Parkplätze bewirtschaften lassen?

Wir sind ein Dienstleister mit gemieteten Parkplätzen in einem Gebiet, in dem es an Parkmöglichkeiten mangelt. Trotz deutlicher Beschilderung werden unsere Plätze häufig von Fremdparkern blockiert. Eine Mitarbeiterin hat die Idee vorgeschlagen, die Firma "Parksmart" zu kontaktieren, die sich um das Freiräumen der Parkplätze kümmern könnte. Ich habe im Internet nach der Firma gesucht, aber leider keine aussagekräftigen Bewertungen oder Erfahrungen gefunden.

Mir ist wichtig, dass die Parkplätze schnell freigeräumt werden und dass die Halter der abgeschleppten Fahrzeuge nicht übermäßig geschröpft werden. Es sollte alles fair und im Rahmen bleiben. Falls jemand von seinen Erfahrungen berichten kann, würde ich mich freuen, zu erfahren, wie ihr das handhabt.

Liebe Grüße!

183 Antworten

Evtl. hat wenn man zuerst (unter Vorbehalt) zahlt, zumindest die Parkplatzbewirtschaftungsfirma keinen Anspruch auf , Zahlung von Verzugs und Mahnzinsen fals man doch verliert.

Das Zahlen unter vorbehalt ist bei einer privaten Forderung doch Käse, sowas geht nie vor Gericht durch und wegen 30,- wird da auch keiner Klagen.
Damit hast nur Arbeit das Geld zurück zu holen und klagen mußt du dann. 😉

Gruß Metalhead

Er will ja ohnehin evtl. klagen. Wenn er nicht klagt und nicht zahlt kommen evtl. die teureren Mahnungen und dann wirds eher teurer, irgendwann muss man sich dann eh wehren.

Es ist umgekehrt. Wenn ich mir sicher bin, dass eine Forderung unberechtigt ist, dann zahle ich nicht und kann die Nicht-Zahlung ggf. auch begründen. Jetzt ist der Fordernde in Zugzwang: Er muss aktiv werden, mahnen, ggf. einen Mahnbescheid beantragen (für ihn kostenpflichtig), dem ich dann widersprechen kann. Bis hierher ist das für mich kostenfrei, während der Fordernde schon bei jedem Schritt prüfen musste, ob er Erfolg haben wird und schon Kosten hatte. Bevor es dann vors Gericht geht, wird er sich noch mal genau überlegen, ob er die hohen Kosten bei geringer Erfolgsaussicht auf sich nehmen will. Wenn die Sache hinreichend eindeutig ist, wird er seine Forderung aufgeben.

Zahle ich hingegen erst einmal, dann bleibt die Arbeit und das Kostenrisiko an mir hängen. Danach kann ich nämlich entweder nur noch dem Gläubiger Bettelbriefe schreiben, in denen ich um Rückzahlung bitte und mit Klage drohe, oder ich muss dann eben klagen. Daran ändert sich im Prinzip auch nichts, wenn ich die Zahlung mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" leiste.

Im Übrigen muss man den Herrn aus dem verlinkten Zeitungsartikel auch gar nicht so verstehen, dass er gegen die 30 Euro zivilrechtlich vorgehen will, sondern es könnte auch eine Strafanzeige gemeint sein. Es heißt ja, dass er "rechtliche Schritte" prüfen will und dass er das Vorgehen der Firma für "bandenmäßigen Betrug" halte.

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Klar. Es hat ja niemand etwas anderes behauptet.

Wenn die Bedingung für diesen Fall so festgelegt wurden vom Besitzer und die damit beauftragte Firma das Einklagen will, was soll das Gericht da entscheiden?
Mit dem Befahren des Grundstücks aktzeptiere Ich die Bedingungen.

Gibt es schon Entscheidungen von Gerichten die solch eine Praxis als Überzogen ansehen und gewissen Rahmenbedigungen für Privat bewirtschaftete Grundstücke bezüglich Parkgebühren vorsehen ?

Zitat:

@SuedschwedeV70 schrieb am 25. Oktober 2024 um 08:14:24 Uhr:


was soll das Gericht da entscheiden?

Das Einfahren und Wiederausfahren ohne dazwischen gehalten oder geparkt zu haben, ist laut Beschilderung nicht kostenpflichtig.

Ah Okay, das hatte Ich so nicht auf dem Zettel.

Andererseits soll ja schon mit dem Einfahren ein Vertrag geschlossen werden, auch wenn danach nicht gehalten oder geparkt wird. Das wird man wohl als überraschende Klausel ansehen können. Jedes Gericht wird einem Fahrer zugestehen, dass er erst mal die AGB lesen darf - und zwar nicht, während er in der Einfahrt steht und alles blockieren würde.

Zitat:

@Rockville schrieb am 25. Oktober 2024 um 00:18:10 Uhr:


Es ist umgekehrt. Wenn ich mir sicher bin, dass eine Forderung unberechtigt ist, dann zahle ich nicht und kann die Nicht-Zahlung ggf. auch begründen. Jetzt ist der Fordernde in Zugzwang: Er muss aktiv werden, mahnen, ggf. einen Mahnbescheid beantragen (für ihn kostenpflichtig), dem ich dann widersprechen kann. Bis hierher ist das für mich kostenfrei, während der Fordernde schon bei jedem Schritt prüfen musste, ob er Erfolg haben wird und schon Kosten hatte. Bevor es dann vors Gericht geht, wird er sich noch mal genau überlegen, ob er die hohen Kosten bei geringer Erfolgsaussicht auf sich nehmen will. Wenn die Sache hinreichend eindeutig ist, wird er seine Forderung aufgeben.

Zahle ich hingegen erst einmal, dann bleibt die Arbeit und das Kostenrisiko an mir hängen. Danach kann ich nämlich entweder nur noch dem Gläubiger Bettelbriefe schreiben, in denen ich um Rückzahlung bitte und mit Klage drohe, oder ich muss dann eben klagen. Daran ändert sich im Prinzip auch nichts, wenn ich die Zahlung mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" leiste.
...

Richtig der Aufwand um an die 30€ wieder zu kommen ist höher, aber da man sich sicher sein kann ob man verliert, muss man zumindest nicht die Mahn und Verzugskosten zahlen.

... dafür einen Anwalt und einen Gerichtskostenvorschuss.

Das habe ich aber in beiden Fällen, wenn man davon ausgeht das auch die Gegenseite die Forderung vorantreibt, es vor Gericht geht ist das gleich. Nur wenn man davon ausgeht das die Gegenseite nicht eskaliert, dann gibt es eine Chance das man um Anwalt und Gerichtskostennvirschuss herum kommt

@StrichAchtundSo Mahn und Verzugskosten können nur auf den unstrittigen Teil entstehen. Gibt es den nicht, und das ist hier ja der Fall, dann können diese Kosten erst nach dem Gerichtsurteil angesetzt werden.
Die Kosten von 30 EUR können also nur dann schon jetzt sich erhöhen, wenn der Verkehrsteilnehmer eine offensichtlich korrekte Forderung verweigert zu zahlen.
Man kann also getrost warten bis der Brief vom Mahngericht kommt und dann Widerspruch einlegen.

Zitat:

@ktown schrieb am 25. Oktober 2024 um 10:33:57 Uhr:


Man kann also getrost warten bis der Brief vom Mahngericht kommt und dann Widerspruch einlegen.

... und dann in aller Ruhe abwarten, ob der Verein Klage erhebt.

Bis dahin hat man null Kosten für nichts.

Sollte Klage erhoben werden kann man immer noch überlegen, ob man einen Anwalt bemüht oder, da Amtsgericht, man ohne Anwalt auftritt.

Sofern man nicht sowieso von Anfang an die Fahrereigenschaft bestritten und die Abzock-Bude an den Fahrer verwiesen hat, was ich in solchen Fällen immer machen würde.

Selbstvertändlich ist man bei der Ermittlung des Fahrers stets bemüht. ...

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