Piaggio Skipper 125 kaufen ohne Papiere und Schlüssel?

Piaggio Skipper LX 125

Moin Leute,

ich brauche mal euren Rat. Habe hier jemanden der diesen Roller verkaufen möchte. Der Roller hat keine Papiere und keine Schlüssel. Er Stand 1 Jahr ungerührt am Straßenrand bis die Stadt einen roten Zettel drauf geklebt hat. Der jetzige Besitzer hat bei der Stadt angefragt ob er den Roller haben dürfte, daraufhin durfte er den Roller haben.

Der Roller war natürlich abgemeldet und man konnte daher den eigentlichen Besitzer nicht ausfindig machen.

Er hat ihn dann mitgenommen. Defekt sind die Schlösser und das Helmfach. Ansonsten steht der Roller nicht schlecht da. Motor soll wohl laufen. Er wollte für den Roller 150,-€ habe, die ich dann auf 100,-€ drücken konnte.

Bei Piaggio habe ich angerufen und gefragt was neue Papiere kosten. 97,-€ kostet es wenn ich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Polizei mitbringe.

Was meint ihr? Lohnt sich das? Machen muss ich definitiv ein neues Schlosssatz, Helmfach, neue Papiere, TÜV, anmeldung usw.

Kein Plan was noch auf mich zu kommt. 29.616km ist sie gelaufen. Was meint ihr?

33 Antworten

Mir stellt sich immer noch die Frage, wer einen Markenroller einfach abstellt und nie wieder abholt. Da kann es sich ja eigentlich nur Todesfall handeln, wo der Nachlass nicht vollständig dokumentiert wurde. Auf irgendwen war der Roller doch sicher mal versichert.

Es ist überhaupt kein Problem, anhand der Fahrgestellnummer den letzten Halter zu ermitteln.
Vermutlich wurde der Besitzer angeschrieben, hat sich jedoch nicht gemeldet, oder der Roller kommt aus dem Ausland.

Egal, hat sich ja ehe jetzt erledigt. Dafür habe ich jetzt eine Yamaha Maxster 125 für 50,-€ bekommen. Gestern abgeholt. Auch ohne Papiere, also der Brief fehlt aber mit Fahrzeugschein, Schlüssel und Kaufvertrag.
Den stelle ich euch aber in einem anderen Thread vor.

Zitat:

@Ork77 schrieb am 20. Januar 2022 um 06:45:18 Uhr:


Egal, hat sich ja ehe jetzt erledigt. Dafür habe ich jetzt eine Yamaha Maxster 125 für 50,-€ bekommen. Gestern abgeholt. Auch ohne Papiere, also der Brief fehlt aber mit Fahrzeugschein, Schlüssel und Kaufvertrag.
Den stelle ich euch aber in einem anderen Thread vor.

Für die Akten: 125er haben keinen fahrzeugbrief. Was nicht existiert kann auch nicht mitgegeben werden.

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Es sei denn, bei der Zulassung des Fahrzeugs wurde auf Wunsch ein Brief erstellt, das ist dann in der ABE vermerkt und muss von da an immer mit übergeben werden.
So hab ich es bei meinem Roller gemacht.
Hat unter anderen den Vorteil das man später die Zahl der Besitzer nachvollziehen kann.

Zitat:

@Up-gefahren schrieb am 20. Januar 2022 um 14:44:48 Uhr:


Es sei denn, bei der Zulassung des Fahrzeugs wurde auf Wunsch ein Brief erstellt, das ist dann in der ABE vermerkt und muss von da an immer mit übergeben werden.
So hab ich es bei meinem Roller gemacht.
Hat unter anderen den Vorteil das man später die Zahl der Besitzer nachvollziehen kann.

Interessant, wusste ich gar nicht. Geht dies auch bei 50ccm-Rollern? Wie läuft das genau ab? Kümmert sich der Händler drum?

Zitat:

@eddy_mx schrieb am 20. Januar 2022 um 15:56:49 Uhr:



Zitat:

@Up-gefahren schrieb am 20. Januar 2022 um 14:44:48 Uhr:


Es sei denn, bei der Zulassung des Fahrzeugs wurde auf Wunsch ein Brief erstellt, das ist dann in der ABE vermerkt und muss von da an immer mit übergeben werden.
So hab ich es bei meinem Roller gemacht.
Hat unter anderen den Vorteil das man später die Zahl der Besitzer nachvollziehen kann.

Interessant, wusste ich gar nicht. Geht dies auch bei 50ccm-Rollern? Wie läuft das genau ab? Kümmert sich der Händler drum?

Wieso, willst du den anmelden?

Zitat:

@masterX244 schrieb am 20. Januar 2022 um 13:28:55 Uhr:



Zitat:

@Ork77 schrieb am 20. Januar 2022 um 06:45:18 Uhr:


Egal, hat sich ja ehe jetzt erledigt. Dafür habe ich jetzt eine Yamaha Maxster 125 für 50,-€ bekommen. Gestern abgeholt. Auch ohne Papiere, also der Brief fehlt aber mit Fahrzeugschein, Schlüssel und Kaufvertrag.
Den stelle ich euch aber in einem anderen Thread vor.

Für die Akten: 125er haben keinen fahrzeugbrief. Was nicht existiert kann auch nicht mitgegeben werden.

Stimmt so nicht ganz. Früher zählten 125er zu den Motorrädern und man brauchte auch den 1er FS. Da gab es wohl einen "Brief". Das hat sich dann geändert, als diese Moppeds als Leichtkrafträder eingestuft wurden.

Ja das ist diese COS Bescheinigung. Die zählt bei den Leichtkrafträdern als Fahrzeugbrief. genau diese ist nicht mehr auffindbar. Deswegen bei Yamaha angerufen. Muss mir beim Straßenverkehrsamt eine Bescheinigung geben lassen um damit bei Yamaha eine neue COC Bescheinigung ausstellen zu lassen.

Fahrräder werden versteigert.... StrasenfunDe und so .... Was ist es denn für rote Zettel? Ich gehe suchen heute nach roten Zettel. Nicht mehr White Rabbit Neo, jetzt rote Zettel

Zitat:

@eddy_mx schrieb am 20. Januar 2022 um 15:56:49 Uhr:



Zitat:

@Up-gefahren schrieb am 20. Januar 2022 um 14:44:48 Uhr:


Es sei denn, bei der Zulassung des Fahrzeugs wurde auf Wunsch ein Brief erstellt, das ist dann in der ABE vermerkt und muss von da an immer mit übergeben werden.
So hab ich es bei meinem Roller gemacht.
Hat unter anderen den Vorteil das man später die Zahl der Besitzer nachvollziehen kann.

Interessant, wusste ich gar nicht. Geht dies auch bei 50ccm-Rollern? Wie läuft das genau ab? Kümmert sich der Händler drum?

Ob das beim 50'er geht weiß ich nicht.
Den Brief gibt's bei der Zulassungstelle, vom Händler das COC-Papier.

Zitat:

...
1.) Wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung da ist ,ist die Sache mit Diebstahl schon mal geklärt.

Was am Straßenrand steht und bestimmte Zeit nicht bewegt wird geht automatisch in den Besitz der Kommune über.
Die entscheidet dann was damit passiert.
Bei Versteigerung kommen kosten und arbeit auf die Kommune zu die nicht wieder reingeholt werden können.
Auf jeden Fall ein Minus Geschäft.
2.) Da sollte man sich doch überlegen den Roller an Interessenten einfach abzugeben.
...

zu 1.) Das wird gerne so gesehen, ist aber nicht so! Diebstahl bleibt Diebstahl, da hilft auch keine Bescheinigung der Polizei. Die Gesetzeslage dazu ist eindeutig (§ 935 Abs. 1 BGB). Allenfalls wäre der Vorwurf wegen Hehlerei evtl. vom Tisch.
Wenn der Diebstahl anschließend noch gemeldet würde, stünde die Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer wieder an, und zwar entschädigungslos, egal, was man vielleicht schon investiert hat!
Es käme evtl. noch der "gute Glaube" bei "Erwerb" ins Spiel, aber den kann man beim Erwerb eines Fahrzeugs ohne Schlüssel und Papiere kaum vorbringen. Man braucht dann schon verläßliche Informationen.

zu 2.) Das wäre ökologisches Denken und Handeln und wäre sehr zu begrüßen, wenn so etwas bei öffentlichen Stellen möglich wäre.
Die rechtlichen Eigenheiten zum Eigentum müssen beachtet werden, insbesondere von öffentlichen Stellen, auch wenn dann ein Minusgeschäft entsteht.

Kannst du mir auch sagen wofür so eine Unbedenklichkeitsbescheinigung denn da ist,wenn ich mir damit deiner Meinung nach den Hintern abputzen kann?
Sie legt fest das ein Fahrzeug keinen dunklen Hintergrund hat,somit ist die Gesetzeslage schon mal geklärt,sie kommt nicht zum tragen.
Wenn denn einer vorhanden wäre,hat sich das Ganze so oder so erledigt. @Roadrunner-07

Zitat:

@Kodiac2 schrieb am 21. Januar 2022 um 20:40:40 Uhr:


Kannst du mir auch sagen wofür so eine Unbedenklichkeitsbescheinigung denn da ist,wenn ich mir damit deiner Meinung nach den Hintern abputzen kann?
Sie legt fest das ein Fahrzeug keinen dunklen Hintergrund hat,somit ist die Gesetzeslage schon mal geklärt,sie kommt nicht zum tragen.
Wenn denn einer vorhanden wäre,hat sich das Ganze so oder so erledigt. @Roadrunner-07

Genau das ist es eben nicht, der "dunkle Hintergrund" bleibt ggfs.! Die Rechtslage (hinsichtlich Eigentum) ist mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung eben nicht geklärt!
Die Gesetzeslage ist eindeutig geklärt (gem. BGB, u.a. § 935 BGB). Diebstahl bleibt Diebstahl, und daran ändert auch eine Polizeibescheinigung nichts. Und an Diebesgut kann man in unserem Land kein Eigentum erwerben. Das Eigentum an Mobilien (beweglichen Sachen) kann nur vom Eigentümer (!) übertragen werden durch Einigung und Übergabe, und zwar lückenlos ab Herstellung.
Eine Lücke bleibt allerdings durch den "gutgläubigen Erwerb". Daran sind aber hohe Anforderungen geknüpft; bei einem Fahrzeug ohne Papiere und Schlüssel kann man das aber von vornherein vergessen.
Ein Dieb oder Finder ist rechtlich somit nie Eigentümer, kann also das Eigentum gar nicht übertragen. Insofern sind alle Dokumente für diesen "Eigentümsübergang" nichtig, der Käufer kann rechtlich nicht Eigentümer geworden sein.

Die Bescheinigung der Polizei bescheinigt nur, dass der Gegenstand (hier: das Fahrzeug) zur Zeit (!) nicht von der Polizei gesucht wird. Wenn - wie in einem anderen Post, nicht von mir, beschrieben - der rechtmäßige Eigentümer sich z. B. nach einem längeren Auslandsaufenthalt (oder aus irgendeinem anderen Grund) doch noch melden und den Diebstahl anzeigen sollte, ist das Fahrzeug entschädigungslos zurückzugeben. Das sehr hohe Risiko (beim vom Themenstarter beschriebenen Vorgang) bleibt trotz Bescheinigung der Polizei voll bestehen.
Dann bleibt für die Unbedenklichkeitsbescheinigung tatsächlich nur die o. a. Verwendung. 😉

Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Polizei haben ja eigentlich einen ganz anderen Sinn: wenn jemand seine BE oder den Fahrzeugbrief verloren hat, braucht er die, um Ersatzpapiere beantragen zu können. Das Eigentum ist dann in aller Regel aber geklärt, und später kann (!) deshalb kein rechtmäßiger Eigentümer auftauchen. Das Risiko kann deshalb dann ignoriert werden, obwohl es im Grundsatz gleich ist.

Das ganze geht hier in den Bereich der Rechtsberatung und würde hier das Forum sprengen. Ggfs. sollte man den Rechtsanwalt seines Vertrauens hinzuziehen.

Aber merken: Die Bescheinigung der Polizei ist nur eine Bescheinigung für den Augenblick (!), dass das Fahrzeug im Moment (!) nicht gesucht wird, sie sagt aber nichts über Eigentumsverhältnisse aus, und die sind bei einem Eigentumserwerb zwingend erforderlich.
Die Bescheinigung ist nie ein "Ruhekissen", um irgendwelche Zweifel zu löschen.

Stimmt alles bis auf:
die Unbedenklichkeitsbescheingung stellt nicht die Polizei aus,sondern das Strassenverkehrsamt,in besonderen Fällen sogar ein höhergestelltes Amt.
Und du machst einen Fehler ,du gehst grundsätzlich davon aus das dass Fahrzeug gestohlen ist.
Es besteht momentan kein Anlass dazu und bei der alten Mühle wirds auch dabei bleiben,wenn nicht schon eine Meldung besteht.

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