Nicht genutzter Behindertenparkplatz

Hallo Zusammen,

bei uns an der Straße gibt es häufig Parkplatzmangel (Auch aufgrund von nicht sozialem Parkverhalten). Vor etwa 1-1,5 Jahren, wurde ein Behindertenparkplatz auf dem Gehweg eingerichtet (Parken auf Gehweg erlaubt) und seitdem steht dieser Parkplatz leer.

Erst vor kurzem hat mich ein älterer Herr angesprochen, ob ich denn nicht mehr Platz zum Behindertenparkplatz lassen könnte, da ich mit dem Heck genau an der Parkplatzmarkierung geparkt habe (Da er sowieso nicht genutzt wird, um mehr Parkraum zu ermöglichen).
Meine Frage ob ihm der Parkplatz gehöre bejahte er.

Weiß jemand ob man irgendwie dagegen vorgehen kann?

Gruß

Beste Antwort im Thema

Was ein Kindergarten.

Fahr einfach ein paar cm vor und gut ist das.

Ob ein Parkplatz gebraucht wird oder nicht liegt nicht in deiner Entscheidungsgewalt.

127 weitere Antworten
127 Antworten

da auch über "gewisses" Parken und "Duldung" 🙄😠 gesprochen wurde

Die VwV StVO zu §46 StVO:
(auszugsweise, ich will ja nicht übertreiben)

Zitat:

Zu Nummer 4a und 4b

10 I. Ohnhänder (Ohnarmer) erhalten eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und im Zonenhaltverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken.

11 II. Kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter erhalten eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken.

12 III. Nummer III zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 gilt entsprechend.

Zitat:

Zu Nummer 11
Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen

118 I. Parkerleichterungen

1. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden,

119 a) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286, 290.1), bis zu drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Absatz 2 Nr. 2, Bild 318) ergeben,

120 b) im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,

121 c) an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,

122 d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,

123 e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,

124 f) auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,

125 g) in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken,

126 sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.

127 Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

128 2. Die Berechtigung ist entweder durch den EU-einheitlichen Parkausweis für behinderte Menschen (vgl. Nummer IX 1 Buchstabe b zu § 45 Absatz 1 bis 1e) oder durch einen besonderen Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt, nachzuweisen. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.

II. Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung

129 1. Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

130 Hierzu zählen:
Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

131 2. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (Nummer I 1; Rn. 118 ff.) erteilt werden.

132 In diesen Fällen ist den schwerbehinderten Menschen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts auszustellen, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist.

133 3. Die Randnummern 118 bis 132 sind sinngemäß auch auf die nach stehend aufgeführten Personengruppen anzuwenden:

134 a) Blinde Menschen;

135 b) Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen, wobei die zeitlichen Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, nicht gelten;

136 c) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);

137 d) Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;

138 e) Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;

139 f) Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Das zum Thema "Duldung".

Ich freue mich, daß man bei mir so ein Parken nicht "dulden muss". Und ich denke jeder andere hier auch.

Nachzulesen hier:
http://...svorschriften-im-internet.de/...und_26012001_S3236420014.htm

Sorry, aber das muss dir erst jemand sagen, dass du dich mit der genehmigenden Behörde auseinandersetzen musst, wenn dich das stört? Au weia...

Zitat:

Original geschrieben von eKx0


Hallo Zusammen,

bei uns an der Straße gibt es häufig Parkplatzmangel (Auch aufgrund von nicht sozialem Parkverhalten). Vor etwa 1-1,5 Jahren, wurde ein Behindertenparkplatz auf dem Gehweg eingerichtet (Parken auf Gehweg erlaubt) und seitdem steht dieser Parkplatz leer.

Erst vor kurzem hat mich ein älterer Herr angesprochen, ob ich denn nicht mehr Platz zum Behindertenparkplatz lassen könnte, da ich mit dem Heck genau an der Parkplatzmarkierung geparkt habe (Da er sowieso nicht genutzt wird, um mehr Parkraum zu ermöglichen).
Meine Frage ob ihm der Parkplatz gehöre bejahte er.

Weiß jemand ob man irgendwie dagegen vorgehen kann?

Gruß

Warum hast du den Mann nicht gleich darauf angesprochen, dass der Platz immer leer ist und du auch deshalb nahe an die Markierung gefahren bist?

Zitat:

Original geschrieben von xmisterdx


Sorry, aber das muss dir erst jemand sagen, dass du dich mit der genehmigenden Behörde auseinandersetzen musst, wenn dich das stört? Au weia...

Nein, aber der Ansatz eines hilfreichen Beitrags war da.

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von cpedv


...
Ich könnte hier als Betroffener noch vieles mehr schreiben, aber ein Buch werde ich hier nicht verfassen...😁

Ich habe das jetzt aus Platzgründen nicht alles zitiert, es mir aber gut durchgelesen und muss sagen, dass ich an vieles, was Du schreibst, wirklich nicht gedacht habe.

Danke für die Aufklärung! Ich denke jetzt nicht mehr spontan an Böses, wenn ich ein Sportcoupe mit Ausweis sehe. 😉

Gruß,

Andy

ich bin zwar schwerbehindert aber zum glück ohne körperliche behinderung (auch das gibt es) aber trotzdem park ich solche plätze nicht zu.
die lücke mag zwar da sein aber trotzdem sollte man nicht bündig an den strich parken da erstmal die lücke nicht auf das jeweilige fahrzeug angepasst ist und ausserdem braucht man auch etwas platz zum rangieren und das kann bei solchen ausweissnutzern sogar mehr raum als bei einen normalen bürger benötigen.
stell dir mal vor man parkt stossstange an stossstange dein auto zu da bist du auch am jammern.

mein schatz hat im auto den ausweiss ihres vaters der keine ahnung wie alt der ist noch aufs kennzeichen bezogen ist.
so ähnlich sieht der aus aber mit kennzeichen http://www.hameln-pyrmont.de/media/custom/317_3443_1_k.JPG?1226025003

wenn ich mit dem wagen und meiner oma unterwegs bin nutz ich den auch weil meine oma hat kein auto und ich bin meist nur so 2 wochen da und sie kann auch nur noch schwer gehen da seh ich das sogar als berechtigt an mal beim supermakt für sie da zu parken um es ihr zu erleichtern wenn es nicht anders geht.

ich kenn sogar ne stelle da ist auch ein an einen bestimmten ausweiss gebundene stelle und ihre behinderung sieht man ihr auch nicht so sehr an weil sie mit einer krücke läuft aber trotzdem hat sie das anrecht auf diesen platz.

nebenbei klingt das gejammere glatt so als wolltest du diesen platz haben damit du genau vor deiner haustür parken kannst und keinen meter weiter laufen musst.
Für diesen neid sollte man sich schämen sei froh das du nicht drauf angewiesen bist denn dann würdeste völlig anders reden.
und ich wette du kannst nicht 24h nachweisen das er nicht besetzt ist

Zitat:

Original geschrieben von eKx0


Er hat mich von seinem Fenster aus angesprochen und die Zeit hatte ich nicht.
Wenn der Parkplatz nicht von ihm genutzt wird, so soll er mich auch nicht von oben herab anquatschen, dass ich mehr Platz einräume. Entweder hat er eine Garage oder kein Fahrzeug mehr. Ich habe kein Interesse mich in Diskussionen mit diesem Schlag Rentner einzulassen. Unter Umständen könnte ich ihn auch falsch verstanden haben und es ist doch nicht sein Parkplatz.

Ich weiss nun trotzdem immer noch nicht, um was es dir bei dieser Angelegenheit eigentlich geht ?!

Stört dich der "angeblich" nicht genutzte Behindertenparkplatz ?

Stört dich die Art und Weisse wie du von dem Herrn angesprochen wurdest (von oben herab) ?

Oder stört es dich, dass der Herr dich auf deine Einparkkünste angesprochen hat ?

Ein freundliches Gespräch mit dem Herrn klärt sicher alles auf warum er sich über einen nicht benutzten BehiParklatz kümmert.
Die Zeit dafür musst du dir aber schon selber nehmen.

Es stört mich das er so dreist ist, trotz nicht genutztem Parkplatz, mich zu Bitten mehr Abstand zu lassen.
Fakt ist, dass dieser Parkplatz nie genutzt worden ist. Einigen Personen hier im Forum passt dies nicht ins Weltbild - somit dichten die sich Fakten hinzu, um dann herablassend über mich zu Urteilen.

Vielleicht habe ich meine eigentliche Frage, ob man dagegen vorgehen kann, nicht genug konkretisiert.
Mir geht es darum, das wertvoller Parkraum verloren geht, da der Platz nicht genutzt wird. Hierbei wäre es hilfreich erst Informationen über Behindertenparkplätze zu sammeln um dann, unter Umständen, ein Gepräch mit diesem Herren zu führen.

Für mich ist das eine Sache, die es sich noch nicht mal lohnt thematisiert zu werden. Als ob ich sonst keine Sorgen hätte.

na sags doch gleich, du willst den Parkplatz wegen Nichtnutzung weghaben. 😉

Das geht durchaus, da er ja "nummeriert" ist.

Du mußt jetzt rausfinden wer bei dir Straßenverkehrsbehörde ist und dich an die Behörde wenden.
Das geht sicher auch per E-Mail.

Und dann kannst du hier bitte berichten ob der Platz wieder benutzt wird, in einen allgemeinen Behindertenparkplatz umgewandelt wird oder das Schild abgebaut wird.

Mein voller Ernst - wenn der wirklich gar nicht genutzt wird ist das unnütz. Entweder Nutzung, oder allgemeiner Platz für Behinderte oder für alle.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess



Und dann kannst du hier bitte berichten ob der Platz wieder benutzt wird, in einen allgemeinen Behindertenparkplatz umgewandelt wird oder das Schild abgebaut wird.....

.... oder anstelle des Parkplatzes ein schöner Blumenkübel sich wiederfindet 😉

Zitat:

Original geschrieben von trouble01


Für mich ist das eine Sache, die es sich noch nicht mal lohnt thematisiert zu werden. Als ob ich sonst keine Sorgen hätte.

Aber das Thema schön zuspammen?

___________________________________

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


na sags doch gleich, du willst den Parkplatz wegen Nichtnutzung weghaben. 😉

Das geht durchaus, da er ja "nummeriert" ist.

Du mußt jetzt rausfinden wer bei dir Straßenverkehrsbehörde ist und dich an die Behörde wenden.
Das geht sicher auch per E-Mail.

Und dann kannst du hier bitte berichten ob der Platz wieder benutzt wird, in einen allgemeinen Behindertenparkplatz umgewandelt wird oder das Schild abgebaut wird.

Mein voller Ernst - wenn der wirklich gar nicht genutzt wird ist das unnütz. Entweder Nutzung, oder allgemeiner Platz für Behinderte oder für alle.

Danke! Ich habe schon fast die Hoffnung aufgegeben 😉

Der Parkplatz steht auch nicht vor meinem Haus, wie manche vermuten, denn davor habe ich eine Grünfläche. Der ist auf der nächsten Straße.

Hallo,

bei mir in der Gegend sind auch zwei solch ausgewiesene Parkplätze.
Eigentlich vollkommen sinnlos da viel Parkraum vorhanden ist.
Und viele der Nachbarn kennen sich auch mehr oder weniger untereinander aus, wissen dass der eine vor seinem Haus parken sollte weil er zu Fuß nicht mehr fit ist.
Aber anstatt die Parkordnung der Nachbarn unter sich auszumachen, muß halt eine Linie von Amts wegen gezeichnet werden, weil man sich nicht einigt. Also wird der Parkplatz für einen behinderten Menschen ausgewiesen. Und in einem dicht besiedelten Gebiet erst recht verständlich, ist halt so wenn die Leute kein Verständnis untereinander aufbringen.

Gruß

Deine Antwort
Ähnliche Themen