Nötigung auf Autobahn - zu knapp eingeschert

Guten Abend,

heute Morgen war ich mit meinem Auto auf der Autobahn Richtung Basel unterwegs.
Auf diesem Abschnitt ist eine Tempobeschränkung auf 120 km/h und die Autobahn ist dort zweispurig.
Ich überholte einen PKW, welcher unter 120 km/h fuhr.
Während des Überholens erschien plötzlich ein Hermes Transporter hinter mir.
Dieser war mit stark überhöhter Geschwindigkeit unterwegs (150 km/h+).
Da ich noch in meinem Überholvorgang war, konnte ich dem Transporter nicht platz machen.
Dieser fuhr mir schließlich sehr zügig so knapp auf, dass ich nur noch die Front des Transporters im Rückspiegel hatte.
Da ich mich an die Geschwindigkeitsbegrenzung halte, setzte ich meinen Überholvorgang mit 120 km/h fort.
Daraufhin bekam ich mehrere Lichthupen von dem Transporter hinter mir.
Der Transporter fuhr mir so dicht auf, dass ich wirklich Angst um meine Stoßstange hatte, also wechselte ich auf die rechte Spur nachdem ich den PKW überholt hatte.
Dabei scherte ich allerdings etwas knapp vor dem PKW ein, sodass auch dieser mir eine Lichthupe gab.
Dieser musste allerdings, soweit ich das erkennen konnte nicht abbremsen.
Der Transporter raste daraufhin auf der linken Spur an mir vorbei.

Habe ich jetzt etwas zu befürchten, da ich sehr knapp vor dem PKW eingeschert bin?
Normalerweise achte ich beim Überholen immer auf ausreichend Abstand zum Überholten, aber wenn dir ein Transporter hinten an der Stoßstange klebt, ist das nochmal eine andere Situation.

Vielen Dank

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@windelexpress schrieb am 23. April 2020 um 20:05:24 Uhr:


Also keinen Deut besser als der Drängeler.

Tja,Henne-Ei-Problem.

Machste Stress, krichste Stress. Hättste keinen Stress gemach, hättste Zeit gespart.

Ich weiß Raketenphysik, verstehen hier die wenigsten.

Ihr klatscht wenn sich jemand aggressiv durchsetzen will, heult aber wenn darauf aggressiv reagiert wird.

Die Hochintelligenz halt.

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@RAINER_EHST
@Verkehrshindernis

Weil es in der StVO Paragraph 5 Absatz 2 so steht.
Überholen darf nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit unterwegs ist, als der zu Überholende.

Würden wir uns alle 100% an die Regeln halten, wäre die linke Spur oft frei. Da wir selbst entscheiden, wann wir uns an die Regeln halten, sind die Verhältnisse so wie sie sind.

Paragraph 5 beinhaltet eine UND-verknüpfung.
Wesentlich höhere Geschwindigkeit und keinen behindern.
Beides muss erfüllt sein.

Nur weil vieles geduldet wird, heißt das noch lange nicht, dass dies erlaubt ist.

Was machst Du wenn der zu überholende auch gas gibt und sich dadurch nicht überholen läßt ??

Das ist verboten.
Brauchen wir also nicht diskutieren.

Hab ich selber erlebt und hab eine Strafe dafür bekommen., der andere nicht.

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Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 25. April 2020 um 08:52:40 Uhr:


Rainer
Weil es in der StVO Paragraph 5 Absatz 2 so steht.
Überholen darf nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit unterwegs ist, als der zu Überholende.

Würden wir uns alle 100% an die Regeln halten, wäre die linke Spur oft frei. Da wir selbst entscheiden, wann wir uns an die Regeln halten, sind die Verhältnisse so wie die sind.

Paragraph 5 beinhaltet eine UND-verknüpfung.
Wesentlich höhere Geschwindigkeit und keinen behindern.
Beides muss erfüllt sein.

Ich finde diesen § sollte man mal auf die Autobahn präzisieren.
Überholen auf de Autobahn ist was anderes als auf der Landstraße.

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 25. April 2020 um 08:55:10 Uhr:


Das ist verboten.
Brauchen wir also nicht diskutieren.

schneller als das Tempolimit erlaubt ist auch verboten - also kann ich überholen -

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 25. April 2020 um 08:50:35 Uhr:


Du findest deswegen nichts davon, weil hier ein Mindestmaß gesunden Menschenverstandes vorausgesetzt wird. Wenn ich bei Tempolimit 120 jemanden überhole ist es gemäß STVO unmöglich, dass ich jemanden behindere. Somit bin ich auch nicht gezwungen mit deutlich höherer Geschwindigkeit zu überholen. Jedes Gericht der Welt wird das ebenso sehen.

Ne, es gilt, was im Gesetz steht. Daher wurden ja auch schon Autofahrer wegen des Verstoßes gegen das Rechtsfahrverbot bebußt, die in der Baustelle mit einer Geschwindigkeit gefahren sind, die genau dem Tempolimit entsprach und nicht die Lücke auf der rechten Spur gewechselt haben.

Allerdings wurde das Bußgeld reduziert, weil es sich nicht um einen Verstoß gegen das Rechtsfahrverbot mit Behinderung handeln konnte, weil der Hintermann nicht behindert wurde, da er ja gar nicht schneller fahren durfte.

Also nochmals, auch bei einem Tempolimit, darf, wenn vor einem sich kein weiteres Fahrzeug befindet, nur mit deutlich höherer Geschwindigkeit überholt werden.

Ich sehe da auch kein Problem, sich dran zu halten. Auf die paar Sekunden mehr Fahrzeit kommt es doch nicht an. Soviel Zeitpuffer sollte man schon einplanen.

Gruß

Uwe

Zitat:

@Roadrunner2018 schrieb am 25. April 2020 um 09:00:31 Uhr:



Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 25. April 2020 um 08:55:10 Uhr:


Das ist verboten.
Brauchen wir also nicht diskutieren.

schneller als das Tempolimit erlaubt ist auch verboten - also kann ich überholen -

Nein, weil du nicht wesentlich schneller bist.

Ob Limit oder nicht spielt da keine Rolle. Selbst wenn du keinen behinderst, musst du wesentlich schneller sein.

So steht es da drin.

UND-verknüpfung

Beides muss erfüllt sein

Zur Zeit fahren die Leute aber schneller, besonders in den Baustellen. Da kann man schon 20 km/h mehr fahren, es dauert nicht lange bis einer mit 110-120 ankommt

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 25. April 2020 um 08:52:40 Uhr:


Rainer
Weil es in der StVO Paragraph 5 Absatz 2 so steht.
Überholen darf nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit unterwegs ist, als der zu Überholende.

Würden wir uns alle 100% an die Regeln halten, wäre die linke Spur oft frei. Da wir selbst entscheiden, wann wir uns an die Regeln halten, sind die Verhältnisse so wie die sind.

Paragraph 5 beinhaltet eine UND-verknüpfung.
Wesentlich höhere Geschwindigkeit und keinen behindern.
Beides muss erfüllt sein.

Dann frage ich mich, warum die Berliner Stadtautobahn nicht zum Abzockerparadies für die Ordnungsämter mutiert. Da wird ja zu 95% mit Geschw.-Differenzen von bis zu max. 5km/h überholt.

Entschuldigt mal, solch "Untertanengehabe" bei der Auslegung der StVO ist ja mal sowas von daneben.

Wenn es verkehrsbedingt nicht möglich ist, schneller überholen zu können, dann ist es halt so, ebend verkehrsbedingt. Und es gibt immer verkehrsbedingte Ausnahmen, die allerdings nirgenswo als Gesetzestext in der StVO auftauchen.

Sofern es, ohne Gefährdung/Behinderung etc. dem besseren Verkehrsfluss dient macht man da auch nix falsch dabei.

PS:
Es geht hier immer noch um mehrspurige Richtungsfahrbahnen.
Nicht da noch son Berufs-NICHTs-Versteher hier wieder diesen überflüssigen Einwurf als Gegenargument darbietet. 😁

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 25. April 2020 um 09:00:14 Uhr:



Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 25. April 2020 um 08:52:40 Uhr:


Rainer
Weil es in der StVO Paragraph 5 Absatz 2 so steht.
Überholen darf nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit unterwegs ist, als der zu Überholende.

Würden wir uns alle 100% an die Regeln halten, wäre die linke Spur oft frei. Da wir selbst entscheiden, wann wir uns an die Regeln halten, sind die Verhältnisse so wie die sind.

Paragraph 5 beinhaltet eine UND-verknüpfung.
Wesentlich höhere Geschwindigkeit und keinen behindern.
Beides muss erfüllt sein.

Ich finde diesen § sollte man mal auf die Autobahn präzisieren.
Überholen auf de Autobahn ist was anderes als auf der Landstraße.

Da gebe ich dir Recht.

Im Moment Sind die Regeln aber so, wenn wir es genau nehmen.

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 25. April 2020 um 08:50:35 Uhr:



Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 25. April 2020 um 08:09:33 Uhr:


----------
1) StVO §5

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 25. April 2020 um 08:50:35 Uhr:



Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 25. April 2020 um 08:09:33 Uhr:



Ich kann nichts davon finden, dass das nicht mehr gilt, sobald ein Tempolimit vorhanden ist.

Du findest deswegen nichts davon, weil hier ein Mindestmaß gesunden Menschenverstandes vorausgesetzt wird. Wenn ich bei Tempolimit 120 jemanden mit 120 überhole ist es gemäß STVO unmöglich, dass ich jemanden behindere. Somit bin ich auch nicht gezwungen mit deutlich höherer Geschwindigkeit zu überholen. Jedes Gericht der Welt wird das ebenso sehen.

Wenn ich 110 fahre du 120 und mich gerade überholst und ich gerade auf einen LKW auflaufe behinderst du mich, ich kann nämlich den LKW nicht überholen.

Ich sehe das aber gelassen, solange du dir diesen Vorteil nicht dadurch erkauft hast, weil du dauerhaft links fährst. Das ist dann halt der normale Verkehr.

Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 25. April 2020 um 09:08:29 Uhr:



Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 25. April 2020 um 08:52:40 Uhr:


Rainer
Weil es in der StVO Paragraph 5 Absatz 2 so steht.
Überholen darf nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit unterwegs ist, als der zu Überholende.

Würden wir uns alle 100% an die Regeln halten, wäre die linke Spur oft frei. Da wir selbst entscheiden, wann wir uns an die Regeln halten, sind die Verhältnisse so wie die sind.

Paragraph 5 beinhaltet eine UND-verknüpfung.
Wesentlich höhere Geschwindigkeit und keinen behindern.
Beides muss erfüllt sein.

Dann frage ich mich, warum die Berliner Stadtautobahn nicht zum Abzockerparadies für die Ordnungsämter mutiert. Da wird ja zu 95% mit Geschw.-Differenzen von bis zu max. 5km/h üpberholt.

Entschuldigt mal, solch "Untertanengehabe" bei der Auslegung der StVO ist ja mal sowas von daneben.

Wenn es verkehrsbedingt nicht möglich, schneller überholen zu können, dann ist es halt so, ebend verkehrsbedingt. Und es gibt immer verkehrsbedingte Ausnahmen, die allerdings nirgenswo als Gesetzestext in der StVO auftauchen.

Sofern es, ohne Gefährdung/Behinderung etc. dem besseren Verkehrsfluss dient macht man auch nix falsch dabei.

Wir diskutieren, was rechtlich richtig ist und nicht was geduldet wird.
Das die Regeln überarbeitet werden müssen, wurde schon festgestellt und da bin ich bei euch.

Da ich mich selbst nicht daran halte, dürfte klar sein. Wobei ich dann etwas schneller als erlaubt fahre, um den Überholvorgsng schnellst möglich abzuschließen.

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 25. April 2020 um 09:09:38 Uhr:



Zitat:

@Rainer_EHST schrieb am 25. April 2020 um 09:08:29 Uhr:


Dann frage ich mich, warum die Berliner Stadtautobahn nicht zum Abzockerparadies für die Ordnungsämter mutiert. Da wird ja zu 95% mit Geschw.-Differenzen von bis zu max. 5km/h üpberholt.

Entschuldigt mal, solch "Untertanengehabe" bei der Auslegung der StVO ist ja mal sowas von daneben.

Wenn es verkehrsbedingt nicht möglich, schneller überholen zu können, dann ist es halt so, ebend verkehrsbedingt. Und es gibt immer verkehrsbedingte Ausnahmen, die allerdings nirgenswo als Gesetzestext in der StVO auftauchen.

Sofern es, ohne Gefährdung/Behinderung etc. dem besseren Verkehrsfluss dient macht man auch nix falsch dabei.

Wir diskutieren, was rechtlich richtig ist und nicht was geduldet wird.
Das die Regeln überarbeitet werden müssen, wurde schon festgestellt und da bin ich bei euch.

Da ich mich selbst nicht daran halte, dürfte klar sein. Wobei ich dann etwas schneller als erlaubt fahre, um den Überholvorgsng schnellst möglich abzuschließen.

Ähm, steht in der StVO, das man bei Rettungsfahrzeugen auch mal (mit gebotener Vorsicht) die Rote Ampel überfahren darf, um ihnen Platz zu machen?

Und was machst du bei §6? So lange warten, bis kein Gegenverkehr mehr in Sicht ist?
Laut reinem StVO Text, wäre es ja so. 😉

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 25. April 2020 um 07:56:46 Uhr:



Also immer anständig fahren. 😉
Nicht die Regeln so auslegen, wie es einem gerade passt.

Deine Auslegung ist Blödsinn. Natürlich darf er überholen. Er behindert und gefährdet niemanden.

Deine genannten Urteile beziehen sich vermutlich auf das Überholen auf der Landstraße. Zeig mir bitte ein Urteil, in dem ein PKW-Fahrer auf der AB verurteilt wurde, weil er das TL nicht überschritten hat. Das müsste es ja nach Deiner Auffassung geben.

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