Park-Lite - Elektronische Parkscheibe
Habe mir die Park-Lite gekauft.Bei unseren Ordnungsamt-Politessen kannte diese Parkscheibe keiner. Habe dann das Ordnungsamt kontaktiert mit den Erfolg, das dieses recherchiert hat. Jetzt wird die Parkscheibe akzeptiert.
Also bei Knöllchen Widerspruch einlegen.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@wrueger schrieb am 3. November 2019 um 09:55:17 Uhr:
Sorry, aber das sind genau die dummen unqualifizierten Antworten, die keiner braucht!
Sorry, aber das finde Ich nicht.
Wer sich Sorgen wegen einer elektronischen Parkuhr und Datenschutz macht, der muß eine solche Antwort ertragen.
292 Antworten
Zitat:
@diezge schrieb am 20. Februar 2015 um 18:19:34 Uhr:
Denkt mal an die Verkehrspolizisten.
(a) Diese Berufsbezeichnung gibt es nicht, diese Aufgaben erledigt die "Schicht" - also die, die auch kommen, wenn der Papa die Mama haut 😉
(b) Zum Glück haben wir die undankbare Aufgabe der Kontrolle des ruhenden Verkehrs bzw Parkraumüberwachung schon ewig an die Ordnungsämter (oder "Stadtpolizei", wie sich das OA mittlerweile bei uns schimpft 🙄) abgegeben.
Elektronische Parkscheiben sind sehr wohl zulässig, wenn sie den extra dafür geschaffenen Vorschriften entsprechen. Es gab dafür sogar eine Gesetzesänderung. Notwendig ist eine Zulassung des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Verordnung Nr. 219, Ausgestaltung von elektronischen Parkscheiben (LA22/7332.5/2007968) und die Zulassung vom Kraftfahrt-Bundesamt (ECE-Genehmigung Nr. 10 R - 047203).
Zitat:
@cornerbackX24 schrieb am 23. Februar 2015 um 08:28:50 Uhr:
(a) Diese Berufsbezeichnung gibt es nicht, diese Aufgaben erledigt die "Schicht" - also die, die auch kommen, wenn der Papa die Mama haut 😉Zitat:
@diezge schrieb am 20. Februar 2015 um 18:19:34 Uhr:
Denkt mal an die Verkehrspolizisten.
Aber natürlich gibt es diese Bezeichnung, da es ja auch die Verkehrspolizei als eigene Organisationseinheit gibt. Die Verkehrspolizei in Dresden hat beispielsweise die Telefonnummer +49 351 6524-2604.
http://www.polizei.sachsen.de/de/19758.htmAuch wenn das Ding zulässig ist, es ist so neu, dass derzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, 9 von 10 Knöllchen-Schreibern es nicht kennen.
Allein aus diesem Grunde würde ich so etwas (noch) nicht benutzen. Mir ist meine Zeit zu schade, um sie mit unnötigem Schriftverkehr mit den Ordnungsämtern zu verschwenden.
Wenn sich das mal herum gesprochen hat, werden ohnehin mehr vergleichbare Produkte auf den Markt kommen und die Preise werden fallen. 30 € für ein China-Uhrwerk mit Ruckelsensor, in Plastik eingebettet, ist mir zumindest deutlich zu teuer.
Die Idee an sich finde ich gar nicht so schlecht.
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Ich verstehe das Ganze nicht!
In Deutschland ist einzig und allein die blaue Parkscheibe mit den Maßen150 x110 mm Bild: STVO Anl.3 Bild 318
zulässig.
siehe STVO §13 (2)
Alle Erzählungen, Zulassung durch KBA und TÜV und Rezeptebuch von Maggi haben mit dem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr absolut nichts zu tun.
Also, blaue Parkscheibe in den laut STVO zul. Maßen richtig einstellen und nix Knöllchen!
El.Parkscheibe im Auto,gleich keine Parkscheibe, gleich Knöllchen!!!
Gruß
Knöllchenschreiber
Zitat:
@mr.vip schrieb am 1. April 2015 um 07:57:17 Uhr:
In Deutschland ist einzig und allein die blaue Parkscheibe mit den Maßen150 x110 mm Bild: STVO Anl.3 Bild 318
zulässig.
Nein
Zitat:
siehe STVO §13 (2)
Dann lies auch mal Absatz 3 vom §19
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__13.html
Der hebt nicht nur sämtliche Form- und Ausführungsvorschriften aus dem Absatz 2 wieder auf, sondern erklärt wortwörtlich im Gesetzestext auch Taschenparkuhren und Mobiltelefone beispielhaft für rechtsgültige Nachweise zur Parkzeit, sofern sie das anzeigen, was angezeigt werden muss.
Warum zuerst im Absatz 2 eine sehr genaue Definition zur äußeren Form vorgegeben wird, um das dann auch gleich wieder im Absatz 3 aufzuheben, mag komisch sein, ist aber so.
Zitat:
@mr.vip schrieb am 1. April 2015 um 07:57:17 Uhr:
Ich verstehe das Ganze nicht!
Das stimmt wohl.
Zitat:
@mr.vip schrieb am 1. April 2015 um 07:57:17 Uhr:
In Deutschland ist einzig und allein die blaue Parkscheibe mit den Maßen150 x110 mm Bild: STVO Anl.3 Bild 318
zulässig.
Das stimmt nicht, das war früher mal so.
Das System wird auch in der aktuellen Autobild beworben.
Bei uns in Wiesbaden muss man auf dem Real-Parkplatz immer die Parkscheibe stellen - also ich persönlich finde es großartig.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 1. April 2015 um 08:36:29 Uhr:
NeinZitat:
@mr.vip schrieb am 1. April 2015 um 07:57:17 Uhr:
In Deutschland ist einzig und allein die blaue Parkscheibe mit den Maßen150 x110 mm Bild: STVO Anl.3 Bild 318
zulässig.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 1. April 2015 um 08:36:29 Uhr:
Dann lies auch mal Absatz 3 vom §19Zitat:
siehe STVO §13 (2)
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__13.html
Der hebt nicht nur sämtliche Form- und Ausführungsvorschriften aus dem Absatz 2 wieder auf, sondern erklärt wortwörtlich im Gesetzestext auch Taschenparkuhren und Mobiltelefone beispielhaft für rechtsgültige Nachweise zur Parkzeit, sofern sie das anzeigen, was angezeigt werden muss.
Warum zuerst im Absatz 2 eine sehr genaue Definition zur äußeren Form vorgegeben wird, um das dann auch gleich wieder im Absatz 3 aufzuheben, mag komisch sein, ist aber so.
Zitat:
@mr.vip schrieb am 3. April 2015 um 10:22:28 Uhr:
Hallo Dramaking,
zur Info
§ 19 STVO 12. Auflage Neufassung vom 1.4. 2013Behandelt : BAHNÜBERGÄNGE
Dann nimm einfach einen anderen.
Zitat:
@gerd400 schrieb am 20. Februar 2015 um 09:58:42 Uhr:
Habe mir die Park-Lite gekauft.Bei unseren Ordnungsamt-Politessen kannte diese Parkscheibe keiner. Habe dann das Ordnungsamt kontaktiert mit den Erfolg, das dieses recherchiert hat. Jetzt wird die Parkscheibe akzeptiert.
Also bei Knöllchen Widerspruch einlegen.
Siehe
hier.Und nun?
Nun ist die ganze Werbung von gerd400 für'n A..... und er kann wieder weiter mit seinem normalen Nick posten, bis das komische Ding evtl. doch mal offiziell anerkannt wird. 😁