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Muntere Knöllchenparade - ist das rechtens?

Themenstarteram 7. März 2007 um 18:21

Servus miteinander,

als ich vergangenen Samstag abends in mein Auto stieg, musste ich feststellen, dass der Wischer schmiert. Der Grund, war einfach - ein Knöllchen.

Damit weiß ich jetzt auch, dass Gedächtnistraining mir Geld gespart hätte. TÜV und AU waren im Dezember fällig, nicht wie ich dachte im März. Zu viele Autos :D

Was mich aber direkt stutzig gemacht hatte, war das Fehlen einer Aufforderung zur Vorführung des Wagens mit durchgeführter HU und es waren auch gleich 2 Knöllchen. Eine für für die AU, eine für die AU+HU.

Heute, ganze vier Tage später, habe ich schon wieder 2 Knöllchen am Auto, erneut wegen HU und AU (diesmal nur jeweils), diesmal aber mit dem Zettel, der mich um die Vorführung des Wagens mit neuer Plakette bittet.

 

Ich habe hier nun vor mir vier Strafzettel, von vier verschiedenen Beamten (!), die im Doppelpack im Abstand von 2 Werktagen ausgestellt wurden.

Einmal vom 3. HU und AU+HU, und einmal von heute AU und HU.

1. Ist es rechtens, AU und HU getrennt mit Ordnungsgeld bei Verzug zu ahnden? (Fahrzeug hat zwar einen U-Kat mit jährlichem Intervall, m.W. bekomme ich trotzdem keine HU, wenn ich die AU nicht packte)

2. Gehe ich recht in der Annahme, dass die hiesige Polizeiinspektion zwei (bzw. drei) der Strafzettel zurücknehmen muss?

Was mir bei der Sache sehr sauer aufstößt und mich ein wenig an bewusste Schröpfung denken lässt ist die Tatsache, dass beide Doppelpacks die exakt gleiche Ausstellungszeit notiert haben.

Einer der ersten beiden Strafzettel hat ja als "Tatkonkretisierung" den Text "AU + HU - Plaketten zeigen 12\06". Damit wären ja rein rechtlich beide Tatbestände, so sie getrennt zu ahnden sind, abgedeckt, und man könnte der Gier (so es diese ist) ein Schnippchen schlagen :D

 

Also, wer kennt sich mit der Materie aus?

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53 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von EvilJogga

Ich bin der festen Überzeugung, dass es hier eine gesetzliche Frist geben muss, in der der Mangel zu beseitigen ist.

Die gibt es.

In Deinem Fall der ganze Dezember.

Mit Termin hättest Du auch noch im Januar und Februar gekonnt.

Ist es für Dich so schwer zu akzeptieren, dass der Fehler bei Dir liegt und Du mehr als zwei Monate über den Termin bist?

P.S.:

Man kann seinen Wagen in die Werkstatt seines Vertrauens geben und bekommt ihn mit TÜV und AU zurück.

Kostet keinen einzigen Tag Urlaub.

Außerdem geht es hier ohnehin nur um kleine Gelder von je 15 EUR.

Bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins zur HU von mehr als zwei bis zu vier Monaten droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 EUR sowie bei einer Überschreitung von mehr als vier bis zu acht Monaten ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 EUR.

Der amtliche Bußgeldkatalog sieht bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins zur HU um mehr als acht Monate einen Regelsatz in Höhe von 40 EUR sowie 2 Punkte in Flensburg vor.

 

Eine Überschreitung der Frist zur Abgasuntersuchung um mehr als zwei bis acht Monate wird mit einem Verwarnungsgeld von 15 EUR, eine Überschreitung um mehr als acht Monate mit einem Bußgeld in Höhe von 40 EUR sowie 1 Punkt in Flensburg geahndet.

am 7. März 2007 um 22:18

Aber es geht doch darum, dass bei einem kombinierten HU/AU Verstoß nicht die Sätze zusammengezählt werden.

Definitiv nicht bei gleichem Termin.

Themenstarteram 8. März 2007 um 1:57

Was madcruiser nicht versteht, weil er nicht lesen kann oder will, ist, dass mein stehendes Fahrzeug innerhalb von 4 Kalendertagen und über ein Wochenende zwei mal Knöllchen für ein und die selbe Ordnungswidrigkeit bekommen hat.

Beim zweiten Mal wurde auch eine ordnungsgemäße Frist gesetzt.

Was madcruiser in seiner Blindheit auch nicht sieht, ist der letzte Satz des zweiten Postings. Prinzipiell sind halt alle außer ihm Halunken und meistens noch eine Gefahr für den Verkehr, zumindest aber renitent und uneinsichtig oder pleite :D

EvilJogga scheint meine Art der Argumentation nicht zu gefallen.

Mir ist es letztlich egal, ob 15 oder 60 EUR fällig werden.

Fakt ist, das der Mangel bequem binnen 4 Tagen abgestellt werden konnte.

Fakt ist auch:

Wer den Mangel in der Zeit nicht abstellt, der hat einen Vorsatz dies zu unterlassen.

Wer das Fahrzeug trotz Anzeige im Straßenverkehr bewegt ohne sich direkt zur HU / AU zu begeben, der hat einen erneuten Vorsatz.

Zitat:

Original geschrieben von EvilJogga

@ madcruiser

Woher nimmst du eigentlich die Behauptung, dass Auto wäre zwischen der Ausstellung der Strafzettelpakete im Straßenverkehr bewegt worden? Tatsächlich ist dies nämlich nicht der Fall!

Zitat:

Original geschrieben von EvilJogga

als ich vergangenen Samstag abends in mein Auto stieg, musste ich feststellen, dass der Wischer schmiert.

Natürlich reinigst Du Deine Scheiben nur im Stand und steigst dann wieder aus. ;)

Sehr glaubwürdig.

Zitat:

Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt

186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um

186.1.1 bis zu 2 Monate 15 EUR

186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate 25 EUR

186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monaten 40 EUR 1 Pkt.

186.1.4 mehr als 8 Monate 75 EUR 2 Pkt.

186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um

186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 EUR

186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate 25 EUR

186.2.3 mehr 8 Monate 40 EUR 1 Pkt.

187 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt 15 EUR

Zitat:

218 Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als

218.1 2 bis zu 8 Monaten 15 EUR

218.2 8 Monate 40 EUR 1 Pkt.

AU und HU sind offensichtlich zwei Delikte.

Bleibt zu klären ob beide Delikte Dauerdelikte sind.

Meine Meinung:

Ein unbewegtes Fahrzeug kann nicht mehrfach bestraft werden, Ausnahme § 187 BKatV.

Sobald das Fahrzeug bewegt wird liegt ein erneuter und willentlicher Verstoß vor.

am 8. März 2007 um 7:25

Moin,

möchte gleich sagen, dass ich hiervon keine Ahnung habe, mir ist nur schon oft aufgefallen, dass ein Auto im Parkverbot schon mehrere Knollen von versch. Tagen an der Scheibe hatte.

Ist ein anderes Delikt, kann man das vergleichen?

Parken im Parkverbot, ohne Behinderung (also nix mit Abschleppen), wie ist das Zeitfenster für den nächsten Knollen?

Vier Knollen von vier Tagen habe ich schon gesehen!

mfg. Matt

Du kannst sogar innerhalb eines Tages mehrere Knöllchen bekommen.

Hängt mit der Dauer der Überschreitung des Parkverbots zusammen.

 

Bei der Gelegenheit nachgetragen:

Schutzgedanke der HU ist:

Vermeidung von Unfallgefahren:

Schutzgedanke der AU ist:

Umweltschutz.

Auch wenn man AU und HU am gleichen Tag bei der gleichen Stelle abgenommen werden können. ;)

am 8. März 2007 um 10:21

Was sind das überhaupt für Zahlen, die hier ständig genannt werden? 186.1 usw.?

Wo habt ihr die her?

am 8. März 2007 um 10:28

Jetzt seh ichs....

186.2.1 BKat

Wer benutzt denn diese Nummern???

329113

Themenstarteram 8. März 2007 um 13:57

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

EvilJogga scheint meine Art der Argumentation nicht zu gefallen.

Mir ist es letztlich egal, ob 15 oder 60 EUR fällig werden.

Fakt ist, das der Mangel bequem binnen 4 Tagen abgestellt werden konnte.

Fakt ist auch:

Wer den Mangel in der Zeit nicht abstellt, der hat einen Vorsatz dies zu unterlassen.

Wer das Fahrzeug trotz Anzeige im Straßenverkehr bewegt ohne sich direkt zur HU / AU zu begeben, der hat einen erneuten Vorsatz.

Natürlich reinigst Du Deine Scheiben nur im Stand und steigst dann wieder aus. ;)

Sehr glaubwürdig. AU und HU sind offensichtlich zwei Delikte.

Bleibt zu klären ob beide Delikte Dauerdelikte sind.

Meine Meinung:

Ein unbewegtes Fahrzeug kann nicht mehrfach bestraft werden, Ausnahme § 187 BKatV.

Sobald das Fahrzeug bewegt wird liegt ein erneuter und willentlicher Verstoß vor.

Nein, tut sie nicht und ganz offenbar liege ich mit meiner Ansicht näher an der Rechtspraxis.

Ich habe gerade mit einem netten Herren der örtlichen Polizeiinspektion telefoniert, der mir sowohl bestätigt hat, dass alle Knöllchen in dem Zeitraum hinfällig sind, wenn sie die gleiche Ordnungswidrigkreit erneut anmahnen, als auch, auf explizite Nachfrage, dass das Fahrzeug weiterhin im Straßenverkehr bewegt werden darf.

Wer also mit abgelaufener AU und HU trotz Knöllchen herumfährt, dem wird nicht der Vorsatz unterstellt, ein und diesselbe Ordnungswidrigkeit erneut zu begehen. Macht ja auch keinen Sinn, da eine abgelaufene HU oder AU Plakette nicht zwingend technische Mängel am Fahrzeug nach sich zieht.

Natürlich reinige ich meine Scheiben im Stand, vor dem Losfahren :p

In dem Fall beschränkte sich das aber auf das Rangieren mit Schrittgeschwindigkeit auf Privatgelände. Der einzige Grund für mich, in das Ding zu steigen, war der Nachbar, der mich um Starthilfe bat :)

Weiters ist es nicht Fakt, dass der Mangel bequem binnen vier Tagen zu beseitigen war. Zum Einen hatte zum Zeitpunkt der Entdeckung sicher keine Werkstatt mehr auf, darauf folgte ein Sonntag. Weiters ist von bequem nicht zu sprechen, da auf Grund temporär eingeschränkter Eignung zur Teilnahme am Straßenvekehr ein Transfer zu einer Werkstatt nicht möglich war. Egal wann.

Weiters ist zu bemerken, dass das Anheften eines Knöllchens an die Scheibe nicht mit einem Zugang der Verwarnung beim Verwarnten gleich zu setzen ist. Deshalb wird, so der Zahlungseingang nicht erfolgt, der Halter angeschrieben.

Es besteht also kein Grund zur Annahme, der Halter oder Fahrer wäre sich der Verwarnung bewusst gewesen. Damit ist der, nur deiner Meinung nach erneute, Verstoß auch nicht als vorsätzlich zu bewerten.

Damit du das nicht falsch verstehst, madcruiser, mir geht es nicht darum 45 Piepen zu sparen. Mir geht es darum, nicht für ein und das selbe Delikt 2, bzw. 4 mal bezahlen. Das ist eine Frage des Prinzips.

Dass hier auch nicht der Vorsatz besteht, die Untersuchungen durch Strafzahlungen hinaus zu zögern, kannst du, wie gesagt, am Ende meines zweiten Posts hier lesen.

Nicht alle Leute fühlen sich vom Staat verfolgt, halten Strafzettel für Abzocke und den TÜV für komplett unnütz ;)

am 8. März 2007 um 15:01

Zitat:

Original geschrieben von EvilJogga

Nein, tut sie nicht und ganz offenbar liege ich mit meiner Ansicht näher an der Rechtspraxis.

Ich habe gerade mit einem netten Herren der örtlichen Polizeiinspektion telefoniert, der mir sowohl bestätigt hat, dass alle Knöllchen in dem Zeitraum hinfällig sind, wenn sie die gleiche Ordnungswidrigkreit erneut anmahnen, als auch, auf explizite Nachfrage, dass das Fahrzeug weiterhin im Straßenverkehr bewegt werden darf.

Mensch. Dann kann ich mein Auto ja Tagelang ins Parlverbot stellen und zahle nur einmal. WOW

Themenstarteram 8. März 2007 um 19:03

Zitat:

Original geschrieben von patti106

Mensch. Dann kann ich mein Auto ja Tagelang ins Parlverbot stellen und zahle nur einmal. WOW

Dummerweise ist das ein etwas anders geartetes Vergehen, was der Gesetzgeber auch anders ahndet ;)

eviljogga:

Wenn du dich beschwerst, daß du mehrere Knöllchen bekommen hast - naja dann hast du die doch bekommen. ;) Die liegen dir also vor, sonst könntest du dich gar nicht beschweren.

 

Daher würden unsere Jungs hier dir was husten, 1x AU/HU und 1x HU + 1x AU müßtest du zahlen.

aktuelles Beispiel:

http://www.motor-talk.de/beitrag237f11939389s.php

In Bayern ist die Welt eben noch in Ordnung. Und ich lese da nichts, daß der Verfasser überhaupt auf die Idee gekommen wäre nicht zu zahlen. :)

 

Noch ein Hinweis für alle:

Kommunen können per Satzung beschließen daß auch schon ab einer Überziehung von 1 Monat Bußgelder fällig werden.

Nicht überall sind die ersten beiden Monate frei. :)

am 9. März 2007 um 11:18

Zitat:

Original geschrieben von haschee

Noch ein Hinweis für alle:

Kommunen können per Satzung beschließen daß auch schon ab einer Überziehung von 1 Monat Bußgelder fällig werden.

Nicht überall sind die ersten beiden Monate frei. :)

Völlig richtig.

Im BUßgeldketalog sind bekanntlich die REGELsätze angegeben.

Davon kann abgewichen werden.

Allerdings NUR unter bestimmten Voraussetzungen.

SIehe dazu BKatV.

Bei HU/AU nach oben abzuweichen ist allerdings schwer zu begründen und mit einem fähigen Rechtsanwalt evtl. heilbar.

Da sowohl HU als auch AU gleichzeitig abgelaufen ist ergibt sich für mich folgendes Bild:

Zitat:

BKatV §2 Absatz 6:

Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.

Folglich sollten pro Verwarnung nur 15 Euro fällig werden für beides. Da der Abstand auch noch so knapp beieinander liegt, ist es ja wohl etwas realitätsfern innerhalb von 2 Tagen soetwas zu verlangen. Manche hier sollten mal auf dem Boden bleiben, wir reden von ner abgelaufenen HU, nicht von ner erloschenen BE wegen irgendwelchen Baumarkttuning ;)

Wer entscheidet was dieselbe Handlung ist?

 

Nur weil das Problem theoretisch durch dieselbe Handlung abzustellen wäre, ist das kein Grund das in Tateinheit zu sehen. (Und das nur direkt beim TÜV/GTÜ - in Werkstätten hat man AU vom Autohaus und HU vom Sachverständigen)

Und es ist keinesfalls gesagt, daß wer die AU schafft auch HU bekommt. In manchen Fällen auch umgekehrt.

 

Ich seh das als Tatmehrheit.

 

Zitat:

Original geschrieben von toxic21

Manche hier sollten mal auf dem Boden bleiben, wir reden von ner abgelaufenen HU,

Und genau solche Einstellungen wollen wir natürlich.

@zipfelklatscher:

ich frag mich warum das nicht mehr Gemeinden machen.

Die Politessen laufen sowieso rum.

Wenn man 10 € pro Verstoß kassiert geht schon was.

Und entkräfte mal den Umweltgedanken (gerade momentan ;) ), den Sicherheitsgedanken und das Argument, daß man der Mentalität ICH HAB 2 FREIMONATE nen Riegel vorschieben will.

Da brauchst du nen echt guten Anwalt. Und das wegen 20 €.

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