wie sieht es aus mit TÜV und eben der Leuchtweitenregulierung!

Danke!

MFG white_polo

53 Antworten

Naja, das ist echt bös, aber bei meinem Einbau bin ich dem Kumpel, der aus der Szene kommt schon dankbar. Der hat die Anlage ja auch eingestellt und sagte mir auch, dass die 10er nicht die dollst Lösung sind und am maximum belastet sind. Naja, ich Schätze mal, jetzt kommen oben wieder 10er rein und unten in die Türen 16er. Hinten habe ich ja die Entstufe und meine Bassreflexkiste. Das sollte reichen! Problematisch wird nur das selber bauen von Doorboards, denn doe org. von VW finde ich einfach zu klapprig!

Aber egal, dass ist eigentlich ein anderes Thema, viel mehr ging es ja meine Powerlookscheinwerfer, die im Moment immer noch mit dem org. Kabelbaum erhalten müssen. Was kostet es eigentlich wenn ich den in der Werkstatt einbauen lasse???

mfg white_polo

Gibts es eine Möglichkeit, die mitgelieferten Kabel NICHT zu verwenden und totzdem die LWR zum laufen zu bringen?

Hi,

@Seb2910:

Kabelbaum und LWR haben nicht viel miteinander zu tun.
Der mitgelieferte Kabelbaum hat eigentlich nur eine Funktion. Er hat so ne Schaltung, das mit dem Extra-Batteriestrom und den Relais beim Einschalten des Fernlichts die Abblendlichter anblieben. Im Originalscheinwerfer fällt es ja nicht auf und der Originalkabelnaum ist nicht unbedingt auf die Belastung ausgelegt.
Die LWR müsse auch funktionieren, wenn Du die original-Srecker nimmst.
Allerdings müsstest Du dann, bei beiden orignal-Steckern die Pin´s ändern, wie weiter oben beschrieben, falls Du nicht die "Plug&Play"-version als original-Stecker hast.

Gruss

ich hab jetzt auch mal ne kleine frage.... 🙂

also wenn eine LWR pflicht ist warum hab ich sowas nicht in meinem polo? also standartmässig war keine drin...

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weil du ein re-import-auto hast und du eine extra eintragung im schein hast, daß du auch ohne fahren darfst (ausnahme). ansonsten ist es pflicht! hab ich auch.

@ JorgLOGAN:

Hab ja den mitgelieferten Kabelbaum bisher NICHT eingebaut, und trotzdem bleibt das Abblendlicht beim Einschalten des Fernlichts an!

Mit der LWR werd ich am Wochenende mal probieren die Kabel zu tauschen.
Wenns dann mit der LWR funzt, kann ja der mitgeleiferte Kabelbaum draußen bleiben, oder?

Also ich laß mich ja gern eines Besseren belehren, aber seit wann ist bei normalen Scheinwerfer eine (elektrische/automatische) LWR Pflicht?
Scheinwerfer müssen manuell einstellbar sein, sonst nichts.
Eine (automatische) LWR wird nur bei Fahrzeugen mit Xenon-Scheinwerfern verlangt, da ist sie Pflicht - bei allen anderen ist es keine Mußausstattung.

Falls mir das also jemand plausibel machen möchte, dann bitte auch den Hinweis einfügen, wo das steht.

achso nagut das wusste ich nicht danke für die aufklärung... man lernt nie aus... 😁

eine automatische LWR hat nichts mit einer elektrischen LWR zu tun. eine elektrische ist pflicht. das ist die wo man an so´n rädchen dreht und der lichtkegel sich nach oben und nach unten bewegt. eine automatische LWR ist pflicht bei PKW´s mit Xenon Licht, wo sich der Licht-Kegel dementsprechend automatisch einstellt. aber eine LWR ist definitiv pflicht.

@oxidizer

Der Unterschied ist schon klar, hab ich auch so beschrieben/gemeint.
Nur wo steht das, dass diese "kleine Rädchen zum verstellen des Lichtkegels" (normale LWR) Pflicht ist?

Wie schon gesagt, eine MANUELLE (sind die kleinen Einstellschrauben direkt am Scheinwerfer) ist Pflicht, eine Motorbetriebene nicht!!!

ich hab in meinem Polo keine elektrische LWR drin und hab in meinen Schein folgendes zu stehen:
AUSGEN.V.§50/8 STVZO-O.LEUCHTWEITENREG., ERTEILT DURCH ZUL.STELLE .....
Und daher geh ich einfach mal davon aus wenn ich keine elektrische habe, daß das wiederum eingetragen werden muß. Man müste jetzt mal wissen was in diesen §50 genau drin steht. Interssiert mich jetzt aber auch mal etwas genauer.

Hab nochmal nachgeschaut
Also hier:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebauten Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,

0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,

1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muß am Fahrzeug einstellbar und so befestigt sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muß 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,

einer Scheinwerferreinigungsanlage und

einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.

So...und wie ich das verstehe muß der Scheinwerfer nur einstellbar sein. Das heißt für mich auch manuell mit dieser Schraube da am Scheinwerfer einstellbar sein. Und damit ist eine elektrische nicht wirklich Pflicht. Oder? Versteh ich das richtig? Aber warum steht diese Ausnahme in meinem Schein? Vielleicht schau ich mir nochmal meine alten Scheinwerfer an die ich vor kurzen ausgebaut hab.

Zitat:

Original geschrieben von oxidizer


So...und wie ich das verstehe muß der Scheinwerfer nur einstellbar sein. Das heißt für mich auch manuell mit dieser Schraube da am Scheinwerfer einstellbar sein. Und damit ist eine elektrische nicht wirklich Pflicht. Oder? Versteh ich das richtig? Aber warum steht diese Ausnahme in meinem Schein? Vielleicht schau ich mir nochmal meine alten Scheinwerfer an die ich vor kurzen ausgebaut hab.

Ich bin mir noch nich ganz sicher, ob man das aus dem Vorschriftenauszug oben schließen kann. Im für die LWR relevanten Teil, dem Abschnitt (8), wird nämlich auf einem zu dieser Vorschrift gehörenden Anhang verwiesen. Leider hast du den nicht mit gepostet. Vielleich kannst du ja nochmal in deiner Quelle nachschauen und, falls dort vorhanden, noch nachreichen.

So, sorry, dass ich mich bei meinen ganzen Helfern hier nicht mehr gemeldet habe, aber mein PC hat es fertig bekommen, seine HD zu zerstören :-(

Zum, Thema zurück. Gestern wollte ich erneut es wagen den Kabelbaum einzubauen.

Ich glaube einfach derweil das ich den FALSCHEN Kabelbaum habe! Denn Die Scheinwerfer haben ja 7 Pins, aber am Ende des neuen Kb sind jeweils nur 3 Stecker und damit glaube ich, dass es der falsche ist.

Also gibt es einen Kabelbaum von FK der Stecker am Ende hat. Ich meine Stecker, so dass ich nur Plug&Play wechseln muss. Entweder ich bin blöd und habe das noch immer nicht verstanden oder es gibt einfach kein Kb MIT 7 polligen Stecker.

mfg white_polo

Hallo,

Also wie ich, glaub ich, schon sagte, ich habe einen Kabelbaum, der Plug&Play in die Scheinwerfer passt und 7 Pins hat. Er sieht aus wie ein Y. Zwei Enden passen in die Scheinwerfer und das 3. passt in einen der Stecker, der vorher in den Originalscheinwerfern steckten. Zudem kommen aus dem Kabelbaum noch rote Kabel, die durch Relais und Sicherungen gehen und dann an den +Pol, der Batterie angeschlossen werden müssen.

Gruss

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