Parken auf Schachtdeckeln
Zitat:
@-Xaron- schrieb am 28. Mai 2019 um 10:57:34 Uhr:
Hier mal eine "Kuriosität" aus meiner Stadt:Eigentlich klar abgegrenzte Parkflächen, aber dann doch das Schild so gestellt, dass der erste "abgerundete" Bereich wohl doch auch beparkbar ist...
IMHO ist das der Stellplatz für die Motorräder, weil die Schachtdeckel nicht beparkt werden dürfen (§12 StVO).
Beste Antwort im Thema
Es gab hier in V&S eine ähnliche aber persönlicher geführte Diskussion in 2013. Die beteiligten Feuerwehrleute waren zuversichtlich, den Regelungsbedarf mit 4 Mann und wegtragen vermeiden zu können. Ob das 6 Jahre später bei modernen Fahrzeugen und den filigranen Anbauteile so ohne weiteres umsetzbar (unbeabsichtigter Doppelsinn) ist, sei jetzt mal dahingestellt.
28 Antworten
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 28. Mai 2019 um 13:15:04 Uhr:
Bezüglich der Markierung von Zeichen 283 und 286:
Die bloße Fahrbahnmarkierung hätte aber für sich genommen keine rechtliche Wirkung, zumal diese Zeichen auch nur für die Fahrbahn gelten würden.
.
Aber wer auf einem so markierten Deckel parkt, hätte sich den Abschlepper redlich verdient.
Hätte ja, verkehrsrechtlicht gesehen aber: nein. Und solange das so ist, ist das zwar (für die, die Zugang zu diesen Deckeln benötigen) ärgerlich, aber eben nicht verboten. Und ein erweiterter Regelungsbedarf besteht offensichtlich nicht.
Es gab hier in V&S eine ähnliche aber persönlicher geführte Diskussion in 2013. Die beteiligten Feuerwehrleute waren zuversichtlich, den Regelungsbedarf mit 4 Mann und wegtragen vermeiden zu können. Ob das 6 Jahre später bei modernen Fahrzeugen und den filigranen Anbauteile so ohne weiteres umsetzbar (unbeabsichtigter Doppelsinn) ist, sei jetzt mal dahingestellt.
4 Mann tragen einen PKW? Abgesehen davon, dass das rechnerisch schon nicht funktioniert, dürfte die Unfallkasse davon auch nicht begeistert sein.
...und dann liefert der "befreite" Hydrant kein Wasser, oder zu wenig Druck. 😁
Ist aber alles schwer OT. Ich finde jedenfalls das Foto ein recht gutes Beispiel - selbst ohne Schild.
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Zitat:
@U.Korsch schrieb am 28. Mai 2019 um 13:21:18 Uhr:
Hätte ja, verkehrsrechtlicht gesehen aber: nein. Und solange das so ist, ist das zwar (für die, die Zugang zu diesen Deckeln benötigen) ärgerlich, aber eben nicht verboten. Und ein erweiterter Regelungsbedarf besteht offensichtlich nicht.
Was ist denn dann "rechtlich höher stehender"?
Das Schild und die räumliche Gestaltung, die ein Parken offenbar erlauben - oder die Regelung, dass nicht auf Hydranten geparkt werden darf?
Hat beides irgendwie Sympathie bei mir.
Es gibt keine pauschale Regelung, dass über Hydranten nicht geparkt werden darf. Lediglich der zitierte §12 Abs. 3 Nr. 4 StVO verbietet das Parken "über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist"
Ein Verbot wird also bei entsprechender Beschilderung bzw. Markierung immer nur auf Gehwegen erwirkt. Man könnte sich natürlich darüber streiten, ob die Formulierung im §39 Abs. 2 StVO
"Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor."
die allgemeine Regelung des §12 überschreibt. Ich würde dies verneinen, aber man weiß ja nie. Das wäre wiederum ein Fall für eine zulässige Bewertung durch ein Gericht, daher die Klarstellung, dass die Parkerlaubnis des Z 315 oder der Parkflächenmarkierung der allgemeinen Regelung des §12 nicht vorgeht.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 28. Mai 2019 um 14:22:45 Uhr:
Es gibt keine pauschale Regelung, dass über Hydranten nicht geparkt werden darf. Lediglich der zitierte §12 Abs. 3 Nr. 4 StVO verbietet das Parken "über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist"Ein Verbot wird also bei entsprechender Beschilderung bzw. Markierung immer nur auf Gehwegen erwirkt. Man könnte sich natürlich darüber streiten, ob die Formulierung im §39 Abs. 2 StVO
"Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor."
die allgemeine Regelung des §12 überschreibt. Ich würde dies verneinen, aber man weiß ja nie. Das wäre wiederum ein Fall für eine zulässige Bewertung durch ein Gericht, daher die Klarstellung, dass die Parkerlaubnis des Z 315 oder der Parkflächenmarkierung der allgemeinen Regelung des §12 nicht vorgeht.
Womit man im Falle der "Hydranten auf Parkstreifen" dann bei der Aussage wäre: "Selbst schuld, wenn ihr so blöd seid und einen Parkplatz über den Hydranten baut".
Danke für deine Ausführungen.
Zitat:
@Bernd_Clio_III schrieb am 28. Mai 2019 um 14:45:11 Uhr:
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 28. Mai 2019 um 14:22:45 Uhr:
Es gibt keine pauschale Regelung, dass über Hydranten nicht geparkt werden darf. Lediglich der zitierte §12 Abs. 3 Nr. 4 StVO verbietet das Parken "über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist"Ein Verbot wird also bei entsprechender Beschilderung bzw. Markierung immer nur auf Gehwegen erwirkt. Man könnte sich natürlich darüber streiten, ob die Formulierung im §39 Abs. 2 StVO
"Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor."
die allgemeine Regelung des §12 überschreibt. Ich würde dies verneinen, aber man weiß ja nie. Das wäre wiederum ein Fall für eine zulässige Bewertung durch ein Gericht, daher die Klarstellung, dass die Parkerlaubnis des Z 315 oder der Parkflächenmarkierung der allgemeinen Regelung des §12 nicht vorgeht.
Womit man im Falle der "Hydranten auf Parkstreifen" dann bei der Aussage wäre: "Selbst schuld, wenn ihr so blöd seid und einen Parkplatz über den Hydranten baut".
Danke für deine Ausführungen.
So lange der Hydrant auf dem Gehweg liegt, ist das ganze ja durch die StVO geregelt, halt nur auf der Straße nicht.
Am besten ich lege noch einen Master of Parking Administration nach, bevor ich nächstes mal wieder ins Auto steige.
Ich hab das hier mal abgeteilt.
Parkplatzumrandungen sind was anderes als Schachtabdeckungen
Moorteufelchen
Zitat:
@Moorteufelchen schrieb am 28. Mai 2019 um 16:37:32 Uhr:
Ich hab das hier mal abgeteilt.
Parkplatzumrandungen sind was anderes als SchachtabdeckungenMoorteufelchen
Nur jetzt macht der Faden keinen Sinn mehr, weil man nicht mehr weiß um was es ursprünglich genau ging. Es fehlen einfach Informationen. Z.B. die Bilder (ich gehe davon aus es gab welche)
Gruß MIFIA4.
Tante Edit: Darum ging es:
https://www.motor-talk.de/.../...arkierungen-geparkt-t6591247.html?...
So wie das ausgeschildert ist, ist meines erachtens das Parken erlaubt. Wobei vermutlich die abgegrenzten Parkbuchten für Autos gedacht sind. Die abgerundete Fläche wohl eher für Motorräder. Die stehen da einfach sicherer. Die Deckel sehen nicht nach Hydranten aus, sondern eher nach Kanalisation. Ich denke wenn da Arbeiten anstehen, wird es wohl ein temporäres Parkverbot geben. Also so kurios erscheint mir das nicht, eher etwas unglücklich ausgeschildert (was die Motorräder betrifft).
Gruß MIFIA4
Von welchem der beiden Schachtdeckel redet ihr? Der rechte ist unkritisch, da das Auto im Vergleich zum Schild zu weit rechts steht (ca. 50 cm). Das Parkzeichen steht etwa auf Höhe des Endes der Rundung, also kein Kuriosum im Ursprungsthread.
Genau genommen reicht gemäß §12 Abs.3 Nr.4 StVO für einen Hydranten eine Lücke von 30-40cm zwischen zwei parkenden PKW. Eben so, daß man nicht über dem Deckel steht. Das Standrohr würde man aber trotzdem nicht aufbauen und den Schieberschlüssel nicht drehen können... Wie soll ein Laie überhaupt einen "Verschluß" im Gehweg erkennen? Eine abgesackte Schieberkappe erkennt nicht mal der Profi sofort.
Ich dachte, der Satz 4 wurde 2013 aus der StVO gestrichen, da bin ich wohl Fake News aufgesessen...