Neues vom Blitzer
die ziehen das voll durch -
gestern Abend habe sie von einem Bekannten ein TomTom One 2nd eingezogen und erklärt das er das Gerät nicht wieder bekommt und sich auf ein schönes Bussgeld zu Weihnachten freuen kann-
er hat natürlich die Blitzerwarnungen im Gerät gehabt und der freundliche Oskar kannte sich natürlich aus damit (wahrscheinlich hat er es selber drin) -
hätte es gereicht die Karte schnell zu entfernen ?
Jemand Erfahrungen damit gehabt ? 😉
**thx
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von SoulOfDarkness
Wie wärs denn mit einer anderen Art der Blitzerimmunisierung, indem statt Ansage/Anzeige der Blitzer-POIs diese schlichtweg umfahren werden - das Navi also stattdessen um "gefährdete" Abschnitte herumnavigiert. Selbes Prinzip, wie z.B. "Autobahn meiden"Da hierbei keine aktive Information erfolgt, handelt es sich nicht mehr um ein Gerät, welches momentan in die einzugsfähige Rubrik fällt. Zudem wird der Nutzer von der "gefährlichen" Strecke (deswegen steht ja der Blitzer dort==>Unfallschwerpunkt 😁) fern gehalten...
Ich glaub, ich muss mich noch mal mit Patentanträgen befassen... 😁
LOL. Wie wär's mit der Einhaltung der Tempolimits (StVO). Bin mir sicher das man damit schneller ans Ziel kommt, als wenn man sich von einem Navi um jede "Gefahrenstelle" außenrum navigieren lässt 😉
Und das mit der Einhaltung der TL funktioniert in der Praxis sehr gut, seit über 20 Jahren hatte ich jetzt nur einmal den roten, warmen Blitz im Gesicht gespürt und auch nur desshalb, weil sich der links von mir nicht an das TL halten wollte, da wird man halt schnell mitgeblitzt 😁
Ach ja, bevor die Fahrleistungsdiskussion wieder losgeht, mache 60.000km im Jahr 😉
Daher, schaltet den Blitzwarner im Navi aus, fahrt so wie es sich gehört und die ganze Diskussion hier hat ein Ende... 😉
147 Antworten
Also Finger weg von solchem Softwaremüll und das Problem tritt gar nicht erst auf. Wenn man sich einigermassen (also nicht "streng"😉 an geltendes Recht hält braucht man sowas gar nicht erst. Die Softwarevertreiber halten ja normalerweise ihren Kopf für derartige Erweiterungen nicht hin, die reiben sich eher die Hände...
Ciao!
Zitat:
Original geschrieben von neo49
Meist handelt man (die Polizei) in "Gefahr in Verzug". Dann kann die StA oder deren Ermittlungsbeamten (Polizei) ohne richterlichen Beschluss tätig werden. Aus meiner Erfahrung heraus, kann das auf sicherlich 85% der Fälle (ob Durchsuchung oder Beschlagnahme usw.) angewandt werden.
Die ursprünglich als Ausnahmeregelung gedachte "Gefahr in Verzug" wird wie von dir beschrieben, inzwischen als "Gestapo-Persilschein" großflächig mißbraucht und entrechtet den ahnungslosen Bürger bis aufs nackte Fleisch. Dass sich im Nachgang eines solchen Missbrauchsdeliktes dieses mit abenteuerlichen Begründungen legelisieren lässt, macht es nicht besser. Kein Staatsanwalt/Ermittler/Polizist kann dies jedoch anwenden, wenn der Bürger im Zeitpunkt dieses Angriffs auf seine Rechte, sich alle dies begründenden Tatsachen vollständig per Protokoll dokumentieren lässt, wozu der jeweiige Gesetzesausüber denn auch verpflichtet ist. Man unterbindet damit sehr Effizient die Möglichkeit der nachträglichen Begründungsmöglichleit aus Informationen, welche sich erst aus der scheinlegelisierten Handlung ergeben haben.
In der Praxis empfehle ich jedem hier nicht versiertem Laien immer die 24h Notrufnummer des Strafrechtsanwalts seines Vertrauens bei sich zu haben. Nach Widerspruch gegen die Amtshandlung auf Grund von Zurückweisung der Gefahr im Verzuge und Anruf beim RA, wird regelmäßig dessen Eintreffen abgewartet. Auch wird sich der Gesetzesvertreter nun keinen Millimeter mehr neben der ihm tatsächlich zustehenden Rechte bewegen.
Zitat:
Original geschrieben von bigaxl
Zitat:
Original geschrieben von bigaxl
Zitat:
Original geschrieben von neo49
Meist handelt man (die Polizei) in "Gefahr in Verzug". Dann kann die StA oder deren Ermittlungsbeamten (Polizei) ohne richterlichen Beschluss tätig werden. Aus meiner Erfahrung heraus, kann das auf sicherlich 85% der Fälle (ob Durchsuchung oder Beschlagnahme usw.) angewandt werden.
Die ursprünglich als Ausnahmeregelung gedachte "Gefahr in Verzug" wird wie von dir beschrieben, inzwischen als "Gestapo-Persilschein" großflächig mißbraucht und entrechtet den ahnungslosen Bürger bis aufs nackte Fleisch. Dass sich im Nachgang eines solchen Missbrauchsdeliktes dieses mit abenteuerlichen Begründungen legelisieren lässt, macht es nicht besser. Kein Staatsanwalt/Ermittler/Polizist kann dies jedoch anwenden, wenn der Bürger im Zeitpunkt dieses Angriffs auf seine Rechte, sich alle dies begründenden Tatsachen vollständig per Protokoll dokumentieren lässt, wozu der jeweiige Gesetzesausüber denn auch verpflichtet ist. Man unterbindet damit sehr Effizient die Möglichkeit der nachträglichen Begründungsmöglichleit aus Informationen, welche sich erst aus der scheinlegelisierten Handlung ergeben haben.
In der Praxis empfehle ich jedem hier nicht versiertem Laien immer die 24h Notrufnummer des Strafrechtsanwalts seines Vertrauens bei sich zu haben. Nach Widerspruch gegen die Amtshandlung auf Grund von Zurückweisung der Gefahr im Verzuge und Anruf beim RA, wird regelmäßig dessen Eintreffen abgewartet. Auch wird sich der Gesetzesvertreter nun keinen Millimeter mehr neben der ihm tatsächlich zustehenden Rechte bewegen.
zeigst du uns die norm, die einen anspruch auf fremdprotokollierung hergibt?
Fragt sich, ob der "Gesetzesvertreter" dann auch Lust hat, einen mm von der für den "versierten Laien" ungünstigsten vertretbaren Interpretation der Sach- und Gesetzeslage abzurücken.
Ich würde die beschriebene Vorgehensweise nur anwenden, wenn das Gegenüber erkennbar ohne wenn und aber ALLE Register zieht, um einem ans Bein zu pinkeln. Aber auch dann kann man mit Freundlichkeit den Spieß oft umdrehen.
Gruß
Olaf
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Zitat:
Original geschrieben von Könik
zeigst du uns die norm, die einen anspruch auf fremdprotokollierung hergibt?
Die würde mich jetzt auch mal interessieren. Meines Wissens nach gibt es so etwas hier in Deutschland nicht.
Zitat:
Original geschrieben von Könik
zeigst du uns die norm, die einen anspruch auf fremdprotokollierung hergibt?
Keine spezielle Norm nötig. Jeder kann protokollieren was immer er möchte. Je mehr Zeugen dies gegenzeichnen um so besser. Zu JEDER Durchsuchung gehört lt. StPO/Ausfühungsvorschriften ein Protokoll. Ist sie richterlich verfügt, wird es als Vordruck mitgebracht. Wird Gefahr im Verzug vorgetragen, hilft dies dem nicht ab. Das Protokoll der Ermittler muss übrigens vom Beschuldigten genauso wenig unterschrieben werden wie umgekehrt. Dennoch ist es gerade im Zusammenhang mit dem RA als Zeugen bei nachträglicher Anfechtung der Rechtmäßigkeit mehr als hilfreich.
Hier mal unsere beliebete, neutrale Checkliste:
Fragen Sie die Beamten, wer der Durchsuchungsleiter ist und lassen Sie sich von ihm den Durchsuchungsbeschluss vorlegen.
Erstellen Sie von dem Durchsuchungsbeschluss eine Kopie.
Verlangen Sie von dem Durchsuchungsleiter den Dienstausweis und notieren Sie sich Name, Dienstgrad sowie Dienstbehörde. Diese Notizen erstellen Sie auf der Kopie des Durchsuchungsbeschlusses.
Sie haben das Recht, Ihren anwaltlichen Berater anzurufen, damit der Berater der Durchsuchung beiwohnen kann.
Stimmen Sie mit dem Durchsuchungsleiter einen geordneten Durchsuchungsablauf ab.
Achten Sie darauf, ob Sie und gegebenenfalls Ihre Familienmitglieder vor Beginn der Durchsuchung über Ihr Schweigerecht belehrt worden sind.
Beachten Sie, dass der Durchsuchungsbeschluss jünger als sechs Monate ist.
Überprüfen Sie, ob die Durchsuchung auf einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss beruht. Das können Sie am Durchsuchungsbeschluss selbst erkennen, da er den Namen des Richters und das Dienstsiegel eines Gerichtes tragen muss.
Liegt kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor, achten Sie darauf, dass der Durchsuchungsleiter nachvollziehbar erläutert, warum keine Zeit für die Erwirkung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses bestand. Notieren Sie sich diese Ausführungen.
Schauen Sie sich im Durchsuchungsbeschluss die Angaben über die Ihnen zur Last gelegten Taten genau an, insbesondere den Zeitraum, indem Sie eine steuerliche Straftat begangen haben sollen.
Achten Sie darauf ob in dem Durchsuchungsbeschluss die bei Ihnen vermutlich aufzufindenden Unterlagen näherungsweise beschrieben sind.
Weisen Sie den Durchsuchungsleiter darauf hin, dass Sie keine Unterlagen freiwillig herausgeben. Dies führt dazu, dass die Ermittler gezwungen werden förmlich zu beschlagnahmen.
Bestehen Sie darauf, dass eine Person Ihres Vertrauens den Durchsuchungsablauf beobachtet und protokolliert.
Beantworten Sie während der Durchsuchung keine informatorischen Fragen.
Achten Sie darauf, dass Sie ein detailliertes Verzeichnis über die mitgenommenen Unterlagen und Gegenstände erhalten.
Übergeben Sie den Durchsuchungsbeschluss und die Beschlagnahmeanordnung und das Protokoll Ihrem Rechtsanwalt und lassen Sie sie auf etwaige Rechtswidrigkeit überprüfen.
Die Durchsuchungsbeschlüsse beruhen entweder auf § 102 StPO oder auf § 103 StPO. Durchsuchungen gestützt auf § 102 StPO beziehen sich auf die Fälle, bei denen beim Verdächtigen selbst, also bei dem mutmaßlichen Täter die Durchsuchung stattfindet. Eine Durchsuchung die auf § 103 StPO gestützt ist, betrifft Durchsuchungen bei einem Dritten. Nach § 107 StPO muss dem Beschuldigten dargelegt werden, welche strafbare Handlung ihm vorgeworfen wird. Man sollte darauf achten, ob eine unzulässige aber oft durchgeführte Vorgehensweise abgewandt wird. Es ist nicht nur die Durchsuchungsanordnung auszuhändigen, also die Beschlussformel der Entscheidung des Ermittlungsrichters, sondern er hat Anspruch auf die Aushändigung des vollständigen Durchsuchungsbeschlusses, einschließlich dessen Begründung. (BGH Entscheidungen vom 07.11.2002, 2 BJs 27/02-5).
Der Durchsuchungsleiter hat die Pflicht seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Dies gilt auf Verlangen auch entsprechend für die anderen Fahndungsbeamten. Die Erstellung von Kopien dieser Ausweise ist nicht möglich und wird von dem Beamten verweigert.
Man sollte auf jeden Fall auf das Vorzeigen der Dienstausweise bestehen und sich die dortigen Daten, Namen, Behörde und Dienstnummer notieren, um sich einen Überblick zu verschaffen, von welcher Behörde die einzelnen Durchsuchungsbeamten kommen. Sodann hat der Betroffene das Recht, alleine mit seinem anwaltlichen Berater (Verteidiger) sprechen zu können (§ 137 Abs. 1 i. V. §§ 163 a, 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Telefonat nicht den Beginn der Durchsuchung verhindert. Es wird aber oftmals von den Fahndern die Ankunft des anwaltlichen oder steuerlichen Beraters im Interesse eines „ruhigen“ Ablaufs der Durchsuchung abgewartet.
Bei der Durchsuchung haben die Fahnder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass jegliche Maßnahme, die vorgenommen wird, zur Erreichung des angestrebten Ermittlungsziels geeignet und erforderlich sein muss, dass diese Maßnahmen aber nicht in einem übermäßigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachtes stehen darf (Bundesverfassungsgericht vom 03.09.1991, 2 BvR 279/ 90).
Der Beschuldigte ist über sein Schweigerecht gem. § 183 a, Abs. 4 Satz 2 i. V. mit § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu belehren. Dieses Schweigerecht haben gleichfalls auch die Angehörigen des Beschuldigten (§ 52 Abs. 1 StPO). Das bedeutet, dass der Verdächtige keine Aussagen zur Sache machen muss. Lediglich Angaben zu seiner Person, nämlich Vorname, Familien- oder Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit muss der Betroffene angeben. Hinweis: Eine Verletzung der Belehrungspflicht durch die Fahndungsbeamten bewirkt ein strafrechtliches Verwertungsverbot.
Das vergessen Verkehscops fast immer bevor sie in das Fahrzeug fassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 30.04.1979, Az: 2 BvR 1992/ 92 dargelegt, dass ein Durchsuchungsbeschluss innerhalb von sechs Monaten seit dem Erlass vollzogen sein muss. Eine durchgeführte Durchsuchung, die auf einen Beschluss beruht, der älter als sechs Monate ist, wäre demnach rechtswidrig. Es bedarf deswegen eines neuerlichen richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Hier ist zu beachten, dass dieser dann auf Verdachtsgründen beruhen muss, die jünger als sechs Monate sind, da die alten Verdachtsgründe als „verbraucht“ gelten.
Normalerweise erfolgt eine Durchsuchung auf Anordnung eines Richters. Dies ist der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Bei Gefahr im Verzug kann jedoch die Durchsuchung auch von der Straf- und Bußgeldsachenstelle selbst angeordnet werden. Der Begriff Gefahr in Verzug ist aber auf Grund der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts sehr eng auszulegen. Das bedeutet, dass bei Gefahr in Verzug die Fahndungsbeamten den Umstand „Gefahr in Verzug“ mit Tatsachen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, begründen müssen. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich kriminalistische Praxiserfahrungen reichen hierfür nicht aus. Weiter verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Ausführung der Durchsuchungsmaßnahme und dem Ermittlungsergebnis vorhanden sein muss. Weiter muss erkennbar sein, ob die Fahndungsbeamten den Versuch unternommen haben, den Ermittlungsrichter zu erreichen. Die vorgenannten Maßnahmen bzw. Begründungen sind schließlich in der Niederschrift über die Durchsuchung der Beschlagnahme festzuhalten. Hierauf hat der Beschuldigte zu achten.
Nach Beendigung der Durchsuchung wird dem Beschuldigten eine Beschlagnahmeliste vorgeführt. Diese enthält alle Unterlagen und Gegenstände, die mitgenommen werden. Der Beschuldigte wird dann aufgefordert, mit seiner Unterschrift diese Liste samt Protokoll zu unterschreiben. Dabei muss der Betroffene darauf achten, dass er in diesem Zusammenhang auch zu bejahende bzw. zu verneinende Feststellungen richtig wieder gibt. Dies sind unter anderen folgende, in dem Durchsuchungsprotokoll formularmäßig festgehaltenen Aussagen:
Ich habe die Beweismittel freiwillig herausgegeben.
Ich bin über meine Rechte nach § 98 Abs. 2 StPO belehrt worden.
Sofern die Beweismittel nicht freiwillig herausgegeben worden sind, ist darauf zu achten, dass dieser Passus in dem Protokoll gestrichen wird. Ebenfalls, wenn nicht über Rechte belehrt wurde.
Der Betroffene hat das Recht, persönliche Zeugen als neutrale Beobachter an der Durchsuchung teilnehmen zu lassen. Dies kann im Nachhinein, wenn es Streit über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung bzw. die Rechtmäßigkeit des Ablaufes geht sehr nützlich sein. Die Zeugen haben im unmittelbaren Anschluss an die Durchsuchung ein Protokoll zu ihren Beobachtungen zu erstellen. Am besten sagt man gar nichts. Denn später könnte im Protokoll zu lesen sein dass der betroffene unaufgefordert folgende Erklärung (…) abgegeben hat. Denn gesagt bleibt gesagt. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach erfolgter Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen die Durchsuchung angefochten werden kann. Das hierfür richtige Rechtsmittel ist die Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist an keine Form und an keine Frist gebunden.
Diese Verhaltensregeln gelten primär für Bereiche außerhalb des Straßenverkers. Dennoch halten sich, wenn bei einer Polizeikontrolle vor Ort mit fundiertem Wissen agiert wird, die meisten Verkehrscops und auch die Einsatzleiter plötzlich sehr zurück, da ihr juristisches Halbwissen schnell an die Grenzen gerät. Hier hat dann schnell der Selbstschutz vorrang. Das Zitieren von Paragraphen und BGH-Entscheidungen, die höfliche Frage ob denn vor dem Fortgagng der Untersuchung der Anwalt hinzugezogen werden kann und der Hinweise auf nun nötige Protokollierung, Gefahr im Verzug und ob denn eine Richter zur Legalisieung des Vorhabens versucht wurde zu Erreichen, sorgen meist für eine rasche, einvernehmliche Beendigung der Maßnahmen.
Zitat:
Original geschrieben von bigaxl
Diese Verhaltensregeln gelten primär für Bereiche außerhalb des Straßenverkers. Dennoch halten sich, wenn bei einer Polizeikontrolle vor Ort mit fundiertem Wissen agiert wird, die meisten Verkehrscops und auch die Einsatzleiter plötzlich sehr zurück, da ihr juristisches Halbwissen schnell an die Grenzen gerät. Hier hat dann schnell der Selbstschutz vorrang. Das Zitieren von Paragraphen und BGH-Entscheidungen, die höfliche Frage ob denn vor dem Fortgagng der Untersuchung der Anwalt hinzugezogen werden kann und der Hinweise auf nun nötige Protokollierung, Gefahr im Verzug und ob denn eine Richter zur Legalisieung des Vorhabens versucht wurde zu Erreichen, sorgen meist für eine rasche, einvernehmliche Beendigung der Maßnahmen.
Das war einmal alles. Wenn ich eine Durchsuchung mache, habe ich mich vorher schon informiert, ob ein Jourstaatsanwalt und/oder ein Jourrichter da ist. Und wenn keiner erreichbar ist, wird eben der KDD kontaktiert. Dort sitzen dann auch auf diese Fälle spezialisierte Polizisten. Gefahr im Verzug ist sicher enger gestrickt. Aber aufgrund der Urteile sind diese Durchsuchungen viel wasserdichter geworden, als in der Vergangenheit. Und das ist auch gut so.
Zitat:
Original geschrieben von DarthTK
Das war einmal alles. Wenn ich eine Durchsuchung mache, habe ich mich vorher schon informiert, ob ein Jourstaatsanwalt und/oder ein Jourrichter da ist. Und wenn keiner erreichbar ist, wird eben der KDD kontaktiert. Dort sitzen dann auch auf diese Fälle spezialisierte Polizisten. Gefahr im Verzug ist sicher enger gestrickt. Aber aufgrund der Urteile sind diese Durchsuchungen viel wasserdichter geworden, als in der Vergangenheit. Und das ist auch gut so.
Klar wird auch gut vorbereitet. Es geht mir hier auch nicht nicht darum Kriminelle zu schützen. Aber was da auf der Straße teileweise von den Streifenhörnchen verzapft wird ist vorsichtig formuliert schon recht spannend.
Zitat:
Original geschrieben von bigaxl
Zitat:
Original geschrieben von bigaxl
Klar wird auch gut vorbereitet. Es geht mir hier auch nicht nicht darum Kriminelle zu schützen. Aber was da auf der Straße teileweise von den Streifenhörnchen verzapft wird ist vorsichtig formuliert schon recht spannend.Zitat:
Original geschrieben von DarthTK
Das war einmal alles. Wenn ich eine Durchsuchung mache, habe ich mich vorher schon informiert, ob ein Jourstaatsanwalt und/oder ein Jourrichter da ist. Und wenn keiner erreichbar ist, wird eben der KDD kontaktiert. Dort sitzen dann auch auf diese Fälle spezialisierte Polizisten. Gefahr im Verzug ist sicher enger gestrickt. Aber aufgrund der Urteile sind diese Durchsuchungen viel wasserdichter geworden, als in der Vergangenheit. Und das ist auch gut so.
Naja, aus Berlin habe ich schon so einiges spannendes gehört. Aber das liegt einzig und allein am Land Berlin, dass hinten und vorne so rein garn nichts mehr auf die Reihe bekommt (aber darüber diskutieren will ich in diesem Thread hier nicht 🙂).
Und bitte unterlass doch solche Bezeichnungen wie Streifenhörnchen. Ich fühl mich zwar nicht angegriffen und es hört sich auch niedlicher an, als wie z. b. Bulle, aber rein der Form halber.
Zitat:
Original geschrieben von DarthTK
Naja, aus Berlin habe ich schon so einiges spannendes gehört. Aber das liegt einzig und allein am Land Berlin, dass hinten und vorne so rein garn nichts mehr auf die Reihe bekommt (aber darüber diskutieren will ich in diesem Thread hier nicht 🙂).
Und bitte unterlass doch solche Bezeichnungen wie Streifenhörnchen. Ich fühl mich zwar nicht angegriffen und es hört sich auch niedlicher an, als wie z. b. Bulle, aber rein der Form halber.
Das ist zwar die verbaloffizielle Bezeichnung durch den Innendienst 🙄, aber ich werde deinen Wunsch natürlich respektieren. Wenn ich Anzahl und Farbe deiner Sterne kennen würde, könnte ich es natürlich genauer formulieren. 🙂 Das gehört aber ganz sicher nicht hierher.
Zitat:
Original geschrieben von bigaxl
Das ist zwar die verbaloffizielle Bezeichnung durch den Innendienst 🙄, aber ich werde deinen Wunsch natürlich respektieren. Wenn ich Anzahl und Farbe deiner Sterne kennen würde, könnte ich es natürlich genauer formulieren. 🙂 Das gehört aber ganz sicher nicht hierher.
Die Anzahl der Sterne sagt nur was über mein Gehalt unten rechts auf der Bezügeabrechnung was aus. Die Farbe der Sterne, wieviel Verantwortung ich zu tragen habe. Ist nicht so wie beim Bund 🙂
Es ist was anderes, wenn wir uns Gegenseitig mit irgendwas bezeichnen (da weiß ich, von wem es kommt), als wenn es ein für mich Wildfremder macht. Aber wie gesagt, ich fühl mich jetzt nicht persönlich angegriffen 🙂
Es ist schön wie ausfühlich hier manche das Thema (es muss ein Anwalt sein) aufgreifen.
Wollte zum Thema 102 StPO noch anmerken, dass das hier angesprochene Warngerät gem. PolG beschlagnahmt wurde und nicht gem. StPO. Es fand keine Durchsuchung gem. 102 StPO statt um "die mitgeführte Sache" des "Verdächtigen" zu durchsuchen. Wieso auch? Hier bestand wie ich es gelesen habe, kein Anfangsverdacht einer Straftat, wieso der Betreffende auch kein Verdächtiger war oder irre ich mich? Owis und das mitführen/Benutzen eines Warngerätes ist ne Owi stellt keine Straftat dar, bzw. derjenige wird nicht zum Verdächtigen, wieso hier 102 gar nicht angewandt werden kann.
Wie in Urteilen festgehalten wurde, kann bei Warngeräten eine Gefahr für die öfftl. Sicherheit und Ordnung eintreten, wieso solche Geräte ggf. (strittiges Thema) gem. PolG eingezogen (vernichtet) werden können. Das Gerät wird zumindest in den meisten Fällen nicht als Beweismittel einer Stratat (kann ggf. natürlich auch mal vorkommen) beschlagnahmt, sondern um die Gefahr zu beseitigen. Die Beamten durchsuchen ja nicht das Fahrzeug um Beweismittel einer Straftat zu suchen. Sie durchsuchen es um eine Gafahr/Störung zu beitigen in dem sie das Gerät beschlagnahmen. Wieso dies jetzt eine Gefahr ist ist nen strittiges Thema, das will ich hier nicht näher (mangels genauer Urteilskenntnis) begründen. Aber nochmal zur Durchsuchung und Beschlagnahme:
§ 30 Nr1 PolG (BW): Die Polizei kann eine Sache (KFZ) durchsuchen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 29 Absatz 1 oder 2 durchsucht werden darf.
Also kommen wir zu § 29 (1) Nr. 2: Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen.
Also kommen wird wiederum zu § 33 (1) Nr. 1: Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist, zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung.
Bei der reinen Durchsuchung des Fahrzeuges ist gem. § 29 PolG keine Bescheinigung auszufüllen/auszuhändigen. Dies ist nur beim Betreten/Durchsuchen von Wohnungen vorgesehen. Auch die Beistellung eines Zeugen der Durchsuchung ist bei der Durchsuchung von Sachen gem. § 29 PolG nicht vorgesehen, sondern nur bei der Durchsuchung/ dem Betreten der Wohnung (§ 31). Wird was beschlagnahmt/sichergestellt muss auf Verlangen eine Bescheinigung ausgehändigt werden. Sowohl in der StPO, als auch beim PolG.
Wie ich bereits erwähnt habe, handelt die Polizei nicht nur gem. StPO, auch wenn es manche gerne hätten. Es kann genauso sein, dass die Ma0nahmen gem. PolG zur Gefahrenabwehr/Störungsbeseitigung durchgeführt werden.
Hier kommen immer alle gleich mit einem Durchsuchungsbeschluss usw. Ich habe auch schon erwähnt, dass der Beschluss auch telefonisch erfolgen kann. Wie sonst, wenn ich den Richter gerade an seinem Handy im Restaurant kriege. Auch das mit dem Dienstausweis. Das betrifft vielleicht die Kollegen der Kripo in Zivil, aber meinem Kentnisstand hat die uniformierte Polizei keine Verpflichtung einen Dienstausweis mitzuführen. Zumindest tut es keiner oder die wenigsten. Die Polizei muss erkennbar sein bei ihren Maßnahmen, was bei der Kripo durch Vorlage/Vorzeigen des Ausweises und bei der uniformierten Polizei durch die Uniform erfolgt.
Zitat:
Original geschrieben von neo49
aber meinem Kentnisstand hat die uniformierte Polizei keine Verpflichtung einen Dienstausweis mitzuführen.
zumal 99% der bevölkerung weder schonmal einen "dienstausweis" gesehen haben, noch wissen wie er aussehen sollte....und das der dann auch noch von bundesland zu bundesland unterschiedlich ist, kommt erschwerend hinzu.
Ich muss allerdings bestätigen, dass nicht jeder Polizist die Rechtslage kennt. Der eine kennt sich hier, der andere da besser aus. Selbst das grundlegende Handwerkszeugs (StPO, PolG) wird zum einen nicht immer auswenig gekannt, zum anderen ist jeder Fall anders und jeder Polizist anders. Zudem gibt es immer wieder Fälle, die sicherlich Monate oder sogar Jahre nicht mehr vorkamen, weshalb man sich immer wieder einlesen muss. Selbst Anwälte kennen nicht jedes Gesetz in und auswendig. Man muss sich mal die Fülle von unterschiedlichen Sachlagen vorstellen, die der "normale" Streifenpolizist auf der Wache oder auf Streife händeln muss. Im Gegenteil zum Anwalt muss er aber sofort vor Ort entscheiden und handeln ohne die Ordner zu wälzen.
Manchmal wird auch nach Gefühl gehandelt. So auf die Art: "Der Meyer von der Verkehspolizei hat doch mal erwähnt, dass sie Teile zu beschlagnahmen sind". Da wird dann oft vor Ort (solange derjenige mitmacht) gar nicht darüber nachgedacht, nach was ich gerade handle (StPO oder doch PolG?). Wie ich bereits erwähnt habe lässt sich im Grundsatz aber fast jede Maßnahme im Nachhinein begründen, wenn sie nach prflichgemäßem Ermessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durchgeführt wurde.
Die meisten Polizisten halten sich dafür aber aus Dingen die sie nicht wissen raus, wenn es sich vermeiden lässt. Leider gibt es auch hier schwarze Schafe, die meinen sie seien immer im Recht. Aber das ist ja auf beiden Seiten so.