Nötigung auf Autobahn - zu knapp eingeschert

Guten Abend,

heute Morgen war ich mit meinem Auto auf der Autobahn Richtung Basel unterwegs.
Auf diesem Abschnitt ist eine Tempobeschränkung auf 120 km/h und die Autobahn ist dort zweispurig.
Ich überholte einen PKW, welcher unter 120 km/h fuhr.
Während des Überholens erschien plötzlich ein Hermes Transporter hinter mir.
Dieser war mit stark überhöhter Geschwindigkeit unterwegs (150 km/h+).
Da ich noch in meinem Überholvorgang war, konnte ich dem Transporter nicht platz machen.
Dieser fuhr mir schließlich sehr zügig so knapp auf, dass ich nur noch die Front des Transporters im Rückspiegel hatte.
Da ich mich an die Geschwindigkeitsbegrenzung halte, setzte ich meinen Überholvorgang mit 120 km/h fort.
Daraufhin bekam ich mehrere Lichthupen von dem Transporter hinter mir.
Der Transporter fuhr mir so dicht auf, dass ich wirklich Angst um meine Stoßstange hatte, also wechselte ich auf die rechte Spur nachdem ich den PKW überholt hatte.
Dabei scherte ich allerdings etwas knapp vor dem PKW ein, sodass auch dieser mir eine Lichthupe gab.
Dieser musste allerdings, soweit ich das erkennen konnte nicht abbremsen.
Der Transporter raste daraufhin auf der linken Spur an mir vorbei.

Habe ich jetzt etwas zu befürchten, da ich sehr knapp vor dem PKW eingeschert bin?
Normalerweise achte ich beim Überholen immer auf ausreichend Abstand zum Überholten, aber wenn dir ein Transporter hinten an der Stoßstange klebt, ist das nochmal eine andere Situation.

Vielen Dank

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@windelexpress schrieb am 23. April 2020 um 20:05:24 Uhr:


Also keinen Deut besser als der Drängeler.

Tja,Henne-Ei-Problem.

Machste Stress, krichste Stress. Hättste keinen Stress gemach, hättste Zeit gespart.

Ich weiß Raketenphysik, verstehen hier die wenigsten.

Ihr klatscht wenn sich jemand aggressiv durchsetzen will, heult aber wenn darauf aggressiv reagiert wird.

Die Hochintelligenz halt.

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Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 18:08:19 Uhr:


Es geht jedoch genau um die Feststellung, dass ein Überholen mit zu geringer V-Diff. nicht legal ist.

Klar, die StVO schreibt vor, dass das Überholen "mit wesentlich höherer Geschwindigkeit" zu geschehen hat. Trotzdem wird der Fall, wie wir ihn hier diskutieren, wohl kaum dazu führen, dass der langsame Überholer belangt wird. Man sollte sich schon klar darüber sein, dass dieser Passus der StVO mit dem Gedanken an "Elefantenrennen" geschaffen wurde. Und nicht, um Kurierfahrern das ungehinderte Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zu ermöglichen.

Der Hermesfahrer wird den Überholer nicht belangen (können) und die Polizei wird es auch nicht tun, falls sie zufällig Zeuge des Geschehens wurde. Also wird es niemand tun.

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 18:07:14 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 26. April 2020 um 16:51:01 Uhr:


Ich warte noch immer auf ein Urteil, das mich widerlegt. So lange ist es Blödsinn.

Ein Urteil für zu langsames Überholen wurde dir und anderen in einem Kommentar oben verlinkt.

Nochmal: In dem verlinkten Text ist nichts, aber auch gar nichts von einem Urteil zu lesen. Nicht einmal ein Paragraph wird genannt, der deine Aussage belegt. Darauf haben dich mittlerweile mehrere Foristen hingewiesen. Dass du dich immer noch darauf berufst, lässt tief blicken.

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 18:07:14 Uhr:



Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 26. April 2020 um 16:51:01 Uhr:


Ich warte noch immer auf ein Urteil, das mich widerlegt. So lange ist es Blödsinn.

Ein Urteil für zu langsames Überholen wurde dir und anderen in einem Kommentar oben verlinkt.

Nicht für die hier behandelte Situation, dass ein TL vorhanden war und der Überholende auf der AB exakt TL gefahren ist.

Aber such nur weiter. Bis dahin: Blödsinn.

Link ging nicht

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Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 26. April 2020 um 18:48:13 Uhr:



Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 18:07:14 Uhr:


Ein Urteil für zu langsames Überholen wurde dir und anderen in einem Kommentar oben verlinkt.

Nicht für die hier behandelte Situation, dass ein TL vorhanden war und der Überholende auf der AB exakt TL gefahren ist.

Aber such nur weiter. Bis dahin: Blödsinn.

Du weißt genau, dass es wohl kaum eins geben wird, da sich die Ordnungshüter nicht gerade langweilen und daher sich um die großen Dinge kümmern. Kleinere Vergehen werden deshalb nicht geahndet.

Von daher fahrt weiter und überholt langsam.

Zitat:

@verkehrshindernis schrieb am 26. April 2020 um 18:31:32 Uhr:



Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 18:07:14 Uhr:


Ein Urteil für zu langsames Überholen wurde dir und anderen in einem Kommentar oben verlinkt.

Nochmal: In dem verlinkten Text ist nichts, aber auch gar nichts von einem Urteil zu lesen. Nicht einmal ein Paragraph wird genannt, der deine Aussage belegt. Darauf haben dich mittlerweile mehrere Foristen hingewiesen. Dass du dich immer noch darauf berufst, lässt tief blicken.

In meinem Roman oben gibt es ein Urteil vom OLG Hamm.
Im Urteil geht um LKW, da diese ein größeres Problem darstellen.

Hallo!

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 14:24:25 Uhr:


[...] und überholt mit 120km/h (zHg) einen anderen VT, der knapp unter Limit (115km/h).
Der Überholer verstößt gegen §5 Absatz2 Satz 2, denn er ist nicht wesentlich schneller als der zu Überholte. Sicherlich wird der Überholer keinen behindern, der von hinten kommt, denn schneller als 120km/h sind nicht erlaubt. Jedoch wird der Überholvorgang unnötig in die Länge gezogen.
Dazu gibt es sogar ein Urteil vom OLG Hamm.

Falsch, dazu gibt es kein Urteil des OLG Hamm, jedenfalls nicht das von dir verlinkte!

In besagtem Urteil geht es um ein Überholmanöver zweier LKW in einem Geschwindigkeitsbereich von 75 ... 90 km/h. Also mutmaßlich (da nicht ausdrücklich genannt) weit unterhalb des (falls überhaupt existierenden) Tempolimits.

Darauf lässt die sich im Laufe des Manövers hinter dem Überholenden gebildete lange Schlange von PKW inkl. wohl anwesender Polizei recht sicher schließen. Was auch der eigentliche Grund für die Verurteilung des Überholenden war.

Dein Vergleich ist also, leider wieder mal, völlig untauglich. Erschwerend kommt noch hinzu, dass du nur den Teil des Textes zitierst, der deine Meinung vermeintlich stützt. Den entscheidenden Teil allerdings, der deiner Aussage entgegensteht, lässt du aus und behauptest noch dazu, dies sei für das Gericht nur am Rande relevant gewesen:

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 14:24:25 Uhr:


[...] Es wird zwar zusätzlich mit der Behinderung des Nachfolgeverkehrs argumentiert, da ein LKW nunmal langsamer fährt als ein PKW, aber es war nur ein weiterer Grund für die Verurteilung.
[...]

Die tatsächliche Aussage des Gerichts war aber:

Zitat:

Von einer unangemessen Behinderung kann daher keine Rede sein, wenn ein verhältnismäßig langsamer Überholvorgang zu verkehrsarmer Zeit auf einer dreispurigen Autobahn stattfindet. Denn in diesem Fall können die schnelleren PKW-Fahrer problemlos auf die dritte Spur ausweichen. Ahndungswürdig ist nach Ansicht des OLG aber ein Überholen von/durch LKW (sog. Elefantenrennen), wenn ein solcher Vorgang wegen zu geringer Differenzgeschwindigkeit eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nimmt *und der schnellere PKW-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert wird.*

[...]

Fazit:
Sollte sich während eines Überholvorganges plötzlich abzeichnen, dass dieser mangels entsprechender Differenzgeschwindigkeit nicht zügig abgeschlossen werden kann, sollte man sich sicherheitshalber wieder zurückfallen lassen und das Überholmanöver abbrechen. *Dies allerdings nur unter besonderer Beachtung des nachfahrenden Verkehrs.* Anderenfalls droht eine Eintragung in Flensburg.

*Unterstreichung/Hervorhebung durch mich

Das Gericht stellt hier eindeutig fest, dass, solange der nachfolgende Verkehr nicht unnötig behindert wird, auch ein langsamer Überholvorgang juristisch nicht beanstandet werden kann und, wie im Fall des TE, sogar fortgesetzt werden muss, wenn andernfalls eine Behinderung nachfolgenden Verkehrs eintreten würde. Sorry für die offenen Worte, aber ich halte dich für zu intelligent, um versehentlich zu deinem unzutreffenden Fazit gekommen zu sein.

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 14:24:25 Uhr:


Es sollte auch beachtet werden, dass Überholer und zu Überholender ihrerseits auf einen weiteren langsameren VT auflaufen können.
Was passiert nun?
Der Überholer fährt weiterhin seine 120km/h. Der zu Überholende wird logischerweise bremsen, um nicht dem nun vor ihm fahrenden VT den Kofferraum neu zu gestalten.
[...]
Sollte es in diesem Fall zu einer Gerichtsverhandlung kommen, so bin ich mir sicher, dass der Überholer sich seine kleine Geldbuße abholen wird.
[...]

Wenn du dich da mal nicht täuschst. Um das Beispiel aufzugreifen, welches du so gerne und vehement ins Spiel bringst:

Wenn man auf der rechten Spur auf ein langsameres Fahrzeug vor sich aufläuft, nun aber nicht nach links wechseln kann, weil sich dort bereits ein anderes Fahrzeug in einem langsamen Überholvorgang befindet, dann hat man in der Regel schlicht geschlafen. Im Sinne von "nicht rechtzeitig nach links gewechselt". Gerade wenn der Überholer kaum schneller ist als man selbst, taucht der für gewöhnlich nicht aus dem Nichts auf. Ebensowenig wie das Fahrzeug vor einem, von Ausnahmen aufgrund spezieller Topographie oder wirklich extremer Geschwindigkeitsunterschiede mal abgesehen.

Man hat sich dann also schlichtweg selbst behindert. Das mal vorab.

Außerdem gibt es die Situation aber auch nicht nur bei langsamen Überholvorgängen. Kommt ein sehr viel schnelleres Fahrzeug von hinten, werde ich ebenso behindert. Natürlich dauert der Überholvorgang weniger lang, allerdings sind die vom Überholer einzuhaltenden Sicherheitsabstände deutlich größer, was den Zeitvorteil wieder ein Stück weit relativiert. Damit klar wird, wovon ich spreche, zwei Rechenbeispiele (alle Werte ganzzahlig gerundet) :

Fahrzeug A: das vorausfahrende Fahrzeug rechts
Fahrzeug B: das auf A auflaufende Fahrzeug rechts
Fahrzeug C: das überholende Fahrzeug links

Beispiel 1 (Tempolimit = 120 km/h)

Geschwindigkeit A1 = 80 km/h
Geschwindigkeit B1 = 110 km/h
Geschwindigkeit C1 = 120 km/h

Die Distanz zwischen A und B verkürzt sich um ca. 8 m/s.

Die Distanz zwischen B und C verkürzt sich um ca. 3 m/s.

Das heißt, während C zum Verkürzen der Distanz zu B um 100 m eine Zeit von ca. 36 s benötigt, B legt dabei insgesamt 1100 m Wegstrecke zurück, braucht B für die gleiche Distanzverkürzung zu A 12 s.

Pessimistisch angenommen, B kann den vorausfahrenden A und das Herannahen von C tatsächlich erst ab je 100 m Entfernung erkennen, dann bleiben ihm (unter Wahrung des Sichheitsabstandes von 60 m zu C) gute 14 s um seinerseits nach links auszuscheren, A zu überholen (und dabei ggf. C auszubremsen).

Wer das nicht schafft, bleibt besser rechts und beschwert sich, wenn überhaupt, über sein eigenes Versagen.

Beispiel 2 (kein Tempolimit):

Geschwindigkeit A2 = 80 km/h
Geschwindigkeit B2 = 110 km/h
Geschwindigkeit C2 = 150 km/h

Die Distanz zwischen A und B verkürzt sich wie in Beispiel 1 um ca. 8 m/s.

Die Distanz zwischen B und C verkürzt sich um ca. 11 m/s.

C benötigt also zum Verkürzen der Distanz zu B um 100 m eine Zeit von 9 s. B legt in diesem Zeitraum nur 275 m zurück und für die 100 m Distanzverkürzung zu A sind wiederum 12 s erforderlich.

Um selbst überholen zu können, bevor der Sicherheitsabstand von C (75 m) verletzt wird, bleiben bei gleicher Sichtweite im Rückspiegel also nur gut 2 s Entscheidungsspielraum.

Danach ist B auf jeden Fall gezwungen zu bremsen, da er nun rechts bleiben muss bis C ihn überholt hat, was bei gleichbleibender Geschwindigkeit von B und C dann 12 s in Anspruch nimmt. Nach diesen 12 s wäre aber die Distanz zu A auf 0 m gesunken, sprich ein Auffahrunfall wäre die zwangsläufige Folge.

Nun wäre es mal interessant, 100 motorisierte Verkehrsteilnehmer zu fragen, welcher der beiden beispielhaft skizzierten Überholvorgänge aus der Sicht von B wohl schwieriger zu bewerkstelligen wäre. Meine Meinung dazu dürfte hoffentlich klar geworden sein.

Gruß
.SD

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 26. April 2020 um 18:23:50 Uhr:



Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 18:08:19 Uhr:


Es geht jedoch genau um die Feststellung, dass ein Überholen mit zu geringer V-Diff. nicht legal ist.

Klar, die StVO schreibt vor, dass das Überholen "mit wesentlich höherer Geschwindigkeit" zu geschehen hat. Trotzdem wird der Fall, wie wir ihn hier diskutieren, wohl kaum dazu führen, dass der langsame Überholer belangt wird. Man sollte sich schon klar darüber sein, dass dieser Passus der StVO mit dem Gedanken an "Elefantenrennen" geschaffen wurde. Und nicht, um Kurierfahrern das ungehinderte Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zu ermöglichen.

Der Hermesfahrer wird den Überholer nicht belangen (können) und die Polizei wird es auch nicht tun, falls sie zufällig Zeuge des Geschehens wurde. Also wird es niemand tun.

Das ist soweit richtig. Es ändert aber nichts daran, dass es auch für PKW bei 120km/h nicht gestattet zu überholen ohne entsprechenden Geschwindigkeitsunterschied.

Sollte es nur für LKW dienen, so ist es nicht eindeutig nur für diese geschrieben, sondern allgemein und damit für alle verbindlich.

Die Polizei hat genug zu tun, weshalb dieses nicht geahndet wird, ebenso Einhaltung des Rechtsfahrgebots und diverser anderer Dinge, die sich inzwischen zum Standard entwickelt haben.

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 19:18:40 Uhr:



Das ist soweit richtig. Es ändert aber nichts daran, dass es auch für PKW bei 120km/h nicht gestattet zu überholen ohne entsprechenden Geschwindigkeitsunterschied.

Du kannst das noch hundert mal schreiben. Es bleibt trotzdem falsch.
Vermutlich bist du der Einzige hier, der an dieser Aussage festhält und mehrere Foristen haben versucht dir zu erklären, warum dem eben nicht so ist. Manchmal ist es nicht verkehrt, sich einzugestehen, dass man sich verrannt hat.

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 19:18:40 Uhr:


Sollte es nur für LKW dienen, so ist es nicht eindeutig nur für diese geschrieben, sondern allgemein und damit für alle verbindlich.

Auch wenn es nicht drinsteht, so ist dieser Passus eben doch mit dem Gedanken an "Elefantenrennen" geschaffen worden. Das ist eigentllich auch jedem klar, der da draußen unterwegs. Langsam überholende Pkw innerhalb eines Tempolimits sind schon allein aufgrund ihrer Kürze kein solches Problem wie Lkw, die über Kilometer die zweispurige Autobahn dichtmachen, bis er eine endlich am anderen vorbei ist. Deswegen ist es auch kein Zufall, dass Du ein Urteil des OLG Hamm zu zwei Lkw gefunden hast, aber nicht zu zwei Pkw.

Es gibt noch weitere StVO-Abschnitte, bei denen nicht explizit drinsteht, für welche Situation sie gedacht sind, aber bei denen trotzdem jedem klar sein sollte, worauf sie abzielen:

Zitat:

Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

Wer im ländlichem Raum während der Rüben- oder Kartoffelernte unterwegs ist, weiß auch, wofür dieser Paragraph gut sein kann und gedacht ist. Ein paar Spezis im V+S meinten aber tatsächlich, man könne damit auch nervige 70-km/h-Sonntagsfahrer auf der Bundesstraße zum Rechtsranfahren verpflichten – ohne jede Chance auf Verwirklichung dieses Ansinnens. 😁

70 bei 100 gilt auch nicht als zu langsam, daher hinkt der Vergleich.
Bei 50 zu 100 sieht es schon anders aus.

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 19:45:07 Uhr:


70 bei 100 gilt auch nicht als zu langsam, daher hinkt der Vergleich.
Bei 50 zu 100 sieht es schon anders aus.

Darum ging es mir nicht. Sondern darum, dass bestimmte Paragraphen geschaffen wurden, um ein bestimmtes Problem zu lösen. Nämlich Lkw, die beim Elefantenrennen die Autobahn blockieren. Oder Trecker mit Änhänger oder Mähdrescher, die die Bundes- oder Landstraße blockieren. Das steht in keinem der beiden Paragraphen explizit drin, aber mit etwas Sinn für die Praxis erschließt es sich einem.

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 26. April 2020 um 18:01:16 Uhr:


Darf ich das so verstehen, dass es kein Rechtsgut gibt, dass der "geschädigte" Hermes-Fahrer für sich in Anspruch nehmen könnte? Dann stimmen wir in dem Punkt überein.

Es ist für mich völlig uninteressant, ob der das ein Pillepalle einklagen kann. Mit Streit vor Gericht meinte ich etwas anderes:

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 26. April 2020 um 13:49:27 Uhr:


Mir ist es völlig egal, wie es ein Gericht sieht, dann soweit will ich es gar nicht kommen lassen. Daher entschärfe ich lieber solche Situation im Ansatz.

Dieser Text bezieht sich auf die zuvor von mir erwähnte Eskalationsschlange, die manchmal mit einen Unfall endet und dann mit einem Streit vor Gericht.

So etwas will ich erst gar nicht, auch nicht den Unfall, und somit handle ich proaktiv, dass solche Eskalationsschlange erst gar nicht entstehen. Hier der Link zum zugehörigen Text: Klick mich

Gruß

Uwe

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 26. April 2020 um 19:52:45 Uhr:


Es ist für mich völlig uninteressant, ob der das ein Pillepalle einklagen kann.

Aber für mich nicht.

Der "Schaden" oder die "Behinderung", die dem Hermes-Fahrer entsteht, besteht darin, dass er nicht weiter ungehindert gegen das Tempolimit verstoßen kann. Der hat also weder was zu verlangen noch sich über irgendwas zu beschweren und auch nicht zu drängeln und Lichthupe zu geben, sondern er hat sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung zu halten, die für ihn wie für allen anderen auch gilt. Das korrekt und rücksichtsvolle Verhalten von ihm wäre der erste und wichtigste Beitrag, damit die Situation nicht weiter eskaliert. Sage ich aus der Perspekive des neutralen Beobachters.

Deine Reaktion ist die typische Reaktion eines „First ICH-Fahrers“. WIch gebe nicht nach, der andere muss nachgeben." Wenn es dann zu einem Unfall kommt, ist das Geheule groß.

Gruß

Uwe

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