Neuwagen 2 Monate in der Werkstatt ( Rechtliche möglichkeiten)
Hallo
Unser A5 2.0 TFSI ist am 2.5.2011 in die Werkstatt gekommen zwecks Tausch der Kolbenringe und Pleule wegen dem Ölverbrauch ,bei dem Wagen wurde am 2.5.2011 der Motor ausgebaut und danach wurde festgestellt das die Falschen Kolbenringe und Pleuls geliefert wurden.
Seit dem kann mir das Audi Autohaus nicht sagen wann die Passenden Teile kommen da sie von Audi keinen Liefertermin bekommen , ausserdem steht der A5 mit Ausgebauten Motor da wird jeden Tag aus der Werkstatt geschoben rein raus usw. davon wird er ja nun auch nicht besser.
Danach habe ich mit Audi dierekt Telefoniert und einen Aufstand gemacht das daß nicht sein kann usw.. danach bekámm ich als Liefertermin die Kw 26. Das alles kann doch nicht wahr sein, kann mir einer einen Tip geben welche rechte mann hat in der Sache das Auto hat noch Garantie ist 1,5 Jahre alt und wurde Neu gekauft. Das sind dann 9 Wochen Werkstatt aufenthalt
Hoffe ihr könnt mir nen Tip geben (Rechtliche möglichkeiten)
Danke
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Sir_Tobi
......unter den sog. Werkvertrag........Dein größtes Druckmittel ist die Androhung mit entsprechender Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
.....
Ich bin zwar kein Jurist, aber -sorry Sir- das ist völliger Unsinn.
Bei einem Werkvertrag wird z.B. ein Bauwerk errichtet. Oder eine Heizung (ein-)gebaut.
Bei einem Autokauf handelt sich um einen reinen Liefervertrag - auch wenn das Auto auch irgendwann mal gebaut wurde.
Du schließt keinen Werkvertrag mit Audi, damit sie Dir ein Auto bauen, sondern einen Liefervertrag mit Deinem Händler.
Vertragspartner ist auch nicht Audi - sondern Dein Lieferant (Händler).
Es sei denn, in Deinem Kaufvertrag und den zugehörigen AGBs steht etwas Anderes. Ich lease meine Autos, deswegen kenne ich die Kaufvertrags-AGBs von Audi nicht.
Aber dann wäre Audi der Lieferant und es gilt das gleiche Recht.
Der Lieferant (Händler) hat ein Recht auf Nachbesserung - mehrere Versuche unter Umständen. Dies muss aber in einer "angemessenen" Zeit passieren - wobei dieser Begriff Auslegungssache ist.
Kann er nicht nachbesseren, hast Du ein Recht auf (Kaufpreis-)Minderung oder Wandlung (des Kaufvertrags).
Zurücktreten geht nicht - den der Kaufvertrag wurde ja erfüllt.
Die Reihenfolge ist:
- (Angemessene) Frist zur Nachbesserung setzen
- Nachfrist mit Androhung der Wandlung
- Wandlung
Wird in der Regel nicht ohne Rechtsbeistand gehen - aber soweit kommt es erst nicht, wenn der Gegenüber merkt, dass man sich auskennt.
Wenn er die Teile nicht bekommt, soll er Dir einen neuen Motor einbauen - so what.
P.S.:
Dies ist keine (verbotene) Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetz - das ist Allgemeinwissen (Realschule, Klasse 9)
😉
15 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Peter.Pan
nach § 437 BGB kann ein Verkäufer tatsächlich "vom Vertrag zurücktreten".
Das nennt man dann wohl Wandlung?
Um hier noch ein bisschen Klarheit in die Begriffe zu bringen:
Bis 31.12.2001 gab es im deutschen Recht im Rahmen der Gewährleistung die Wandlung, das heißt, bei Mängeln hatte der Käufer ein Recht darauf, dass der Vertrag gewandelt, also rückabgewickelt wird. Weigerte sich der Verkäufer, so musste der Käufer zuerst
aufWandlung, also untechnisch gesprochen auf Auflösung des Vertrages klagen. Weigerte sich der Verkäufer weiter, den Kaufpreis zurückzuzahlen, musste der Käufer
ausder Wandlung auf Rückzahlung klagen.
Seit 1.1.2002 ist das etwas anders. Gewährleistung heißt jetzt Sachmängelhaftung, Wandlung "heißt" jetzt Rücktritt. Wobei letzteres eben mehr als eine andere Bezeichnung ist. Nun kann man -- aber erst nachdem man eine Frist zur Nacherfüllung (=Nachbesserung oder Neulieferung) gesetzt hat -- durch einseitige Erklärung vom Vertrag zurücktreten, der dann rückabzuwickeln ist. Weigert sich der Verkäufer, dann kann man sofort auf Kaufpreisrückzahlung klagen.
Und @Sir Tobi: selbst wenn man untypischerweise einen Vertrag mit dem Autohersteller über die Herstellung und Lieferung eines neuen Autos schließen würde, dann wäre nach § 651 BGB auf diesen Werklieferungsvertrag Kaufvetragsrecht anwendbar.
Insgesamt gebe ich Matthias recht: Für Rechtsrat wende dich unmittelbar an einen Anwalt. Die meisten hier dürfen (und können) keine Rechtsberatung geben. Und die, die es dürften, werden sich hüten, mehr als ein par ganz allgemeine Aussagen zu treffen. Erstens kommt es auf so viele Details an, dass man hier im Forum keine verlässliche Aussage treffen kann und zweitens verdienen diejenigen Ihren Lebensunterhalt damit...