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Muntere Knöllchenparade - ist das rechtens?

Themenstarteram 7. März 2007 um 18:21

Servus miteinander,

als ich vergangenen Samstag abends in mein Auto stieg, musste ich feststellen, dass der Wischer schmiert. Der Grund, war einfach - ein Knöllchen.

Damit weiß ich jetzt auch, dass Gedächtnistraining mir Geld gespart hätte. TÜV und AU waren im Dezember fällig, nicht wie ich dachte im März. Zu viele Autos :D

Was mich aber direkt stutzig gemacht hatte, war das Fehlen einer Aufforderung zur Vorführung des Wagens mit durchgeführter HU und es waren auch gleich 2 Knöllchen. Eine für für die AU, eine für die AU+HU.

Heute, ganze vier Tage später, habe ich schon wieder 2 Knöllchen am Auto, erneut wegen HU und AU (diesmal nur jeweils), diesmal aber mit dem Zettel, der mich um die Vorführung des Wagens mit neuer Plakette bittet.

 

Ich habe hier nun vor mir vier Strafzettel, von vier verschiedenen Beamten (!), die im Doppelpack im Abstand von 2 Werktagen ausgestellt wurden.

Einmal vom 3. HU und AU+HU, und einmal von heute AU und HU.

1. Ist es rechtens, AU und HU getrennt mit Ordnungsgeld bei Verzug zu ahnden? (Fahrzeug hat zwar einen U-Kat mit jährlichem Intervall, m.W. bekomme ich trotzdem keine HU, wenn ich die AU nicht packte)

2. Gehe ich recht in der Annahme, dass die hiesige Polizeiinspektion zwei (bzw. drei) der Strafzettel zurücknehmen muss?

Was mir bei der Sache sehr sauer aufstößt und mich ein wenig an bewusste Schröpfung denken lässt ist die Tatsache, dass beide Doppelpacks die exakt gleiche Ausstellungszeit notiert haben.

Einer der ersten beiden Strafzettel hat ja als "Tatkonkretisierung" den Text "AU + HU - Plaketten zeigen 12\06". Damit wären ja rein rechtlich beide Tatbestände, so sie getrennt zu ahnden sind, abgedeckt, und man könnte der Gier (so es diese ist) ein Schnippchen schlagen :D

 

Also, wer kennt sich mit der Materie aus?

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53 Antworten
Themenstarteram 13. März 2007 um 10:55

@ madcruiser

Nochmal für dich :)

Da "im Zweifel für den Angeklagten" gilt, gab es nicht nur praktisch, sondern auch juristisch keinen Vorsatz. Schließlich kann bis heute niemand, außer dem Polizisten mit dem ich telefoniert habe, sicher davon ausgehen, dass ich auch nur EINES der Knöllchen bekommen habe.

Damit ergibt es auch keinen Sinn, jedes weitere der Knöllchen als Ahndung für einen erneuten Vorsatz zu sehen. Dafür müsste es wenigstens starke Indizien für dessen Vorhandensein geben.

Da mir der Polizist erzählt hat, dass das Weiterfahren trotz eines Knöllchens nicht als Vorsatz gesehen wird, die HU nicht durchzuführen und daher ohne weitere Konsequenzen bleibt, ist für mich die Sache klar.

Und da du beharrlich immer wieder von "zwei Monaten" sprichst:

Ich habe niemals die Richtigkeit der ersten Verwarnung in Frage gestellt. Die ist auch längst bezahlt ;)

P.S.: Im Handschuhfach liegen zwei 85 Öcken teure Schriebe, die bestätigen, dass der Wagen nicht anders fährt als vorher :D

am 13. März 2007 um 11:10

Lieber Madcruiser, NIEMAND zwingt dich, dein Auto zur HU/AU zu bringen.

ALso ist es demnach auch kein Unterlassungsdelikt, wenn du das nicht machst.

Du darsfst dein Auto nur nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum bewegen.

Wenn doch: Handlung.

Man könnte aber auch sagen: Das Missachten des Termins ist eine Handlung.

Wenn du bei Rot über eine Ampel fährst, bekommst du dein Bußgeldangebot ja nicht, weil du nicht angehalten hast. (Unterlassung) Sondern weil du rüber gefahren bist.

(Handlung)

Klar lautet der Tatbestand "Sie unterliessen es.... vorzuführen..:"

ABer das alleine reicht nicht. SOndern erst, wenn das DIng im öffentlichen Verkehr steht, dann ist der Tatbestand erfüllt.

Nicht, dass ich was verdrehen will, aber so kann man doch aus einer Unterlassung schnell eine Handlung machen, oder nicht?

In diesem Zusammenhang werde ich mal eine Eingabe an unser Landespolizeiamt schreiben, ob dieser Tatbestand nicht falsch formuliert sei.

;)

am 13. März 2007 um 11:17

Tateinheit | Tatmehrheit

Auszug aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog:

6. Tateinheit, Tatmehrheit

Häufig in Tateinheit (§ 19 OWiG) begangene Verstöße sind im Tatbestandskatalog berücksichtigt. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der Tatbestand mit dem höchsten vorgesehenen Regelsatz auszuwählen. Es ist zweckmäßig, die nicht verfolgten Zuwiderhandlungen aktenkundig zu machen. Bei Tateinheit zwischen gleichgewichtigen Ordnungswidrigkeiten ist die Bearbeitung im herkömmlichen Verfahren notwendig.

Fälle der Tatmehrheit (§ 20 OWiG) sind nicht in den Tatbestandskatalog aufgenommen worden. Die in Tatmehrheit zueinander stehenden Ordnungswidrigkeiten sind jeweils einzeln zu ahnden; jede einzelne Geldbuße ist im Bußgeldbescheid gesondert auszuweisen und § 20 OWiG [...] anzugeben. Von der Verfolgung nicht ins Gewicht fallender Ordnungswidrigkeiten kann abgesehen werden.

6.1 Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit

Als tateinheitliche Verstöße im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges sind solche zu werten, die zur selben Zeit am selben Ort von der selben Person begangen werden und gemeinsam durch das Merkmal "Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr" verbunden sind, sogenannte "Handlungseinheit"; entscheidend ist also, ob bei "natürlicher Betrachtung" eine Handlung gegeben ist (Anm.: "Natürliche Handlungseinheit").

 

"Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann (ungleichartige Tateinheit), oder ein solches Gesetz mehrmals (gleichartige Tateinheit), so wird eine einzige Geldbuße festgesetzt (§ 19 Abs. 1 OWiG). Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, daß die höhere Buße androht" (§ 19 Abs. 2 OWiG, § 1 Abs. 6 BKatV). Quelle: Kommentar StVR Hentschel, 36. Auflage, § 24 StVG Rz. 58, Beck-Verlag.

 

Das gilt insbesondere, wenn sich eine Dauertat und ein anderer Verkehrsverstoß zeitlich überlagern.

Beispiel:

So steht das Fahren mit einem technisch mangelhaften Fahrzeug regelmäßig mit während dieser Fahrt begangenen Zuwiderhandlungen gegen StVO-Verbote in Tateinheit. Mangelhafte Bereifung und Überholen im Überholverbot (BGH VRS 52, 129); Überladung, mangelhafte Bremsanlage und zu hohe Geschwindigkeit (OLG Karlsruhe VRS 51, 76).

Von Tatmehrheit spricht man dann, wenn der Täter durch mehrere selbständige Handlungen mehrere Tatbestände erfüllt oder aber denselben Verstoß mehrmals begangen hat (Handlungsmehrheit = Tatmehrheit).

6.2 Ausnahmen von der Grobformel

Die Ordnungswidrigkeiten stehen nur dann in Tateinheit zueinander, wenn Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen vorliegt, so dass die isolierte Betrachtung der einen Zuwiderhandlung nicht möglich ist, ohne aus der anderen ein notwendiges Teilstück herauszulösen. Nur gelegentlich einer Fahrt, die eine Dauerordnungswidrigkeit darstellt, begangene Verkehrsverstöße stehen dagegen zu dieser in Tatmehrheit (BGH VRS 52, 129).

Hieraus ergibt sich:

 

Zeitlich zusammenfallende Begehungsdelikte stehen zueinander in Tateinheit;

 

Begehungsdelikte und Unterlassungsdelikte stehen in der Regel zueinander in Tatmehrheit;

 

"Bei Tatmehrheit ist jeder Verstoß gesondert zu ahnden" (§ 20 OWiG), OLG Düsseldorf DAR 97 322, 98 113.

 

Beispiele für Tatmehrheit:

Nichtvornahme der Eintragung in das Schaublatt des Fahrtenschreibers und während der Fahrt begangene Überholverstöße (OLG Hamm VRS 60, 50);

Fahrt mit mangelhaften Reifen und unterlassene Anmeldung zur Hauptuntersuchung (OLG Stuttgart, Justiz 1981, 25);

Unterlassen des Gurtanlegens und Geschwindigkeitsverstoß;

Unterlassen des Gurtanlegens und Abstandsverstoß;

Unterlassen der Hauptuntersuchung und der Abgasuntersuchung

Beim Zusammentreffen mehrerer Unterlassungen besteht Tateinheit nur dann, wenn die vom Täter geforderten Handlungen dem gleichen Zweck dienen, also identisch sind. Ob dies der Fall ist, muss im Hinblick auf die Handlungspflichten beurteilt werden, die durch Unterlassung verletzt worden sind. Sind mehrere Pflichten durch "ein und dieselbe Handlung" zu erfüllen, so wird in ihrer Unterlassung nur eine Handlung gesehen werden können. Sind umgekehrt mehrere Handlungen erforderlich, um mehreren - selbst gleichartigen - Pflichten nachzukommen, so sind in ihrer Nichtvornahme in aller Regel mehrere Unterlassungen zu finden, es ist also Tatmehrheit gegeben (BGH St. 18, 376, 379);

Beispiel:

Unterlassen des Gurtanlegens und Fahrzeug nicht rechtzeitig zur fälligen Hauptuntersuchung vorgeführt.

 

Fertig ab.

Tatmehrheit. Eigentlich sind beide zu bezahlen.

Man sieht: Wen kümmert es letztendlich, was wir hier schreiben?

Zitat:

Original geschrieben von zipfeklatscher

Klar lautet der Tatbestand "Sie unterliessen es.... vorzuführen..:"

Ja.

Unterlassen einer Handlungspflicht. :D

Sobald sich das Auto im öffentlichen Verkehrsraum befindet ist der TB verwirklicht.

Wird das Fahrzeug bewegt, ist jede Bewegung ein neuer Vorsatz die AU / HU noch nicht vorzunehmen.

Ausnahme: Fahrt zur Abnahme AU / HU.

Tatmehrheit einverstanden.

Wen kümmert es?

War doch mal ein netter Exkurs.

am 13. März 2007 um 14:18

Zitat:

Original geschrieben von zipfeklatscher

Sind umgekehrt mehrere Handlungen erforderlich, um mehreren - selbst gleichartigen - Pflichten nachzukommen, so sind in ihrer Nichtvornahme in aller Regel mehrere Unterlassungen zu finden, es ist also Tatmehrheit gegeben (BGH St. 18, 376, 379);

Tatmehrheit aber dann nur, wenn für HU und AU zwei verschiedene Termine einzuhalten sind.

So lese ich es zumindest heraus.

ABer stimmt. Lesen bildet ja auch bekanntlich.

am 19. März 2007 um 7:30

Zitat:

Original geschrieben von zipfeklatscher

Tatmehrheit aber dann nur, wenn für HU und AU zwei verschiedene Termine einzuhalten sind.

Leider falsch!

Bie beiden Verkehrsordnungswidrigkeiten werden IMMER in Tatmehrheit geahndet!

Also bekommt man i.d.R. immer 2 VmZ und 1 Mängelschein!

Gruß, Tobi

Ich hatte auch mal sowas:

Als ich noch in der Fliegerei tätig war, hatte ich mein Auto am Flughafenparkplatz für Mitarbeiter abgestellt.

War dann 3 Tage unterwegs und als ich kam hatt ich 2 Knöllchen wegen 1 x HU und 1 x AU.

Kam zurück, bin nach Hause und hatte am Montag (also 3 Tage später den nächsten Einsatz.

Auto wieder abgestellt, 2 Tage später war ich wieder zurück und schwups hatt ich wieder 2 Knöllchen dran.

Bin dann zur Polizei, hab 2 zurückgegeben und 2 bezahlt...Aus die Maus.

Und vorzeigen musste ich niemals was.

Also :)

Gruß

Flo

Moin Moin ..

ick hatte/habe auch soon blööden AU Vorfall ...

mein Großer iss ende 2005 verreckt und stand dann bis Febr.2006 vor meiner Haustür (öffentliches Strassenland) und er wurde definitiv nicht bewegt (aber sauber gehalten), fahren ging ja auch nicht, und dieser Zeit habe ick ein Knöllchen wegen Abgelaufender AU erhalten .. naja ick darauf dem hiesigem OA meine Situation geschildert und der Fall war vergessen .. und jetzt bekomme ick doch Post von der Kämmerei zwecks Haftbefehl , weil ick wohl ein Knöllchen zwecks AU nicht bezahlt habe .. aaabeer von einem anderm OA .. naaa da bin ick ja mal gespannt was das noch wird ..

PS : ohne AU gibs keine HU ...

MfG de Urian ...

am 24. März 2007 um 7:23

Zitat:

Original geschrieben von urian05

PS : ohne AU gibs keine HU ...

Ich war letztes Jahr im März mit meinem Astra beim TÜV. HU bestanden. AU durchgefallen wegen durchgerostetem Vorschalldämpfer. HU Plakette wurde trotzdem aufgeklebt.

Soviel zum Thema.

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