Parken im Kreuzungsbereich - 5m von wo?

Hallo,

mittlerweile wird ja schon das Parken im Wohngebiet von Dörfern durch das Ordnungsamt kontrolliert. Jetzt klebte am Auto von uns ein Strafzettel, da anscheinend unerlaubt im Kreuzungsbereich geparkt worden ist. Tatsächlich war der ganze Straßenrand vollgeparkt, weshalb wird bisschen weiter vorne als sonst parkten.

Allerdings habe ich jetzt bisschen recherchiert und folgendes herausgefunden:

Zitat:

§ 12 STVO Halten und Parken

(3) Das Parken ist unzulässig

vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

Dazu hier auch noch eine interessante Website:
http://joachimzwirner.de/parken%205m%2088.htm

Nun ist das ne sehr geräumige Kreuzung mit weitem Radius. Zudem schneiden sich die Fahrbahnkanten in einer für den Sachverhalt hier günstigen Art und Weise. Ich hab anbei mal ein Foto erstellt. Vom Schnittpunkt der Kanten habe ich ~5m abgemessen (gelbe Linie). Der rote Kasten soll das Auto darstellen. Weiter stand das Fahrzeug definitiv nicht in der Kreuzung.

Laut der Skizze wären zwischen dem Auto und dem 5m Bereich sogar noch knappe 3m Luft.
Für den Verkehr wäre es ja schon ziemlich hinderlich wenn sich einer bis an die 5m Grenze hinstellt. Aber Gesetze sind Gesetze und müssen wörtlich genommen werden. Und wenn man den Gesetzestext mit Schnittpunkt der Fahrbahnkanten genau nimmt, dann dürfte hier ja keine Ordnungswidrigkeit vorliegen?

Was meint ihr?

Bild in groß

Kreuzungsbereich
118 Antworten

dein anders gelagerte Fall ist eben anders gelagert 🙂

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 11. Februar 2022 um 14:03:27 Uhr:



Zitat:

@bug99 schrieb am 11. Februar 2022 um 13:24:36 Uhr:


oder eben 0€

Wenn man eine Rechtsschutz hat evtl. Aber Selbstbeteiligung mindestens 100 Euro.

Oder Rechtsschutz ohne SB.

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 11. Februar 2022 um 14:03:27 Uhr:



wahrscheinlich eben nicht,

Oder eben wahrscheinlich wohl. Immerhin ergibt sich auch aus dem verlinkten PDF (anders als

@Florian48

glaubt) , dass der TE an der Stelle hätte stehen dürfen.

Und da sollte man dann sein Recht auch mal verteidigen.

Wenn wir hier anders gelagerte Fälle diskutieren wollen, bitte: Ich habe vor Jahren einmal auf einer Schotterfläche neben einem Parkhaus geparkt. An der Strasse war Halteverbot.
Nun kam ich wieder zum Auto und hatte ein Knöllchen. Nicht -wie zuerst vermutet- wegen dem Halteverbot, sondern wegen "Befahren des Bürgersteigs".
Dumm für's Amt war nur, dass der Bordstein an der Stelle abgesenkt war.
Es gingen dann ein paar Argumente hin und her, man gab mir mehrfach die Möglichkeit, die 10€ doch noch ohne Verwaltungskosten zu zahlen und ich blieb bei meiner Weigerung.
Ende: Ich habe nichts bezahlt.

Ich habe auch noch ein weiteres Beispiel, wo man von mir 5€ Parkgebühren kassieren wollte und mir drohte, es gerichtlich mit hohen Kosten für mich durchzusetzen, weil der Sachverhalt wohl früher schon einmal gerichtlich abgeklärt worden und damit auch diese Forderung rechtens sei. Und? Nichtmal eine Mahnung kam.

Woher immer diese Angst vor noch höheren Forderungen, wenn man doch eindeutig im Recht ist?

Zitat:

@ArizonaTea schrieb am 11. Februar 2022 um 13:31:37 Uhr:



Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 11. Februar 2022 um 12:57:28 Uhr:


Um was für einen Betrag reden wir hier:

10 oder 15 Euro.

Da wird nach Widerspruch mit Verwaltungsgebühr (mehr als 20 Euro) ein Bußgeldbescheid. Da hat man dann fast 50 Euro an der Backe.

Mir gehts da auch eher ums Prinzip. Dass ich sehr wahrscheinlich im Recht bin, kommt dann noch dazu. Seit 50 Jahren leb ich hier friedlich aufm Land. Und plötzlich läuft seit diesem Jahr ein Aufschreiber durchs Wohngebiet und moniert die kleinsten Kleinigkeiten. Wohlgemerkt in ländlicher Gegend, wenn da 10 Autos in der Stunde die Straße rauffahren dann ists schon groß bemessen.

Von nem anderen Einwohner hat dieser Aufschreiber schon eins auf die Nase bekommen. Soweit will ich nicht gehen 😕 Aber bei jedem Quatsch muss ich auch nicht mitmachen. Und wieso kleinlaut beigeben wenn ich sogar noch 3m weiter vorne hätte parken können?

Wenn dir deine Prinzipien das "Risko" wert sind ( arm wirst du dadurch bestimmt nicht 😉), würde ich mich wehren. Ich würde vermutlich genauso reagieren.

Ähnliche Themen

er sollte aber belegen können, wo exakt das Fahrzeug abgestellt wurde

Mir ist eigentlich egal wer was macht. Ich habe nur gesagt was ich machen würde.

Ich glaube hier werden, besonders von Florian48 Gesetze und Urteile durcheinander gewürfelt.
Gesetze sind erst einmal für alle da, Urteile sind da schon mehr auf einzelne spezielle Fälle zugeschnitten.

Zum Parken ist erst einmal alles in der STVO geregelt, speziell im §12 steht für uns zum Thema:

Zitat:

Das Parken ist unzulässig:

vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,....

Wenn man noch etwas weiter liest wird man in "VwV-StVO zu § 12 Halten und Parken" folgendes finden:

Zitat:

Wo an einer Kreuzung oder Einmündung die 5 m-Zone ausreichende Sicht in die andere Straße nicht schafft oder das Abbiegen erschwert, ist die Parkverbotsstrecke z. B. durch die Grenzmarkierung (Zeichen 299) angemessen zu verlängern. Da und dort wird auch die bloße Markierung der 5-Meter-Zone zur Unterstreichung des Verbots ratsam sein.

Florian hat ja sein selbst zitiertes Urteil falsch verstanden.

Zitat:

@Luke1637 schrieb am 11. Februar 2022 um 14:46:17 Uhr:



Woher immer diese Angst vor noch höheren Forderungen, wenn man doch eindeutig im Recht ist?

Niemand, der eindeutig im Recht ist, wird bezahlen. Das aber ist nie die Frage.

Die Frage ist aber immer, ob man 100% sicher ist, dass man durchsetzbar im Recht ist.

1. Falsch Parken wird mit einem Verwarnungsgeld bis zu 35,- € (mit Behinderung) geahndet. Das Verwarnungsgeld kann man bezahlen und damit die Verwarnung akzeptieren oder auch nicht. Ein Rechtsmittel dagegen gibt es nicht.
2. Akzeptiert man nicht, gibt es ev. einen Bußgeldbescheid und das Rechtsmittel heißt dann Einspruch.
3. Alternativ zu 2. "darf" man die Verwaltungskosten tragen, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist.
4. Eine RS-Versicherung, ob mit oder ohne SB, nutzt da ziemlich wenig, seit zig Jahren werden Verstöße im ruhenden Verkehr nicht mehr abgedeckt. Im Einzelfall abklären, falls die RS asbach ist und die Vers.Bedingungen nicht geändert wurden.

Wie schön, dass ein paar User wieder mal klüger sind als die Standardwerke der Rechtswissenschaften, weil sie sie leider nicht verstanden haben. Aber das kennt man ja.

Zitat:

@Florian48 schrieb am 11. Februar 2022 um 15:36:22 Uhr:


Wie schön, dass ein paar User wieder mal klüger sind als die Standardwerke der Rechtswissenschaften, weil sie sie leider nicht verstanden haben. Aber das kennt man ja.

Ich zitiere nur mal das Resümee deines verlinkten Artikels, um dir klarzumachen, dass dieser eben NICHT sagt, dass der gesamt Bogen frei zu halten ist:
"...Wem dieses Ergebnis nicht gefällt, weil er der Auffassung ist, dass der gesamte abgerundete
oder abgeschrägte Kreuzungs- und Einmündungsbereich frei von parkenden Fahrzeugen blei-
ben sollte, kann nur geraten werden, Sperrflächen nach § 41 Abs. 3 Nr. 6 StVO zu verwenden
– so wie es in verschiedenen Großstädten auch verbreitete Praxis ist –, um so ungewollten
Parken vorzubeugen. Für eine extensive Auslegung des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist dagegen
kein Raum. ..."

Zitat:

@Florian48 schrieb am 11. Februar 2022 um 15:36:22 Uhr:


Wie schön, dass ein paar User wieder mal klüger sind als die Standardwerke der Rechtswissenschaften, weil sie sie leider nicht verstanden haben. Aber das kennt man ja.

Wenn ich dich richtig verstehe, dann geht aus dem Kommentar von Schurig hervor, dass der TE dort nicht parken durfte. Ich lese den Kommentar allerdings genau anders. Versuche doch noch mal, Wort für Wort aus dem Kommentar auf den Fall anzuwenden.

Den Aufsatz des Rechtsanwalts habe ich allerdings nicht verstanden. Bei dem stand offenbar im Vordergrund, einfache Dinge möglichst unverständlich zu erklären.

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 11. Februar 2022 um 12:57:28 Uhr:


Um was für einen Betrag reden wir hier:

10 oder 15 Euro.

Da wird nach Widerspruch mit Verwaltungsgebühr (mehr als 20 Euro) ein Bußgeldbescheid. Da hat man dann fast 50 Euro an der Backe.

Gegen ein Verwarnungsgeld kann man gar keine Rechtsmittel einlegen. Man müsste also sowieso den Bußgeldbescheid abwarten, um dann Einspruch (nicht Widerspruch) einzulegen. Und wenn ich mir sicher bin, dass ich keinen Verstoß begangen habe, dann mache ich das natürlich auch bei 10 Euro. Wenn der TE zahlt, ist ja für ihn das Problem nicht aus der Welt, denn vielleicht will er da auch künftig parken.

Zitat:

@Rockville schrieb am 11. Februar 2022 um 18:15:36 Uhr:



Zitat:

@Florian48 schrieb am 11. Februar 2022 um 15:36:22 Uhr:


Wie schön, dass ein paar User wieder mal klüger sind als die Standardwerke der Rechtswissenschaften, weil sie sie leider nicht verstanden haben. Aber das kennt man ja.

Wenn ich dich richtig verstehe, dann geht aus dem Kommentar von Schurig hervor, dass der TE dort nicht parken durfte. Ich lese den Kommentar allerdings genau anders. Versuche doch noch mal, Wort für Wort aus dem Kommentar auf den Fall anzuwenden.

Den Aufsatz des Rechtsanwalts habe ich allerdings nicht verstanden. Bei dem stand offenbar im Vordergrund, einfache Dinge möglichst unverständlich zu erklären.

Auch im Aufsatz des RA steht, daß man dort parken darf. Aber er ist wirklich schwer zu lesen.

Somit kommen alle drei "Quellen" zum Schluß, daß der TE rechtmäßig geparkt hat:

- StVO
- Kommentar Schurig
- Aufsatz des RA

Deine Antwort
Ähnliche Themen