Nötigung auf Autobahn - zu knapp eingeschert
Guten Abend,
heute Morgen war ich mit meinem Auto auf der Autobahn Richtung Basel unterwegs.
Auf diesem Abschnitt ist eine Tempobeschränkung auf 120 km/h und die Autobahn ist dort zweispurig.
Ich überholte einen PKW, welcher unter 120 km/h fuhr.
Während des Überholens erschien plötzlich ein Hermes Transporter hinter mir.
Dieser war mit stark überhöhter Geschwindigkeit unterwegs (150 km/h+).
Da ich noch in meinem Überholvorgang war, konnte ich dem Transporter nicht platz machen.
Dieser fuhr mir schließlich sehr zügig so knapp auf, dass ich nur noch die Front des Transporters im Rückspiegel hatte.
Da ich mich an die Geschwindigkeitsbegrenzung halte, setzte ich meinen Überholvorgang mit 120 km/h fort.
Daraufhin bekam ich mehrere Lichthupen von dem Transporter hinter mir.
Der Transporter fuhr mir so dicht auf, dass ich wirklich Angst um meine Stoßstange hatte, also wechselte ich auf die rechte Spur nachdem ich den PKW überholt hatte.
Dabei scherte ich allerdings etwas knapp vor dem PKW ein, sodass auch dieser mir eine Lichthupe gab.
Dieser musste allerdings, soweit ich das erkennen konnte nicht abbremsen.
Der Transporter raste daraufhin auf der linken Spur an mir vorbei.
Habe ich jetzt etwas zu befürchten, da ich sehr knapp vor dem PKW eingeschert bin?
Normalerweise achte ich beim Überholen immer auf ausreichend Abstand zum Überholten, aber wenn dir ein Transporter hinten an der Stoßstange klebt, ist das nochmal eine andere Situation.
Vielen Dank
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@windelexpress schrieb am 23. April 2020 um 20:05:24 Uhr:
Also keinen Deut besser als der Drängeler.
Tja,Henne-Ei-Problem.
Machste Stress, krichste Stress. Hättste keinen Stress gemach, hättste Zeit gespart.
Ich weiß Raketenphysik, verstehen hier die wenigsten.
Ihr klatscht wenn sich jemand aggressiv durchsetzen will, heult aber wenn darauf aggressiv reagiert wird.
Die Hochintelligenz halt.
226 Antworten
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 26. April 2020 um 12:51:51 Uhr:
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 12:40:37 Uhr:
Halten wir also fest.
Alles was keine Strafe zur Folge hat, kann gemacht werden.Wozu dann bestimmte Regeln?
Dann schaffen wir den Passus in den Regeln ab.
Überholen mit geringer V-Diff, Rechrsfahrgebot...
Alles kaum bis gar nicht geahndetWas Überholen bei TL mit dem Rechtsfahrgebot zu tun haben soll, weißt wohl nur Du. Überholen und einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot kann man unmöglich gleichzeitig begehen...
Es ging um alle Regeln, die nicht oder kaum geahndet werden.
Auch das Rechtsfahrgebot gehört dazu. In diesem Fall spielt es keine Rolle, wie du schon geschrieben hast.
Zitat:
@verkehrshindernis schrieb am 26. Apr. 2020 um 10:29:57 Uhr:
Nochmal: Kein Gericht der Welt wird dir anlasten mit zu geringer Geschwindigkeit überholt zu haben, wenn du dich dabei an die Geschwindigkeitsbegrenzung hältst. In einer solchen Situation jemand anderen zu behindern ist schlicht und ergreifend unmöglich.
Auch wenn du das wiederholst bleibt es einfach falsch. Der Überholer kann auch in dieser Situation sehr wohl behindern. DieDicke1300 hat doch schon den Klassiker gepostet, wonach der Überholte während des langsamen Überholvorgangs auf einen Lkw aufläuft. Das passiert leider nicht gerade selten.
Bezüglich Urteil hat Uwe bereits einen sehr ausführlichen Post erstellt. Da kann ich ihm nur beipflichten. Nur weil bestimmte Vergehen (oft wegen Geringfügigkeit) nicht geahndet werden, sind sie noch lange nicht erlaubt. Das ist dummerweise auch den Heiligsten bewusst und brechen selbst diese Regel.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 09:23:41 Uhr:
Ich bin Heiliger und missachte durchaus Regeln.
Na dann ist die Lage glasklar.😁 Was Heilige so alles treiben...
Keine weiteren Fragen euer Ehren...
PS:
Dein Heiligenschein leuchtet nicht, schalte ihn bitte wieder ein.😉
Zitat:
@dolofan schrieb am 26. April 2020 um 13:27:01 Uhr:
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 09:23:41 Uhr:
Ich bin Heiliger und missachte durchaus Regeln.Na dann ist die Lage glasklar.😁 Was Heilige so alles treiben...
Keine weiteren Fragen euer Ehren...PS:
Dein Heiligenschein leuchtet nicht, schalte ihn bitte wieder ein.😉
mea culpa
habe das kein vergessen
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Zitat:
@tazio1935 schrieb am 26. April 2020 um 12:33:19 Uhr:
Klar, wenn einer dem anderen zuerst auf die Nase haut, dann ist die chronologische Reihenfolge ja auch egal. Das sieht jedes Gericht so und entspricht auch dem Gerechtigkeitsempfinden der meisten Leute, oder?
Mir ist es völlig egal, wie es ein Gericht sieht, dann soweit will ich es gar nicht kommen lassen. Daher entschärfe ich lieber solche Situation im Ansatz.
Ich finde es aber sehr interessant, dass immer wieder das Gerichtsargument gebracht wird, denn das heißt ja im Umkehrschluss, dass man nicht bereit ist sowas im Ansatz zu entschärfen, sondern stur nicht nachgeben möchte und man es lieber auch mal darauf ankommen lässt. 🙁
Ne, das ist nichts für mich.
Gruß
Uwe
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 26. April 2020 um 12:36:24 Uhr:
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 26. April 2020 um 12:09:47 Uhr:
Du weißt doch selbst, ein Fehlverhalten muss erstmal angezeigt werden und dann bewiesen werden.
Auf den Vortrag des "Geschädigten" und seine Klagebegründung wäre ich in diesem Fall extrem gespannt... 😁Welches Rechtsgut hätte er denn einzuklagen?
Rechtsgut einklagen nö, das ist aber eine Ordnungswidrigkeit:
Sie überholten, obwohl die von Ihnen gefahrene Geschwindigkeit nicht wesentlich höher als die des überholten Fahrzeugs war. § 5 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 18 BKat
A-Verstoß, 1 Punkt, 80,00 €
🙂
Gruß
Uwe
Zu Beginn mal alle notwendigen Regeln aus der StVO
§5 Absatz 2
"(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt."
§5 Absatz 4
"(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden sowie zu den Elektrokleinstfahrzeug Führenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern."
Jemand überholt mit 120km/h (zHg) einen anderen VT, der knapp unter Limit (115km/h).
Der Überholer verstößt gegen §5 Absatz2 Satz 2, denn er ist nicht wesentlich schneller als der zu Überholte. Sicherlich wird der Überholer keinen behindern, der von hinten kommt, denn schneller als 120km/h sind nicht erlaubt. Jedoch wird der Überholvorgang unnötig in die Länge gezogen.
Dazu gibt es sogar ein Urteil vom OLG Hamm.
OLG Hamm, Beschl. v. 29.10.2008, Az.: 4 Ss Owi 629/08
"Aufgrund dieses Sachverhaltes sah das Amtsgericht einen Verstoß gegen § 5 Abs.2 S.2 StVO als gegeben, wonach nur überholt werden darf, wenn der Überholende mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. Der Betroffene wurde daher zu einer Geldbuße in Höhe von 80,- € verurteilt, was auch eine Eintragung von 1 Punkt in Flensburg bedeutete. (Die Regelgeldbuße beträgt 40,- €, welche hier wegen Voreintragungen aber erhöht wurde.)"
Es wird zwar zusätzlich mit der Behinderung des Nachfolgeverkehrs argumentiert, da ein LKW nunmal langsamer fährt als ein PKW, aber es war nur ein weiterer Grund für die Verurteilung.
Es sollte auch beachtet werden, dass Überholer und zu Überholender ihrerseits auf einen weiteren langsameren VT auflaufen können.
Was passiert nun?
Der Überholer fährt weiterhin seine 120km/h. Der zu Überholende wird logischerweise bremsen, um nicht dem nun vor ihm fahrenden VT den Kofferraum neu zu gestalten.
§5 Absatz 4 Satz 4 besagt, dass der Überholte nicht behindert werden darf. Das wird er aber (wird gezwungen zu bremsen, da es sonst zu einem Unfall kommt).
Sollte es in diesem Fall zu einer Gerichtsverhandlung kommen, so bin ich mir sicher, dass der Überholer sich seine kleine Geldbuße abholen wird.
Der Gesetzgeber gewichtet die Verkehrsverstöße. Das ist auch gut so. Aufgrund der Knappheit von Leuten und auch Material müssen die Kontrollorgane und die anhängenden juristischen Organe entscheiden, was wichtiger ist und werden entsprechend ihre Ressourcen darauf verwenden. Jemanden wegen zu langsamen Überholens zu bestrafen, erfordert einen Videobeweis (also Providafahrzeug, Beamte und deren Zeit beim Hinterherfahren und späterem Auswerten). Dies steht zur Gefährlichkeit und dem Ressourceneinsatz in keinem Verhältnis zur Strafe. Jedoch ist dies nicht gleichzusetzen mit "dann ist es also erlaubt".
Ein Limit hebt andere Regeln, wie Überholen hat zügig zu erfolgen, nicht auf.
Fährt einer links am Limit des Erlaubten und überholt nicht, wird sich aufgeregt, weil er muss das Rechtsfahrgebot einhalten. Aber warum? Von hinten kann doch gar kein schnellerer kommen? Wo ist nun der Unterschied? Das in unserer Diskussion der Limitfahrer überholt und somit ein Recht darauf hat, links zu sein? Das Recht hat er, keine Frage. Jedoch wird die Pflicht vergessen oder ignoriert bzw. hier negiert. Die Vorschriften erlauben ihm ein Überholen nur, wenn es zügig geht. Geht dies nicht, muss der Überholvorgang auf später verschoben werden. Auch auf der AB ist die linke Spur eine Überholspur und somit darf dort nur solange wie nötig gefahren werden. Mäuserennen sind ebenso verboten, wie es Elefantenrennen sind, selbst wenn die Geschwindigkeiten beim Mäuserennen höher sind.
Solange keiner behindert wird, ist es mir völig egal, ob ihr überholt. Mich störte in dieser Diskussion nur, dass es ok ist langsam zu überholen und aufgrund des Limits fühlt sich der Überholer noch im Recht. Das dies aber nicht so ist, wird einfach negiert.
Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 26. April 2020 um 13:08:10 Uhr:
Zitat:
@verkehrshindernis schrieb am 26. Apr. 2020 um 10:29:57 Uhr:
Nochmal: Kein Gericht der Welt wird dir anlasten mit zu geringer Geschwindigkeit überholt zu haben, wenn du dich dabei an die Geschwindigkeitsbegrenzung hältst. In einer solchen Situation jemand anderen zu behindern ist schlicht und ergreifend unmöglich.
Auch wenn du das wiederholst bleibt es einfach falsch. Der Überholer kann auch in dieser Situation sehr wohl behindern. DieDicke1300 hat doch schon den Klassiker gepostet, wonach der Überholte während des langsamen Überholvorgangs auf einen Lkw aufläuft.
Sorry, aber wenn jemand bremsen muss weil er auf einer LKW aufläuft und just in dem Moment überholt wird, dann ist das Lichtjahre entfernt von einer Behinderung. Wenn sich deswegen jemand echauffiert, liegt jedoch durchaus eine Behinderung vor. Allerdings an anderer Stelle.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 14:24:25 Uhr:
Solange keiner behindert wird, ist es mir völig egal, ob ihr überholt. Mich störte in dieser Diskussion nur, dass es ok ist langsam zu überholen und aufgrund des Limits fühlt sich der Überholer noch im Recht. Das dies aber nicht so ist, wird einfach negiert.
Aha, du versuchst es mit Gehirnwäsche. Den gleichen Blödsinn immer wieder wiederholen, bis Du Zustimmung bekommst.
Nur:
Ein Überholer, der bei TL mit zHG überholt, kann gar keinen behindern, der nicht mit Sondersignal unterwegs ist...
Sofern das Überholen rechtskonform ist, ja. Wenn der Überholer aber seine Pflicht zügig zu überholen nicht einhält, dann ist es eine Behinderung.
Den Paragraphen ignoriert ihr gerne.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 26. April 2020 um 15:54:30 Uhr:
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 14:24:25 Uhr:
Solange keiner behindert wird, ist es mir völig egal, ob ihr überholt. Mich störte in dieser Diskussion nur, dass es ok ist langsam zu überholen und aufgrund des Limits fühlt sich der Überholer noch im Recht. Das dies aber nicht so ist, wird einfach negiert.Aha, du versuchst es mit Gehirnwäsche. Den gleichen Blödsinn immer wieder wiederholen, bis Du Zustimmung bekommst.
Nur:
Ein Überholer, der bei TL mit zHG überholt, kann gar keinen behindern, der nicht mit Sondersignal unterwegs ist...
Liest du eigentlich alles oder nur was dir gefällt?
Laufen beide auf einen anderen VT auf und der zu Überholende muss deswegen bremsen, ist dies durchaus eine Behinderung, da der Überholvorgang nicht schnell genug war.
Ansonsten gilt der Paragraph, auch wenn keiner behindert wird.
Mit Gehirnwäsche hat dies nichts zu tun. Lesen wäre schöner.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 16:04:07 Uhr:
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 26. April 2020 um 15:54:30 Uhr:
Aha, du versuchst es mit Gehirnwäsche. Den gleichen Blödsinn immer wieder wiederholen, bis Du Zustimmung bekommst.
Nur:
Ein Überholer, der bei TL mit zHG überholt, kann gar keinen behindern, der nicht mit Sondersignal unterwegs ist...Liest du eigentlich alles oder nur was dir gefällt?
Laufen beide auf einen anderen VT auf und der zu Überholende muss deswegen bremsen, ist dies durchaus eine Behinderung, da der Überholvorgang nicht schnell genug war.
Ansonsten gilt der Paragraph, auch wenn keiner behindert wird.
Mit Gehirnwäsche hat dies nichts zu tun. Lesen wäre schöner.
Ich warte noch immer auf ein Urteil, das mich widerlegt. So lange ist es Blödsinn.
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 26. April 2020 um 13:50:31 Uhr:
Rechtsgut einklagen nö, das ist aber eine Ordnungswidrigkeit:Sie überholten, obwohl die von Ihnen gefahrene Geschwindigkeit nicht wesentlich höher als die des überholten Fahrzeugs war. § 5 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 18 BKat
A-Verstoß, 1 Punkt, 80,00 €
Darf ich das so verstehen, dass es kein Rechtsgut gibt, dass der "geschädigte" Hermes-Fahrer für sich in Anspruch nehmen könnte? Dann stimmen wir in dem Punkt überein.
Mir ist auch bekannt, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Aber da Du ja selbst geschrieben hast, das Dich die gerichtliche Seite nicht interessiert, wenden wir uns der praktischen Seite zu: Wer sollte diese Ordnungswidrigkeit denn da draußen in der realen Welt, abseits des Gerichtssaals, verfolgen? Die Polizei?
Meinst Du nicht auch, dass die Polizei, falls sie zufällig Zeuge wird, sich eher für den Kandidaten mit Unterschreitung des Sicherheitsabstandes und Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit entscheiden wird, da sie sich nicht um beide Verkehrssünder kümmern kann? Ja, dann kommt derjenige, der mit zu geringer Geschwindigkeitsdifferenz überholt hat, in der Praxis ungeschoren davon, auch wenn er sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht hat. Die Welt kann sehr ungerecht sein.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 26. April 2020 um 16:51:01 Uhr:
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 26. April 2020 um 16:04:07 Uhr:
Liest du eigentlich alles oder nur was dir gefällt?
Laufen beide auf einen anderen VT auf und der zu Überholende muss deswegen bremsen, ist dies durchaus eine Behinderung, da der Überholvorgang nicht schnell genug war.
Ansonsten gilt der Paragraph, auch wenn keiner behindert wird.
Mit Gehirnwäsche hat dies nichts zu tun. Lesen wäre schöner.Ich warte noch immer auf ein Urteil, das mich widerlegt. So lange ist es Blödsinn.
Ein Urteil für zu langsames Überholen wurde dir und anderen in einem Kommentar oben verlinkt.
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 26. April 2020 um 18:01:16 Uhr:
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 26. April 2020 um 13:50:31 Uhr:
Rechtsgut einklagen nö, das ist aber eine Ordnungswidrigkeit:Sie überholten, obwohl die von Ihnen gefahrene Geschwindigkeit nicht wesentlich höher als die des überholten Fahrzeugs war. § 5 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 18 BKat
A-Verstoß, 1 Punkt, 80,00 €
Darf ich das so verstehen, dass es kein Rechtsgut gibt, dass der "geschädigte" Hermes-Fahrer für sich in Anspruch nehmen könnte? Dann stimmen wir in dem Punkt überein.Mir ist auch bekannt, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Aber da Du ja selbst geschrieben hast, das Dich die gerichtliche Seite nicht interessiert, wenden wir uns der praktischen Seite zu:
Wer sollte diese Ordnungswidrigkeit denn da draußen in der realen Welt, abseits des Gerichtssaals, verfolgen? Die Polizei?Meinst Du nicht auch, dass die Polizei, falls sie zufällig Zeuge wird, sich eher für den Kandidaten mit Unterschreitung des Sicherheitsabstandes und Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit entscheiden wird, da sie sich nicht um beide Verkehrssünder kümmern kann? Ja, dann kommt derjenige, der mit zu geringer Geschwindigkeitsdifferrenz überholt hat, in der Praxis ungeschoren davon, auch wenn er sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht hat. Die Welt kann sehr ungerecht sein.
Es geht jedoch genau um die Feststellung, dass ein Überholen mit zu geringer V-Diff. nicht legal ist. Diese Tatsache wird hier ständig bestritten.








