Pendlerkosten ueber Fahrtenbuch

BMW 3er E46

Hi,

weiss jemand ob es moeglich ist, ueber ein Fahrtenbuch seine tatsaechlichen Arbeitswegkosten nachzuweisen als Arbeitnehmer mit Privatpkw? Heute wurde doch bis zum 21. km die steuermindernde Anrechnung der Pauschale abgeschafft und auch die ueber dem 21.km bekommt man nur eben die .km ueber dem 21.km steuermindernd angerechnet.

Soweit ich weiss muss man 'einfach' nur allen Anspruechen des FA an ein Fahrtenbuch genuegen. Natuerlich ist das jeden Tag mit bissel Arbeit fuers
FA verbunden, aber das macht das Kraut nun auhc nicht mehr fett.

So ein BMW ist doch nicht ganz billig in der Abschreibung. Habs mal fuer meinen 330d durchgerechnet, koennte locker das 3-Fache bis 4-Fache bei tatsaechlichen Kosten auf die Einkommensteuer anrechnen lassen.

Ab wann gilt das ueberhaupt? Urspruenglich war mal vom 1.1.2006 die Rede.

Gruss
Joe

15 Antworten

Für den privaten PKW sind mit der Pauschale (mit Ausnahme von Unfallkosten) sämtliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Die neue Regelung ist ab 2007 anzuwenden. Ob diese allerdings verfassungsgemäß ist, ist noch umstritten.

Anders verhält es bei den sog. Reisekosten, also bei betrieblich veranlassten Fahrten (natürlich ohne die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte). Hier kann pauschal ein Satz von EUR 0,30 für jeden gefahrenen Kilometer angesetzt werden (der wird meistens vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt).
Alternativ hierzu kann man aber auch die tatsächlichen Kosten des PKWs für ein Kalenderjahr ermitteln. Der sich dann im Verhältnis zu der Gesamtjahreslaufleistung ergebene Kilometersatz kann für die gefahreren betrieblich veranlassten Kilometer angesetzt werden. Die Aufwendungen müssen ggf. durch einfache Aufzeichnungen gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden (hier gilt dann natürlich: Belege sammeln).

Ja aber wenn keine Pauschale mehr gezahlt wird, weil man unter den 20km ist, dann ist es ja nicht abgegolten 😉

Spass beiseite, also wenn ich Dich richtig verstanden hab, kann das FA die tatsaechlichen Aufwendungen fuer den Arbeitsweg mit Einkommenssteuer besteuern mit Hinweis auf die Pauschale, auch wenn man diese nicht in Anspruch nehmen will oder darf, sondern die tatsaechlichen Kosten von der EInkommenssteuer befreien will.

Gruss
Joe

Das demnächst unter 21 km nichts abzusetzen ist liegt daran, dass die Bundesregierung der Auffassung ist, der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte sei reiner Privatspaß (Stichwort: Werkstorprinzip). Die Pauschale in der neuen Form ist lediglich als Härtefallregelung für Fernpendler zu sehen.

Von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind die Werbungskosten gemäß § 9 EStG abzuziehen. Die Aufwendungen für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW sind unter § 9 Abs. 1 Nr. 4 u. Abs. 2 Satz 1 EStG aufgeführt, wer es nachlesen möchte. Mehr ist im "normalen" Fall unter dem allgemein bekanntem Begriff "Entfernungspauschale" eben nicht abziehbar (Ausnahme: z.B. Behinderung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel soweit die Pauschale überschritten wird usw.)

Ob die Fahrt zur Arbeit allerdings wirklich privat oder nicht vielleicht doch durch den Beruf veranlasst ist, muss möglicherweise noch durch Gerichte geklärt werden (sofern denn jemand gegen die neue Regelung klagt). Bejaht man eine berufliche Veranlassung, ist meines Erachtens dann wohl auch zu klären, ob der Gesetzgeber die Aufwendungen willkürlich begrenzen kann.

WOW...wusste garnet dass Steuerrecht zum Hobby von manchen hier zählt! 😉

Ähnliche Themen

Übrigens fahrtenbuch gibts nur soweit sich der Pkw im Betriebsvermögen befindet

Ein Fahrtenbuch kann auch bei Arbeitnehmern mit Firmen-PKW geführt werden, um den geldwerten Vorteil der Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte abweichend zur 0,03%-Methode zu bestimmen. Der PKW befindet sich insoweit natürlich in einem Betriebsvermögen: nämlich beim Arbeitgeber.

Nur eine kleine Anmerkung zum Unternehmer und Betriebs-PKW:
Nach einem neuen BMF-Schreiben sind bei der Ermittlung der 50%-Hürde (Sprich: Anteil der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges >50%, um das Fahrzeug überhaupt dem Betriebsvermögen zuordnen zu können), die Fahrten Wohnung/Betriebsstätte als betriebliche Fahrten anzusehen!!

Zitat:

Original geschrieben von Highway No. 1


Ein Fahrtenbuch kann auch bei Arbeitnehmern mit Firmen-PKW geführt werden, um den geldwerten Vorteil der Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte abweichend zur 0,03%-Methode zu bestimmen. Der PKW befindet sich insoweit natürlich in einem Betriebsvermögen: nämlich beim Arbeitgeber.

Nur eine kleine Anmerkung zum Unternehmer und Betriebs-PKW:
Nach einem neuen BMF-Schreiben sind bei der Ermittlung der 50%-Hürde (Sprich: Anteil der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges >50%, um das Fahrzeug überhaupt dem Betriebsvermögen zuordnen zu können), die Fahrten Wohnung/Betriebsstätte als betriebliche Fahrten anzusehen!!

0,03%- was ist das denn für eine Regelung, die kenn ich noch gar net?

Ich bin ausserdem immer davon ausgegangen dass ab einer betrieblichen Nutzung von 10% man von einem Gewillkürten BV ausgeht?

Nochwas:
Bist du Steuer Berater/Bevollmächtiger?

Man sollte doch meinen dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis ein Gericht feststellt, dass der Arbeitsweg kein Privatvergnuegen ist. Weil ohne Arbeitsweg gibt keine Arbeit gibt es keine Steuern.

Ausserdem ist man ja z.b. auf dem Arbeitsweg ueber den Betrieb versichert. Waere man wohl kaum, wenn es privat waere.

Vor der Einfuehrung der Entfernungspauschale waren Arbeitswegekosten ueberigens voll absetzbar. Die Pauschale war wie der Name schon sagt, zur Reduzierung des Nachweisaufwandes eingefuehrt. Also um die Beamten zu entlasten.

Gruss
Joe

Zitat:

Original geschrieben von joe_e30


Man sollte doch meinen dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis ein Gericht feststellt, dass der Arbeitsweg kein Privatvergnuegen ist. Weil ohne Arbeitsweg gibt keine Arbeit gibt es keine Steuern.

Ausserdem ist man ja z.b. auf dem Arbeitsweg ueber den Betrieb versichert. Waere man wohl kaum, wenn es privat waere.

Vor der Einfuehrung der Entfernungspauschale waren Arbeitswegekosten ueberigens voll absetzbar. Die Pauschale war wie der Name schon sagt, zur Reduzierung des Nachweisaufwandes eingefuehrt. Also um die Beamten zu entlasten.

Gruss
Joe

die beamten eher weniger...der grösste teil der entlastung viel auf den stpfl. zurück...oder glaubst die den einzelnachweis zu führen würde spass und laune machen?

@ Lanzelott

...angehender Steuerberater. Richtung war schon gut geschätzt.

Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung für die Überlassung eines PKWs an einen Arbeitnehmer ist mit der bekannten 1%-Methode zu ermitteln. Darf der PKW auch für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert um 0,03% des Listenpreises pro Monat und Kilometer Entfernung Wohnung/Arbeitsstätte.

Alternativ kann aber auch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden, um den Anteil der privaten Nutzung und den Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten zu ermitteln. Zu versteuernde Einnahmen sind dann die auf den privaten Anteil entfallenden gesamten Fahrzeugkosten.

Die 50%-Hürde für "Betriebs-PKWs" wurde durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen eingeführt und ist für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2005 beginnen anzuwenden.

welchen weg zum steuerberater bist du gegangen dipl. finanzwirt oder über ein normales Studium?

Hast du ne richtlinie bzw. nen erlass wegen den 0,03% also fundstelle würd mir reichen.
Wens geht auch bezüglich den 50%.

Hab nächste woche Est Klausur

Thx

Zitat:

Original geschrieben von Highway No. 1


Für den privaten PKW sind mit der Pauschale (mit Ausnahme von Unfallkosten) sämtliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Jetzt wird´s interessant. Ich hab vom Steuerberater genau das Gegenteil gehört. Ist für mich insofern von Interesse, als dass ich mit meinem vorherigen Z4 in 2005 einen solchen hatte. Nichts Großes, aber trotzdem mit einigen Öros verbunden ...

Danke im Voraus für Infos.

Cheers, Verena

@ Lanzelott

Weg über wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium.

Fundstelle für Wert Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte:
§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, R 31 Abs. 9 Nr. 1 LStR

Neue 50%-Regelung:
Gesetzesänderung
BMF-Schreiben

Viel Spaß beim lernen (vor allem bei dem Wetter)!

@ Z4girl

Unfallkosten unter gewissen Voraussetzungen grundsätzlich abziehbar, allerdings kommt es hier auf eine Einzelfallbetrachtung an.
Vgl. H 42 Stichwort Unfallschäden LStR; dort mit weiteren Nachweisen.

Es wurde mal darüber nachgedacht, die Unfallkosten rauszunehmen; letztendlich hat man das aber doch nicht realisiert. Gesetzesentwurf aus 2000

@ Highway:

Vielen Dank. 🙂 Ich hatte es gehofft, aber nun steht´s ja hier.
Sehr treffsichere Antwort, ich werde sie weitergeben.

Einen schönen Sonntag noch, wir sind jetzt im Garten. 😁

Verena

Deine Antwort
Ähnliche Themen