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Mundschutz beim Autofahren

Themenstarteram 13. April 2020 um 6:41

https://www.adac.de/news/autofahren-mundschutz/

ADAC: Gesicht muss trotz Maske erkennbar bleiben

Was bedeutet das fürs Autofahren? ADAC Juristen weisen darauf hin: Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass das Gesicht von der Maske nicht so verdeckt wird, dass er nicht mehr erkennbar ist. Ansonsten droht ein Bußgeld von 60 Euro.

Darüber hinaus sollten Brillenträger beachten, dass je nach Beschaffenheit des Mundschutzes beim Tragen die Brillengläser beschlagen können. Die Masken dürfen auf keinen Fall die Sicht beeinträchtigen.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Xentres schrieb am 13. Apr. 2020 um 11:50:59 Uhr:

[....]dann ist man ja im Fahrzeug auch im öffentlichen Raum.

Echt jetzt?

 

Das Fahrzeug bewegt sich im öffentlichen Raum. Du als Insasse befindest Dich in einem geschlossenen Raum.

 

Ergo im Auto keine Maske (Ausnahmen mag es geben) und beim Verlassen desselben Maske auf.

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Mundschutz im Taxi vielleicht, im Privatwagen definitiv nicht.

Beitrag editiert, Bezug wurde entfernt, Zimpalazumpala, MT-Moderator

Ich würde jedenfalls einen Sch*** darauf geben, ob ein Mundschutz oder eine Sturmhaube im Auto verboten wäre, wenn man staatlich verordnet in der Öffentlichkeit dazu gezwungen wird. Aktuell ist die Gesetzeslage eh auf den Kopf gestellt, da darf man sich dann auch ruhig mal in diesem staatlichen Zick-Zack-Kurs verlaufen und das Vermummungsverbot weitergehend missachten.

Da haben wir in Thüringen allerdings noch Glück. Man weiß zwar nicht, was nun aktuell gilt, weil klammheimlich wieder an der Verordnung zur [...] rumoptimiert wurde, aber es ist immernoch am anwenderfreundlichsten. Also brauche ich auch noch keinen Ansteckungsschutz für mein Auto.

Moin,

der Thread wurde aus dem VS Forum hierher verschoben. Die dort anscheinend als normal angesehene Diskussionskultur bezüglich Missachtung der Beitragsregel

Inhalt und Mehrwert: Schreibe mit Themenbezug und Wert für andere Nutzer.

macht es schon nötig, moderativ ab Seite 2 einzugreifen und diverse Beiträge zu entfernen, die nichts mit dem Thema zu tun hatten.

Ich bitte darum sich nah am Thema zu bewegen und die Grundsatzdiskussionen über Corona aussen vor zu lassen. Die Vorgaben zur Beteiligung an diesem Forum können im Sticky Thread nachgelesen werden.

Gruß

Zimpalazumpala, MT-Moderator

Zitat:

@g0ldba3r schrieb am 13. Apr. 2020 um 11:27:37 Uhr:

weil klammheimlich wieder an der Verordnung zur [...] rumoptimiert wurde

Wo werden klammheimlich Verordnungen erlassen? Soweit ich weiß nirgends in D, und sie wären dann auch nicht gültig :p

 

Mundschutz im Auto halte ich für unnötig, sollten nur Leute mit drin sitzen, mit denen man eh zusammen wohnt. In Taxen (und ggf. ÖPNV allgemeinen) schaut's imho aber wieder anders aus.

Die Frage für mich ist - wahrscheinlich wieder etwas formaljuristisch:

 

Mit dem Fahrzeug auf der Straße bewegt man sich ja im öffentlichen Raum, daher auch notwendiges Einhalten von Pflichten und Regeln (Führerschein, StVO, Nummernschild, etc).

 

Wenn es in Zukunft heißt: Man darf sich im öffentlichen Raum nur noch mit Mundschutz bewegen, dann ist man ja im Fahrzeug auch im öffentlichen Raum. Also bräuchte es schon eine Klarstellung, was für den Innenraum des Fahrzeugs gilt.

Zitat:

@qaqaqe schrieb am 13. April 2020 um 11:41:55 Uhr:

Zitat:

@g0ldba3r schrieb am 13. Apr. 2020 um 11:27:37 Uhr:

weil klammheimlich wieder an der Verordnung zur [...] rumoptimiert wurde

Wo werden klammheimlich Verordnungen erlassen? Soweit ich weiß nirgends in D, und sie wären dann auch nicht gültig :p

 

Mundschutz im Auto halte ich für unnötig, sollten nur Leute mit drin sitzen, mit denen man eh zusammen wohnt. In Taxen (und ggf. ÖPNV allgemeinen) schaut's imho aber wieder anders aus.

Von „erlassen“ war auch nicht die Rede. Es geht um Veränderungen. Und wenn selbst die Polizei Bußgelder aufgrund von nicht mehr gültigen Bestandteilen der Verordnung verhängt, darf man wohl sehr direkt von „klammheimlich“ sprechen.

Mit der Einschränkung, dass es in dem Falle der Bevölkerung sogar nützlich war. Solange man nicht „erwischt“ wird und dann vierstellige Beträge zahlen soll, weil die Polizei nicht informiert wurde.

Zitat:

@Xentres schrieb am 13. Apr. 2020 um 11:50:59 Uhr:

[....]dann ist man ja im Fahrzeug auch im öffentlichen Raum.

Echt jetzt?

 

Das Fahrzeug bewegt sich im öffentlichen Raum. Du als Insasse befindest Dich in einem geschlossenen Raum.

 

Ergo im Auto keine Maske (Ausnahmen mag es geben) und beim Verlassen desselben Maske auf.

Jaein, das wollte ich auch gerade googeln, und habe da nur eine alte Diskussion darüber in einem Juristenforum gefunden. So privat wie man meint ist das Fahrzeug und dessen Inneres wohl scheinbar nicht.

Ich halte es schon für Schwachsinn, in der Öffentlichkeit per se Mundschutz zu tragen. Welche halbwegs sinnvolle Begründung sollte es für meine Fahrten im PKW geben, am besten noch, wenn ich allein unterwegs bin? Manchmal ist es erschreckend, wie unkritisch manche mit Verordnungen umgehen. Die sollen das selbstständige Denken nicht ersetzen, denn sie sollen für die Menschen sein und sind keine sinnlose Gängelung.

Keine, wenn die genannten Rahmenbedingungen passen.

Ich weiß jetzt nicht, an du allgemein oder speziell auf mich geantwortet hast, aber in dem Post direkt über dir ging es ausschließlich darum, ob ein PKW öffentlicher Raum ist ist nicht ;)

Keine Ahnung was die subjektive Meinung, wie sinnvoll etwas ist, mit der tatsächlich in Zukunft geltenden Rechtslage zu tun hat?

 

Bitte sachlich bleiben.

 

Wenn es eine Mundschutzpflicht im öffentlichen Raum gibt, ist wichtig, wie das "Aufhalten im öffentlichen Raum" definiert ist.

 

Wenn damit die Fahrt im Fahrzeug dazu gehört, ohne den Innenraum des Fahrzeugs als "Private Zone" zu deklarieren, dann muss der Mundschutz auch im Fahrzeug getragen werden.

 

Es wäre schön, wenn diese Fragen vom Gesetzgeber vorab schon aufgegriffen würden, um unnötige Verwirrung bei den ausübenden Organen (Bürger, Polizei) zu vermeiden.

 

Es muss ja auch klar sein, dass man mit dem Mundschutz eben temporär nicht gegen das Vermummungsverbot verstößt. Da kann man dann auch gleich klären, was der Mundschutz für die StVO und das Fahren im Fahrzeug bedeutet.

Ich bin sicher, einen solchen Unsinn wird es nicht geben. Ansonsten werde ich bei alleinigen Fahrten in meinem PKW zum ersten Mal in meinem Leben zivilen Ungehorsam leisten.

Mundschutz im Auto :confused:

Jetzt mal ensthaft - ich hatte den ADAC-Bericht schon kurz nach dessen Erscheinen gelesen.

Geschrieben, damit das nächste ADAC-Heft auch ja voll wird

Im Moment gilt in Deutschland (seit Jahren) zwar das Vermummungsverbot. Dieses hat in den Bundesländern verschiedene Rechtsgrundlagen und bezieht sich i.d.R, mit Verlaub auch nur auf Versammlungen und größere Menschenansammlungen. Nach § 125 Abs. 2 StGB besteht dann durch die Vermummung ein Straftatbestand, sofern sich die Vermummten in einer Ansammlung befinden, von der Straftaten ausgehen. That´s it ... hat somit nix aber auch gar nix mit dem Autofahren zu tun

Andernfalls würden z.B. @Zimpalazumpala und ich uns schon allein daraus strafbar machen, dass wir mit Sturmhaube und Helm Motorrad fahren. Dazu gibt es sogar Bundesdrucksachen, welche einen zusätzlichen "Kälteschutz" unter dem Helm bei Zweiradpiloten ausdrücklich erlauben.

Dieses "zusätzliche Schutzbedürfnis" ist jedoch beim PKW i.d.R. NICHT gegeben. Nicht mal beim Cabrio ... schließlich zwingt niemand den Cabriofahrer, mit offenem Dach zu fahren ;)

Von daher gilt erst mal für ALLE § 23 Abs. 4 StVO

Zitat:

Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1. StVO

(Anm.: § 21a Absatz 2 Satz 1. StVO wiederum regelt die Helmpflicht bei Zweirädern)

Von daher darf mit heutigem Stand der Fahrer eines Kfz (eben mit Ausnahme Zweirad) keine Schutzmaske tragen. Das gilt, solange § 23 Abs. 4 StVO nicht von der Bundesregierung vorübergehend aufgehoben werden sollte. Dies könnte theoretisch unter Begründung durch das Bundesinfektionsschutzgesetz zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Bleibt nur die Frage: warum? Macht das im geschlossenen Kfz Sinn?

(mal von Ausnahmen in wenigen Sonderfällen abgesehen, wie z.B. RTW-Fahrer, Busfahrer usw.)

Gruß

NoGolf

@nogolf

 

Danke für den fundierten Beitrag.

 

Leider darf man beim aktuellen Aktionismus nicht immer auf sinnvolle Regelungen hoffen.

 

Nachdem nun langsam auch von den Gerichten mehr Fokus auf die Verhältnismäßigkeit und "Sinnhaftigkeit" gelegt wird, darf man hoffen...

Selbst beim Radfahren in die Arbeit würde ich keinen Mundschutz tragen (wollen).

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