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Mundschutz beim Autofahren

https://www.adac.de/news/autofahren-mundschutz/

ADAC: Gesicht muss trotz Maske erkennbar bleiben

Was bedeutet das fürs Autofahren? ADAC Juristen weisen darauf hin: Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass das Gesicht von der Maske nicht so verdeckt wird, dass er nicht mehr erkennbar ist. Ansonsten droht ein Bußgeld von 60 Euro.

Darüber hinaus sollten Brillenträger beachten, dass je nach Beschaffenheit des Mundschutzes beim Tragen die Brillengläser beschlagen können. Die Masken dürfen auf keinen Fall die Sicht beeinträchtigen.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Xentres schrieb am 13. Apr. 2020 um 11:50:59 Uhr:


[....]dann ist man ja im Fahrzeug auch im öffentlichen Raum.

Echt jetzt?

Das Fahrzeug bewegt sich im öffentlichen Raum. Du als Insasse befindest Dich in einem geschlossenen Raum.

Ergo im Auto keine Maske (Ausnahmen mag es geben) und beim Verlassen desselben Maske auf.

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Temporär geschlossen
Zimpalazumpala

edit 19.04.20

Ein paar Beiträge, die keinerlei Bezug zum Topic aufwiesen, wurden entfernt.
Bitte bleibt in der Nähe des Topics und verliert nicht erneut den Bezug zum Kfz aus den Augen.

Neuer Versuch.

Gruß
Zimpalazumpala

Zitat:

@SirHitman schrieb am 19. April 2020 um 11:18:24 Uhr:


Diese ganzen "Sparzierfahrtenregel Unterschiede in Deutschland" verstehe sowie so wer will...

PS. Atemschutzmasken zu tragen während man im Auto sitzt und fährt, ein sinnloses Verhalten.
Sieht man jetzt unterwegs aber auch immer öfter!

Zumal das nach wie vor verboten ist, wenn mehrere im Auto sitzen sollten, darf trotzdem der Fahrer keine Maske tragen.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Spazierenfahren während Ausgangsbeschränkung -Mundschutz' überführt.]

Dem ist nicht so. Es gibt kein allgemeines Vermummungsverbot. Nur in den in § 17a Versammlungsgesetz genannten Fällen ist eine die Identitätsfeststellung behindernde Aufmachung nicht gestattet.

https://www.gesetze-im-internet.de/versammlg/VersammlG.pdf

Für die allgemeine Teilnahme am Straßenverkehr gilt das Verbot gerade nicht. Jeder darf sich im Grundsatz erstmal einmummeln wie er mag, egal ob als Fußgänger, Motorradfahrer oder auch als Rad- oder Autofahrer.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Spazierenfahren während Ausgangsbeschränkung -Mundschutz' überführt.]

@berlin-paul

Das hatten wir doch schon. Du darfst auch nicht vermummt Auto fahren, Punkt.

"Vermummungsverbot am Steuer seit 2017

Seit 2017 gilt in Deutschland ein Vermummungsverbot am Steuer. Dadurch soll die eindeutige Identifizierung eines Fahrers z. B. nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung gewährleistet sein. Dieses Verbot betrifft auch das Verhüllen des Gesichts durch Schleier, wodurch auch das Tragen einer Burka oder eines Nikabs am Steuer verboten ist."

https://www.bussgeldkatalog.org/vermummungsverbot/

https://anwalt-kg.de/.../#strassenverkehr

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Spazierenfahren während Ausgangsbeschränkung -Mundschutz' überführt.]

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 19. April 2020 um 13:41:10 Uhr:


... Jeder darf sich im Grundsatz erstmal einmummeln wie er mag, egal ob als Fußgänger, Motorradfahrer oder auch als Rad- oder Autofahrer.

Bitte keine Falschinformationen posten. Siehe auch meinen kompletten Beitrag zum Thema "Mundschutz beim Autofahren"

Zitat:

Von daher gilt erst mal für ALLE § 23 Abs. 4 StVO

Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1. StVO

Der § gilt, solange niemand eine belastbare Quelle aufzeigen kann, dass § 23 Abs. 4 StVO (vorübergehend) aufgehoben wurde.

Die einzigen im Moment bekannten anderslautenden Informationen besagen, dass ein Mundschutz beim Fahrer eines PKW derzeit wohl "gedudet" würde. Letztlich obliegt dies aber im Einzelfall wohl noch immer der Entscheidung des kontrollierenden Beamten.

Gruß
NoGolf

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Spazierenfahren während Ausgangsbeschränkung -Mundschutz' überführt.]

Zitat:

@Nogolf schrieb am 19. April 2020 um 14:14:07 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 19. April 2020 um 13:41:10 Uhr:


... Jeder darf sich im Grundsatz erstmal einmummeln wie er mag, egal ob als Fußgänger, Motorradfahrer oder auch als Rad- oder Autofahrer.

Bitte keine Falschinformationen posten. Siehe meinen kompletten Beitrag HIER

Zitat:

@Nogolf schrieb am 19. April 2020 um 14:14:07 Uhr:



Zitat:

Von daher gilt erst mal für ALLE § 23 Abs. 4 StVO

Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1. StVO

Der § gilt, solange niemand eine belastbare Quelle aufzeigen kann, dass § 23 Abs. 4 StVO (vorübergehend) aufgehoben wurde.

Die einzigen derzeit bekannten anderslautenden Informationen besagen, dass ein Mundschutz beim Fahrer eines PKW derzeit wohl "gedudet" würde. Letztlich obliegt dies aber im Einzelfall wohl noch immer der Entscheidung des kontrollierenden Beamten.

Gruß
NoGolf

Ich poste keine Falschinformationen. Es mag aber sein, dass Du das anders empfindest.

Vereinfacht gesagt: wenn das Tragen des Mundschutzes für den Fahrer durch höherrangiges Recht geboten ist, ist das Tragen NICHT durch § 23 Abs.4 StVO verboten. Geboten ist es, wenn dies zum Schutz des Lebens und der Gesundheit erforderlich ist.

Das Leben und die Gesundheit der Bürger in D werden durch Art.1 Abs.1 Satz 1 (Menschenwürde), Abs.3 (direkte Bindung der vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung durch unmittelbare Geltung), Art. 2 Abs.1 Satz 1 (Leben und körperliche Unversehrtheit) des Grundgesetzes geschützt. In Leben und körperliche Unversehrtheit darf nach Art. 2 Abs.2 Satz 2 GG nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Die StVO ist eine Verordnung aufgrund § 6 Abs.3 StVG und selbst kein Gesetz. Die StVO kann also Eingriffe in Leben und körperliche Unversehrtheit nicht wirksam anordnen!

Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit liegt vor, wenn durch das Nichttragen einer Schutzmaske die Gefahr einer Infektion des Fahrers oder eines Mitfahrers oder einer Kontrollperson besteht. Das ist bei der derzeitigen Lage als konkrete Gefahr zu bejahen wenn zumindest mehrere Personen im Auto sitzen, da die Pandemie auch in D derzeit unbestreitbar akut stattfindet.

Wenn niemand außer dem Fahrer im Auto sitzt, ist beim Fahren selbst keine Infektionsgefahr für den Alleinfahrer durch das Nichttragen einer Maske gegeben, wenn im Fahrzeug keine infektiöse Virenlast vorhanden ist. Für den liegt also kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit vor, wenn die Virenlast ausgeschlossen werden kann. Das im Kontrollzeitpunkt sicher beurteilen zu können, dürfte ohne labortechnische Untersuchung schwierig bis unmöglich sein.

Ein etwaiges Maskentragungsverbot ist während einer akuten Epidemie / Pandemie also durch Art 1 Abs.2 Satz1 GG direkt suspendiert. Sollte man dennoch einen Bußgeldbescheid wegen sowas bekommen, sollte man unbedingt dagegen vorgehen.

I.Ü. sind die freie Stirnpartie, die Augen und die Ohren zur sachverständigen Identifizierung einer Person locker ausreichend. Auch steht einer Identifizierung durch eine unmittelbare Fahrzeugführerkontrolle am Tatort überhaupt nichts im Wege.

Das Tragen von Masken ist in der Situation von der wir hier reden also nicht durch § 23 Abs.4 StVO verboten, weil akut eine Gesundheitsgefahr wegen der Pandemie vorliegt und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dem Schutz der Gesundheit Vorrang vor einer einfachen Rechtsverordnung einräumt!

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Spazierenfahren während Ausgangsbeschränkung -Mundschutz' überführt.]

was dadurch enkräftet werden kann, dass das Tragen einer Maske durch den Fahrer eines PKW bei den ansonsten z.Zt. geltenden Regeln/Beschränkungen keinerlei medizinisch begründbaren Sinn ergibt. Als eine der wenigen begründbaren Ausnahmen wären z.B. RTW- oder Taxi-Fahrer zu nennen

Gruß
NoGolf

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Spazierenfahren während Ausgangsbeschränkung -Mundschutz' überführt.]

Zitat:

@Nogolf schrieb am 19. April 2020 um 15:58:05 Uhr:


was dadurch enkräftet werden kann, dass das Tragen einer Maske durch den Fahrer eines PKW bei den ansonsten z.Zt. geltenden Regeln/Beschränkungen keinerlei medizinisch begründbaren Sinn ergibt. Als eine der wenigen begründbaren Ausnahmen wären z.B. RTW- oder Taxi-Fahrer zu nennen

Gruß
NoGolf

Soll sich das auf meinen Beitrag zuvor beziehen?

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Spazierenfahren während Ausgangsbeschränkung -Mundschutz' überführt.]

Zitat aus der AB:

Rechtsanwalt Uwe Lenhart aus Frankfurt weist darauf hin: "Die Straßenverkehrsordnung (§23 Absatz 4 Satz 1 der StVO) schreibt seit Oktober 2017 vor, dass es beim Führen eines Fahrzeugs?verboten ist, Hauben, Schleier oder Masken zu tragen, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verhüllen oder verdecken."

Beifahrer und hintere Passagiere dürfen Maske tragen

Wer mit einer Maske Auto fährt, muss also darauf achten, dass das Gesicht nicht so verdeckt wird, dass er nicht mehr erkennbar ist. Eine Zuwiderhandlung gegen das in §23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung normierte Verhüllungsverbot wird mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet. Einen Flensburg-Punkt gibt es allerdings nicht. Das betrifft aber nur den Fahrer: Beifahrer und Insassen im Fond können z. B. eine Schutzmaske tragen, denn es geht dem Gesetzgeber um die Erkennbarkeit bei Verkehrsverstößen. Wer sich am Steuer vermummt, kann bei einem Rotlicht- oder Tempovergehen nicht identifiziert werden.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Spazierenfahren während Ausgangsbeschränkung -Mundschutz' überführt.]

Mancher Jurist hat Art. 2 Abs. 2 GG nicht in Erinnerung und die den Schutz deutlich verbessernde Wirkung der Masken nicht auf dem Schirm ...

edit
Augen, Stirn und Ohrbereich genügen vor Gericht zur Identifizierung.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Spazierenfahren während Ausgangsbeschränkung -Mundschutz' überführt.]

Mundschutz plus Sonnenbrille und man könnte jeder hinter dem Steuer sein.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Spazierenfahren während Ausgangsbeschränkung -Mundschutz' überführt.]

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