Mutwilliges zuparken von meinem Nachbarn
Moin Community,
hoffe ich bin hier soweit richtig.
Seit längerem treibt mich mein Nachbar nun zur Weißglut.
Vorweg, hänge ich ein bild an damit man die örtliche Lage besser verstehen kann.
Es fing so an, dass mein Nachbar der eine Tür weiter wohnt, sich immer direkt hinter mein auto parkte um Einkäufe aus dem auto zu laden. Manchmal blieb er dahinter stehen, was mich insofern nicht weiter gestört hat, wenn ich nicht außer haus musste. Die ersten 5-6 mal wie ich doch wegfahren wollte war es auch kein Problem für mich hab 3-4 mal ranschirrt und bin ganz knapp am auto vorbei gekommen, wenn es doch mal nicht geklappt hatte hab bei ihm geklingelt und gesagt ich müsse weg fahren. Kommentarlos und ohne zögern fuhr er sein Auto auch gleich weg.
Mittlerweile ist es so das ich dann schon mal 10 Minuten warten muss bis er sich aus seinem Haus "bemüht".
Langsam war's mir auch zu bunt immer nur mit 5 cm Abstand an seinem auto vorbei zu ranschirren und eventuell doch einen Kratzer ins auto zu machen. Also hab ihn dann jedes mal rausgeklingelt. Die letzten 2 mal hab ich ihn auch drauf hingewiesen warum er den nicht 3 meter weiter weg parkt, oder gleich seine Garage oder die dafür vorgesehenen Parkplätze nutzt neben meinem auto (ich Parke dort übrigens schon über einem Jahr), die sind nämlich 90% der zeit leer (Dargestellt als Schwarze Rechtecke auf dem bild).
Heute war's mir aber echt zu blöd und mir riss der Geduldsfaden. War schon etwas im Stress und musste schnell weg, doch wer steht hinter meinem Auto mit vll. mal 50 cm Abstand... der werte Herr Nachbar.
Ich also Sturm geklingelt und erst mal meinen Frust abgebaut und ihm sehr eindeutig darauf hingewiesen das er nicht mehr hinter meinem Auto zu stehen hat.
Worauf er antwortete da kann doch n blinder ausparken. Was aber nicht möglich war. Selbst wenn, sehe ich es nicht mehr ein iwann passiert doch was und ich müsste dafür gerade stehen.
Was sind nun eurer Meinung nach meine Möglichkeiten dies zu unterbinden?
Noch ne Info zum Parkplatz. Der Parkplatz ist öffentlich und kann von jedem genutzt werden, da er der Gemeinde und nicht zum Wohnhaus gehört.
Wie gesagt hat er die Möglichkeit neben meinem Auto zu parken da genügend platz ist. Noch dazu hat er eine eigene Garage die er nutzen kann, die genau soweit entfernt ist wie der Parkplatz.
Mein wehrter Herr Nachbar gehört zur Fraktion... Ach Sie schon wieder, na wo wollen sie den heute hin, was gab es zu mittag, wer war den ihr besuch gestern Abend, das gehört aber nicht in diese Mülltonne, kuck kuck was macht er den in seinem auto... usw. Diese netten Herrschaften die immer aus dem Fenster kucken sobald sie n Blatt vom Baum fallen hören.. XDXD
Hoffe ihr könnt mir vll. n paar Tipps geben was man dagegen unternehmen kann.
PS: Ich will ihm keinen Schaden zufügen oder sein auto mit Kot beschmieren, die Luft raus lassen o.Ä. 😉
Hab auch kein Problem damit mal die Polizei vorbei zu schicken.
Der Nachbarschaftsfrieden geht mir auch am A... vorbei da ich mit diesen Leutchens nicht zu tun haben werde.
Beste Antwort im Thema
So eindeutig, wie das Ganze auf den ersten Blick erscheint, ist es nicht. Liest man zwischen den Zeilen, so ergeben sich doch einige Fragen:
- Laut Zeichnung steht der Wagen des Nachbarn so dicht hinter dem Fahrzeug des TE, dass ihm ein Ausparken unmöglich ist. Im Text steht aber, dass das Ausparken sehr wohl, wenn auch mit ein paar mal Rangieren möglich ist. Wenn ich mich recht erinnere, sind 2-3-mal Rangieren zumutbar. Wenn das der Fall ist, und kein Park- oder Halteverbot in dem Wendehammer angeordnet ist, darf der Nachbar sogar dort parken.
- Der Weg zu den Häusern geht genau in Höhe des Fahrzeugs des TE ab. Das heißt, um zu den Häusern zu gelangen muss man an dem Wagen des TEs vorbei. Ist da genügend Platz oder muss man sich vorbeiquetschen? Kann es sogar sein, dass da, wo der TE steht, gar kein Parkplatz ist, eben damit man den Weg erreichen kann?
Zuletzt noch eine Bemerkung von mir. Laut TE gibt es genügend freie Parkplätze im Wendehammer. Ich finde es bedenklich, wenn man dann unbedingt auf (s)einen Parkplatz besteht und einen Nachbarschaftsstreit riskiert der Jahre dauern kann. Ist es das wirklich wert, auch wenn man sich im Recht fühlt?
Gruß
Uwe
234 Antworten
Zitat:
@MrFleetwood schrieb am 26. März 2016 um 01:21:27 Uhr:
Zitat:
@Geisslein schrieb am 7. März 2016 um 11:26:14 Uhr:
[...]
Falsch falsch!
Das haben wir hier laufend vor dem Geschäft meiner Eltern. Privatgrund, Garagenzufahrt wird zugeparkt -interessiert die Grünen überhaupt nicht. Ist Sache des Grundstückeigentümers.[...]
Falsch falsch falsch zitiert! 😁 (das letzte /quote weggelöscht)
Sogar abgesperrte Bereiche von Baustellen im öffentlichen Straßenland werden mitunter wie Privatgrund behandelt. Parken Fahrzeuge innerhalb der Absperrung, kann die ausführende Firma selbst zusehen, wie sie die Karren da wegbekommt. Allerdings scheint bei Ordnungsamt und Polizei darüber noch Unklarheit zu herrschen oder es gibt Ermessensspielraum.
du bist 27.. hör mit dein XD XD XDDDDDDDDDDDDD XDDDDDDDDDDDDDDDDDDDDDDDDDDD auf... bis zur 9. Seite habe ich es gelesen... jedes mal wenn ich ein XD gesehen habe dachte ich immer mehr an "verdient"... lass das -.-
keine ahnung was noch passiert ist, mehr hab ich nicht gelesen, auf diese XD hab ich keine lust aber ruf bei sowas mehrmals die polizei, die werden schon was dagegen unternehmen, es ist nun mal dein recht, besteh auch drauf.
Zitat:
@Geisslein schrieb am 7. März 2016 um 11:50:07 Uhr:
Zitat:
@Kai R. schrieb am 7. März 2016 um 11:27:31 Uhr:
ah ja. Auf Grund welcher Gesetze genau meinst Du, dass die Polizei hier eingreifen könnte? Tipp: Hausfriedensbruch ist es nicht.Natürlich könntest Du auch die Quelle lesen, die @Karelia vom ADAC hier verlinkt hat, da steht es nämlich richtig drin.
Wirklich ganz sicher ?!
Besitzstörung, unerlaubter Zugang von Privatgrundstück und sogar Hausfriedensbruch.
Hausfriedensbruch kann man nur in Wohn- und Geschäftsräumen, sowie befriedetem Besitztum begehen, also etwa in dem man den Zaun, die Hecke oder eine sonstige Einfriedung überklettert.
Wie soll man mit einem Auto eine solche Einfriedung überwinden?
Das ist so nicht ganz richtig.
Alleine ein Schild reicht schon. Und an dem bist du mit dem Auto schnell vorbei.
Moorteufelchen
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Zitat:
@Moorteufelchen schrieb am 31. März 2016 um 18:21:19 Uhr:
Das ist so nicht ganz richtig.
Alleine ein Schild reicht schon. Und an dem bist du mit dem Auto schnell vorbei.
Moorteufelchen
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Ein Schild ist etwas anderes als eine Einfriedung, die gemäß § 123 StGB zwingend notwendig ist.
Zitat:
@Mauser98 schrieb am 31. März 2016 um 18:24:43 Uhr:
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Ein Schild ist etwas anderes als eine Einfriedung, die gemäß § 123 StGB zwingend notwendig ist.
Nein:
Zitat😁ie Äußerung des Willens kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen.
Beispiel: Zugangshindernissen, Öffnungszeiten, erklärtes Hausverbot.
Somit sind sowohl subjektive-, als auch objektive Elemente im Begriff des Eindringens verbunden.
Das bedeutet eindeutig ein Schild z.B. reicht.
Moorteufelchen
Zitat:
@Moorteufelchen schrieb am 31. März 2016 um 18:33:07 Uhr:
Zitat:
@Mauser98 schrieb am 31. März 2016 um 18:24:43 Uhr:
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Ein Schild ist etwas anderes als eine Einfriedung, die gemäß § 123 StGB zwingend notwendig ist.Nein:
Zitat😁ie Äußerung des Willens kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen.Beispiel: Zugangshindernissen, Öffnungszeiten, erklärtes Hausverbot.
Somit sind sowohl subjektive-, als auch objektive Elemente im Begriff des Eindringens verbunden.
Das bedeutet eindeutig ein Schild z.B. reicht.
Moorteufelchen
Es ist zwar schon eine Weile her, aber meines juristischen Wissens nach, ist eine Einfriedung Tatbestandsmerkmal des § 123 StGB und somit zwingend notwendig. Ein Schild reicht nicht aus.
Hier sind mal wieder Rechtsspezialisten unterwegs:
Wenn ich jemandem Hausverbot erteile und derjenige betritte mein Grundstück doch (ohne Zaun) dann hat er sich selbstverständlich strafbar gemacht. Einfach mal besser informieren (Internet, Anwalt...)
rzz
Zitat:
@rockyzoomzoom schrieb am 1. April 2016 um 15:47:15 Uhr:
Hier sind mal wieder Rechtsspezialisten unterwegs:
Wenn ich jemandem Hausverbot erteile und derjenige betritte mein Grundstück doch (ohne Zaun) dann hat er sich selbstverständlich strafbar gemacht. Einfach mal besser informieren (Internet, Anwalt...)rzz
Nach welcher Strafrechtvorschrift soll man sich dann strafbar machen???
Hausfriedensbruch ist es jedenfalls keiner, solange das Grundstück nicht "umfriedet" ist, es also keinen Zaun oder Ähnliches gibt.
Zitat:
@rockyzoomzoom schrieb am 1. April 2016 um 15:47:15 Uhr:
Hier sind mal wieder Rechtsspezialisten unterwegs:
Wenn ich jemandem Hausverbot erteile und derjenige betritte mein Grundstück doch (ohne Zaun) dann hat er sich selbstverständlich strafbar gemacht. Einfach mal besser informieren (Internet, Anwalt...)rzz
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Nochmal:
Hausfriedensbruch kann man nur begehen, wenn unter anderem ein befriedetes Besitztum betreten oder dort verweilt wird.
Privatgrund, der nicht umfriedet, also mit einem Zaun, einer Hecke oder ähnlichem umgeben ist, ist kein befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 StGB.
Nichtrespektierung des Hausrechts ist m.W. keine Straftat.
Allerdings hat derjenige, dessen Hausrecht missachtet wurde, möglicherweise das Recht auf Notwehr. Wobei allerdings die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss, den Störer vom Grundstück zu prügeln dürfte beispielsweise idR vom Notwehrrecht nicht gedeckt sein.
Diese Nichtrespektierung des Hausrechts macht den Tatbestand des Hausfriedensbruches u.a. gerade aus. Wenn man nichts vergleichbar effektives zur Hand hat, dann kann man sein Hausrecht auch mit Waffengewalt verteidigen und immer noch im Rahmen der Notwehr unterwegs sein.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 1. April 2016 um 18:11:57 Uhr:
Diese Nichtrespektierung des Hausrechts macht den Tatbestand des Hausfriedensbruches u.a. gerade aus.
Stimmt, sie ist aber nur ein notwendiges, nicht aber ein hinreichendes Kriterium.
Ein weiteres notwendiges Kriterium, ist, dass es sich um das Innere eines Gebäudes oder ein eingefriedetes Grundstück handelt. Das Betreten eines nicht eingefriedeten Grundstücks erfüllt demzufolge NICHT den Tatbestand des Hausfriedensbruchs.
Zitat:
kann man sein Hausrecht auch mit Waffengewalt verteidigen und immer noch im Rahmen der Notwehr unterwegs sein.
Notwehr ja, denn es handelt sich ja um einen Angriff auf ein Rechtsgut, nämlich auf mein Hausrecht.
Aber ob Waffengewalt da zulässig ist, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Das Recht auf Notwehr erlaubt ja schließlich nicht die Abwehr jedes beliebigen Angriffs auf ein Rechtsgut mit jedem beliebigen Mittel.
Es reicht schon, dass nichts anderes Effektives greifbar ist.
Was das befriedete Besitztum angeht reicht es aus, dass es als abgegrenztes Grundstück erkennbar ist. Das muss kein Zaun oder eine Mauer sein. Ein Graben, eine Zierhecke oder auch eine Beschilderung sind ausreichend.
Solange wie das Grundstück ohne irgendwelche Handlungen frei betreten werden kann, gilt das nicht als Hausfriedensbruch. Wenn allerdings eine Tür /Tor /Schranke / Kette geöffnet werden muss, zählt das dann als Hausfriedensbruch.