PARKDEPOT - Brief bekommen - wie wird das überhaupt überwacht?

HalLo,

habe einen Brief von Parkdepot aus München bekommen. SolL für 29min Überzug 20€ zahLen :-( Unverschämtheit ... Ich bin in den anLiegen Märkten Stammkunde, hatte immer ne Parkuhr drin, aber auf dem SchiLd auf dem ParkpLatz steht: "Parkuhr unnötig, 2 Stunden kostenLos, danach 20€".

Mit der Firma ist nicht zu reden. Ich ehrLicher TrotteL habe sogar Auszüge (screenshots meiner Bank) von den betreffenden Geschäften geschickt, fühLe mich aLs Kunde vergrauLt. Von der Firma habe ich keine Beweise (Fotos usw.) bekommen. Da kann doch jeder kommen, sich Jacket anziehen, Büro mieten, Kaffee trinken und Briefe raushaun ;-)

War nochmaL vor Ort und frage mich, wie überwachen die das? Entdeckt habe ich nur eine Cam an einem Gebäude, siehe Foto.

Für Eure Erfahrungswerte und Auskunft wäre ich dankbar.

Parkraumueberwachung
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@NeuerBesitzer Du redest am Problem vorbei. Ich schrieb klar und deutlich

Zitat:

Solange die AGB in Kleinschrift und in einer solchen Art und Weise irgendwo in der weiteren Umgebung der Zufahrt angeordnet sind, dass man sie unmöglich beim Einfahren in ihrer Auswirkung zur Gänze erfassen kann, würde ich es durchaus wagen, einen Prozess zu führen (...)

Also geht es gerade um solche AGB, die eben NICHT in ihrer Tragweite ohne weiteres erfassbar sind, und nicht einfach darum, als Warmduscher und Reuedepp zu versuchen, berechtigte Forderungen heulend abzubügeln. Klar genug?

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 3. April 2024 um 13:05:15 Uhr:



Klar genug?

Das war schon vorher klar und steht auch außer Zweifel.

Ändert aber nix an der Tatsache dass ich dennoch eine AGB mit fünzig Regeln aufstellen kann sofern diese klar formuliert sind (und natürlich denn allgemeinen Sitten entsprechen).

Aber siehst ja selbst: Sind Regeln nicht vorhanden wird es ausgenutzt.
Sind Regeln relativ einfach gehalten wirds ausgenutzt weil irgendein Heini meint "juristisch" spitzfindig zu
sein.
Werden Regeln so aufgestellt dass sie schlupflöcher ausschließen passt es auch nicht weil man dann plötzlich zu blöd zum lesen ist.

Da kommen wir wieder zu dem Punkt wo man sagen müsste: Einzäunen, Schranke an den Zufahrten und mindestens kostendeckende Parkgebühren ab der ersten Minute. Wird teurer, tut aber dann ja keinem weh.

Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 3. April 2024 um 13:31:12 Uhr:


...

Ändert aber nix an der Tatsache dass ich dennoch eine AGB mit fünzig Regeln aufstellen kann sofern diese klar formuliert sind ...

Nein, zusätzlich ist erforderlich, dass der Parkwillige diese VOR dem Einfahren in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen und sich ANDERS ENTSCHEIDEN kann - es reicht also nicht, deine "Regeln" unmittelbar vor der Schranke anzubringen, wenn der Parkwillige dann nicht mehr anders kann als reinfahren.
Das ist eine Frage der wirksamen Einbeziehung in den Einstellungs-Vertrag und damit eine Frage des Vertragsschlusses. Aus diesem Grund hätte ich es gerne von einem Gericht entschieden. Dass die eine oder andere "Volksmeinung" da abweichen kann, ist verständlich, aber für die rechtliche Beurteilung möglicherweise völlig unerheblich.

Unter den Bedingungen sind mindestens 50% aller Parkhäuser rechtswidrig, da man dort erst sehr spät die Regeln lesen kann und nicht mehr zurück kann.

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Hab‘ noch nie ein Parkhaus erlebt, aus den man nicht innerhalb der ersten 15 Minuten ohne Entrichtung einer Gebühr wieder herausfahren konnte.

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 3. April 2024 um 11:23:34 Uhr:


AGB ... unmöglich beim Einfahren in ihrer Auswirkung zur Gänze erfassen kann,

Du bist der dritte in diesem Thread, der meint, dass man die AGB schon direkt an der Einfahrt vollständig lesen können muss. Das wird niemand ernsthaft verlangen. Es wird wohl ausreichen, wenn man das Auto parkt und dann zu Fuß zu dem Schild mit den AGB geht und es dort dann liest.

Zum Vergleich die Rechtsprechung beim Parken auf öffentlicher Straße: Hier wird - abweichend vom Sichtbarkeitsgrundsatz von Verkehrszeichen - eine Umschaupflicht verlangt, d.h. der Fahrer muss nach dem Parken zu Fuß zurücklaufen und nach entsprechender Beschilderung Ausschau halten. Und nein, die Annahme, dass man dann ja schon das Fahrzeug verlassen habe und daher parke, trifft nicht zu. Jedenfalls hat das noch nie ein Gericht so entschieden. Insofern wird es völlig ausreichend sein, wenn ein normal aufmerksamer Fahrer die AGB irgendwo auf dem Parklatz findet und sie sich dort nach dem Parken durchliest.

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 3. April 2024 um 14:04:47 Uhr:



Nein, zusätzlich ist erforderlich, dass der Parkwillige diese VOR dem Einfahren in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen und sich ANDERS ENTSCHEIDEN kann - es reicht also nicht, deine "Regeln" unmittelbar vor der Schranke anzubringen....

Es reicht vollkommen wenn du die Bedingungen beim verlassen deines Autos bemerken (kannst).
Wurde ja schon mehrfach geschrieben und so sieht es auch die Rechtssprechung.

Nein, "beim Verlassen des Autos" reicht eben nicht - da gibt es durchaus mit Recht völlig abweichende Auffassungen. Denn dann stehst du schon drin, und dann ist das kein freiwilliges Eingehen mehr auf die Vertragsbedingungen (denn das sind die AGB) des Verwenders, damit möglicherweise nicht einmal mehr ein wirksamer Vertragsschluss. Zur Freiwilligkeit gehört immer auch, sich noch anders entscheiden zu können.

Etwas anderes gilt möglicherweise für die Ahndung von Verstößen (und das meinst du eventuell) - denn ob man zu lange oder unberechtigt parken will, das hat man auch nach dem Verlassen des Autos noch in der Hand. Aber das ist, wie gesagt, eine andere Baustelle.

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 3. April 2024 um 15:24:28 Uhr:


Nein, "beim Verlassen des Autos" reicht eben nicht - da gibt es durchaus mit Recht völlig abweichende Auffassungen. Denn dann stehst du schon drin, und dann ist das kein freiwilliges Eingehen mehr auf die Vertragsbedingungen (denn das sind die AGB) des Verwenders, damit möglicherweise nicht einmal mehr ein wirksamer Vertragsschluss. Zur Freiwilligkeit gehört immer auch, sich noch anders entscheiden zu können.

Na dann. Wenn du meinst. Lass es im Zweifel darauf ankommen und bestreite den Weg einer Klage wenn du meinst damit Erfolg zu haben.

Im übrigen kannst dich dann immer noch entscheiden und nach der Kenntnisnahme der AGB jederzeit wieder vom Parkplatz entfernen.

Du verstehst den Unterschied nicht - macht nichts. Deswegen will ich es ja nicht von dir beurteilt haben 😉

Zitat:

@Rockville schrieb am 3. April 2024 um 14:53:24 Uhr:



Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 3. April 2024 um 11:23:34 Uhr:


AGB ... unmöglich beim Einfahren in ihrer Auswirkung zur Gänze erfassen kann,

Du bist der dritte in diesem Thread, der meint, dass man die AGB schon direkt an der Einfahrt vollständig lesen können muss. Das wird niemand ernsthaft verlangen...

.... Insofern wird es völlig ausreichend sein, wenn ein normal aufmerksamer Fahrer die AGB irgendwo auf dem Parklatz findet und sie sich dort nach dem Parken durchliest.

Ernsthaft ?

Also gut. Je nach dem wie groß der Parkplatz ist, je nach dem wieviel Seiten die AGB umfassen, je nach dem wo (zB an der Einfahrt), ob noch an anderen Plätzen und wie oft die AGB ausgehängt ist, muss man also wieviel Zeit einplanen die AGB zu finden und zu lesen ?

Ich weiß, die AGB werden von den Betreibern sicher NICHT an vllt 10 Pfosten rund um den Parkplatz ausgehängt. Das wollen die erstmal nicht, denn du sollst ja nicht fehlerfrei parken. Jede lesbare AGB bedeutet, wer es verstanden hat, könnte ohne Ticket davonkommen.

Also hängt die AGB deutlich sichtbar an der Einfahrt.
Finde den Fehler...

Gruß Jörg.

Ich kann immer nur wieder den Unterschied hervorheben:
Beliebig offener Parkplatz einerseits - da mag die Auffassung von Rockville (vielleicht...) zutreffen. Da kannst du jederzeit wieder einsteigen und wegfahren, wenn dir die AGB nicht passen sollten. Zumindest theoretisch.
Beschrankter Parkplatz / Tiefgarage / Parkhaus andererseits: Da wird es zum wirksamen Vertragsschluss (oder doch zumindest zur wirksamen Einbeziehung solcher AGB) erforderlich sein, dass die AGB bereits VOR Einfahren (also dem Passieren der Beschrankung und damit dem Beginn des kostenpflichtigen Parkens) vollständig lesbar sind, einschließlich Preisinformation. Und da ist dann eben nichts mehr mit "50 Klauseln" und mit überraschenden Regelungen. Und eigentlich schon in einem Stadium, in dem der Parkwillige noch aus der Einfahrt problemlos wieder raus kann. Wenn er faktisch zum Einfahren gezwungen wird, weil hinter ihm technisch und baubedingt schon fünf Autos stehen, dann ist es auch hier Essig.

Und selbst wenn AGB wirksam einbezogen worden sein sollten, unterliegen sie immer noch der Inhaltskontrolle.

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 3. April 2024 um 15:56:09 Uhr:


Du verstehst den Unterschied nicht - macht nichts. Deswegen will ich es ja nicht von dir beurteilt haben 😉

Jo, wie geschrieben. Bestreite im Zweifel den Klageweg wenn du denn meinst. Viel Erfolg

Könnte dir ja auch anbieten auf meinen Firmenparkplätzen zu parken. Aber stell dich dann auf entsprechende Kosten ein die dir durch vertragsstrafen drohen.

Bin sicher das meine Rechtsabteilung deiner Klage völlig gelassen entgegensteht :-)

@NeuerBesitzer
Ich weiß doch schon, dass du einer von denen bist, die alles wissen (vor allem besser wissen), alles können, usw. 😁
Nur hast du halt vielleicht dicke Eier, aber wenig juristisches Interesse und noch weniger juristischen Verstand. Und deswegen ist es für mich nicht interessant, was DU dazu sagst, sondern wie die Rechtsprechung das ganze sieht, und wie die hier differenziert. Auch wenn dein Fanclub applaudiert: Deine Meinung ist halt etwas zu kurz gegriffen.
Lassen wirs. Du hast deine Meinung, und ich behalte meine Neugier.

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 3. April 2024 um 15:24:28 Uhr:


Nein, "beim Verlassen des Autos" reicht eben nicht - da gibt es durchaus mit Recht völlig abweichende Auffassungen.

Ich kenne keine abweichenden Auffassungen, bin aber an entsprechenden Urteilen interessiert. Ich glaube aber, dass es die gar nicht gibt. ;-)

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