Parkplätze bewirtschaften lassen?

Wir sind ein Dienstleister mit gemieteten Parkplätzen in einem Gebiet, in dem es an Parkmöglichkeiten mangelt. Trotz deutlicher Beschilderung werden unsere Plätze häufig von Fremdparkern blockiert. Eine Mitarbeiterin hat die Idee vorgeschlagen, die Firma "Parksmart" zu kontaktieren, die sich um das Freiräumen der Parkplätze kümmern könnte. Ich habe im Internet nach der Firma gesucht, aber leider keine aussagekräftigen Bewertungen oder Erfahrungen gefunden.

Mir ist wichtig, dass die Parkplätze schnell freigeräumt werden und dass die Halter der abgeschleppten Fahrzeuge nicht übermäßig geschröpft werden. Es sollte alles fair und im Rahmen bleiben. Falls jemand von seinen Erfahrungen berichten kann, würde ich mich freuen, zu erfahren, wie ihr das handhabt.

Liebe Grüße!

183 Antworten

So wie ich es Verstehe braucht es für die Abmahnung keine Fahrerfestellung, der Halter ist verantwortlich das in Zukunft sein Fahrzeug nicht mehr auf dem Privatparkplatz abgestellt wird, egal ob er es selber fährt oder an unzuverlässige Unbekannte verleiht.

Zitat:

@Melosine schrieb am 10. März 2025 um 08:45:41 Uhr:


Es muss erst mal eine gerichtliche Aufforderung zur Benennung des Fahrers geben. Und dass wegen sowas überhaupt ein Verfahren eröffnet wird, ist auch eher zweifelhaft.
Sollte es trotzdem dazu kommen und der Halter benennt mehr als einen potentiellen Fahrer, ist das Ganze sowieso tot.
Und ein Zeugnisverweigerungsrecht hat man hier sehr wohl, wenn man enge Angehörige belasten würde.

Ob ein Zivilverfahren eingeleitet wird entscheidet rein der Kläger, das Gericht darf nur in Ausnahmefällen das Verfahren einstellen. Und wenn der Kläger kein Kostenrisiko hat, wird sich sein Anwalt schon für die Klage einsetzen.

Und wie schon zuvor ausgeführt mit passendem Urteil (BGH vom 21.09.2012) geht es um eine Abmahnung. In dem zitierten Urteil aus 2019 geht es um eine Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe kann ich grundsätzlich erstmal nur vom Fahrer bekommen, der Halter ist nachrangig und muss mir nur den Fahrer benennen.

Bei der Abmahnung geht es um den Anspruch, dass jemand sein Fahrzeug von meinem Grundstück wegschafft und es auch gefälligst da nicht mehr hinstellt. Und hier kann man gegen Fahrer und Halter vorgehen. Da gibt es keinen Vorrang des Fahrers vor dem Halter. Deswegen wird hier meistens auch direkt der Halter in Anspruch genommen, ist uns auch so passiert (meine Frau war in Arztpraxis A und parkte auf dem Parkplatz der Praxis B zugewiesen war). Da hatten wir auch keine Chance.

Zitat:

@Cabriofan111 schrieb am 9. März 2025 um 21:00:19 Uhr:


Kommentarlos
<span class="ql-font-UICTFontTextStyleTallBody ql-size-19">https://www.parkplatzdieb.de/urteile

Was eigendlich interessant wäre, wäre wie viel der Unterlegenen anwaltlich vertreten waren und die Anwälte gesagt haben, das gewinnen wir.

Nach dem 3. Fall sollte sich das doch mal dort raumgesprochen haben.

Kann man eigendlich auch die Firmen erfolgreich abmahnen, die diese Kaufvisitenkarten an die Seitenscheibe oder sonstwo einklemmen? Oder fals so eine mal auf einem Privatgrundstück zu liegen kommt. OK der Schaden ist Pille Palle aber das ist auch bei dem Parkplatz auch nicht erforderlich das ein hoher Schaden entstanden ist.

Kannst du machen mit den Fähnchenhändlern. Bringt nur nichts, weil du gegen jeden einzelnen vorgehen musst und du nur die Telefonnummer hast. Der registrierte Nutzer muss nicht der Händler sein. Das sind oft PrePaid Karten zum wegwerfen.

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