Nebelscheinwerfer einstellen vorne?
Hallo,ich war beim Tüv mit meinen opel astra f cabrio.
Der Prüfer sagte mir das ich die Nebelscheinwerfer vorne einstellen lassen soll,die wären zu hoch,jetzt meine frage wie stelle ich die ein.
MIT LG
BARBARA
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16 Antworten
Hinter legen und einstellen. Wie bei jedem scheinwerfer gibts das auch beim NSW. Alternativ hilft dir auch ne Werkstatt. NSW werden meineswissens anders eingestellt als der SW fürs Fahrlicht.
Da hast du aber ein komischen tüver meiner hat nicht mal geschaut ob die überhaupt funzen, geschweigeden wie die eingestellt sind. Die Nsw sind ja eh mehr oder weniger zu Zubehör. Hauptsache sie gehen überhaupt :P
Hei,ich habe ihm ja auch gesagt die sind ja nicht immer an.
Naj es gibt immer welche drunter die genau sind.
Und danke noch mal für die schnelle antwort,werde mich mal drunterlegen und die einstellen.
Schönes wochenende wünsche ich euch alle.
MIT LG
BARBARA
Zitat:
Original geschrieben von Barbara19
Hei,ich habe ihm ja auch gesagt die sind ja nicht immer an.
Naj es gibt immer welche drunter die genau sind.
Wenn se genau sind es ja schön und gut, aber das ist dann schon Fehler sucherei
Ihr habt komische Ansichten! Erstmal wisst ihr genau, dass alles verbaute auch funktionieren muss! Weiterhin regt sich jeder auf, wenn ein anderer ihn blendet. Also bitte kein Drama draus machen.
Machen Wa ja nie aber ich weis ja nie wie du das machst Papst, aber ich mache die Scheinwerfer nur an wenn der Nebel richtig dicke ist und dann blenden die auch keinen
Fahrschulfrage! Wann darfst du NSW anschalten?
Und jetzt bitte niemand anders dazwischenfunken!
Sichtweite unter 50m wenn mich net alles täuscht. Zumal kann man ja noch sagen nur früh,Abend und Nacht. Am Tag bringen ja die Nsw nichts auch bei Nebel.
So, dann machen wir mal Nachhilfe. Wieviele Punkte du hast, kannst du dann mal zusammenrechnen.
nur bei Nebel (immer)
Regen (immer)
Schneefall (immer).
Weiterhin geht es nicht immer darum, dass DU mehr siehst. Dein Leben könnte sich dadurch durchaus verlängern wenn die anderen dicht besser sehn...
Tja, mein lieber Möchtegern-Alles-Besserwisser, hier irrst Du!
Zitat:
§17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.
(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
Die 50m gelten nur bei der Nebelschlußleuchte. Bei Nebelscheinwerfern reicht es, dass eine - nicht nach Metern definierte - erhebliche Sichtbehinderung durch Nebel, Regen oder Schneefall vorliegt!
Stimmt. Für NSW gibt es keine 50m. Diesen Gedankenausfall führe ich auf die morgendliche Stunde zurück
Siehste da habe ich wieder was dazu gelernt das erklärt natürlich auch das der tüver da meckert, wenn er das prüft
Ähnliches ist wahrscheinlich der Heckscheibenwischer. DU verwendest ihn vllt. gar nicht, der Gummi ist gerissen. trotzdem muss er funktionieren... Es könnte ja auch mal jmd. anderes mit deinem Auto fahren (müssen).