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Opfer einer Sachbeschädigung am KFZ / Wie vorgehen

Themenstarteram 3. August 2019 um 21:44

Hi,

ich wurde heute Opfer einer Sachbeschädigung an meinem KFZ.

Es hat sich wie folgt abgespielt.

ich hielt an der roten Ampel ca. 1m hinter einem Bus.

Plötzlich kamen mir 3 Menschen aus dem rechten Heck des Buses entgegen gerannt und wurden auf meine Motorhaube gedrückt.

2 Diebe und der Ladendetekiv eines Geschäfts im Einkaufscenter aus welchem ich gerade raus fuhr.

Der Ladendetektiv knallte mit einem Dieb auf meine Motorhaube, während der andere gerade so am Kotflügel sich befreien konnte und floh!

Ich hab sofort den Wagen ausgemacht und bin ausgestiegen, habe die Polizei die einen kurzen Moment später zufällig an uns vorbei fuhr um Hilfe gebeten, weil es Rangelein zwischen Ladendedektiv und Dieb gab.

Folgender Schaden ist entstanden: zwei Knacks in der Scheinwerferverglasung rechts, und ein Riss im inneren Teil der Scheinwerferverglasung. Außerdem drei grobe Kratzer am linken Kotflügel.

Bilder von der beschädigten Verglasung im Anhang.

Die Polizei hat von allen beteiligten die Personalien aufgenommen, bei dem gefassten Dieb handelt es sich um einen EU Bürger ohne Festen Wohnsitz in Deutschland der zum ersten mal gefasst wurde.

Der Wagen (Audi S4 B8 8K 2013) ist Teilkasko versichert.

 

Der Polizist sagte, dass es schwer werden würde, weil man von diesem Dieb sicherlich nichts bekommen wird.

Jetzt wird der Vorfallbericht geschrieben.

Was soll ich jetzt tun, ich habe meine KFZ-Versicherung informiert, diese sagen wir sollen es über die Haftpflichtversicherung des Ladendetektivs abwickeln da dieser versichert sein muss und die Diebe auf das Auto gedrückt hat.

Als Zeugen habe ich meine Freundin die auf dem Beifahrersitz saß, auch von Ihr wurden die Personalien aufgenommen.

Hat jemand noch eine Idee, weil der Polizist vor Ort sagte das sowas Pech sein kann wenn man keine Vollkasko hat und so einen Fall mit einem nicht wohnhaften Dieb von dem man nichts kriegen kann.

Ich habe überlegt meinen Gutachter anzurufen, und das über Ihn abzuwickeln, sobald der Bericht vorliegt kann er sicherlich der Sache nachgehen.

Ich hoffe auf Hilfe.

Liebe Grüße

20190803-175125
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@xspin schrieb am 6. August 2019 um 08:09:27 Uhr:

Wozu dann einen Anwalt einschalten wenn dieser nicht besteht?

Am ende bleib ich noch auf diesen Kosten sitzen?

Und wieso werden mir haufenweise Paragrafen vorgelegt wo der Detektiv gefährlich in den straßenverkehr eingegriffen hat?

Wie kann da kein Einspruch bestehen

Nichts für ungut. Aber vielleicht solltest du mit Aussagen, der Detektiv habe gefährlich in den Straßenverkehr eingegriffen, etwas vorsichtiger umgehen. Das ist ein Straftatbestand. Dass der hier aller Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt ist, hat man dir hier schon erklärt. Man hat dir auch erklärt, von wem du hier überhaupt einen Ersatz deines Schadens erwaren kannst, nämlich vom Betreiber des bestohlenen Geschäfts. Deine Versuche, über Telefonate etwas zu erreichen, sind bisher erfolglos geblieben. Such dir einen Anwalt, der dich zumindest mal berät und dann auch deine Ansprüche durchsetzt oder lass es bleiben. Aber bitte jammere hier jetzt nicht nur rum, dass alle gemein zu dir sind. Das bringt nun überhaupt nichts. Und höre vielleich tmal auf die, die hier echte Wege zur Problemlösung aufzeigen wie berlin-paul und nicht nur in der Gegend herumschwadronieren.

Grüße vom Ostelch

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Zitat:

@gast356 schrieb am 4. August 2019 um 10:19:55 Uhr:

 

Als Druckmittel würde ich dem ggf. das Messer einer Strafanzeige wegen z.B. § 315b Strafgesetzbuch (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr) auf die Brust setzen. Denn irgendwelche Leute / Fußgänger vor Autos zu treiben und sie am Kragen gepackt auf die Motorhaube zu schmeißen ist weder die feine englische Art noch mit dem Strafgesetzbuch vereinbar.

Schon seltsame Ansichten:

Der Ladendetektiv (!) soll sich darum kümmern, dass eine Versicherung den Schaden bezahlt. Macht er es nicht, wird ihm mit Anzeige wegen gefährlichen Eingriff in Strassenverkehr gedroht.

Nur zur Info:

§315 erfodert vorsätzliches Handeln und Schädigungsvorsatz, was hier sicherlich nicht gegeben ist.

Schadenersatz gibt es durch diese Anzeige auch nicht.

O.

am 4. August 2019 um 9:22

...im öffentlichen Verkehrsraum, wo sich unbeteiligte Passanten aufhalten -und auch die "ältere Omi mit dem maroden Hüftgelenk" gefährdet wird- und Straßenverkehr stattfindet in Wild-West-Manier irgendwelche Verfolgungsjagden zu veranstalten ist unverantwortlich.

Und dazu noch vollkommen unprofessionell auf offener Straße die Situation nicht im Griff eine Schlägerei zu veranstalten, wobei Beteiligte im Leben gefährdet werden, weil sie in den laufenden Straßenverkehr vor Fahrzeuge gestoßen werden und Unbeteiligte zu Schaden kommen.

Laß statt dem PKW an der Stelle einen 40to.-Sattel oder Anhängerzug stehen unter den die Personen gestoßen werden... der Fahrer bekommt das nicht einmal mit, fährt los und es gibt Tote.

Scheinbar hat dieser "Ladendetektiv" nicht mehr -entschuldigung- alle Latten am Zaun... so etwas hat mit professionellem Sicherheitsdienst nichts zu tun, das ist ein wilder unprofessioneller Schläger, der sich nicht im Griff hat.

Polizisten brechen solche Jagden ab sobald es zu brenzlich wird und Unbeteiligte gefährdet werden.

Erst kürzlich gab es da eine Situation auf einem Bahnhof... heftigere Folgen, da heißt das Ganze jetzt § 211 StGB Mord.

am 4. August 2019 um 9:41

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 4. August 2019 um 10:51:53 Uhr:

...

Nur zur Info:

§315 erfodert vorsätzliches Handeln und Schädigungsvorsatz, was hier sicherlich nicht gegeben ist.

Schadenersatz gibt es durch diese Anzeige auch nicht.

...

... aber so eine Anzeige als Damoklesschwert überm Kopf kann schon eine erhebliche Motivationshilfe sein, einen anständigen sauber ausformulierten Schadensbericht anzufertigen und an die Versicherung zu schicken.

Sowie auch sonst alle Möglichkeiten auszuschöpfen, Fragen der Versicherung zügig richtig zu beantworten & motiviert mitzuarbeiten, dass der TE zügig seinen Schaden ersetzt bekommt... und nicht, wie das häufig versucht wird, die Sache hinzuziehen um das aus zu sitzen und im Sande verlaufen zu lassen.

Zitat:

@Foghorn schrieb am 4. August 2019 um 10:25:12 Uhr:

Ich würde erst mal das Gespräch mit dem Leiter des EKZ suchen und den Fall schildern.

Das wäre auch mein Weg. Die Argumentationslinie an der man sich entlang bewegen kann: Die haben einen Ruf zu verlieren und möchten auf keinen Fall, das solche Storys mit durchgeknallten Ladendetektiven und kaputten Kundenfahrzugen breitgetreten werden.

Ansonsten die Variante Teilkasko und Smartrepair, andernfalls hat man nämlich noch die Kosten für Gutachter und Anwalt an der Backe und die Wahrscheinlichkeit hiervon in absehbarer Zeit irgendetwas wiederzusehen halte ich für außerordentlich gering.

Für den Scheinwerfer ist die Teilkasko voll eintrittspflichtig.

Zitat:

@Foghorn schrieb am 4. August 2019 um 10:25:12 Uhr:

Dieses Anwaltgeschreie nimmt inzwischen schon abstrakte Formen an.

Oder absurd. Auf jeden Fall was mit a.

Themenstarteram 4. August 2019 um 9:51

Soll ich dann zuerst mit dem Ladendetektiv sprechen, oder den Bericht der Polizei abwarten oder schon morgen mein Gutachter beauftragen den Schaden einzuschätzen und dann meinen Anwalt einschalten damit er den Fall mit der Vorgangsnummer die ich erhalten habe prüft.

Ich bin mir nicht sicher ob ich den Leiter der Mall of Berlin so schnell zu sprechen bekomme.

Außerdem gab es eine Überwachungskamera die die Straße filmt, der Polizist sagte aber das es den Bereich wo mein Auto stand (auf der Straße) nicht mit einfängt wegen dem neuen Datenschutzgesetz.

Soll ich trotzdem versuchen die Kameraaufnahmen abzufragen?

@xspin

Diese Mall steht im Eigentum eines Investmentfonds aus dem östlichen Mittelmeerraum. Dort hat man nichts gegen "robustes" Auftreten gegenüber Dieben.

Das sachgerechte Vorgehen ist der Gang zum Anwalt und die Beauftragung des Gutachters. Der Anwalt wird die Ermittlungsakte einsehen und so auch von den Zeugenaussagen (u.a. des Detektivs) und den betroffenen Unternehmen als mögliche Anspruchsgegner Kenntnis bekommen. An ggf. unzulässige Videoaufnahmen kommt allenfalls die Polizei ran und wenn die dann im Rahmen der Ermittlung zur Akte genommen wurden, bekommt die auch der Anwalt.

Selbst an so einer Sache rumfummeln macht keinen Sinn. Die üblichen "Anwaltshasserbeiträge" kannst Du irgnorieren. Diese haben mit einem sinnvollen und zielführenden Vorgehen nichts zu tun.

Bei 500 € SB in der TK lohnt sich das nur, wenn der ganze Scheinwerfer getauscht werden muss. Aber selbst dann hat man die hohe SB an der Backe und seinen Vertrag mit einem Schaden belastet.

Scheinwerfer gibts ja nur noch im Stück. Bei Xenon und LED wird es da schnell recht teuer. Und die Lackierung ist doch auch noch zu bezahlen. ....

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 4. August 2019 um 10:51:53 Uhr:

Zitat:

@gast356 schrieb am 4. August 2019 um 10:19:55 Uhr:

 

Als Druckmittel würde ich dem ggf. das Messer einer Strafanzeige wegen z.B. § 315b Strafgesetzbuch (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr) auf die Brust setzen. Denn irgendwelche Leute / Fußgänger vor Autos zu treiben und sie am Kragen gepackt auf die Motorhaube zu schmeißen ist weder die feine englische Art noch mit dem Strafgesetzbuch vereinbar.

Schon seltsame Ansichten:

Der Ladendetektiv (!) soll sich darum kümmern, dass eine Versicherung den Schaden bezahlt. Macht er es nicht, wird ihm mit Anzeige wegen gefährlichen Eingriff in Strassenverkehr gedroht.

Nur zur Info:

§315 erfodert vorsätzliches Handeln und Schädigungsvorsatz, was hier sicherlich nicht gegeben ist.

Schadenersatz gibt es durch diese Anzeige auch nicht.

O.

Wo steht da was von Vorsatz?

§ 15 StGB

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. August 2019 um 12:52:10 Uhr:

Scheinwerfer gibts ja nur noch im Stück. Bei Xenon und LED wird es da schnell recht teuer. Und die Lackierung ist doch auch noch zu bezahlen. ....

Ja, aber die Lackierung zahlt keine TK. Und 500 € SB in der TK sind auch eine Hausnummer. Ggf. kann man die SB aber als Schaden gegenüber der gegnerischen Haftpflicht geltend machen.

315 sieht explizit Fahrlässigkeit vor. Damit greift 15 nicht.

Ich würde erst mal aus aus eigenem Interesse Kosten vermeiden. Damit das Gespräch mit EKZ und ggf. Detektiv suchen. Da gibt es einige mögliche Ansätze: Besondere Auswahl des Personals, besondere Ausbildung des Personals, Sachkunde des Personals, höheres Beurteilungsvermögen von notwendigen Maßnahmen, ...

Der Versuch kostet erst mal nichts.

Alles andere kann dann kommen und dann geht es auch nicht ohne Anwalt.

am 4. August 2019 um 11:16

§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

...also gucken wir in § 315b... und lesen dort ausdrücklich auch etwas von fahrlässigem Handeln das in den Absätzen (4) und (5) mit Strafe bedroht ist.

§ 315b

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet oder

3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

:rolleyes:

Zitat:

@hydrou schrieb am 4. August 2019 um 13:12:36 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 4. August 2019 um 12:52:10 Uhr:

Scheinwerfer gibts ja nur noch im Stück. Bei Xenon und LED wird es da schnell recht teuer. Und die Lackierung ist doch auch noch zu bezahlen. ....

Ja, aber die Lackierung zahlt keine TK. Und 500 € SB in der TK sind auch eine Hausnummer. Ggf. kann man die SB aber als Schaden gegenüber der gegnerischen Haftpflicht geltend machen.

Das sagte ich doch, dass die Lackierung zum SB on top käme und es deshalb sinnvoll ist, den Schaden insgesamt dort reinzuholen, wo er 1. komplett zu zahlen ist und 2. das Geld dafür vorhanden ist. Das ist / sind die Handelsunternehmen. Einen Direktanspruch gegen deren Versicherer gibt es dabei allerdings nicht.

Themenstarteram 4. August 2019 um 12:30

Um etwas aus der gegnerischen Haftpflicht geltend zu machen, ist mein Weg der zum Ladendetekiv ins Geschäft.

Ihm sagen das er den entstandenen Sachschaden über die Haftpflicht abwickeln soll?

Dann hoffe ich mal das dieser nicht im Urlaub ist morgen... dieses ganze Thema ich rege mich so unfassbar auf und weiß nicht wo an zu fangen zumal hier einmal vom "Sachlich korrektem Weg" und den über die Mall/Ladendetektiv Weg gerätselt wird.

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