Parken im Kreuzungsbereich - 5m von wo?

Hallo,

mittlerweile wird ja schon das Parken im Wohngebiet von Dörfern durch das Ordnungsamt kontrolliert. Jetzt klebte am Auto von uns ein Strafzettel, da anscheinend unerlaubt im Kreuzungsbereich geparkt worden ist. Tatsächlich war der ganze Straßenrand vollgeparkt, weshalb wird bisschen weiter vorne als sonst parkten.

Allerdings habe ich jetzt bisschen recherchiert und folgendes herausgefunden:

Zitat:

§ 12 STVO Halten und Parken

(3) Das Parken ist unzulässig

vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

Dazu hier auch noch eine interessante Website:
http://joachimzwirner.de/parken%205m%2088.htm

Nun ist das ne sehr geräumige Kreuzung mit weitem Radius. Zudem schneiden sich die Fahrbahnkanten in einer für den Sachverhalt hier günstigen Art und Weise. Ich hab anbei mal ein Foto erstellt. Vom Schnittpunkt der Kanten habe ich ~5m abgemessen (gelbe Linie). Der rote Kasten soll das Auto darstellen. Weiter stand das Fahrzeug definitiv nicht in der Kreuzung.

Laut der Skizze wären zwischen dem Auto und dem 5m Bereich sogar noch knappe 3m Luft.
Für den Verkehr wäre es ja schon ziemlich hinderlich wenn sich einer bis an die 5m Grenze hinstellt. Aber Gesetze sind Gesetze und müssen wörtlich genommen werden. Und wenn man den Gesetzestext mit Schnittpunkt der Fahrbahnkanten genau nimmt, dann dürfte hier ja keine Ordnungswidrigkeit vorliegen?

Was meint ihr?

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Kreuzungsbereich
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Zitat:

@Florian48 schrieb am 10. Februar 2022 um 22:21:58 Uhr:



Siehe auch Schurig, 17. Auflage: "Bei abgerundeten Einmündungen, deren Bogen weiter als 5 m vom Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Fahrbahnkanten beginnt oder endet, darf nicht näher als 5 m am verlängerten Fahrbahnrand einer der beiden Straßen geparkt werden.
(BayObLG VerkMitt 1981 Nr. 21 = VRS 59,375 = DAR 1981, 22)."

Ich denke, auch diese Auslegung des bayrischen OLG ist in der Zeichung wiedergegeben (und im Gesetzestext). Der verlängerte Fahrbahnrand muss ja logischerweise derjenige der kreuzenden Strasse sein und der verlängerte Fahrbahnrand ist eingezeichnet. 5m sind von dem verlängerten Fahrbahnrand der kreuzenden Strasse gelb abgesetzt, das rote Fzg steht also nach diesem Urteil konform.

Der Autofahrer vor Ort kann doch nicht gezwungen sein, erst alle Kommentare und Urteile zur StVO zu lesen, bevor er parkt.

Die Abstände werden wohl so gehandhabt, als wenn die Kreuzung rechtwinklig wäre. Somit stehst du zu weit in der Kreuzung. Deswegen ein Fass ( Widerspruch, Gerichtsverfahren) aufmachen, erhöht nur deine Kosten.

Zahlen, abhaken und nicht mehr so parken.

Die Abstände werden so gehandhabt, wie es in der StVO geregelt ist, also vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten. Da steht er aber nicht, fertig.

Und auf dem Foto erkennt man auch, dass er weder die Sicht behindert noch einen Rechtsabbieger behindern würde.

Einspruch einlegen, das wird bestimmt eingestellt.

Zitat:

@Amen schrieb am 11. Februar 2022 um 09:41:26 Uhr:



Der Autofahrer vor Ort kann doch nicht gezwungen sein, erst alle Kommentare und Urteile zur StVO zu lesen, bevor er parkt.

Nö, muss er nicht. Aber zum einen schützt bekanntlich unwissenheit vor Strafe nicht und zum anderen: Was wären den mögliche Konsequenzen um auch solche Fälle klipp und klar zu regeln ? Dann könnte die StVO auch solche Fälle umfassend beschreiben und regeln (macht dich nass, du musst dann zwar nicht die Kommentare/Urteile kennen aber dafür dann die StVO) oder, noch einfacher, die 5 Meter Regel entfällt bzw. dann wird einfach reingeschrieben 25 Meter und gut ist.

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Zitat:

@Florian48 schrieb am 11. Februar 2022 um 08:05:52 Uhr:


Es gehen hier im Forum die Meinungen auseinander, das ist auch normal. In der Rechtsprechung gehen sie nicht auseinander. Wie man das persönlich sieht, ist ja auch völlig unterheblich.
Und natürlich darf in einer Rundung geparkt werden – wenn diese Rundung der Kreuzungsbereich ist, dann aber nicht. Kannst du mal einen link zu einem "nachvollziehbaren anderen Urteil" posten?

Hallo Florian48,
woher nimmst Du Dein Selbstbewusstsein? In der Rechtsprechung gehen die Meinungen sehr wohl auseinander. Daher gibt es z.B. auch die Möglichkeit, Urteile von einem Obergericht erneut prüfen zu lassen.
Zu Deinem geforderten Link kann ich Dir mitteilen, daß auch das von Dir zitierte Urteil sich auf einen konkreten Einzelfall bezieht und ich 30 Jahre alte Urteile nicht für eine Bewertung heranziehe. Im übrigen würde das im Forum hier zu weit führen.
Und letztlich muss man nur die Ausführungen des von Dir verlinkten Rechtsanwalts lesen, um zu erkennen, dass auch an einer sehr großen abgerundeten Kreuzung geparkt werden kann, wenn der dann gültlige 5mBereich eingehalten und der Schutzzweck des Par. 12 StVO (keine Behinderung von abbiegenden Fahrzeugen und Fußgängern) erfüllt ist.

Es geht nicht um mich oder mein Selbstbewusstsein, sondern um anerkannte Rechtsprechung. Die Inhalte sind aus dem Standardwerk, ist ja oben genannt. Welche Aufgabe Standardwerke in der Rechtsprechung haben und dass das gerade keine Einzelfälle sind, muss ich dir hoffentlich nicht erklären.

Aber auch ich lern immer gern dazu, wenn du also anderslautende Urteile kennst, die in Standardwerken Einzug gefunden haben, bitte poste diese doch.

Ich gebe auf. Standardwerke sind mir in der Rechtssprechung nicht bekannt.

Echt? Noch wie was davon gehört (nur so ein Beispiel)?

https://www.beck-shop.de/.../30800630

Standardwerke gibt es natürlich auch zu vielen anderen Bereichen - von Scheidung bis Luftverkehr.

Ob darin nun auch so Kreuzungen behandelt werden? Ich schau wegen mangelndem Interesse nicht nach.

Das sagt der ADAC zu Parken im Kreuzungsbereich

https://www.adac.de/.../

Welcher Abstand gilt beim Parken hinter Kreuzungen?
Ausschlaggebend sind die Schnittpunkte der Fahrbahnkanten. Bei rechtwinklig aufeinanderstoßenden Fahrbahnkanten messen Sie von der Ecke 5 bzw. 8 Meter (bei Radwegen) in jede Richtung ab. Die Fahrbahnkante wird durch vorübergehende Einrichtungen, beispielsweise einem Bauzaun, verlängert.

Bei abgerundeten Ecken bestimmen Sie den Schnittpunkt der Fahrbahnkanten, indem Sie die Kanten an ihren letzten geraden Stellen jeweils gedacht verlängern und einen – gedachten – Schnittpunkt bilden.

Um was für einen Betrag reden wir hier:

10 oder 15 Euro.

Da wird nach Widerspruch mit Verwaltungsgebühr (mehr als 20 Euro) ein Bußgeldbescheid. Da hat man dann fast 50 Euro an der Backe.

Zitat:

@ArizonaTea schrieb am 10. Februar 2022 um 19:52:59 Uhr:


Hallo,

mittlerweile wird ja schon das Parken im Wohngebiet von Dörfern durch das Ordnungsamt kontrolliert. Jetzt klebte am Auto von uns ein Strafzettel, da anscheinend unerlaubt im Kreuzungsbereich geparkt worden ist. Tatsächlich war der ganze Straßenrand vollgeparkt, weshalb wird bisschen weiter vorne als sonst parkten.

Allerdings habe ich jetzt bisschen recherchiert und folgendes herausgefunden:

Zitat:

@ArizonaTea schrieb am 10. Februar 2022 um 19:52:59 Uhr:



Zitat:

§ 12 STVO Halten und Parken

(3) Das Parken ist unzulässig

vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

Dazu hier auch noch eine interessante Website:
http://joachimzwirner.de/parken%205m%2088.htm

Nun ist das ne sehr geräumige Kreuzung mit weitem Radius. Zudem schneiden sich die Fahrbahnkanten in einer für den Sachverhalt hier günstigen Art und Weise. Ich hab anbei mal ein Foto erstellt. Vom Schnittpunkt der Kanten habe ich ~5m abgemessen (gelbe Linie). Der rote Kasten soll das Auto darstellen. Weiter stand das Fahrzeug definitiv nicht in der Kreuzung.

Laut der Skizze wären zwischen dem Auto und dem 5m Bereich sogar noch knappe 3m Luft.
Für den Verkehr wäre es ja schon ziemlich hinderlich wenn sich einer bis an die 5m Grenze hinstellt. Aber Gesetze sind Gesetze und müssen wörtlich genommen werden. Und wenn man den Gesetzestext mit Schnittpunkt der Fahrbahnkanten genau nimmt, dann dürfte hier ja keine Ordnungswidrigkeit vorliegen?

Was meint ihr?

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Gewerbliche Verwendung im Internet:
nicht zulässig

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 11. Februar 2022 um 12:57:28 Uhr:


Um was für einen Betrag reden wir hier:

10 oder 15 Euro.

Da wird nach Widerspruch mit Verwaltungsgebühr (mehr als 20 Euro) ein Bußgeldbescheid. Da hat man dann fast 50 Euro an der Backe.

oder eben 0€

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 11. Februar 2022 um 12:57:28 Uhr:


Um was für einen Betrag reden wir hier:

10 oder 15 Euro.

Da wird nach Widerspruch mit Verwaltungsgebühr (mehr als 20 Euro) ein Bußgeldbescheid. Da hat man dann fast 50 Euro an der Backe.

Mir gehts da auch eher ums Prinzip. Dass ich sehr wahrscheinlich im Recht bin, kommt dann noch dazu. Seit 50 Jahren leb ich hier friedlich aufm Land. Und plötzlich läuft seit diesem Jahr ein Aufschreiber durchs Wohngebiet und moniert die kleinsten Kleinigkeiten. Wohlgemerkt in ländlicher Gegend, wenn da 10 Autos in der Stunde die Straße rauffahren dann ists schon groß bemessen.

Von nem anderen Einwohner hat dieser Aufschreiber schon eins auf die Nase bekommen. Soweit will ich nicht gehen 😕 Aber bei jedem Quatsch muss ich auch nicht mitmachen. Und wieso kleinlaut beigeben wenn ich sogar noch 3m weiter vorne hätte parken können?

Zitat:

@situ schrieb am 11. Februar 2022 um 12:47:26 Uhr:


Echt? Noch wie was davon gehört (nur so ein Beispiel)?

https://www.beck-shop.de/.../30800630

Standardwerke gibt es natürlich auch zu vielen anderen Bereichen - von Scheidung bis Luftverkehr.

Ob darin nun auch so Kreuzungen behandelt werden? Ich schau wegen mangelndem Interesse nicht nach.

Ich hatte mich zwar abgemeldet, aber das ruft nach einer Erwiderung. Wenn du die Beck,sche Textausgabe als Standardwerk bezeichnest, dann liegst du nach meiner Meinung falsch. Es handelt sich um ein Fachbuch mit Gesetzestexten und amtlichen Kommentaren. Zu Standardwerk empfehle ich mal den Beitrag in Wikipedia.
Jetzt bin ich aber endgültig raus zu diesen Thema.

Zitat:

@bug99 schrieb am 11. Februar 2022 um 13:24:36 Uhr:



Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 11. Februar 2022 um 12:57:28 Uhr:


Um was für einen Betrag reden wir hier:

10 oder 15 Euro.

Da wird nach Widerspruch mit Verwaltungsgebühr (mehr als 20 Euro) ein Bußgeldbescheid. Da hat man dann fast 50 Euro an der Backe.

oder eben 0€

wahrscheinlich eben nicht,
ich hatte vor Jahrzehnten auch mal einen anders gelagerten Fall mit ganz schwach farblich unterschiedlichen Flächen in denen man in einer verkehrsberuhigten Zone parken durfte. War zum Zeitpunkt des Parkens morgens in der Dämmerung nicht zu unterscheiden. Habe dann angerufen, Behörde ist hart geblieben und die Auskunft bekommen bei Widerspruch gibt es einen Bußgeldbescheid. Damals um die 20 Mark gekostet. sei es drum. Längst vergessen.

Wenn man eine Rechtsschutz hat evtl. Aber Selbstbeteiligung mindestens 100 Euro.

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