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Mutwilliges zuparken von meinem Nachbarn

Moin Community,

hoffe ich bin hier soweit richtig.

Seit längerem treibt mich mein Nachbar nun zur Weißglut.
Vorweg, hänge ich ein bild an damit man die örtliche Lage besser verstehen kann.

Es fing so an, dass mein Nachbar der eine Tür weiter wohnt, sich immer direkt hinter mein auto parkte um Einkäufe aus dem auto zu laden. Manchmal blieb er dahinter stehen, was mich insofern nicht weiter gestört hat, wenn ich nicht außer haus musste. Die ersten 5-6 mal wie ich doch wegfahren wollte war es auch kein Problem für mich hab 3-4 mal ranschirrt und bin ganz knapp am auto vorbei gekommen, wenn es doch mal nicht geklappt hatte hab bei ihm geklingelt und gesagt ich müsse weg fahren. Kommentarlos und ohne zögern fuhr er sein Auto auch gleich weg.
Mittlerweile ist es so das ich dann schon mal 10 Minuten warten muss bis er sich aus seinem Haus "bemüht".
Langsam war's mir auch zu bunt immer nur mit 5 cm Abstand an seinem auto vorbei zu ranschirren und eventuell doch einen Kratzer ins auto zu machen. Also hab ihn dann jedes mal rausgeklingelt. Die letzten 2 mal hab ich ihn auch drauf hingewiesen warum er den nicht 3 meter weiter weg parkt, oder gleich seine Garage oder die dafür vorgesehenen Parkplätze nutzt neben meinem auto (ich Parke dort übrigens schon über einem Jahr), die sind nämlich 90% der zeit leer (Dargestellt als Schwarze Rechtecke auf dem bild).

Heute war's mir aber echt zu blöd und mir riss der Geduldsfaden. War schon etwas im Stress und musste schnell weg, doch wer steht hinter meinem Auto mit vll. mal 50 cm Abstand... der werte Herr Nachbar.

Ich also Sturm geklingelt und erst mal meinen Frust abgebaut und ihm sehr eindeutig darauf hingewiesen das er nicht mehr hinter meinem Auto zu stehen hat.
Worauf er antwortete da kann doch n blinder ausparken. Was aber nicht möglich war. Selbst wenn, sehe ich es nicht mehr ein iwann passiert doch was und ich müsste dafür gerade stehen.

Was sind nun eurer Meinung nach meine Möglichkeiten dies zu unterbinden?

Noch ne Info zum Parkplatz. Der Parkplatz ist öffentlich und kann von jedem genutzt werden, da er der Gemeinde und nicht zum Wohnhaus gehört.
Wie gesagt hat er die Möglichkeit neben meinem Auto zu parken da genügend platz ist. Noch dazu hat er eine eigene Garage die er nutzen kann, die genau soweit entfernt ist wie der Parkplatz.
Mein wehrter Herr Nachbar gehört zur Fraktion... Ach Sie schon wieder, na wo wollen sie den heute hin, was gab es zu mittag, wer war den ihr besuch gestern Abend, das gehört aber nicht in diese Mülltonne, kuck kuck was macht er den in seinem auto... usw. Diese netten Herrschaften die immer aus dem Fenster kucken sobald sie n Blatt vom Baum fallen hören.. XDXD

Hoffe ihr könnt mir vll. n paar Tipps geben was man dagegen unternehmen kann.

PS: Ich will ihm keinen Schaden zufügen oder sein auto mit Kot beschmieren, die Luft raus lassen o.Ä. 😉
Hab auch kein Problem damit mal die Polizei vorbei zu schicken.
Der Nachbarschaftsfrieden geht mir auch am A... vorbei da ich mit diesen Leutchens nicht zu tun haben werde.

Beste Antwort im Thema

So eindeutig, wie das Ganze auf den ersten Blick erscheint, ist es nicht. Liest man zwischen den Zeilen, so ergeben sich doch einige Fragen:

  • Laut Zeichnung steht der Wagen des Nachbarn so dicht hinter dem Fahrzeug des TE, dass ihm ein Ausparken unmöglich ist. Im Text steht aber, dass das Ausparken sehr wohl, wenn auch mit ein paar mal Rangieren möglich ist. Wenn ich mich recht erinnere, sind 2-3-mal Rangieren zumutbar. Wenn das der Fall ist, und kein Park- oder Halteverbot in dem Wendehammer angeordnet ist, darf der Nachbar sogar dort parken.
  • Der Weg zu den Häusern geht genau in Höhe des Fahrzeugs des TE ab. Das heißt, um zu den Häusern zu gelangen muss man an dem Wagen des TEs vorbei. Ist da genügend Platz oder muss man sich vorbeiquetschen? Kann es sogar sein, dass da, wo der TE steht, gar kein Parkplatz ist, eben damit man den Weg erreichen kann?

Zuletzt noch eine Bemerkung von mir. Laut TE gibt es genügend freie Parkplätze im Wendehammer. Ich finde es bedenklich, wenn man dann unbedingt auf (s)einen Parkplatz besteht und einen Nachbarschaftsstreit riskiert der Jahre dauern kann. Ist es das wirklich wert, auch wenn man sich im Recht fühlt?

Gruß

Uwe

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Zitat:

@berlin-paul schrieb am 1. April 2016 um 18:29:04 Uhr:


Es reicht schon, dass nichts anderes Effektives greifbar ist.

Was das befriedete Besitztum angeht reicht es aus, dass es als abgegrenztes Grundstück erkennbar ist. Das muss kein Zaun oder eine Mauer sein. Ein Graben, eine Zierhecke oder auch eine Beschilderung sind ausreichend.

Das sagst du. Der Die Rechtsprechung sagt das nicht. Selbst ob eine Zierhecke reicht, damit das Kriterium "umfriedet" erfüllt ist, ist unter Juristen umstritten.

...und es ist traurig dass so etwas Juristen überhaupt beschäftigt. Deutschland halt... 😁

Für die Spezialisten zum Mitlesen:

Befriedetes Besitztum,
§ 123 StGB

"......Grundsätzlich sind zunächst solche Grundstücke „befriedet”, welche aufgrund ihres tatsächlichen, räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einem Haus stehen und somit dem Frieden des Hauses aus
gestattet sind z.Bsp. ein Garagenvorplatz,Vorgarten, Hausinnenhof......"

Der Tatbestand des Hausfriedensbruches nach § 123 StGB durch widerrechtliches Eindringen in das "befriedete" Besitztum ist also dann verwirklicht, wenn ein "befriedetes" oder besonders „eingefriedetes" Grundstück unrechtmäßig betreten wird....

Ergo: Erst einmal alles im Zusammenhang lesen und verstehen und nicht nur Gesetzestexte zitieren, sondern logisch verstehen, dann erst mitreden.

Grüße rzz

rzz

Zitat:

@rockyzoomzoom schrieb am 1. April 2016 um 20:43:27 Uhr:


"......Grundsätzlich sind zunächst solche Grundstücke „befriedet”, welche aufgrund ihres tatsächlichen, räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einem Haus stehen und somit dem Frieden des Hauses aus gestattet sind z.Bsp. ein Garagenvorplatz,Vorgarten, Hausinnenhof......"

Das ist schon rein sprachlich unverständlich.

Warum kann hier eigentlich niemand beim Thema bleiben? Es geht hier nicht um privaten Grund und Boden und ob eingefriedet oder nicht sondern um eine öffentliche, von jedem Hans und Franz nutzbare Parkfläche, auf die niemand einen Besitzanspruch hat.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 1. April 2016 um 18:11:57 Uhr:


Diese Nichtrespektierung des Hausrechts macht den Tatbestand des Hausfriedensbruches u.a. gerade aus. Wenn man nichts vergleichbar effektives zur Hand hat, dann kann man sein Hausrecht auch mit Waffengewalt verteidigen und immer noch im Rahmen der Notwehr unterwegs sein.

Wie gesagt, es ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit und den Einsatz von Waffen, um jemanden von seinem Grundstück zu jagen, sehe ich als nicht verhältnismäßig an.

Zitat:

@CV626 schrieb am 1. April 2016 um 20:53:40 Uhr:


Quellenangabe bitte.

Hat er doch gemacht: § 123 StGB!

da steht das aber nicht. Das ist ein Zitat aus irgendeinem Kommentar. Kann aber auch von Hansfranz sein, wir kennen ja keine Quelle.

Hier mal eine seriöse Quelle:

Zitat:

Befriedetes Besitztum: Grundstücksfläche, die in äußerlich erkennbarer Weise mit zusammenhängenden Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist (Hecken, Absperrketten, leerstehende Häuser; nicht ausreichend: Verbotstafeln).

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/.../15-hausfriedensbruch.pdf

Zitat:

@rockyzoomzoom schrieb am 1. April 2016 um 20:43:27 Uhr:


Für die Spezialisten zum Mitlesen:

Befriedetes Besitztum,
§ 123 StGB

"......Grundsätzlich sind zunächst solche Grundstücke „befriedet”, welche aufgrund ihres tatsächlichen, räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einem Haus stehen und somit dem Frieden des Hauses aus
gestattet sind z.Bsp. ein Garagenvorplatz,Vorgarten, Hausinnenhof......"

Der Tatbestand des Hausfriedensbruches nach § 123 StGB durch widerrechtliches Eindringen in das "befriedete" Besitztum ist also dann verwirklicht, wenn ein "befriedetes" oder besonders „eingefriedetes" Grundstück unrechtmäßig betreten wird....

Ergo: Erst einmal alles im Zusammenhang lesen und verstehen und nicht nur Gesetzestexte zitieren, sondern logisch verstehen, dann erst mitreden.

Grüße rzz

rzz

Du hast nen Gesetzestext zitiert, aber seit wann eine öffentliche Straße zum befriedeten und damit schützenswerten Bereich zählt, würde ich erst akzeptieren, wenn Du mir ein dementsprechendes Grundsatzurteil, also mindestens OLG, präsentierst. Denn bei der Juristerei zählt nicht die Logik, sondern daß derjenige, der den dickeren Geldbeutel hat, die Logik und das Recht bestimmt.

Zwei Beispiel:
Die Ausfahrt aus meiner Tiefgarage im Praxisgebäude war zweimal zugeparkt. Beides Mal Ordnungsamt angerufen. Zwei höchst unterschiedliche Reaktionen.
Einmal wurde das die Ausfahrt versperrende Fahrzeug "versetzt", also vom Abschlepper ein paar Meter weiter wieder abgestellt, einmal wurde mir, wohlgemerkt selber Sachverhalt, selbe Stelle, erklärt, daß das meine Privatsache sei, weil die Ausfahrt zum Haus gehöre (wäre also deine Argumentation) und sie mir gerne die Telefonnummer vom Abschlepper geben würden, ich aber das Risiko tragen müsste, wenn der Falschparker den Abschlepper nicht bezahlen könne. Natürlich könnte ich auch falls beruflich eine Ausfahrt notwendig wäre, Schadensersatz für ein dann erforderliches Taxi fordern. Aber auch das müsste der Falschparker erst bezahlen können. Und was nützt schon ein Titel wenn ohne Moos nichts los?

Welche der beiden Ordnungshüter handelte nun rechtmäßig? Der erste, der ohne die Kosten mir in Rechnung zu stellen, das Fahrzeug umparkte oder der zweite, der das als meine Privatsache definierte?

Ich schätze mal die Auskunft eines guten Anwalts oder eines Automobilclubs und zwar konkret auf die Frage des Threaderstellers oder eben ein Grundsatzurteil, sofern auf die Situation übertragbar, wäre vielleicht besser als hier mehr oder weniger herumzuspekulieren und/oder den Anspruch zu erheben, die allumfassende Wahrheit zu verkünden.

Manchmal ist es schon erstaunlich, daß solche Konflikte nicht zum Mord- und Totschlag eskalieren, sondern letztlich zwar knurrend und etwas fluchend, hingenommen werden. Wie war das nochmal:
Der Klügere gibt nach - . Bis er zuletzt der Dümmere ist. 😉

Zitat:

@Bikerleo66 schrieb am 4. April 2016 um 07:34:10 Uhr:



Zitat:

@CV626 schrieb am 1. April 2016 um 20:53:40 Uhr:


Quellenangabe bitte.

Hat er doch gemacht: § 123 StGB!

Nein, hat er nicht. Er hat irgendeinen Text zitiert, der diesen Paragraphen kommentiert. Und da Gesetze von Gerichten ausgelegt werden und nicht von obskuren Internetseiten, die nicht mal verlinkt werden, ist das Ganze ohne Quellenangabe erstmal nix wert.

Wenn das Auto im Abschleppunternehmen steht, dann geben die es doch erst raus wenn gezahlt wurde. Wenn der Abgeschleppte nicht zahlen kann dann hat er auch kein Auto mehr. Das Auto wird dann irgendwann versteigert.

Zitat:

@HighspeedRS schrieb am 4. April 2016 um 20:35:48 Uhr:


Wenn das Auto im Abschleppunternehmen steht, dann geben die es doch erst raus wenn gezahlt wurde. Wenn der Abgeschleppte nicht zahlen kann dann hat er auch kein Auto mehr. Das Auto wird dann irgendwann versteigert.

Stimmt schon, aber in der Regel holen sich die Abschlepper erst mal bei demjenigen, der sie beauftragt ihr Geld. Sprich die kommen erst gar nicht, wenn nicht gleich bezahlt wird.
Darüber hinaus haben ich aus den ADAC-Jur Urteilen auch noch die Regel im Kopf, dass statt Abschleppen des Falschparkers im genannten Fall "nur" die Ausfahrt blockiert, eine Schadensminierungsregel gilt. D. h. das Fahrzeug wird lediglich von der Stelle wo es die Ausfahrt blockiert entfernt und ein paar Meter neben dran abgestellt.

Ist alles nicht so einfach. Kommt auf jeden Einzelfall an. Deshalb plädiere ich immer noch für die Anfrage bei einem versierten Anwalt oder nen X-beliebigen Automobilclub. Die bieten schließlich auch ne Rechtsberatung.

Zitat:

@HighspeedRS schrieb am 4. April 2016 um 20:35:48 Uhr:


Wenn das Auto im Abschleppunternehmen steht, dann geben die es doch erst raus wenn gezahlt wurde. Wenn der Abgeschleppte nicht zahlen kann dann hat er auch kein Auto mehr. Das Auto wird dann irgendwann versteigert.

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So weit ich weiß ist das nicht so.

Der Abschleppdienst hat kein Pfandrecht an dem Auto und muß es auf Verlangen heraus geben.

15 Seiten und 224 Antworten! ...und kein Ende in Sicht! 😰
Wie solche Nachbarschaftskindereien sogar hier schon ausufern, bei Unbeteiligten!

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