neue Führerscheinregelung

Hallo,
ich habe gehört,das ab 2013 eine neue Führerscheinregelung in Kraft tritt.
Ich habe 1974 bei der Bundeswehr den Führerschein gemacht ihn aber erst 31.10.1980
umschreiben lassen und zwar die Klassen B,C,E.Nun habe ich von 1996 bis 2000 in Frankreich
gelebt und musste den Führerschein in einen französischen Führerschein umschreiben lassen,
dadurch konnte der LKW Führerschein auch nicht umgeschrieben werden,ich hätte eine ärztl.Untersuchung
machen lassen müssen,darauf hab ich dann verzichtet weil ich den nicht brauchte.
Mir gehts darum,ich hab einen 50cm³ Roller also bis 45 km. ,mir wurde gesagt ich dürfe keinen großen Roller
fahren hab auch schon auf der Führerscheinstelle nachgefragt(ohne Erfolg).
Piaggio MP3 ist mir zu teuer und meinen neuen Roller möchte ich nicht tunen,ich fahre im Jahr ca.3000 km. und am Berg ist das einfach nervig,ich benutze das Ding nur in der Stadt+auf die Arbeit 9km.Ein 125er wär ideal.
Kann mir Jemand einen Tip geben oder sagen ob sich ab 2013 was ändert führerscheinmäßig.

Im Voraus vielen Dank.
MFG.

Beste Antwort im Thema

Es gibt entsprechende Tabellen welche Führerscheine in was umgewandelt werden können.

Laut dem .pdf was ich hier habe gab es in Frankreich 8 unterschiedliche Führerscheine in welchen die Klassen teilweise andere Namen hatten.

Wenn dein Führerschein zwischen 15.11.1994 und 28.2.1999 umgeschrieben wurde und dort die Klasse B vermerkt wurde -> müsstest du eigentlich mit diesem Führerschein A1, B1, B in Frankreich führen dürfen.

Aus welchem Jahr ist dein Führerschein und welche Klassen sind darin aufgeführt?

Wenn du inzwischen wieder den deutschen Führerschein hast müsste eigentlich die LKW-Klasse wieder eingetragen worden sein. War bei mir jedenfalls nach meinem Umzug aus der Schweiz zurück nach Deutschland so.

In der Schweiz hatte ich den C1E auch nicht (wegen der teuren ärztlichen Untersuchung). Da er in deutschland unbefristet ausgestellt wurde, erhält man ihn jedoch beim Umschreiben in den deutschen Führerschein wieder zurück - inklusive der Ergänzung bis maximal 12 t (Gespanne).

Was für einen Führerschein hast du denn gerade? Deutsch oder französisch?
_____

Wenn du jetzt einen Zweiradführerschein in Deutschland erwerben willst -> mach gleich den großen A. Der A1 kostet beim Ersterwerb in etwa gleich viel, daher wäre er für dich keine gute Wahl - aus finanzieller Sicht.

Grüße, Martin

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Es gibt entsprechende Tabellen welche Führerscheine in was umgewandelt werden können.

Laut dem .pdf was ich hier habe gab es in Frankreich 8 unterschiedliche Führerscheine in welchen die Klassen teilweise andere Namen hatten.

Wenn dein Führerschein zwischen 15.11.1994 und 28.2.1999 umgeschrieben wurde und dort die Klasse B vermerkt wurde -> müsstest du eigentlich mit diesem Führerschein A1, B1, B in Frankreich führen dürfen.

Aus welchem Jahr ist dein Führerschein und welche Klassen sind darin aufgeführt?

Wenn du inzwischen wieder den deutschen Führerschein hast müsste eigentlich die LKW-Klasse wieder eingetragen worden sein. War bei mir jedenfalls nach meinem Umzug aus der Schweiz zurück nach Deutschland so.

In der Schweiz hatte ich den C1E auch nicht (wegen der teuren ärztlichen Untersuchung). Da er in deutschland unbefristet ausgestellt wurde, erhält man ihn jedoch beim Umschreiben in den deutschen Führerschein wieder zurück - inklusive der Ergänzung bis maximal 12 t (Gespanne).

Was für einen Führerschein hast du denn gerade? Deutsch oder französisch?
_____

Wenn du jetzt einen Zweiradführerschein in Deutschland erwerben willst -> mach gleich den großen A. Der A1 kostet beim Ersterwerb in etwa gleich viel, daher wäre er für dich keine gute Wahl - aus finanzieller Sicht.

Grüße, Martin

erstmal vielen Dank,mein deutscher grauer Führerschein wurde zwischen 96+2000 in einen rosanen F-Führerschein umgeschrieben
was da eingetragen war weiß ich leider nicht mehr,als ich nach deutschland zurückzog hab ich dann einen deutschen Führerschein
beantragt den habe ich noch und zwar Klasse BE/C1E/MLT,wie gesagt ich hab hier in SB auf der Führerscheinstelle mal nachgefragt
und die sagten ich könne keinen Roller 125cm³ fahren.Vieleicht gibt es eine Möglichkeit oder ich muss 1 A machen . Wie gesagt ich habe ja den Führerschein schon vor 1980 bei der Bundeswehr gemacht Klassen:B C E und halt nur erst im Okt.1980 umschreiben lassem.
Vielen Dank nochmal .
MFG.

Das Problem ist der Stichtag im April 1980. Im Rahmen der damaligen Novellierung war die Klasse IV nicht mehr »beim III mit drin«.

Der Haken ist wohl, dass es nun schon so lange her ist das die Personen, welche inzwischen beim evtl. zuständigen KWA sich da nun sicherlich auch nicht mehr ausgekennen.

Soviel ich weiß gilt das Ausstellungsdatum des Führerscheins (zivil) und daher ist das mit dem Stichtag leider vorüber. 🙁

Den CE solltest du eigentlich auch noch bekommen: Hier am unteren Bildrand gerade noch zu sehen. Den bekommt man jedenfalls auch dann nach der Umschreibung, wenn man den Führerschein »erst« 1993 erworben hat (»rosa Lappen«).

Aber der soll ja mal nicht das Thema sein.

Bezüglich des A1 sehe ich dann bei dir leider schwarz. Da du erst nach dem Stichtag im April 1980 den zivilen Führerschein ausgestellt bekommen hast (vermerktes Datum in der entsprechenden Zeile bei der Klasse B) bekommst du den A1 nicht automatisch.

Den A1 zu erwerben macht wie schon geschrieben keinen Sinn. Der »richtige A« kostet in etwa gleich viel und damit kannst du dann wirklich alles fahren - auch eine 250er oder 400er wenn dir danach ist, du aber keine ganz große Maschine haben möchtest.

Die Änderungen durch die Novellierung der FeV ab dem 19.03.2013 haben für dich leider auch keine Vorteile, denn dazu müsstest du schon den A1 haben um mutmaßlich kostengünstiger den A2 erwerben zu können.

Grüße, Martin

hallo Martin,
danke nochmal für deine Mühe
ich denke du hast recht,
vieleicht mache ich im nächsten Frühjahr den Motorradführerschein A
und dann hab ich meine Ruhe.
Viele Grüße.
Josef.

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Du meinst vielleicht, dass du den LKW Führerschein momentan nicht gebraucht hast... also den hättest Du dir NIEMALS durch die Lappen gehen lassen sollen 8-((

Also,

das ganze ist schon eine verzwickte Sache,
doch eigentlich zählt da primär die sogenannte 'Besitzstandwahrung',
und wenn du den Schein bei der BW Ano 74 dvJh gemacht hast, dann durftest/dürftest du Ano 80 (geändert April 81) Kleinkrafträder bis 125ccm fahren.

Deine unwiderruflichen Daten sind beim Kraftfahrtbundesamt gespeichert!

Selbst bekommst du dort keine Auskunft/Einsicht, aber dein RA.

Es rentiert sich vlt dort nach zu forschen.

Tschüs
PS:
Und auch der C ist dir (meines Wissens) nicht verfallen, es sei denn du bist über 50-Jahre, dann müsstest aber immer noch den C1E bekommen, der aber mit dem C79 nicht zu vergleichen ist - auch bei einem der 1975 geboren ist, endet der C1E im Umfang des C79 (Ärztliche Untersuchung usw erforderlich ab 50.-LJ).

Kleine Korrektur: Die Änderung bezüglich Klasse IV und 1b war schon April 1980 - leider. 🙁

Grüße, Martin

Ja ok,
Änderung der Klassen,
und Änderung/Übernahme auf neueren Stand April 80;
doch die Wahrung des Besitzstandes des Betroffenen geht ja auf das Jahr 1974.

Der Betroffene kann ja nichts dafür wenn die Verwaltungsbehörde Fehler macht.

Wir haben hier so einen 'Verwaltungsherrgottsvogel', dem hat man mittlerweile gewaltig die Flügelfedern gestutzt, und das hat begonnen mit den Maßnahmen für die Klasse C im Dezember 2000, als die alten Esel (wie ich) zum Doktor und zum Augenarzt mussten.
Nun, ich hatte ein wasserdichtes Gesundheitsgutachten und ein Augen-Gutachten das dem 'alten' Recht entsprochen hat, aber nicht den Bedingungen der neuen FEV-6 ; der 'Vogel' hat mir die Erteilung der Klassen C + CE (Umschreibung Kl II) verweigert wie auch den BE.
Ich habe bei der oberen Verwaltungsbehörde (Regierung) geklagt im Sinne 'Besitzstandwahrung', und habe nach 8-Monaten (August 2001) alle Scheine übertragen bekommen - ich habe sogar noch mehr bekommen ;-)) - hat ja einen kleinen Grund warum der Herr jetzt mit gekürzten Federn auskommen muss.

Sorry, war jetzt etwas neben dem Thema,
aber es dreht sich bei Prob des Themenstarters ja auch um den 'Besitzstand' von 1974.

Tschüs

Sollte wirklich das Datum des Erwerbs bei der Bundeswehr ausschlaggebend sein habe ich in jedem Fall einen weiteren Interessenten.

Ausschlaggebend für das Umschreiben der Führerscheine sei die erste zivile Ausfertigung (also das Umschreiben) - hieß es. Sollte doch der Erwerb bei der Bundeswehr gelten hätte ich jemanden, welcher auch ein paar Achsen mehr fahren können würde - wenn er denn dürfte.

Gibt es da etwas Amtliches? Ein Urteil bzw. Aktenzeichen welches man im Web suchen kann?

Grüße, Martin

Werde am Wochenend mal einen Brief an das
Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg schreiben und dann
werde ich die Antwort dann hier einstellen.
Werde dann auch nochmal auf die hiesige Führerscheinstelle
gehen.
Bin mal gespannt.
MFG.

Primär entscheidend ist das Datum des Ersterwerb;

wenn beim Umschreiben amtlicherseits Fehler gemacht wurden, kann ja der Erwerber nichts dafür.
Wenn der Betroffene auf eine Klasse verzichtet hat, dann wird das mit der 'Besitzstandwahrung' evtl schlecht aussehen, bzw muss der Proband auf Besitzstandwahrung klagen.

Die Daten sind in Flensburg gespeichert und nicht nur in den KWAs verwahrt.

Zitat:

Original geschrieben von X_FISH


Sollte doch der Erwerb bei der Bundeswehr gelten hätte ich jemanden, welcher auch ein paar Achsen mehr fahren können würde - wenn er denn dürfte.

Es gibt da mW schon Probleme, da die allgemeine Anwart-Frist von der Verwaltungsbehörde mit 2-Jahren angegeben ist – ob das rechtens ist – kAh.

Des weiteren muß seit dJ 2000 für die Klasse C + CE ein Arbeitsmedizintisches-Gutachten und ein Augen-Gutachten vorgelegt werden und die jeweilige Geltungsdauer ist dann nur 5-Jahre!

Jedoch müssen Altbesitzer der Führerscheine für PKW bei einer Umschreibung die Klassen C1 + C1E

ohne Befristung

eingetragen bekommen.

Auch verlangen Behörden häufig bei einer Umschreibung der Kl III für den Eintrag der Klassen L + T den Nachweis der Notwendigkeit –

dies ist ungesetzlich

, denn den Verwaltungsvogel geht es nen Dreck an ob ich mich in Zukunft als LW-Schaftlicher-Maschinenführer bewerbe oder nicht, bzw ob ich selbt nen Traktor oder gar nen Bauerhof habe.

Betreffs der Rechtlichkeit der BW-Daten gibt eine Anfrage beim KBA-Flensburg über einen versierten Verkehrs-Rechtsanwalt Auskunft.

Tschüs

PS:

Zitat:

Original geschrieben von Merlin 62


Werde am Wochenend mal einen Brief an das
Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg schreiben und dann
werde ich die Antwort dann hier einstellen.
Werde dann auch nochmal auf die hiesige Führerscheinstelle
gehen.
Bin mal gespannt.
MFG.

Jou interessiert mich auch,

doch lass die Anfrage nen Rechtsanwalt machen,

denn mW wirst du selbst keine Auskunft bekommen – und die Auskunft kostet auch Geld!

Hat ein bißchen gedauert mit der Antwort der Führerscheinstelle,kopiere hier den Text rein,scheint leider
so zu sein als ob ich wegen der 125 cm³ Roller noch FS.1 mache.mit Bezug auf Ihr Schreiben kann ich Ihnen nachstehend Informationen zukommen lassen.

So fern Sie Ihre Dienstfahrerlaubnis nach dem 31.3.1980 in einen zivilen Führerschein getauscht haben,
besteht kein Recht auf die Klasse A1 (Leichtkrafträder bis 125 ccm Hubraum und bis 11 kW Leistung).

Lediglich Führerscheininhaber die die Fahrerlaubnis vor dem 01.04.1980 erworben haben, erhalten
zur Sicherung des früheren Besitzstandes die Fahrerlaubnisklasse A1.

Sie geben an, die Dienstfahrerlaubnis zwar am 27.06.1974 erworben zu haben, die Umschreibung
fand jedoch erst am 30.10.1980 statt; somit nach dem 01.04.1980.

Gemäß der Richtlinie 91/439/EWG sollten alle von den EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine,
einschließlich der vor der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ausgestellten
Führerscheine, gegenseitig anerkannt werden.

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen umfasst die volle Anerkennung aller
einem Führerscheininhaber im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden einzelstaatlichen
Bestimmungen erteilten Fahrerlaubnisse.

Diese Entscheidung gilt für alle von in den Mitgliedstaaten ausgestellten gültigen und in Umlauf befindlichen
Führerscheine.

Ein Umtausch erfolgt über allgemeingültige Äquivalenztabellen sowie den darin enthaltenen Zusatzangaben.

Es ist jedoch Angelegenheit des umtauschenden Mitgliedstaats zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der
vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.

Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichenTerritorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat
des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis
anwenden.

Für weitere Detailauskünfte steht Ihnen die örtliche Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes zur Verfügung,
weitere Fragen bitte ich deshalb an diese zu richten.

Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.






Zentrales Fahrerlaubnisregister (ZFER)
Zentrales Kontrollgerätkartenregister (ZKR)
- Internationale Angelegenheiten -

Hallo,
vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Ich wohne schon lange im Elsass Frankreich, habe davor den damals Leichtkraftrad Führerschein in D gemacht.
Mein Führerschein ist in Frankreich umgeschrieben (A1)
Welche Regelung gilt um in Frankreich den A2 machen zu können, in Deutschland genügt eine Fahrpraxis mit Praktischer Prüfung, ist es in Frankreich genauso.
Gruß

Das sollte dir dein französischer Fahrlehrer eigentlich perfekt beantworten können?

Grüße, Martin

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