Nebelschlußleuchte - Nutzung wann?
Etwas sehr interessantes ist mir heute morgen bei der Fahrt auf Arbeit aufgefallen, die heute (wie übrigens gestern auch schon) von einer richtig dicken Nebelsuppe begleitet wurde. Ich habe auf der gesamten Strecke (rund 25 km gut befahrene B-Straße) 3 Autos gesehen, welche (heute mal berechtigterweise) ihre NSL anhatten. Und heute hat man sie wirklich mal gebraucht.....
Was ich bloß nicht verstehe: bei Nieselregen, kurzen Schauern, tlw. bei bestem Sonnenschein, immer sind genug Willy´s vor mir die das Ding an haben..... Aber wenns mal nötig ist, braucht sie keiner...
Frag mich nur was in solchen Leuten vorgeht. Ausserdem hat mich die Kontrollampe im Tacho heute massiv gestört, das Ding kann man einfach nicht übersehen. Kann man daraus schließen, dass die, die bei gutem Wetter damit rumfahren, wirklich einfach zu blöd sind, das Ding auszuschalten?! Bloß an haben sie sie ja auch gekriegt.....
Was habt ihr da so für Erfahrungen/Ansichten?
Viele Grüße
Thomas
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48 Antworten
Größte Teil wurde schon erwähnt, hier nochmal:
QuelleZitat:
»Wann darf ich die Nebelschlussleuchte einschalten?«
Bei Nebel unter 50 m Sicht.
Und sonst nicht. Das ist die einzige Situation, in der er erlaubt ist, die Nebelschlussleuchte zu benutzen. Sie wirft ein grellrotes Licht nach hinten ab, das bei normalen Sichtverhältnissen sehr stark blenden würde.
Ausschalten müssen Sie die Nebelschlussleuchte immer dann, wenn sich der dichte Nebel wieder lockert und Sie weiter als 50 m schauen können. Was 50 m sind, erkennen Sie auf der Autobahn zum Beispiel am Abstand zwischen zwei Leitpfosten (die stehen nämlich in der Regeln 50 m voneinander entfernt). Sinnvollerweise stellt man die Nebelschlussleuchte ebenfalls aus, wenn man im dichten Stadtverkehr fährt, wo es beim Kolonnenfahren leicht zu Blendungen kommen kann. Das Problem des zu späten Erkanntwerdens existiert nicht, wenn sowieso in Schlange gefahren wird.
Und höchstens 50 fahren!
Werfen wir noch einen gewieften Blick in die Straßenverkehrs-Ordnung. Im § 3 gibt es eine Bestimmung zur Höchstgeschwindigkeit bei Nebel: Wenn die Sichtweite durch Nebel bedingt weniger als 50 m beträgt (also dieselbe Voraussetzung wie für die Benutzung der Nebelschlussleuchte), dann darf auch höchstens mit 50 km/h gefahren werden. Messerscharf kombiniert bedeutet das: Wenn man die Nebelschlussleuchte korrekterweise eingeschaltet hat, herrscht demnach auch eine entsprechend geringe Sichtweite, die dazu führt, dass man nicht schneller als 50 Stundenkilometer fahren darf! Oder umgekehrt gesprochen: Sobald man wieder weiter sieht als 50 m, darf —unter Beachtung der übrigen Verkehrsregeln— zwar eventuell wieder schneller als 50 km/h gefahren werden, dann aber ohne Nebelschlussleuchte.
@Urug
Das ist nicht ganz richtig, der 'Nebel' ist falsch, der müsste weg, richtig müsste es bei 'Sichtweiten unter 50m' dabei ists irrelevant, obs durch Nebel, Schnee oder Regen verursacht wurd...
@ Stefan Payne
Gem. § 17 Abs.3 S.5 StVO, dürfen nur dann Nebelschlussleuchten benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Also NUR bei Nebel!
Zitat:
Original geschrieben von urug
@ Stefan Payne
Gem. § 17 Abs.3 S.5 StVO, dürfen nur dann Nebelschlussleuchten benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Also NUR bei Nebel!
Ist aber auch bei starkem Regen und Schneefall gestattet...
Zitat:
Original geschrieben von Stefan Payne
Ist aber auch bei starkem Regen und Schneefall gestattet...
Kannst Du nich lesen? NUR BEI NEBEL!
Die NSW dürfen bei Regen und Schneefall eingesetzt werden. Die NSL NUR BEI NEBEL! NEBEL! NIX ANNERES.
Payne wollte wohl dass hier lesen:
Zitat:
StVO §17
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Nennen Sie Unterscheidungsmerkale von:
Nebelscheinwerferund
NebelschlußleuchtenNa dazu ham wa ja die StVZO:
Zitat:
§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(1) 1Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. 2Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. 3Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. 4Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. 5Sie müssen so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. 6Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
Zitat:
§ 53d Nebelschlußleuchten
(1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein.
(3) 1Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1.000 mm über der Fahrbahn liegen. 2In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. 3Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.
(4) 1Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein, daß sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. 2Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. 3Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten.
(5) Eingeschaltete Nebelschlußleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrolleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muß, angezeigt werden.
(6) 1In einem Zug brauchen nur die Nebelschlußleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. 2Die Abschaltung der Nebelschlußleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.
Zufrieden?
Nebelscheinwerfer dürfen nur bei „erheblicher Sichtbehinderung“, Nebelschlussleuchte darf nur bei Nebel und Sichtweiten unter 50 Metern eingesetzt werden. Wer sie missbräuchlich benutzt, wird mit 10 Euro bis 35 Euro zur Kasse gebeten. (§24 StVG i.V.m. §1 Abs.1 S.2 BKatV, BKat Lfd. Nr. 73)
Gestattet ist da nichts. Wer die Nebelschlussleuchte bei Regen, etc. benutzt, wird zur Kasse gebeten.
Zitat:
Zufrieden?
Passt so.
schwere Geburt, lernt man aber auch schon inner Fahrschule anhand des Unterrichts
Der Gesetzestext kann eigentlich garnicht eindeutiger formuliert werden und läßt in der gewählten Form keine abweichenden Interpretationen zu.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Der Gesetzestext kann eigentlich garnicht eindeutiger formuliert werden und läßt in der gewählten Form keine abweichenden Interpretationen zu.
Spätestens der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog widerlegt letzte Zweifel...
Zitat:
Original geschrieben von Qnkel
Ääähhhm dass ist bei jedem Auto so und ist auch so in der StVZO vorgeschrieben. Entweder geht es über eine Steuerung oder die Mechanik des Lichtschalters.
Aber die NSL darf nicht einschaltbar sein wenn nicht mindestens Standlicht an ist. Sind NSW vorhanden darf die NSL nicht ohne NSW einschaltbar sein.
Achja und zum Thema Kontrolllampe: Beim Golf 3 ham die die echt so geschickt an den Lichtschalter gesetzt dass sie bei normaler Sicht perfekt vom schmalen Lenkradkranz überdeckt werden. Also zumindest in meiner Sitzposition passt das genau. Frage mich warum die die Kontrolllampen nicht in Tacho gepackt haben. Die Symbole sind teilweise vorhanden (Bei Motometer zumindest für NSL).
Naja aber ich weiss womit ich rumfahre, was ich einschalte und wieder ausschalten sollte.
PS.: Wer NSL und Bremsleuchten nicht unterscheiden kann und findet es ist ein Risiko die NSL zuerst für Bremslichter zu halten sollte vllt. den Führerschein abgeben. Es gibt schon nach StVZO die Regelung das NSL und Bremslicht 10cm Abstand haben müssen... Ich habe 2 NSLn und bin auch froh darüber.
Muß dann neu sein. Unser Volvo von 95 hatte für NSW und NSL einen eignen Schalter. Dieser blieb auch nach dem Ausschalten des Lichtes auf an. Nächstes Mal Licht angemacht funzelten auch die wieder. Beim BMW, zumindest am 7 war das bis zum jetzigen Modell auch noch so. Bei den Japanern ist es überwiegend heute noch so, dass die Nebelleuchten über separate Schalter angeschaltet werden und die Schalter auch beim abstellen nicht auf aus zurückgehen.
Also kann das nicht in der StVZO stehen, oder warum dürfen diese Autos fahern?
Zitat:
Original geschrieben von Frl. Meyer
Muß dann neu sein. Unser Volvo von 95 hatte für NSW und NSL einen eignen Schalter. Dieser blieb auch nach dem Ausschalten des Lichtes auf an. Nächstes Mal Licht angemacht funzelten auch die wieder. Beim BMW, zumindest am 7 war das bis zum jetzigen Modell auch noch so. Bei den Japanern ist es überwiegend heute noch so, dass die Nebelleuchten über separate Schalter angeschaltet werden und die Schalter auch beim abstellen nicht auf aus zurückgehen.
Also kann das nicht in der StVZO stehen, oder warum dürfen diese Autos fahern?
Meine 93er CH SUpra hat 'schon' über Lichtschalter mitgeschaltete NSW, NSL hats noch nicht, dazu kann ich also nix sagen...
Zitat:
Original geschrieben von Frl. Meyer
Muß dann neu sein. Unser Volvo von 95 hatte für NSW und NSL einen eignen Schalter. Dieser blieb auch nach dem Ausschalten des Lichtes auf an. Nächstes Mal Licht angemacht funzelten auch die wieder. Beim BMW, zumindest am 7 war das bis zum jetzigen Modell auch noch so. Bei den Japanern ist es überwiegend heute noch so, dass die Nebelleuchten über separate Schalter angeschaltet werden und die Schalter auch beim abstellen nicht auf aus zurückgehen.
Also kann das nicht in der StVZO stehen, oder warum dürfen diese Autos fahern?
Darum ging es nicht. Die Lampen gehen aber mit Sicherheit nicht an wenn nicht Abblendlicht oder Standlicht eingeschaltet ist! Darum ging es. Lies nochmal alles
