Neupreisentschädigung nach selbsverschuldetem Unfall "Vario Finanzierung"

Hallo zusammen,

folgendes Problem:

Ich hatte einen selbstverschuldeten Unfall mit Totalschaden des PKW. Zum Glück nur Blech- und kein Personenschaden.
Erster Gedanke nach dem ich mich von dem Schrecken erholt hatte "Zum Glück habe ich ja die etwas teuere Versicherungsvariante der ADAC-Versicherung mit Neupreisentschädigung gewählt.".

Tja, anscheinend weitgehend gefehlt.

Das Fahrzeug wurde über eine "Vario Finanzierung" finanziert, wie sie von mehreren Banken angebtoten wird. Also Anzahlung, monatliche Raten und Kaufoption mit festem Preis zum Ende der laufzeit (Sixt Vario Finanzierung).

In den Versicherungsbedingungen ist folgende Klausel zur Neupreisentschädigung für Neufahrzeuge zu finden:

"Das Fahrzeug muss sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen
befinden, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder
-hersteller erworben hat (erste Eintragung im Kfz-Brief bzw. in der Zulassungsbescheinigung
Teil II). Dies gilt auch, wenn das Neufahrzeug mit einer Händlertageszulassung
mit einer Dauer bis zu drei Werktagen zugelassen war.
Neupreis ist der von Ihnen aufgewandte Kaufpreis bei Anschaffung des Fahrzeugs
in der versicherten Ausführung unter Berücksichtigung von Rabatten."

Die Klauseln zur Kaufpreisentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge enthalten keinen Passung zum Eigentum.

Nun beruft sich die Versicherung auf das Wort Eigentum und verneint den Anschpruch auf Neuzpreisentschädigung.
Das Fahrzeug befindet sich im Eigentum der SixtLeasing AG. So weit richtig. In der Zulassungsbescheinigung Teil 2 stehe ich allerdings als Halter an erster Stelle.

Wenn man diesen Passus richtig wertet würde bei jeder Finanzierung, egal ob klassisch, Baloon, drei Wege oder Leasing keine Neupreisentschädigung fällig werden, da unabhängig von der Finanzierungsform, fast ausnahmslos eine Sicherungsübereignung stattfindet. Rechtlicher Eigentümer des Fahrzeugs ist dann die Bank, bis alle Raten bezahlt sind. Das beträfe ca. 70% aller Fahrzeuge in D (ADAC Statistik).

Am Telefon sagte man mir allerdings, nur bei Leasingfahrzeugen greift diese Klausel, bei anderen Finanzierungsformen nicht.

.... verstehe ich nicht so ganz ....

Hätte ich ein 4 Tage auf einen Händler zugelassenes Fahrzeug geleast, wäre das kein Neufahrzeug sondern ein Gebrauchtfahrzeug und ich würde in den Genuss der vollen Kaufpreiserstattung kommen. Jedenfalls findet sich in den AGB --> http://www.adac.de/_mmm/pdf/AV_Bed_151013_89515.pdf kein Passus, der dagegen spricht.

Von daher kann eigentlich der Passus in den Bedingungen zur Neupreisentschädigung nur die Definition sein, was ein Neuwagen ist. Von daher ja auch die Erläterung in Klammern (erste Eintragung im Kfz-Brief bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil II), wo mein Name zu finden ist.

Die nächste Frage ist, ob diese Art der Finanzierung Leasing ist oder nicht. Außer Sixt wird diese Finanzierungsform auch von anderen Anbietern als Finanzierung und nicht als Leasingvariante angeboten.

Kann mir jemand was zu dem Thema sagen?
Nebenbedingung ist auch noch, dass ein neues Fahrzeug angeschafft wird. Das wird es auch.

Die Versicherung ist im Moment wenig hilfreich. Meine Anfragen scheinen ignoriert zu werden.

Gruß
BlackGuest

Beste Antwort im Thema

Dieses heikle (und sehr interessante!) Thema wird wohl einen Gang zu einem guten Rechtsanwalt notwendig machen.

Das scheint mal wieder eine Versicherungsfalle zu sein, da das Sixt-Vario-Leasing ja zigtausendmal in Anspruch genommen wurde und der Aufpreis der Neuwertentschädigung ja für diesen häufigen Fall gelten sollte.

Wäre schön wenn Du uns auf dem laufenden hältst.

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@TE
Die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung weist nicht zwingend den Eigentümer des Fahrzeuges aus. Wird in der Zulassungsbescheinigung Teil II sogar expliziet daraufhingewiesen.

Ich kapier das ganze Thema nicht. Der TE hatte nen Crash. Auto kaputt. Gutachten ist in Höhe so ausgefallen dass er sich ein Neues holen kann? Wo ist das Problem?
Wenn man finanziert und die Bank behält den Brief ist dass ihr gutes Recht. Sie erhält aber trotzdem keine Rechte oder Pflichten an dem Fahrzeug. Dass die den Brief behalten ist eigentlich nutzlos. Das Einzigste was damit verhindert werden soll ist eigentlich dass du das Auto nicht urplötzlich weiter verkaufen kannst und dich mit dem Geld absetzt.
Leasing ist wie Dauermiete zu sehen.
Dass GAP dient nur dazu euch mehr Kohle aus dem Sack zu holen 😁
Schließlich ist der Wiederbeschaffungswert so hoch dass ein gleichwertiges Fahrzeug anstelle des verunfallten Fahrzeugs gesetzt werden kann. Unabhängig von Leasing, Finanzierung.

Zitat:

Original geschrieben von BossHoss82



Dass GAP dient nur dazu euch mehr Kohle aus dem Sack zu holen 😁

Das ist nicht ganz richtig. Bei bestimmten Konstellationen (Versicherungsleistung liegt unter dem Restwert des Leasingobjekts) kann GAP den Versicherungsnehmer vor Forderungen seitens der Leasinggesellschaft schützen.

Da lobe ich mir BMW Leasing. Da ist die GAP-Deckung Bestandteil des Leasingvertrags und muss nicht separat versichert werden.

Gruß
Der Chaosmanager

Zitat:

Original geschrieben von Chaosmanager



Zitat:

Original geschrieben von BossHoss82



Dass GAP dient nur dazu euch mehr Kohle aus dem Sack zu holen 😁
Das ist nicht ganz richtig. Bei bestimmten Konstellationen (Versicherungsleistung liegt unter dem Restwert des Leasingobjekts) kann GAP den Versicherungsnehmer vor Forderungen seitens der Leasinggesellschaft schützen.

Da lobe ich mir BMW Leasing. Da ist die GAP-Deckung Bestandteil des Leasingvertrags und muss nicht separat versichert werden.

Gruß
Der Chaosmanager

Dann kaufst du von der Versicherungsleistung das Auto und vollbringst deinen Vertrag. Warum sollte da eine Differenz entstehen? Es sei denn es wurde vorab Sonderzahlungen vereinbart aber ansonsten kann ich mir nicht vorstellen wie da Differenzen entstehen.

Ich hatte auch nen Leasing Totalschaden.

Option 1 war davon ein Neues Auto zu kaufen und den Vertrag weiter führen oder Option 2 Leasing rechnet mit Versicherung ab. Damals hatte ich ein gutes Gutachten ansonsten hätte ich Option 1 genommen. Und laut Gesetz steht dir doch nur ein Zeitwert zu?!

Ähnliche Themen

Zitat:

Original geschrieben von BossHoss82


Ich kapier das ganze Thema nicht. Der TE hatte nen Crash. Auto kaputt. Gutachten ist in Höhe so ausgefallen dass er sich ein Neues holen kann? Wo ist das Problem?

....

Schließlich ist der Wiederbeschaffungswert so hoch dass ein gleichwertiges Fahrzeug anstelle des verunfallten Fahrzeugs gesetzt werden kann. Unabhängig von Leasing, Finanzierung.

Der Wiederbeschaffungswert ist so hoch, dass die Zahlung der Versicherung den Schaden deckt. Davon kann kein neues Fahrzeug angeschafft werden.

Die Neupreisentschädigung dient dazu, dass man das Geld, was das Fahrzeug an Wert verloren hat bzw. Was man bereits gezahlt hat ebenfalls erstattet bekommt.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx


Die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung weist nicht zwingend den Eigentümer des Fahrzeuges aus. Wird in der Zulassungsbescheinigung Teil II sogar expliziet daraufhingewiesen.

Ja, das ist mir so weit klar.

Also ist der Zusatz im Vertragstext hinfällig.?

Hauptsächliche Bedeutung hat der Satz:

Zitat:

Das Fahrzeug muss sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befinden, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller erworben hat

Das ist Sixt und ich habe die Versicherung im Interesse von Sixt abgeschlossen. Sixt ist dann der Versicherte. Also hätte Sixt den Anspruch auf Neupreisentschädigung. Dieser sollte dann in der Endabrechnung verrechnet werden.?

So weit richtig???

Gruß
BlackGuest

Also kaufe ich mir nen 3 Jahre alten Golf mit GAP Versicherung und Schrotte den nach 6 Monaten und bekomm dann nen Neuen oder wie?

Zitat:

Original geschrieben von BossHoss82


Also kaufe ich mir nen 3 Jahre alten Golf mit GAP Versicherung und Schrotte den nach 6 Monaten und bekomm dann nen Neuen oder wie?

Es geht hier nicht um eine GAP Versicherung, sondern um die Neupreisentschädigung für NEUwagen.

Du kaufst Dir einen NEUwagen, schrottest den nach 23 Monaten und bekommst einen neuen!

Dafür bezahlst du den entsprechenden Versicherungsbeitrag.

Gruß
BlackGuest

Zitat:

Original geschrieben von BossHoss82


Warum sollte da eine Differenz entstehen? Es sei denn es wurde vorab Sonderzahlungen vereinbart aber ansonsten kann ich mir nicht vorstellen wie da Differenzen entstehen.

Der Wertverlust eines Autos verläuft degressiv während sich der Restwert eines geleasten Fahrzeugs linear entwickelt.

Bei einem Totalschaden erfolgt üblicherweise eine Kündigung des Leasingvertrags, da dieser aufgrund Fehlens der Vertragsgrundlage nicht mehr fortgesetzt werden kann. Bei einer Kündigung wird dann die Versicherungsleistung mit dem Ablösewert verrechnet. Wenn die Versicherung lediglich den Zeitwert bezahlt, kann die Versicherungsleistung durchaus niedriger sein als der Ablösewert und diese Lücke deckt die GAP-Versicherung.

So ist der "normale" Ablauf bei einem Leasing-Totalschaden und so steht es in den Leasingbedingungen (z. B. bei BMW). Da bei Abschluss eines BMW-Leasingvertrags die GAP-Deckung automatisch eingeschlossen ist, hat dies für den LN keine Relevanz.

Für das neu zu beschaffende Fahrzeug wird dann wieder ein neuer LV abgeschlossen.

Gruß
Der Chaosmanager

Zitat:

Original geschrieben von BossHoss82


Also kaufe ich mir nen 3 Jahre alten Golf mit GAP Versicherung und Schrotte den nach 6 Monaten und bekomm dann nen Neuen oder wie?

Nein, die GAP-Versicherung gibt es a) nur für Leasingfahrzeuge und b) schließt diese nur die Lücke zwischen Versicherungsleistung und Ablösewert.

Insofern ist die GAP-Versicherung nicht mit einer Neuwertversicherung vergleichbar (die es selbstredend nur für Neufahrzeuge gibt).

Gruß
Der Chaosmanager

Aber die Retwerte sind doch vorab kalkuliert und können nicht nachträglich herunter gerechnet werden?! Komplizierter Shit 😁

Zitat:

Original geschrieben von BossHoss82


Aber die Retwerte sind doch vorab kalkuliert und können nicht nachträglich herunter gerechnet werden?! Komplizierter Shit 😁

Der Restwert zum Leasingende ist natürlich vorab kalkuliert. Bei einer vorzeitigen Beendigung des LV reden wir aber vom Ablösewert.

Da ein LN über die gesamt Laufzeit gleiche Monatsraten bezahlt, verläuft der Ablösewert eben linear - er sinkt von Monat zu Monat, berichtigt um die Abzinsung (da bei vorzeitiger Ablösung des LV die einkalkulierten Zinsen für die Restlaufzeit nicht anfallen). Der Wertverlust eines Autos verläuft jedoch nicht linear, sondern degressiv - im ersten Jahr verliert man am meisten, im zweiten etwas weniger, im dritten noch weniger.

Faustregel: Je jünger das Auto bei einem Totalschaden ist, desto höher die Lücke (engl. gap) zwischen Zeitwert und Ablösewert.

Nehmen wir ein ganz simples Beispiel:
Du schrottest das geleaste Auto bereits einen Tag nach Zulassung. Zu diesem Zeitpunkt war das Auto bereits nicht mehr neu und hatte vielleicht 20%, wahrscheinlich eher 30% an Wert verloren. Du hast aber erst eine Leasingrate - bei einem LV über 36 Monate mithin also 1/36 - bezahlt. Der Ablösewert zu diesem Zeitpunkt wäre also gerade mal etwa 98% des Leasingwerts, während die Versicherung gerade mal 70% bezahlt. Diese 28% würde eine GAP-Versicherung übernehmen.

Gruß
Der Chaosmanager

OK, noch mal zurück zur "Versicherung für fremde Rechnung".

Ich bin der Versicherungsnehmer und habe eine Versicherung für die Sixt Leasing AG abgeschlossen.
Diese ist der Versicherte.

Nach §44 VVG

Zitat:

§ 44
Rechte des Versicherten

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

kann Sixt über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen. Die Zustimmung habe ich mit dem Antrag auf Erstellung eines Sicherungsscheins gegeben.

Nach §45

Zitat:

§ 45
Rechte des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.

(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.

Kann ich nach (1) über die Rechte, die der Versicherten zustehen im eigenen Namen verfügen (hier Neupreisentschädigung) und nach (2) bin ich zur Annahme dieser Leistung befugt, da ich Inhaber des Versicherungsscheins bin.

Ist mit (3) gemeint, dass Sixt die Zustimmung zum Abschluss der Versicherung gegeben hat? Das wäre ja der Fall.

Gruß
BlackGuest

Zitat:

Original geschrieben von BossHoss82


Aber die Retwerte sind doch vorab kalkuliert und können nicht nachträglich herunter gerechnet werden?! Komplizierter Shit 😁

Der Restwert am Ende der Leasinglaufzeit ist vorab kalkuliert.

Wir reden allerdings von einem Totalschaden, der während der Laufzeit des LV eintritt. Dann ist der Ablösewert zum Zeitpunkt der Kündigung des LV maßgebend. Und dieser Ablösewert ermittelt sich linear, da der LN ja gleiche Raten je Monat bezahlt. Wohingegen der Wertverlust eines Autos nicht linear verläuft und somit eine Lücke entsteht, wenn die VK-Versicherung den Zeitwert ersetzt.

Beispiel:

Du schrottest als LN einen Neuwagen in der ersten Woche nach Zulassung. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Auto bspw. schon einen Wertverlust von - sagen wir - 25%, war also nur noch 75% des Neuwerts wert und somit ersetzt die VK 75%. Der Ablösewert liegt jedoch noch bei - sagen wir - 97%, da Du ja erst eine Leasingrate (im Beispiel 1/36) bezahlt hast. Die Differenz von 22% in diesem Beispiel - also die Deckungslücke - würde die GAP bezahlen.

Gruß
Der Chaosmanager

Zitat:

Original geschrieben von BlackGuest



Kann ich nach (1) über die Rechte, die der Versicherten zustehen im eigenen Namen verfügen (hier Neupreisentschädigung) und nach (2) bin ich zur Annahme dieser Leistung befugt, da ich Inhaber des Versicherungsscheins bin.

Ist mit (3) gemeint, dass Sixt die Zustimmung zum Abschluss der Versicherung gegeben hat? Das wäre ja der Fall.

Hallo BlackGuest,

ich sehe die Ausstellung eines Sicherungsscheins nicht als Versicherung für fremde Rechnung, sondern lediglich als Abtretung der Leistungen aus der Versicherung an den Finanzierungsgeber.

Im Antrag auf Sicherungsschein ist darüber hinaus ausdrücklich festgehalten, dass Sixt die Leistungen auch dann zustehen, wenn ihr der Versicherungsschein nicht vorliegt.

Darüber hinaus schließt Sixt die AKB aus, soweit es um die Ansprüche der Versicherungsleistung geht.

Gruß
Der Chaosmanager

@Chaosmanager

So wie ich die Sache sehe ist es schon eine. siehe hier z.B.

http://books.google.de/books?...

Zitat:

Im Antrag auf Sicherungsschein ist darüber hinaus ausdrücklich festgehalten, dass Sixt die Leistungen auch dann zustehen, wenn ihr der Versicherungsschein nicht vorliegt.

Darüber hinaus schließt Sixt die AKB aus, soweit es um die Ansprüche der Versicherungsleistung geht.

Das ist erst einmal nebensächlich. Wichtiger ist erst einmal ob die Versicherung nun die Neupreisentschädigung zahlen muss oder nicht.

Alles andere sprengt hier wohl den Rahmen.

Der Sicherungsschein hat ja auch keine unbegrenzte Gültigkeit siehe hier --> http://www.motor-talk.de/.../...er-des-sicherungsscheins-t4767388.html

Gruß
BlackGuest

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