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neuer 3er 1 % Regelung

BMW 3er E90
Themenstarteram 18. Juni 2012 um 17:23

Hallo,

ich besitze seit 2,5 Jahren einen 325i und bin sehr zufrieden mit dem Auto. Alles super verarbeitet, keine Mängel, BMW halt ;)

Nun werde ich bald eine neue Arbeitsstelle antreten, bei der ich die Möglichkeit haben werde, einen Firmenwagen auch für privat über die 1 % Regelung zu finanzieren. Was dies betrifft bin ich leider nicht sehr belesen, ich wäre froh, wenn mir jemand dabei helfen würde. Folgende Daten habe ich zur Verfügung:

- 2440 Euro Bruttogehalt, ca 1600 netto (Steuerklasse 1).

- Das Auto sollte ca zwischen 30k und 40k Listenpreis haben. (Eher 40k, da es eben ein neuer 3er werden sollte)

- Der Chef meinte, es sei mit den 1 % alles inbegriffen, also Steuer, Versicherung, Benzin, Werkstatt usw. Von der 0,03 % Regelung hat er nichts erwähnt, ich vermute die fällt nicht an, da ich das Fahrzeug öfter benutze ohne in die Firmenzentrale zu fahren. Also direkt von zuhause zum Kunden.

Falls ich mich für ein Firmenauto entscheide, wird dies mit dem bisherigen Bruttolohn verrechnet. Also: 2440 Euro, davon ca 400 Euro für ein 40k Fahrzeug. Mein Gehalt wäre dann nurnoch 2040 Euro brutto.

Kann ich das einfach so berechnen für ein 40k Fahrzeug: 2440 (darin enthalten die 400 Euro) - 840 Euro Steuer = 1600 Euro - 400 Euro geldwerter Vorteil = 1200 Euro netto? Dafür halt "all inclusive"?

Was passiert eigentlich nach paar Jahren mit dem Fahrzeug?

Danke schon mal!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von shiceegal

Hallo,

ich besitze seit 2,5 Jahren einen 325i und bin sehr zufrieden mit dem Auto. Alles super verarbeitet, keine Mängel, BMW halt ;)

Nun werde ich bald eine neue Arbeitsstelle antreten, bei der ich die Möglichkeit haben werde, einen Firmenwagen auch für privat über die 1 % Regelung zu finanzieren. Was dies betrifft bin ich leider nicht sehr belesen, ich wäre froh, wenn mir jemand dabei helfen würde. Folgende Daten habe ich zur Verfügung:

- 2440 Euro Bruttogehalt, ca 1600 netto (Steuerklasse 1).

- Das Auto sollte ca zwischen 30k und 40k Listenpreis haben. (Eher 40k, da es eben ein neuer 3er werden sollte)

- Der Chef meinte, es sei mit den 1 % alles inbegriffen, also Steuer, Versicherung, Benzin, Werkstatt usw. Von der 0,03 % Regelung hat er nichts erwähnt, ich vermute die fällt nicht an, da ich das Fahrzeug öfter benutze ohne in die Firmenzentrale zu fahren. Also direkt von zuhause zum Kunden.

Falls ich mich für ein Firmenauto entscheide, wird dies mit dem bisherigen Bruttolohn verrechnet. Also: 2440 Euro, davon ca 400 Euro für ein 40k Fahrzeug. Mein Gehalt wäre dann nurnoch 2040 Euro brutto.

Kann ich das einfach so berechnen für ein 40k Fahrzeug: 2440 (darin enthalten die 400 Euro) - 840 Euro Steuer = 1600 Euro - 400 Euro geldwerter Vorteil = 1200 Euro netto? Dafür halt "all inclusive"?

Was passiert eigentlich nach paar Jahren mit dem Fahrzeug?

Danke schon mal!

Nein, der finanzgesetzgeberische Ansatz ist ein anderer und damit auch die Rechnung:

Dein Arbeitgeber überlässt Dir zur privaten Nutzung ein Auto. Damit gewährt er Dir eine Leistung, die einen geldwährten Vorteil darstellt. Also eine quantifizierbare Leistung, die als Gehaltsbestandteil zu sehen ist. Und genau dafür will der Wolfgang Schäuble zu recht Kohle sehen, da sonst jeder Arbeitgeber einen Teil des Gehalts in "Naturalien" bezahlen würde, wenn das nicht steuerpflichtig wäre.

Den Vorteil, den Du durch das Auto hast, beziffert der Gesetzgeber mit 1% des Brutto-Listenpreises pro Monat. Hinzu kommt die Versteuerung des einfachen Arbeitsweges in km mal 0,03%. Wenn Du die Firmenzentrale nicht regelmäßig ansteuerst musst Du das nachweisen oder es gibt einen Pauschalansatz, z.B. ein- oder zweimal pro Woche.

Wenn bei Dir dann die 1,x% vom BLP dann z.B. die ca. 400€ pro Monat ausmachen, dann sind genau das die 400€ geldwerter Vorteil, also das beschriebene fiktive zusätzliche Gehalt.

Also wird so getan, als hättest Du nicht 2440 Euro Bruttogehalt, sondern 2840€. Und darauf wird nun Deine Steuerlast berechnet. Während Du bislang ca. 840€ Abzüge hast, wirst Du zukünftig dann ca. 1020€ an Abzügen haben. Da sich natürlich Dein tatsächliches Bruttogehalt nicht geändert hat, sondern nur Deine tatsächliche Steuerlast, gehen also die um ca. 180€ höheren Abzüge von Deinem bisherigen Netto ab.

D.h. unterm Strich hast Du nur noch ca. 1420€ netto, aber dafür ein Auto zur freien Benutzung (wahrscheinlich mit Tankkarte und damit freien Sprit).

Unterm Strich lohnt sich das Szenario bei Dir, da Dein Bruttogehalt überschaubar hoch ist und Du weit vom Spitzensteuersatz weg bist und somit Dich die zusätzliche Steuerlast weniger hart trifft, als hättest Du ein Monatsgehalt von beispielsweise 5000€, da dann bei 42%+Soli+Kirchensteuer auf 48% kommst. Das tut weh...

Aber auch hier merkst Du, dass Du mit einem geringeren BLP Dein Nettogehalt empfindlich verbessern kannst, je nachdem wie wichtig Dir das Auto ist, oder ob Du im wesentlichen gut von A nach B kommen willst.

Bei Deinem Szenario würde ich beispielsweise allenfalls einen F20 nehmen...

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Moin,

ich habe den Thread jetzt nur grob überflogen aber glaube, dass dies noch nicht erwähnt wurde: Vergiss/Unterschätze auch nicht, dass du mit einem Firmenwagen KEINE Fahrtkosten (Penderpauschale) in deiner Steuererklärung geltend machen kannst. :)

am 19. Juni 2012 um 16:24

Zitat:

Original geschrieben von simplyray

Moin,

ich habe den Thread jetzt nur grob überflogen aber glaube, dass dies noch nicht erwähnt wurde: Vergiss/Unterschätze auch nicht, dass du mit einem Firmenwagen KEINE Fahrtkosten (Penderpauschale) in deiner Steuererklärung geltend machen kannst. :)

Tut mir leid, Dir zumindest im Ansatz widersprechen zu müssen. Hier gibt es 2 Möglichkeiten.

1. Die 0,03% Regelung wird vom Arbeitgeber über die Gehaltsabrechnung bereits berücksichtigt - in dem Fall kann ganz normal die Pendlerpauschale in der Steuererklärung angesetzt werden.

2. Die 0,03% Regelung wird vom Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt - in dem Fall muss der Differenzbetrag aus 0,03% Regelung und Pendlerpauschale entweder positiv oder negativ in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Hier ist der Steuererklärung gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Berechnung beizufügen.

Man muss darauf abstellen, dass die Pendlerpauschale - jedem - zusteht, ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Die Frage ist am Ende nur, ob und wie die private Nutzung bereits erfasst wurde. Beim Unternehmer normalerweise gar nicht. Da gilt beim Jahresabschluss 1% Regelung + 0,03% Regelung abzüglich Pendlerpauschale (falls Büro nicht gerade zu Hause). Beim Arbeitnehmer kommt es darauf an (AN ohne Dienstwagen mal außen vor gelassen), ob die Wege Wohnung-Arbeitsstätte schon berücksichtigt wurden oder nicht...

Zudem gibt es noch andere Alternativen bei weniger Arbeitstagen...

0,002% Regelung siehe hier...

und hier...

Moin

Bei dieser geballten Kompetenz hab ich mal ne Zusatzfrage.

Gibt es verschiedene Firmenwagenkonditionen/-modelle?

Ich habe einen Fixbetrag, somit muss ich die Differenz zum 1%igen BLP versteuern.

Netto ist das für mich, versteuerte Differenz PLUS den Fixbetrag.

Fix: 300

1%:500

Diff: 200, versteuert: 100 (angenommene 50% Steuersatz, da einfach zu rechnen)

300+100=400

Eine gute Freundin (und anscheint der TE) hat diesen Fixbetrag nicht und zahlt damit unterm Strich weniger.

1%: 500, versteuert 250

Woran liegt das?

Hat das etwas mit der Tätigkeit zu tun und ggf. daraus resultierenden gesetzlichen Vorgaben?

Oder ist es einfach nur eine anderen Firmenwagenmodell?

Den einzigen Unterschied den ich erkenne ist, das ich eine Tagespauschale für meine Reiserei bekomme, meine Bekannte nicht.

Liegt es daran?

Danke & Gruß

Kali

am 20. Juni 2012 um 8:21

ACHTUNG ACHTUNG!!!! FEHLINFOS!!!!

Du musst lediglich 1% von 80% vom Bruttolistenpreisversteuern. Du hast doch nix zu verschenken!!!

Fahrzeugpreis 100.000 EUR

20% Ohne Umsatzsteuer: 20.000 EUR

80% Mit Umsatzsteuer: 80.000 EUR

1% Regelung: 1% von 80.000 EUR also 800 EUR Gewinnbringend aufs Nettoeinkommen rechnen.

So hab ich das gelernt, und so praktiziere ich es auch :D

Zitat:

Original geschrieben von NeoNeo28

Zitat:

Original geschrieben von Gurkengraeber

Muss man bei sowas den Listenpreis in den Rechner eingeben oder den eigentlichen Kaufpreis? Weil, ich hab meinen (Liste) sowie mein Bruttogehalt mal eingegeben, und da kamen 640€ netto weniger raus! Das würde sich für mich ja hinten und vorne nicht lohnen.

Für die Berechnung gilt der Bruttolistenneupreis des Fahrzeuges... Na ja, in der Regel bekommt man den Firmenwagen aber auch zusätzlich zum Bruttogehalt - zum Beispiel als Lohnerhöhung... :D :p

Also man hat mir sowas bisher noch nicht angeboten und um ehrlich zu sein war ich mit mehr Brutto auch immer zufrieden. Schließlich kann ich dann privat 30d fahren und muss nicht mit nem popeligen 20d in den Urlaub fahren. :cool:

Zitat:

ACHTUNG ACHTUNG!!!! FEHLINFOS!!!!

 

Du musst lediglich 1% von 80% vom Bruttolistenpreisversteuern. Du hast doch nix zu verschenken!!!

 

Fahrzeugpreis 100.000 EUR

20% Ohne Umsatzsteuer: 20.000 EUR

80% Mit Umsatzsteuer: 80.000 EUR

1% Regelung: 1% von 80.000 EUR also 800 EUR Gewinnbringend aufs Nettoeinkommen rechnen.

 

So hab ich das gelernt, und so praktiziere ich es auch

Das wäre mir neu. Woher hast Du diese Info, ich kann hierzu nichts finden?

edit

am 20. Juni 2012 um 16:42

Zitat:

Original geschrieben von RainerSchreiner

ACHTUNG ACHTUNG!!!! FEHLINFOS!!!!

Du musst lediglich 1% von 80% vom Bruttolistenpreisversteuern. Du hast doch nix zu verschenken!!!

Fahrzeugpreis 100.000 EUR

20% Ohne Umsatzsteuer: 20.000 EUR

80% Mit Umsatzsteuer: 80.000 EUR

1% Regelung: 1% von 80.000 EUR also 800 EUR Gewinnbringend aufs Nettoeinkommen rechnen.

So hab ich das gelernt, und so praktiziere ich es auch :D

Rainer... Rainer... Rainer... STOP!!!

Bitte nicht solch einen Unsinn verbreiten. Ausschlaggebend sind 100% des Bruttolistenneupreises. Immer und in jedweder Konstellation. Liegt der Listenpreis des Fahrzeuges mit der gewählten Ausstattung also bei 50.000 Euro Brutto, bezieht sich die 1% Regelung allein darauf und beträgt 500,00 Euro.

Denke mal, Du hast da was durcheinandergebracht. Im Jahresabschluss eines Unternehmers (hat hier nichts mit der lohnsteuerrechtlichen Verrechnung eines Firmenwagens beim Arbeitnehmer zu tun) werden die Kosten ohne Vorsteuerabzug auch nicht mit Umsatzsteuer verrechnet. Hier hat der Gesetzgeber eine Pauschale von 20% gesetzlich verankert, also für ein Jahr:

Bruttolistenneupreis = 50.000 Euro

1% von 50.000 Euro = 500,00 Euro x 12 Monate = 6.000 Euro

davon 20% ohne Umsatzsteuer = 1.200 Euro

davon 80% mit Umsatzsteuer = 4.800 Euro

Umsatzsteuer auf 4.800 Euro = 912 Euro

Im Jahresabschluss sind also buchhalterisch zu berücksichtigen.

Konto 8924 (Verw. v. Ggst. d. Unt. f. Zw. a. d. Unt. ohne Steuer) = 1200 Euro

Konto 8921 (Verw. v. Ggst. d. Unt. f. Zw. a. d. Unt. ohne Steuer) = 4800 Euro

Konto 1776 (Umsatzsteuer falls nicht AT Konto) = 912 Euro

Kommt beim Unternehmer noch die 0,03% Regelung zum tragen (z.Bsp. Betriebsstätte extern), wird diese mit der Pendlerpauschale verrechnet!

Beim Arbeitnehmer ist die 1% Regelung rein rechtlich auf den Bruttolistenneupreis zu beziehen - und zwar zu 100%...

Berrechnen und verrechnen kann man natürlich so einiges, problematisch wird es jedoch, wenn es zu einer Unterversteuerung kommt. Für Sozialabgaben haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer nämlich gleichwertig. Sollten also durch eine fehlerhafte Firmenwagenabrechnung Sozialabgaben nachberechnet werden, so können die entsprechenden Stellen ihre Foirderung auch an den Arbeitnehmer abstellen (z.Bsp. wenn der Chef mittlerweile insolvent ist). :D

am 20. Juni 2012 um 16:56

Hier nochmal als Komplettübersicht...

Geschäftswagen 1% Regelung bzw. Versteuerung für angestellte Arbeitnehmer

Bei einer unentgeldlichen Überlassung eines PKW durch den Arbeitgeber, welches der Arbeitnehmer auch zu Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitstätte nutzen kann, erfolgt die Versteuerung in den meisten Fällen gemäß §§ 8 und 6 des Einkommensteuergesetz. Eine unentgeldliche Überlassung an den Arbeitnehmer bedeutet, das die Kosten für das Kraftfahrzeug komplett von dem Arbeitgeber übernommen werden. Der Arbeitnehmer muß lediglich den Privaten-Nutzungsanteil (geldwerte Vorteil) versteuern.

Möglichkeiten der Versteuerung

Grundsätzlich besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der 1%-Regelung oder eines Fahrtenbuches. In der Praxis jedoch wird oft aus Vereinfachungsgründen die 1%-Regelung angewendet. Aus diesem Grund werden wir in diesem Artikel näher auf die sogenannte 1%-Regelung eingehen.

Anwendung der 1%-Regelung

Bei der 1%-Regelung wird der sogennante zu versteuernde geldwerte Vorteil pauschal ermittelt. Hierzu wird für jeden angefangenen Monat 1% des inländischen Bruttolustenpreises des Kraftfahrzeugs (zzgl. Sonderausstattung) angesetzt (vgl. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 EStG).

Falls der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug noch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte nutzen darf, so muss dieser geldwerte Vorteil mit 0,03% des inländischen Bruttolistenpreises (zzgl. Sonderausstattung) für jeden Entfernungskilometer ansetzen (vgl. § 8 Abs. 2 EStG).

Der so zu ermittelnde Wert (geldwerter Vorteil) muss vom Arbeitgeber in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden und unterliegt somit auch dem Lohnsteuer abzug. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer an, hier muss jedoch der einzelfall geprüft werden. In der Regel gilt dies für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Es kann aber zu Sonderfällen für gewisse Arbeitnehmer (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer etc.) kommen.

Berechnung 1%-Regelung

Die Berechnung der 1%-Regelung erfolgt mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung (zzgl. Sonderausstattung). Der Bruttolistenpreis ist auf volle 100 Euro abzurunden. Grundsätzlich wird für die 1%-Regelung immer der "Neupreis" angesetzt, dies kann eventuell zu einer unverhältnismäßig hohen Versteuerung kommen.

Bei der Sonderausstattung wie z.B. Navigationsgerät, Lederausstattung oder Radio (siehe Richtlinie R 31 Abs. 9 LStR) werden diese mit in den Bruttolistenpreis eingerechnet. Bei dem Navigationsgerät ist die Finanzverwaltung grundsätzlich der auffassung das diese Kosten zu dem Bruttolistenpreis hinzuzurechnen sind. Jedoch sollte hier die aktuelle Rechtsprechung beachtet werden, da es hier evtl. zu einer günstigeren Entscheidung für die Arbeitnehmer kommen kann.

Nicht zum Bruttolistenpreis gehört die Anschaffung eines Autotelefons und einer Freisprechanlage (vgl. R31 Abs. 9 LStR).

Berechnung Fahrten Wohnung Arbeitstätte

Die Berechnung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte erfolgen mit 0,03% des inländischen Bruttolistenpreises (zzgl. Sonderausstattung) für jeden Entfernungskilometer. Ob der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte nutz, ist in diesem Fall unerheblich. Die Versteuerung dieser Fahrten erfolgt immer, wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich das Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte nutzen kann.

Die Entferungskilometer werden auf volle Kilometer gerundet und mit der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte angesetzt.

So..., und eigentlich hab ich schon vor ner Stunde Feierabend gemacht..., also nix mehr für heute mit Steuer, Firmenwagen und rechtlicher Kausalzusammenhangsklausel... :p :D

Hallo NeoNeo; ich bewundere immer wieder deine Geduld!:cool:

Wie oft in verschiedenen Threads du dem Rainer schon erklärt hast, wie das mit der Versteuerung geht,...und der will immerundwieder ein neues Schlupfloch entdeckt haben, dass sich dann als Rohrkrepierer oder Fangsack rausstellt....

Irgendwann haben sie den auch mal am Haken.... und dann winselt er wie eine Forelle um einen guten Anwalt ( so einen VOLL-PROFI wie dich), der ihn dann wieder raushauen soll:rolleyes::eek::D:D

am 20. Juni 2012 um 20:10

HiHi... Danke für die Blumen, Manfred... :D :p

Die schwarze Anwaltskutte trage ich aber leider nicht, auch wenn mich das durchaus noch reizen würde. Wenn die Kacke so am Dampfen ist, müssen die Kollegen mit dem entsprechenden Staatsexamen ran. Unsereins be(ver)gnügt sich in einer Steuer- und Wirtschaftskanzlei... :D

Ich sag es aber immer wieder, ich empfehle jedem Arbeitnehmer die Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein und jedem Selbstständigen (egal in welcher Form) den Gang zum Steuerberater. Ist gut angelegtes Geld und teilweise auch wieder steuerlich absetzbar. Auch wenn Viele meinen, mit einem Computerprogramm aus dem Lids geht's genauso, die Vorläufigkeitsvermerke hinsichtlich ausstehender BFH Entscheidungen, neu anhängende Klageverfahren ohne bestehenden Vorläufigkeitsvermerk und die Ausreizung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten werden in solchen Programmen nicht ausreichend bis gar nicht berücksichtigt... Nur mal so als kleiner Hinweis... :p

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