neue scheinis + lwr??

VW Golf 1 (17, 155)

moin

habe mir rein zufällig gestern einen golf 2 gekauft

wollte ihn dann gleich neue scheinis verpassen...

jetzt nun meine frage...die scheinis die mir gefallen gibt es nicht mit lwr...

was kann man da machen??lwr ausbauen??

auto mit lwr aber ohne funktion.... da wird der tüv bestimmt nicht mitspielen oder?

was sagt ihr dazu!?

mfg

Beste Antwort im Thema

Darauf habe ich nur gewartet 🙂

Die Leuchtweitenregelung (LWR) ist für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge seit dem 01.01.1990 vorgeschrieben. Dies ist in den Übergangsbestimmungen des § 72 in Verbindung mit § 50 Abs. 8 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nachzulesen.

Dies sind soganannte "Übergangsbestimmungen"

In §50 steht auch, daß Scheinwerfer, die die Fahrbahn ausleuchten, weißes Licht haben müssen. Es gibt aber Autos älteren Baujahres - insbesondere französische Fahrzeuge, für die dieses nicht gilt. Was jetzt ?

Zitat:

wenn nun der TE fragt, wie er den prüfer vom gegenteil überzeugen kann, dann kannst du ihn doch nicht allen ernstes mit nem ausdruck von wikipedia dort hinschicken

Mit deinem Gesülze noch weniger.

Und jetzt nimm deinen Knochen geh wieder zurück in deine Hütte 🙂

Als hilfreich kann man dich hier ja nicht gerade einstufen.

Zitat:

Die Leuchtweitenregelung (LWR) ist für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge seit dem 01.01.1990 vorgeschrieben. Dies ist in den Übergangsbestimmungen des § 72 in Verbindung mit § 50 Abs. 8 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nachzulesen.

§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

In dem hier angesprochenen Anhang der StVZO wird auf die Richtlinie 76/756/EWG verwiesen. Diese wurde inzwischen durch die ECE-Regelung 48 ersetzt.

Die Verstellung der Scheinwerfer in Abhängigkeit von der Beladung muss vom Fahrersitz aus erfolgen, wie Sie dem nachstehenden Auszug aus der ECE-R 48, Abschnitt 6.2.6.2.2 entnehmen können:

6.2.6.2 Scheinwerfer-Verstelleinrichtung (Leuchtweitenregelung)

6.2.6.2.1 Ist eine Leuchtweitenregelung erforderlich, um die Anforderungen in 6.2.6.1.1 und 6.2.6.1.2 zu erfüllen, so muss die Einrichtung selbsttätig arbeiten.

6.2.6.2.2 Handbetätigte stufenlose oder nichtstufenlose Regler sind jedoch zulässig, wenn sie eine Raststellung haben, bei der die Leuchten mittels der üblichen Einstellschrauben oder ähnlicher Mittel in die Ausgangsneigung nach 6.2.6.1.1 gebracht werden können. Diese handbetätigten Regler müssen vom Führersitz aus betätigt werden können.

Stufenlose Regler müssen mit Markierungen für die Beladungszustände versehen sein, bei denen die Scheinwerfer für Abblendlicht eingestellt werden müssen.

Die Zahl der Stufen bei nicht stufenlosen Reglern muss so groß sein, dass die Einhaltung der in 6.2.6.1.2 vorgeschriebenen Werte in den jeweiligen Bereichen bei allen Beladungszuständen nach Anhang 5 gewährleistet ist. Auch bei diesen Reglern müssen für die Beladungszustände nach Anhang 5, bei denen die Scheinwerfer für Abblendlicht nachgestellt werden müssen, in der Nähe der Betätigungseinrichtung des Reglers deutliche Markierungen vorhanden sein (siehe Anhang 8).

6.2.6.2.3 Bei einem Ausfall der in 6.2.6.2.1 und 6.2.6.2.2 beschriebenen Regler darf sich die Lage des Abblendlichtbündels nicht so verändern, dass die Neigung geringer als zum Zeitpunkt des Ausfalls des Reglers ist.

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ja ich hab denn schalter rausgeworfen und so ne normale abdeckung drüber

Genau uns schon weis es keiner und was man nicht sieht kann man nicht Prüfen oder so 😁

Wie gesagt,da muß der Tüver aber echt nen schlechten Tag haben.
Mein Tüver hat mir am Montag ein Golffahrwerk im Corri eingetragen,in hats NICHT interesssiert das ich bei meiner Jetex Gruppe A den Vortopf weggelassen hab,Lichter hat er gar keine gecheckt,Lenkung war im wurscht.....ingesammt hat die Prozedur 5 Minuten gedauert,den Rest hat er am Schreibtisch gemacht.
Und NEIN,is kein Bekannter von mir und ich hab ihn auch nicht bestochen oder so...er mag einfach VWs😁

So ein Prüfer hat mein Kumpel aus den Sauerland auch hin und wieder weg ist 5 Minuten .CA.

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Obwohl ich sagen muß,ICH weiß das mein Auto in Schuß ist,aber wenn zu dem jetzt einer mit ner Karre kommt die völlig fertig ist und trotzdem ne Plakette bekommt find ich des Mist!!!!!!

Ja sowas kenne ich zu genüge. Loch untern Tankdeckel und Trozdem TÜV. Mir unbegreiflich.Aber solls geben. Ich muß im Dez wieder mal hin 2 Jahre rum. Werde bis dahin noch den Alten Unterboden schutz enfernen Und Neu versiegeln Notfalls neue Bleche rein wenn sein muß möchte den noch etwas Länger haben. Das witzige bei uns ist das Rost oder sonstwas immer kurz nach bestandenen TÜV kommt. Aber diesmal ohne Mängel satnd nix aufen zettel auser Bestanden blabla wünschen gute Fahrt

hey weiß jemand wo ich das schriftlich oder so her bekomme??? weil meiner is bj 03.89 und habe zwar den schalter drinn aber klare scheinwerfer ohne lwr... und der prüfer hat nein gesagt das muss gehen...

Die Trägerplatte kann man doch umbauen, also nur die Nackten Scheinwerfer mit den Plastikdingern raus aus den Trägerplatten und dann umbasteln, mache ich fast schon Regelmäßig weil die mit LWR recht schwer zu bekommen sind.

Zitat:

Original geschrieben von enser87


hey weiß jemand wo ich das schriftlich oder so her bekomme??? weil meiner is bj 03.89 und habe zwar den schalter drinn aber klare scheinwerfer ohne lwr... und der prüfer hat nein gesagt das muss gehen...

wieso schriftlich 😕

*KLICK*

Zitat:

ist seit dem 1. Januar 1990 bei allen Neuwagen in Deutschland zumindest eine manuelle Leuchtweitenregulierung vorgeschrieben.

das ist so - war so - und wird so bleiben - und der prüfer weiss das auch

bau aus den schalter und feddich - im zweifelsfall versteck auch noch den kabelbaum - was weiss ich 🙂

du weisst ja: was eingebaut ist muss auch funktionieren - das ist nun mal so

gruss !

Zitat:

Original geschrieben von enser87


hey weiß jemand wo ich das schriftlich oder so her bekomme??? weil meiner is bj 03.89 und habe zwar den schalter drinn aber klare scheinwerfer ohne lwr... und der prüfer hat nein gesagt das muss gehen...

Das müsste der prüfer eigentlich wissen das das erst ab 90 gilt.Mach nen blindschalter rein und fahr zum anderen Tüver😉

Zitat:

Original geschrieben von G0LFZW0



Zitat:

Original geschrieben von enser87


hey weiß jemand wo ich das schriftlich oder so her bekomme??? weil meiner is bj 03.89 und habe zwar den schalter drinn aber klare scheinwerfer ohne lwr... und der prüfer hat nein gesagt das muss gehen...
wieso schriftlich 😕

*KLICK*

Zitat:

Original geschrieben von G0LFZW0



Zitat:

ist seit dem 1. Januar 1990 bei allen Neuwagen in Deutschland zumindest eine manuelle Leuchtweitenregulierung vorgeschrieben.

das ist so - war so - und wird so bleiben - und der prüfer weiss das auch

bau aus den schalter und feddich - im zweifelsfall versteck auch noch den kabelbaum - was weiss ich 🙂

du weisst ja: was eingebaut ist muss auch funktionieren - das ist nun mal so

gruss !

wikipedia ist ja nun aber nicht grad DIE quelle, die den tüv-prüfer interessiert..

sag mal wo's steht..bin gespannt, wer's findest😉

Das gehört zum Allgemeinwissen. Ob nun Jemand Wikipedia verlinkt oder ob Jemand auf §50 der STZVO verlinkt ist gehopst wie gesprungen. Peng. So spannend ist das nicht.

dann zeig mir doch mal, wo in §50 stvzo das steht, du klugscheißer!

und wenn nichtmal der tüv-prüfer des TE das weiß, dann scheint es ja nicht wirklich zum allgemeinwissen zu gehören..

wenn nun der TE fragt, wie er den prüfer vom gegenteil überzeugen kann, dann kannst du ihn doch nicht allen ernstes mit nem ausdruck von wikipedia dort hinschicken🙄

Darauf habe ich nur gewartet 🙂

Die Leuchtweitenregelung (LWR) ist für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge seit dem 01.01.1990 vorgeschrieben. Dies ist in den Übergangsbestimmungen des § 72 in Verbindung mit § 50 Abs. 8 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nachzulesen.

Dies sind soganannte "Übergangsbestimmungen"

In §50 steht auch, daß Scheinwerfer, die die Fahrbahn ausleuchten, weißes Licht haben müssen. Es gibt aber Autos älteren Baujahres - insbesondere französische Fahrzeuge, für die dieses nicht gilt. Was jetzt ?

Zitat:

wenn nun der TE fragt, wie er den prüfer vom gegenteil überzeugen kann, dann kannst du ihn doch nicht allen ernstes mit nem ausdruck von wikipedia dort hinschicken

Mit deinem Gesülze noch weniger.

Und jetzt nimm deinen Knochen geh wieder zurück in deine Hütte 🙂

Als hilfreich kann man dich hier ja nicht gerade einstufen.

Zitat:

Die Leuchtweitenregelung (LWR) ist für erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge seit dem 01.01.1990 vorgeschrieben. Dies ist in den Übergangsbestimmungen des § 72 in Verbindung mit § 50 Abs. 8 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nachzulesen.

§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen, müssen so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

In dem hier angesprochenen Anhang der StVZO wird auf die Richtlinie 76/756/EWG verwiesen. Diese wurde inzwischen durch die ECE-Regelung 48 ersetzt.

Die Verstellung der Scheinwerfer in Abhängigkeit von der Beladung muss vom Fahrersitz aus erfolgen, wie Sie dem nachstehenden Auszug aus der ECE-R 48, Abschnitt 6.2.6.2.2 entnehmen können:

6.2.6.2 Scheinwerfer-Verstelleinrichtung (Leuchtweitenregelung)

6.2.6.2.1 Ist eine Leuchtweitenregelung erforderlich, um die Anforderungen in 6.2.6.1.1 und 6.2.6.1.2 zu erfüllen, so muss die Einrichtung selbsttätig arbeiten.

6.2.6.2.2 Handbetätigte stufenlose oder nichtstufenlose Regler sind jedoch zulässig, wenn sie eine Raststellung haben, bei der die Leuchten mittels der üblichen Einstellschrauben oder ähnlicher Mittel in die Ausgangsneigung nach 6.2.6.1.1 gebracht werden können. Diese handbetätigten Regler müssen vom Führersitz aus betätigt werden können.

Stufenlose Regler müssen mit Markierungen für die Beladungszustände versehen sein, bei denen die Scheinwerfer für Abblendlicht eingestellt werden müssen.

Die Zahl der Stufen bei nicht stufenlosen Reglern muss so groß sein, dass die Einhaltung der in 6.2.6.1.2 vorgeschriebenen Werte in den jeweiligen Bereichen bei allen Beladungszuständen nach Anhang 5 gewährleistet ist. Auch bei diesen Reglern müssen für die Beladungszustände nach Anhang 5, bei denen die Scheinwerfer für Abblendlicht nachgestellt werden müssen, in der Nähe der Betätigungseinrichtung des Reglers deutliche Markierungen vorhanden sein (siehe Anhang 8).

6.2.6.2.3 Bei einem Ausfall der in 6.2.6.2.1 und 6.2.6.2.2 beschriebenen Regler darf sich die Lage des Abblendlichtbündels nicht so verändern, dass die Neigung geringer als zum Zeitpunkt des Ausfalls des Reglers ist.

ich habe das ganze dem TE bereits vor ca. 5 stunden per PM geschickt..also genau das, was du grad geschrieben hast..

kannst ihn gern fragen..

ich wollte es im grunde nur von demjenigen hören, der hier vorhon etwas große töne gespuckt hatte.. (und das warst nicht du)

deine beleidigungen kannst du dir klemmen, kleiner..🙄

wenn du nur darauf gewartet hast, wieso hast du's nicht gleich von anfang an geschrieben? diese (fehlerbehaftete) adac-seite zu verlinken ist ja nun etwas stupide, wenn du doch die ganze zeit gewusst hast, wo es wirklich steht!

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