Parken auf Schachtdeckeln
Zitat:
@-Xaron- schrieb am 28. Mai 2019 um 10:57:34 Uhr:
Hier mal eine "Kuriosität" aus meiner Stadt:Eigentlich klar abgegrenzte Parkflächen, aber dann doch das Schild so gestellt, dass der erste "abgerundete" Bereich wohl doch auch beparkbar ist...
IMHO ist das der Stellplatz für die Motorräder, weil die Schachtdeckel nicht beparkt werden dürfen (§12 StVO).
Beste Antwort im Thema
Es gab hier in V&S eine ähnliche aber persönlicher geführte Diskussion in 2013. Die beteiligten Feuerwehrleute waren zuversichtlich, den Regelungsbedarf mit 4 Mann und wegtragen vermeiden zu können. Ob das 6 Jahre später bei modernen Fahrzeugen und den filigranen Anbauteile so ohne weiteres umsetzbar (unbeabsichtigter Doppelsinn) ist, sei jetzt mal dahingestellt.
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Zitat:
@-Xaron- schrieb am 28. Mai 2019 um 10:57:34 Uhr:
Hier mal eine "Kuriosität" aus meiner Stadt:Eigentlich klar abgegrenzte Parkflächen, aber dann doch das Schild so gestellt, dass der erste "abgerundete" Bereich wohl doch auch beparkbar ist...
Auf der asphalterten Fläche dürfte das Parken wegen der Schachtdeckel sogar unzulässig sein:
§ 12 Halten und Parken
(3) Das Parken ist unzulässig
...
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
...
Grüße vom Ostelch
Parken über Schachtdeckeln ist nicht verboten, sondern nur, wenn es durch Zeichen 315 oder Parkflächenmarkierungen auf Gehwegen erlaubt ist. Haben wir hier beides nicht -> Parken erlaubt.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 28. Mai 2019 um 11:08:24 Uhr:
Parken über Schachtdeckeln ist nicht verboten, sondern nur, wenn es durch Zeichen 315 oder Parkflächenmarkierungen auf Gehwegen erlaubt ist. Haben wir hier beides nicht -> Parken erlaubt.
So sicher bin ich mir da nicht. Die asphaltierte Fläche ist wohl keine Fahrbahn. Zwischen den durch die Rasengittersteine markierten Parkflächen und der Fahrbahn liegt auf jeden Fall ein Gehweg, zu dem auch die asphaltierte Fläche gehören könnte. Dort könnten Motorräder auch so abgestellt werden, dass sie nicht über den Schachtdeckeln stehen. So hätte die Beschilderung an dieser Stelle auch einen Sinn. Sonst hätte man den Schilderpfosten auch gleich auf den Beginn der Rasengittersteine setzen können.
Auto können da auch abgestellt werden, so dass sie nicht auf den Deckeln stehen. Der Caddy bräuchte nur 10-20cm weiter links stehen.
Eigentlich ist das ein Fall für den Schilderthread. Es werden Zusatzschilder kombiniert, so dass man rätseln darf, was der Künstler einem sagen will.
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@Ostelch:
Kriterium für das zitierte Verbot sind
- Zeichen 315 oder
- Parkflächenmarkierungen
Und die gibt es dort nicht. Zumindest ab dem Schild dürfen dort die auf den Zusatzzeichen bezeichneten Fahrzeuge geparkt werden.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 28. Mai 2019 um 11:25:00 Uhr:
@Ostelch:
Kriterium für das zitierte Verbot sind
- Zeichen 315 oder
- ParkflächenmarkierungenUnd die gibt es dort nicht. Zumindest ab dem Schild dürfen dort die auf den Zusatzzeichen bezeichneten Fahrzeuge geparkt werden.
Stimmt. Da steht ja das Zeichen 314.
Grüße vom Ostelch
Darf Zeichen 314 hier überhaupt stehen? Es weist nicht auf erlaubtes Parken auf der Fahrbahn hin.
Laut Anlage 3 zu § 42 Abs 2 StVO haben die Pfeile entweder "zur Fahrbahn" oder "von der Fahrbahn wegweisend" zu sein. Beides ist hier nicht der Fall.
Da steht "kann". 😁
und anders, als mit den weißen Pfeilen im Schild, kann man keinen Richtungsbezug im Sinne von "Anfang, Mitte und Ende" erwirken.
Im Sinne von "Was wollte uns der Künstler sagen", welchen Sinn macht es, das Beparken von Schachtdeckeln nur für 315 zu verbieten? Deckel bleibt Deckel und wenn die Entsorgungsbetriebe oder Feuerwehr kurzfristig Zugang benötigen dann ist das auch so.
Da musst du unser geliebtes Verkehrsmysterium fragen.
Schachtdeckel und andere Verschlüsse auf z.B. der Fahrbahn darf man nach Belieben zuparken.
Möglicherweise eine Regelungslücke, die Frage ist, ob man die inzwischen richterlich geschlossen hat.
Die Vorschrift im Zusammenhang mit Zeichen 315 sehe ich als Ergänzung, da das Parken auf Gehwegen sowieso verboten ist. Deshalb bedarf es für sonstige Schachtdeckel und Verschlüsse auf Gehwegen keiner gesonderten Regelung.
Diese Regelungsslücke zu schließen ist nur über die Gesetzgebung möglich.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 28. Mai 2019 um 12:56:01 Uhr:
Diese Regelungsslücke zu schließen ist nur über die Gesetzgebung möglich.
StVO § 12
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Ist richterlich auch erweitert worden im Zusammenhang mit Be-Entladen etc.
Egal, wenn sich der Ort der Schachtdeckel nicht eindeutig als Gehweg identifizieren lässt, müsste halt Zeichen 283 oder 286 darauf markiert werden.
Edit: http://www.feuerwehr-melsungen.de/index.php?idcat=24
Eine der vielen Märchenstunden, wie sie häufig im Netz zu finden ist. Auf dem Bild sieht es jedoch so aus, als ob der Fahrstreifen vorsätzlich über die Hydranten/Verschlüsse hinweg geführt wurde.
Ein Richterspruch kann den gesetzlichen Rahmen in gewissen Grenzen ausloten und ggf. sogar erweitern (teleologische Interpretation usw.). Er kann aber keine neue Rechtslage schaffen, sondern allenfalls einen Änderungsbedarf an bestehenden Gesetzen zur Folge haben.
Bezüglich der Markierung von Zeichen 283 und 286:
Die bloße Fahrbahnmarkierung hätte aber für sich genommen keine rechtliche Wirkung, zumal diese Zeichen auch nur für die Fahrbahn gelten würden.