Pendlerpauschale und Lohnsteuer !
Hallo Zusammen,
ich muss bald meine Lohnsteuerjahrsabrechnung machen und stelle mir folgende Frage.
Sofern die Spritkosten / Pendlerpauschale die zahlende Lohnsteuer übersteigt, wird dann maximal die gezahlte Lohnsteuer (+- Werbungskosten?) ausgezahlt oder auch darüber hinaus ?
Bsp.: Ich fahre 200km am Tag zur Arbeit und zurück, verdiene aber nur 25.000 Euro im Jahr (zahle also ~3000 Lohnsteuer im Jahr), Pendlerpauschale wären 0,30 * 100 km * 230 Arbeitstage also 6900€ sprich mehr als das doppelte.
Was bekomme ich jetzt vom Finanzamt "zurück" ?
Vielen Dank,
LG
Beste Antwort im Thema
Ist halt nicht jedermanns Ding zuzugeben, wenn man mal ins Klo gegriffen hat. 😉
43 Antworten
Man könnte ja bei Freunden - oder besser noch einer Freundin - am Arbeitsplatz nächtigen, nur so als Beispiel. Ich kann schon verstehen, dass der Fiskus bei bei ungewöhnlich hohen Entfernungen zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte nachhakt, ob auch tatsächlich diese Strecken gefahren werden.
Gruß
Peter
die Begrenzung auf 4500 € gilt nur wenn kein eigenes oder zu Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug benutzt wird. Bei Überschreiten kann das FA Nachweise in Form von z. B. Tankquittungen verlangen.
Zitat:
Original geschrieben von Halema
Warum muss man das nachweisen? Irgendwie muss er zum Arbeitsplatz gekommen sein (Auto, Bahn, Bus) und doppelte Haushaltsführung will er doch auch nicht absetzen. Irgendwie fehlt mir hier die Logik für den Nachweis. Das Finanzamt kennt doch die Enfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz.
Naja, ich kann mir vorstellen, dass das FA hier bei den 230 Tagen genauer hinschauen wird als wenn es nur um 10km einfache Entfernung geht.
Eine Nachfrage beim Arbeitgeber bringt da recht schnell Klarheit.
Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
Naja, ich kann mir vorstellen, dass das FA hier bei den 230 Tagen genauer hinschauen wird als wenn es nur um 10km einfache Entfernung geht.Zitat:
Original geschrieben von Halema
Warum muss man das nachweisen? Irgendwie muss er zum Arbeitsplatz gekommen sein (Auto, Bahn, Bus) und doppelte Haushaltsführung will er doch auch nicht absetzen. Irgendwie fehlt mir hier die Logik für den Nachweis. Das Finanzamt kennt doch die Enfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz.Eine Nachfrage beim Arbeitgeber bringt da recht schnell Klarheit.
Warum Arbeitgeber?
Es ist eine Regelung des Finanzministeriums
siehe Nr. 1.3 folgendes Erlasses
www.asp.sachsen-anhalt.de/.../bmf_entfernpauschale.pdf
O.
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Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Warum Arbeitgeber?
Weil der Arbeitgeber bestätigen kann, dass der Arbeitnehmer tatsächlich 230 Tage zur Arbeit gefahren ist (5-Tage-Woche, keine Fehlzeiten), oder eben nicht.
Bestätigt der AG dies nicht, hat der Steuerpflichtige ein Problem.
So geht das aber auch nicht. :nono:
Da spielt der Datenschutz nicht mit. Auskunft könnte höchsten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung (wegen Steuerhinterziehung) verlangt werden.
Aber das ist ja auch nicht nötig, weil im Zweifelsfall der Steuerpflichtige die für ihn günstigen Tatsachen nachweisen muss, damit sie vom Finanzamt anerkannt werden.
Zitat:
Original geschrieben von Neckarwelle
Weil der Arbeitgeber bestätigen kann, dass der Arbeitnehmer tatsächlich 230 Tage zur Arbeit gefahren ist (5-Tage-Woche, keine Fehlzeiten), oder eben nicht.Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Warum Arbeitgeber?
Bestätigt der AG dies nicht, hat der Steuerpflichtige ein Problem.
Der Arbeitgeber kann nur bestätigen, dass er 230 Tage im Betrieb war. Darauf kommt es nicht an. Arbeitnehmer muss mit seinem oder mit einem ihm zur Nutzung überlassenen Fahrzeug zur Arbeit gefahren sein.
Welcher Arbeitgeber registriert das und kann das bestätigen?
O.
Zitat:
Original geschrieben von Nr.5 lebt
Da spielt der Datenschutz nicht mit. Auskunft könnte höchsten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung (wegen Steuerhinterziehung) verlangt werden.
Zitat:
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist das Finanzamt berechtigt, Dritte auch für Zwecke der Vollstreckung von Steuerschulden zur Auskunftserteilung anzuhalten und dabei Informationen über die Bankverbindung des Steuerschuldners zu fordern. Wegen des hoch zu bewertenden Interesses der Allgemeinheit an der Durchsetzung von Steueransprüchen, ist es - so die Richter in ihrer Begründung - einem Dritten im Regelfall zuzumuten, das Auskunftsersuchen zu beantworten, wenn dadurch eigene wirtschaftliche Interessen nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden.
Die Pendlerpauschale wird inzwischen unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel gewährt. Entscheidend ist die einfache Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte.
Zitat:
Original geschrieben von zille1976
Zitat:
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist das Finanzamt berechtigt, Dritte auch für Zwecke der Vollstreckung von Steuerschulden zur Auskunftserteilung anzuhalten und dabei Informationen über die Bankverbindung des Steuerschuldners zu fordern. Wegen des hoch zu bewertenden Interesses der Allgemeinheit an der Durchsetzung von Steueransprüchen, ist es - so die Richter in ihrer Begründung - einem Dritten im Regelfall zuzumuten, das Auskunftsersuchen zu beantworten, wenn dadurch eigene wirtschaftliche Interessen nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden.
Das ist eine andere Hausnummer. Du kennst den Unterschied zwischen Steuerfestsetzung und Steuererhebung?
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Der Arbeitgeber kann nur bestätigen, dass er 230 Tage im Betrieb war. Darauf kommt es nicht an.
Doch, genau darauf und auf nix anderes.
EDIT: Und auf die Entfernung latürnich.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Arbeitnehmer muss mit seinem oder mit einem ihm zur Nutzung überlassenen Fahrzeug zur Arbeit gefahren sein.
Nope. Du kannst auch mit dem Boot hinfahren oder zu Fuß gehen. Ehegatten können auch jeder die Entfernungspauschale geltend machen, obwohl sie zusammen gefahren sind. Etc. usw. pp.
Insofern: Alles wurscht, aber die Zahl der Tage und die Entfernung müssen stimmen (wird ja auch abgefragt in der Steuererklärung).
Zitat:
Original geschrieben von Nr.5 lebt
Auskunft könnte höchsten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung (wegen Steuerhinterziehung) verlangt werden.
Jo, aber der Weg dahin ist recht kurz.
Es gibt auch Pauschalen für Mitfahrer. Eine Bestätigung des Arbeitgebers dass er auf Arbeit war reicht nicht aus. Derjenige der die KM-Pauschale will ist in der Nachweispflicht.
Bei 10, 20, 30 oder 50 km am Tag einfache Strecke reicht nachweis, dass man ein Auto besitzt bzw zur Verfügung hatte.
Aber bei 100 km einfache Strecke und nur 25.000 € Bruttoeinkommen reicht der einfache Nachweis ein Auto zur Verfügung gehabt zu haben nicht aus.
Wenn man zB 75.000 € Bruttoeinkommen im Jahr hatte ist es um ein vielfaches einfacher...
Desweiteren kann die Pauschale bei einem Single auch ganz wegfallen bzw radikal gekürzt werden. Bei großer Entfernung zum Arbeitsplatz kann von ihm Umzug verlangt werden (ich glaube nach 6 Monaten).
Eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz wird bei Single auch nur erste 6 Monate als abschreibungsfähig anerkannt 😉
Rechne ich nun mit 115 Tage zu 100km und 115 Tage mit 30km, so komme ich auf genannten Höchstsatz von 4.500 € (wobei ich mir mit dem genannten Betrag nicht sicher bin, ob der stimmt)...
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Arbeitnehmer muss mit seinem oder mit einem ihm zur Nutzung überlassenen Fahrzeug zur Arbeit gefahren sein.</blockquote>
Nope. Du kannst auch mit dem Boot hinfahren oder zu Fuß gehen. Ehegatten können auch jeder die Entfernungspauschale geltend machen, obwohl sie zusammen gefahren sind. Etc. usw. pp.
Ist ja alles zutreffend, solange nicht mehr als 4500 € Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden.
Wir diskutieren aber die Situation, in der mehr als 4500 € Werbungskosten geltend gemacht werden. Und da ist es eben nicht mehr egal, wie man zur Arbeitsstelle kommt.
Erlass des BMF habe ich doch zitiert.
O.
Zitat:
Original geschrieben von jschie66
Desweiteren kann die Pauschale bei einem Single auch ganz wegfallen bzw radikal gekürzt werden. Bei großer Entfernung zum Arbeitsplatz kann von ihm Umzug verlangt werden (ich glaube nach 6 Monaten).Eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz wird bei Single auch nur erste 6 Monate als abschreibungsfähig anerkannt 😉
Das Singledasein ist auf dem Papier aber schnell beendet...
Es kommt lediglich darauf an, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat. Ich z.B. habe insgesamt 9 Jahre an meinem Arbeitsort gelebt, war davon aber die letzten 4 Jahre nach Süddeutschland (300 km Entfernung) liiert (mittlerweile verheiratet und dort auch arbeitend und lebend). In den 4 Jahren konnte ich (nachdem ich in Süddeutschland einen Zweitwohnsitz bei meiner Freundin angemeldet habe) für jedes Wochenende die Fahrtkosten zwischen Süddeutschland und Arbeitsort absetzen und das, obwohl ich ja meinen Lebensmittelpunkt vom Arbeitsort weg verlegt habe. Wäre die der Mietvertrag der Wohnung in Süddeutschland über mich gelaufen, hätte ich auch noch die Mietkosten der Wohnung am Arbeitsort absetzen können. So ging das nur im letzten (also dem 4.) Jahr, da wir in dem Jahr geheiratet haben. So hat es sich aber auch schon gelohnt: Jede Arbeitswoche 3 x 10 km + 2 x 300 km abgesetzt...