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Plakat auf der Heckscheibe erlaubt?

Themenstarteram 11. Mai 2009 um 18:10

Hallo Forumsgemeinde,

 

ich habe mir überlegt ein Din A2 Plakat hochkant in meinen Vectra zu kleben (Stufenheck, passt grad so rein). Nur weiß ich nicht wie, es da von der rechtlichen Seite aus aussieht. Durch den Innenspiegel würde man dann wohl kaum noch etwas sehen.

Einen Kombi darf man ja auch bis oben hin vollpacken, also düfte es ja eigentlich erlaubt sein? Das Plakat ist allerdings orange, also auch recht auffällig. Könnte das als Ablenkung des Verkehrs ausgelegt werden?

Hab heute einfach mal zwei Polizisten auf einem Parkplatz gefragt was sie dazu meinen, aber ich glaube die hatten da nicht wirklich Ahnung von. Sie haben mir davon abgeraten etwas auf die Heckscheibe und die hinteren Seitenfenster (zwecks Schulterblick) zu kleben, aber gemeint, dass da jeder Polizist wohl eine andere Meinung dazu hat.

Mir wäre allerdings ein rechtskräftiger Paragraph lieber als die Meinung verschiedener Polizisten...

 

Danke

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13 Antworten

Normal dürfte nichts dagegen sprechen. Du hast ja einen rechten Außenspiegel, von daher besteht der Blick auf beiden Seiten nach hinten.

den Paragraph suche ich jetzt nicht, aber anch StVZo darfts du die Heckscheibe zupappen. Musst aber rechten Außenspiegel haben für ;)

Themenstarteram 11. Mai 2009 um 18:22

Danke für die schnellen Antworten!

Ja zwei Rückspiegel sind natürlich klar, und falls mir der linke abgefahren wird mach ich auch das Plakat wieder runter ;)

Hoffe nur ich kann die netten Polizisten auch davon überzeugen wenn sie in den nächsten Tagen nachschauen kommen ob ich mir nicht doch alles zugeklebt hab, steh nämlich jeden tag auf dem Parkplatz :p

am 11. Mai 2009 um 18:40

also ich denke mal nicht, dass das erlaubt ist, sonst bräuchte man ja keine tönungsfolien mit abe!

hier nochmal der paragraph dazu:

Bekleben von Scheiben mit Folien bringt die Betriebserlaubnis zum Erlöschen (§ 19 Abs. 2 StVZO); es sei denn, für die betreffende Folie wurde eine Bauartgenehmigung nach § 22 a Abs. 1 Nr. 3 StVZO erteilt. Regelung gilt für Windschutz-, Seiten- und Heckscheiben. Mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen bei Kontrollen ist vom Fahrzeugführer ein Abdruck der Bauartgenehmigung, wenn kein Eintrag im Fzg-Schein erfolgt ist (§ 19 Abs. 4 StVZO). Folien müssen Prüfzeichen haben (§§ 22a Abs. 2, 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO, § 23 StVG - s. a. Verlautbarung des BMV vom 27.05.86, VkBl. 1986, S. 306). Ausgenommen sind kleinere Aufkleber, deren Fläche kleiner als 0,1 qm ist. Es darf nicht mehr als 1/4 der Scheibenfläche mit Aufklebern versehen sein; die Scheibeneinfassung muss frei bleiben (Verlautbarung des BMV 2.10.1986, VkBl. 1986, S. 557)

hm, das habe ich jetzt nicht gewusst. Komisch, man kann ja Sicht komplett nach Hinten versperren, aber Plakat ist nicht.. :rolleyes:

Hier stehts wieder anders:

Zitat:

§ 56 Rückspiegel und andere Spiegel

(1) Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, die so beschaffen und angebracht sind, daß der Fahrzeugführer nach rückwärts und seitwärts - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

(2) Es sind erforderlich

1. bei allen Kraftfahrzeugen außer bei den in Nummer 3 bis 6 aufgeführten ein Außenspiegel an der linken Seite und ein Innenspiegel,

2. bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des Innenspiegels eingeschränkt ist, zusätzlich ein Außenspiegel an der rechten Seite,

3. bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Fahrbahn nach rückwärts durch einen Innenspiegel nicht beobachtet werden kann, zwei Außenspiegel - jeweils einer an jeder Seite -,

4. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mindestens ein Außenspiegel an der linken Seite,

5. bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 Rückspiegel, die einschließlich ihres Anbaus den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.

Tja, das deutsche Gesetz........eben alles eine Auslegungssache :D:D:D

am 12. Mai 2009 um 8:48

So wie von EifelOmega zitiert ist es korrekt. Das verdecken der Heckscheibe ist durchaus erlaubt, vorausgesetzt es sind Rückspiegel auf beiden Seiten des Fahrzeuges vorhanden.

 

Muß auch so sein, sonst wäre die Anbringung von Kopfstützen auf der hinteren Sitzlehne auch nicht möglich (erlaubt) oder das Ablegen von Gegenständen auf der Hutablage.

 

Bei der Anbringung von Folien sieht die Sache anders aus, da ist auch nicht die Heckscheibe gemeint, sondern Windschutz- und Seitenscheiben.

 

Phan

Zitat:

Original geschrieben von Phan11

Bei der Anbringung von Folien sieht die Sache anders aus, da ist auch nicht die Heckscheibe gemeint, sondern Windschutz- und Seitenscheiben.

Phan

Naja, stimmt so nicht deine Aussage.....die StVO unterscheidet nicht ob Heck-, Seite- oder Frontscheibe.

Jede Tönungsfolie die Du dauerhaft auf deiner Heckscheibe anbringst benötigt eine ABE ansonsten kannst Du die direkt wieder rausmachen.

Mit dem Plakat sehe ich das so wie Eifel,

es schränkt zwar die Sicht durch den Innenspiegel nach hinten ein aber die Behinderung wäre aber Sofort entfernbar.

Gruß

Daniel

 

Themenstarteram 12. Mai 2009 um 12:03

Ich hab mich jetzt nochmal ein wenig durch die StVZO gekämpft und sehe es auch so, dass es erlaubt ist. Außerdem wird das ja nicht lange drin bleiben, ist für eine Kollegstufenparty am 29.5. und einige meiner Mitschüler, inklusive mir, waren uns nicht sicher ob das mit den fahrenden Plakaten so eine gute Idee ist. Dann werde ich ihnen mal die Ergebnisse mitteilen.

In diesem Sinne, vielen Dank! :)

Für mehr nicht?? Meine Güte, das hab ich vor 15 Jahren in meiner Jungesellenzeit auch jedes Jahr einmal für ca. 4 Wochen gemacht. Alle die ein Auto hatten ;)

Ist aber voll normal gewesen......Klebs rein. Selbst wenn es einen Polizisten stören sollte, kann er nicht mehr als dich bitten das Plakat zu entfernen.

Themenstarteram 12. Mai 2009 um 13:35

Naja bei uns wäre das eher 5 mal im Jahr für jeweils ca. 6 Wochen, aber das macht ja auch nichts^^

Hab mich bisher nur gescheut das große A2 Plakat reinzuhängen, 5 Flyer und ein A4 Plakat hängen schon eine weile drin.

Das große ist mir allerdings lieber, besonders da ich die Plakate und Flyer entworfen hab :p

am 12. Mai 2009 um 14:03

Zitat:

Original geschrieben von Der Vectra

Zitat:

Original geschrieben von Phan11

Bei der Anbringung von Folien sieht die Sache anders aus, da ist auch nicht die Heckscheibe gemeint, sondern Windschutz- und Seitenscheiben.

Phan

Naja, stimmt so nicht deine Aussage.....die StVO unterscheidet nicht ob Heck-, Seite- oder Frontscheibe.

Jede Tönungsfolie die Du dauerhaft auf deiner Heckscheibe anbringst benötigt eine ABE ansonsten kannst Du die direkt wieder rausmachen.

Mit dem Plakat sehe ich das so wie Eifel,

es schränkt zwar die Sicht durch den Innenspiegel nach hinten ein aber die Behinderung wäre aber Sofort entfernbar.

Gruß

Daniel

Sorry aber du irrst dich

Bei der Folie ist eine ABE wegen dem Bruch- bzw. Splitterverhalten der Scheibe wichtig.

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