Ordnungswirdrigkeitenanzeige weil Kunden ihre Autos vor meiner KFZ-Werkstatt abstellen
Hallo,
Mit Datum 15.Juli 2025 ist mir folgendes Schreiben der Bußgeldstelle zugegangen (siehe Bild)
wie verhält man sich jetzt am Besten, bzw. welche Antwort verfassen?
200 Antworten
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 23. Juli 2025 um 18:34:09 Uhr:
Laut einigen Behörden ist das schon der Fall,wie man hier sieht wenn Gewerbetreibende den öffentlichen Parkraum zum Abstellen ihrer Kundenfahrzeuge nutzen,wie lange spielt dann keine Rolle.
Ja, aber "laut einigen Behörden" ist ja kein Argument. Im konkreten Einzelfall, also für die Fahrzeuge, die am 07.05. um 15.50 Uhr festgestellt wurden, kann man ja hilfsweise argumentieren, dass man keine Verfügungsgewalt über diese Fahrzeuge hatte. Aber damit löst man ja das Problem nicht, denn dann dürfte der TE oder einer seiner Mitarbeiter nie selbst das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur am Fahrbahnrand abstellen - er würde ja dann die Verfügungsgewalt haben und dürfte es nicht, wenn man der Argumentation der Behörde folgt. Daher ist es viel sinnvoller, dem Vorwurf der Sondernutzung zu widersprechen anstatt auf die nicht vorhandene Verfügungsgewalt abzustellen.
Dass man einem Fahrzeug nicht ansieht, wie lange es da schon steht, ist auch nicht das Problem des TE, sondern eine Nachweisfrage. Wird das Fahrzeug zur alsbaldigen Abholung durch den Kunden da geparkt, ist das eben etwa anderes als wenn es abgemeldet zum Verkauf angeboten wird und dort tage- oder wochenlang steht.
@berlin-paul
Ich bin ja fast Deiner Meinung.
Wenn es ja nur zugelassen sein muß kannst Du ja seinen Einspruch verfassen.
@Rockville
Natürlich muß er dem erst einmal widersprechen,sobald er sich darauf einläßt das er die Verfügungsgewalt hatte ist er im Arsch.
Dann lassen die ihn nicht mehr vom Haken.
Das ist hier wie immer mit Einzelfällen,die fallen mal so oder so aus.
Eine Zulassung allein ist noch keine Garantie dafür, dass keine Sondernutzung vorliegt. Eine Sondernutzung wäre es trotzdem, wenn z.B.
- der Wagen ein nicht mehr fahrbereiter Schrotthaufen ist
- am Wagen tagelange Reparaturen durchgeführt werden
- das Fahrzeug nur noch als Werbeträger dient
- das Fahrzeug nur zum Verkauf von Waren dient usw.
Aber das liegt ja in den Fällen des TE nicht vor.
Das wird dann eventuell ein Richter entscheiden.
Mir persönlich wäre das bei ausreichender Parkfläche völlig egal,ist hier in den Gewerbegebieten auch oft so.
Da ist allerdings ja reichlich Platz und keine oder sehr wenige Anwohner.
Ähnliche Themen
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 23. Juli 2025 um 18:43:03 Uhr:
Natürlich muß er dem erst einmal widersprechen,sobald er sich darauf einläßt das er die Verfügungsgewalt hatte ist er im Arsch.
Nein, das wäre ja nur dann der Fall, wenn tatsächlich eine Sondernutzung vorlag. Wenn keine vorlag, dann spielt es überhaupt keine Rolle, wer die Verfügungsgewalt hatte. Ausnahme: Das abgemeldete Fahrzeug.
Und weil das nicht so einfach abzugrenzen ist, empfehle ich dem TE eben den Gang zum Anwalt.
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 23. Juli 2025 um 18:49:37 Uhr:
Das wird dann eventuell ein Richter entscheiden.
Vorher ist noch mal die Behörde dran.
Er muß doch dem Bescheid widersprechen,und der Vorwurf war doch eine Sondernutzung.
Also muß er der doch diesem Vorwurf widersprechen,mehr nicht.
Meiner Meinung nach ein einfacher Satz,die sind doch in der Beweispflicht.
Und wenn einer von beiden nicht einlenkt ist der Richter dran,die Behörde wird das wohl kaum tun.
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 23. Juli 2025 um 18:52:58 Uhr:
Er muß doch dem Bescheid widersprechen
Muss er nicht, da es sich erst um eine Anhörung handelt. Ich sage nicht, dass er die Anhörung ignorieren soll, aber die nächsten Schritte wären erst ein Bußgeldbescheid (Behörde), dann ggf. den Einspruch dagegen (erneut Behörde) und erst, wenn dem Einspruch nicht abgeholfen wird, kommt das Gericht ins Spiel.
Ich kenne Pizzadienste und Kurierdienste die 10 und mehr Autos auf Parkstreifen stellen und da kommt kein Ordnungsamt da die Fahrzeuge angemeldet sind, kein Anschreiben von Sondernutzung, nur empörte Anwohner.
Zitat:
@rheinlaendernord schrieb am 23. Juli 2025 um 18:57:10 Uhr:
Ich kenne Pizzadienste und Kurierdienste die 10 und mehr Autos auf Parkstreifen stellen und da kommt kein Ordnungsamt da die Fahrzeuge angemeldet sind, kein Anschreiben von Sondernutzung, nur empörte Anwohner.
Ist aber ein anderer Fall,die Fahrzeuge gehören ja dem Gewerbetreibenden.
Vielleicht hat da noch keiner Gepetzt.
Wie so oft wurde durch den TE nur ein Bruchteil der Infos eingestellt. Es ist also alles Spekulation und führt zu nichts.
Zitat:@Handschweiß schrieb am 23. Juli 2025 um 21:30:12 Uhr:
Da fehlen Infos. Wer genau hat die Autos denn dort hin gestellt?
Zitat:@matzi99 schrieb am 23. Juli 2025 um 22:25:09 Uhr:
Wie so oft wurde durch den TE nur ein Bruchteil der Infos eingestellt.
Das hat der TE gleich in mehreren Beiträgen beantwortet - ob es der Wahrheit entspricht, wissen wir nicht. Ihr könnt doch nicht euer ungenaues und flüchtiges Lesen dem TE anlasten.
Zitat:
@A-5145 schrieb am 23. Juli 2025 um 13:24:45 Uhr:
Teilweise auch abgemeldete Fahrzeuge, aber auch das kann ja nicht in meiner Verantwortung liegen, wenn ein Kunde sich selbstständig dazu entscheidet, ein abgemeldetes Auto auf der Strasse abzustellen
Waren es also doch Kunden? Die stellen ihr Auto aus welchem Grund dort abgemeldet ab? Weil kein Platz auf dem Betriebsgelände war? Gab es denn irgendwelche Aufträge die Fahrzeuge betreffend? Oder standen die einfach so da, ohne Bezug zu irgendwas?
Klar könnten sich die Behörden an den Halter wenden - sofern errmittelbar. Heisst abgemeldet hier auch ohne Kennzeichen? Vielleicht machte es den Anschein, es seien Fahrzeuge, die zum Betrieb gehören. Das kann man ja dann in der Anhörung aufklären.
Anwalt? Nö, Sachverhalt schlüssig darlegen.