Niveau der Autofahrer
Auch, wenn es total offtopic ist, muss ich das jetzt mal loswerden. Ein 5er BMW Fahrer ist mir heute fast in die Seite hereingefahren, weil er ohne zu blinken die Spur wechseln wollte. Ich habe kein Problem damit, andere Fahrzeuge auf meine Spur zu lassen, aber sorry, ich verfüge leider nicht über hellseherische Fähigkeiten. Ich habe mir daher erlaubt, zu hupen.
Was sich danach anschliesste, könnte glatt einem Film entstammen. An der Ampel standen wir dann nebeneinander. Ich habe mich bemüht, geradeaus zu sehen und ihn nicht zu beachten, was allerdings schwer war, da er mit den Armen herumfuchtelte und ständig hupte. Als ich dann einmal mit dem Kopf schüttelte, weil ich es einfach nicht fassen konnte, kurbelte er das Fenster herunter und schrie: "Ey, fahre an den Parkplatz heran und dann regeln wir das."
Das habe ich natürlich nicht getan, sondern habe zugesehen, möglichst schnell wegzukommen. Als ich in meinen Rückspiegel schaute, staunte ich nicht schlecht, als ich sah, dass mich dieser Kerl auch noch verfolgte. Ich bin dann eine ziemlich sinnlose Strecke (3x um den Hamburger Hauptbahnhof) gefahren, wobei er immer hinter mir hergefahren ist und mich bei jeder roten Ampel anpöbelte.
Ich habe dann die Polizei angerufen und gebeten, dass sie sich das Kennzeichen notieren. Ich habe dabei extra auffällig mein Handy und nicht das Autotelefon zur Hand genommen und längere Zeit auf sein Kennzeichen gestarrt, so dass er mitbekam, dass ich es durchgab. Erst dann ist er abgehauen.
Ich überlege immer noch, ob ich den Typen wegen Nötigung anzeige.
Wie schwer ist es eigentlich für Dritte, anhand eines Kennzeichens den Halter des Fahrzeuges zu identifizieren? Ich möchte auf keinen Fall, dass ich noch zu Hause Besuch bekomme.
122 Antworten
Hallo!
Solche Idioten sind ja meine liebsten Freunde. Einen dicken BMW fahren und weil sie immer noch nicht genug Aufmerksamkeit bekommen noch einen nerven. Ja solche Leute wollen nur angezeit werden. Wie desireless schon gesagt hat, Hunde die bellen beißen nicht. Der typ wollte nur mal gucken wie weit er bei dir gehen kann. Er verdient eine Anzeige. Aber erstens ist das sehr sehr Zeitaufwändig und zweits wird es eingestellt werden wegen Beweismaterial. Wer heute recht hat bekommt meisten unrecht. Also lass es mit der Anzeige macht nur Aufwand und kostet verdammt viele Nerven. Wenn du in deinem Panzer sitzt kann er dir gar nichts tun.
Fange einfach an Kampfsport zu machen, nicht um dich zu kloppen, sondern weil du dadurch viel gelassener wirst. Das stärkt sehr gut das Selbstvertrauen und fördert damit auch die Gelassenheit. So siehst du darüber ganz gelassen hinweg und kannst dein Leben genießen.
Gruß
Leon
Zitat:
Original geschrieben von farley
Peso hat recht. Früher war es so, wie DSU es geschrieben hat, heute muss man schon einen sehr guten Freund haben, der dieses Risiko eingeht. Es wird regelmäßig gespeichert, wer wann die Anfrage gestellt hat. Auch Anfragen vom Sozialamt werden gespeichert. Wenn er wirklich bei Dir aufschlägt, so kannst Du vermutlich rausbekommen, wer die Adresse rausgegeben hat. Ich sehe das Risiko als sehr gering an.
Der Straftatbestand der Nötigung ist erfüllt, keine Frage. Aber zwischen Recht haben und Recht bekommen steht noch die Beweislage. Die dürfte sehr schwer sein. Außerdem, wenn Du ihn anzeigst hat zumindest sein Anwalt Zugriff auf Deine Adresse. Und ein Kratzer ist Dir dann, so wie Du ihn beschrieben hast, sicher.
Uwe
lese dir mal die tatbestandsmerkmale des § 240 stgb durch.
und dann erläutere diese mal.
peso
aber im ernst, was seid ihr den für männer, lasst euch verfolgen und einschüchtern von solchen idioten. einfach anhalten und versuchen die sache ohne gewalt zu regeln wenn solte er agressiv werden empfielt sich pfefferspray. aber ich hasse menschen die wegen jeder kleinigkeit im strassenvekehr anzeige erstaten, wie kleine mädchen. aber gut das muss jeder für sich selber entscxheiden.
zustimm
peso
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Re: Re: Niveau der Autofahrer
Zitat:
Original geschrieben von tcsmoers
Nötigung dürfte es wohl kaum sein. Ehrlich gesagt, finde ich gar keinen Straftatbestand ausser einer Ordnungswidrigkeit beim Fahrstreifenwechsel.
Stalking.
Zitat:
Original geschrieben von alexxxander
aber im ernst, was seid ihr den für männer, lasst euch verfolgen und einschüchtern von solchen idioten. einfach anhalten und versuchen die sache ohne gewalt zu regeln wenn solte er agressiv werden empfielt sich pfefferspray. aber ich hasse menschen die wegen jeder kleinigkeit im strassenvekehr anzeige erstaten, wie kleine mädchen. aber gut das muss jeder für sich selber entscxheiden.
Das mag ja im schönen Lippstadt so sein , ich kann dir Ecken in Berlin oder Frankfurt oder Duisburg zeigen , da würde ich dich für jeden ( gutmütigen ) Regelungsversuch für verrückt erklären. Da bekommt das Wort " Überlebensraum Karosserie" eine ganz andere Bedeutung. !!
dsu
Zitat:
Original geschrieben von alexxxander
ich hasse menschen die wegen jeder kleinigkeit im strassenvekehr anzeige erstaten...
Den eingangs geschilderten Sachverhalt noch als "Kleinigkeit" abzutun, halte ich nicht für angemessen...
Ob wir es so sehen, ist wohl nicht entscheidend. Wichtig ist, wie es die Strafverfolgungsbehörden sehen. Und die sehen es als Peanuts an. Dazu kommt, dass es hier offensichtlich nicht zu einem Straftatbestand gekommen ist.
peso
Zitat:
Original geschrieben von dickschiffuser
Das mag ja im schönen Lippstadt so sein , ich kann dir Ecken in Berlin oder Frankfurt oder Duisburg zeigen , da würde ich dich für jeden ( gutmütigen ) Regelungsversuch für verrückt erklären. Da bekommt das Wort " Überlebensraum Karosserie" eine ganz andere Bedeutung. !!
dsu
Da gebe ich Dir Recht.
peso
Re: Re: Re: Niveau der Autofahrer
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Stalking.
Aha - und welche Tatbestandsmerkmale wurden erfüllt und welcher Straf§ damit tangiert ?
peso
Re: Re: Re: Re: Niveau der Autofahrer
Zitat:
Original geschrieben von tcsmoers
Aha - und welche Tatbestandsmerkmale wurden erfüllt und welcher Straf§ damit tangiert ?
Soweit das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des neuen § 241b Strafgesetzbuch fällt, greift auch in Zukunft der strafrechtliche Schutz über das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG).
Das unter Strafe gestellte Verhalten besteht in dem unbefugten Nachstellen durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherung an das Opfer und näher bestimmte Bedrohungen nach den Nummern 1 bis 4.
Das erfordert aber ein mehrmaliges und nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehendes Verhalten. Wenn ich Dir einmal, in einem einzigen Zusammenhang stehenden Vorfall, mehrmals auf die Pelle rücke, ist es kein Stalking.
Wobei hier aber noch keine gesicherte Rechtsprechung vorliegt. Jedenfalls ist dem Grundtatbestand dieses Threads keinerlei strafrechtlich relevante Bedeutung zuzumessen.
Ich persönlich kenne in diesem Zusammenhang keinerlei zitierfähige Urteile. Du ?
Im Übrigen ist das der noch aktuelle Inhalt des § 241 StGB:
§ 241
Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Und das ist der "Entwurf"
§ 241b StGB Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, oder
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person bedroht,
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfol- gungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
**Der letzte Absatz dürfte besonders wichtig sein.**
Und auch dieses trifft nicht zu. Es handelt sich um einen ganz anderen Rechtsraum:
GewSchG § 4 Strafvorschriften
Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
peso
Zitat:
Original geschrieben von tcsmoers
Ich persönlich kenne in diesem Zusammenhang keinerlei zitierfähige Urteile. Du ?
Ich leider ebenfalls nicht. Dieses Rechtsgebiet ist in Deutschland wohl einfach noch zu neu.
Ist denn der 241b überhaupt schon verabschiedet ?
peso
Was war das für ein Kennzeichen und welche farbe hatte der BMW ? neuer oder alter 5er.