Motorrad mit dem Autoführerschein
was haltet ihr davon!??
Ich denke da wird jetzt eine Neue Sau durchs Dorf getrieben um von der Unfähigkeit der Politik abzulenken!
Mit Autoführerschein 125er Fahren halte ich schon für gefährlich
Aber mit wenigen Fahrstunden - nicht mal im Straßenverkehr nötig, Übungsplatz reicht - eine SSP mit 200PS Pilotieren?
das kann ja nur im Wahnsinn enden!
Beste Antwort im Thema
Bis zum 1.4.1980 gings ja auch. Auch ohne ABS.
208 Antworten
Zitat:
@Joggi-2 schrieb am 22. Dezember 2019 um 12:58:48 Uhr:
Nun, es ist nicht gut auf Private seiten zu verweisen.
Wieso nicht? Ich weiß ja was ich geschrieben habe und die Quelle ist angegeben.
Zitat:
@Joggi-2 schrieb am 22. Dezember 2019 um 12:58:48 Uhr:
Entscheidend ist was Brüssel jetzt Berlin auferlegt. Weil 196 im Alleingang und 111 auf deutschen Boden nicht anerkennen wird nicht gehen. Das wird ein angleichen geben.
Aber natürlich. Brüssel muss gar nichts "auferlegen" weil es bereits 2006 festgeschrieben wurde (Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006).
So wie jedes EU-Land den A1 aus dem Nachbarland erst ab 18 anerkennen muss (weil es im nationalen Recht 18 als Mindesalter hat) und die Vorgaben wie die Prüfungen abzulaufen haben auch flexibel sind verhält es sich auch mit den nationalen Schlüsselzahlen.
Ein anderes Land kann sie anerkennen - muss aber nicht.
Zitat:
@Joggi-2 schrieb am 22. Dezember 2019 um 12:58:48 Uhr:
Beim 3 Rad wurde es ja auch angeglichen und du kannst mit einen MP3 vom Nordkap bis Mallorca fahren
Vorsicht: Da wurde nicht angeglichen sondern entsprechend der Vorgaben von 2006 gehandelt. Und: Nicht jeder mit Klasse B darf überall in Europa ein Trike führen. Manche nur in Deutschland, siehe Definition von SZ 194,
Zitat:
Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.
Mit Trike und ohne Klasse A mal eben nach Luxemburg zum Tanken -> das kann böse in die Hose gehen.
Grüße, Martin
Moin Martin,
du brauchst bis zum 21 Lebensjahr die Klasse A um den Metropolis oder Mp3 etc überhaupt fahren zu dürfen. Ab 21 Jahren trat dann
EG) RICHTLINIE 2006/126/EG (Richtlinie zum Führerschein)
Klasse A:
Krafträder:
- das Mindestalter für die Klasse A wird auf 20 Jahre festgelegt. Für das Führen von Krafträdern dieser Klasse ist jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern mit einem Führerschein der Klasse A2 vorzuschreiben. Diese vorherige Fahrpraxis ist entbehrlich, wenn der Bewerber mindestens das 24. Lebensjahr vollendet hat.
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW:
- das Mindestalter für die Klasse für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW wird auf 21 Jahre festgelegt
Um zukünftig ein dreirädriges Fahrzeug der Klasse L5e fahren zu dürfen muß man also
- den Führerschein der Klasse A haben
und
- mindestens 21 Jahre alt sein.
- das Mitführen eines Anhängers hinter einem "L5e" ist diesem Personenkreis verboten!
Für Personen, die zum Stichtag 19.01.2013 im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (3 alt) waren, gilt die alte gesetzliche Regelung fort.
Bei der Umschreibung des Führerscheins auf den neuen EG-Führerschein (notwendig bis 19.01.2033) werden in diesem Fall dort die Schlüsselnummern 79.03 und 79.04 vermerkt, die auch weiterhin das Führen eines dreirädrigen KFZ (ggf. auch mit Anhänger) zulassen.
Zusammenfassung:
L5e benötigt also generell die Klasse A, außer in Deutschland, wo es den Bestandsschutz für Klasse 3 (alt) gibt.
Wenn Du Dir also eine neue Karte besorgst, dann wird das eingetragen und gilt dann in ganz Europa.
https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html
Ab 28.12.2016
Trikes (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW) sind von der Fahrerlaubnis der Klasse B umfasst, wenn der Inhaber älter als 21 Jahre ist. Hierfür wird ein neuer Abs. 3a zu § 6 FeV angefügt.
Klasse B ohne sonstige Eintragungen/Begrenzungen mit Lebensalter über 21 Jahre
Anlage 9
(zu § 25 Absatz 3)
Stand 16.07.2019 ( BGBL. Nr.26 vom 15.07.2019)
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/.../Anlage%2009.pdf
Jetzt ohne Inland / Auslandbeschrängungen
Dir fehlt leider der vollständige Zusammenhang, ansonsten hättest du die Inlandsbeschränkung gefunden. Du hast sogar den Paragraphen in der FeV benannt in welchem es steht. 😉
Bezüglich Trikes wurde von der BRD mehrmals nachgebesset, verschlimmbessert, korrigiert und dann wieder nachgebessert. 😉
Zum Nachlesen was da so alles abging: https://www.600ccm.info/.../...ahl_80_-_eine_L%C3%BCcke_in_der_FeV?...
Seit 16.07.2019 lautet die relevante Passage in § 6 FeV wie folgt:
Zitat:
(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Der Bestandschutz auf den du anspielst gilt für die Klasse 3 und all jene, welche die Klasse B vor dem Stichtag 19.01.2013 erworben haben. Nicht aber für jene, welche danach die Klasse B erworben haben. Die haben die Einschränkung für das Inland.
Wer jetzt z.B. 21 Jahre alt wird ist und nur die Klasse B hat (logischerweise nach dem 19.01.2013 erworben - sonst wäre er ja älter als 21) darf zwar in Deutschland ein Trike mit mehr als 15 kW führen - aber eben nur in Deutschland. Warum? Weil er für das Ausland die Klasse A bzw. A SZ 80 braucht.
Wo das steht? § 6 FeV -> https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html
Grüße, Martin
Zitat:
@X_FISH schrieb am 22. Dezember 2019 um 18:15:44 Uhr:
Dir fehlt leider der vollständige Zusammenhang, ansonsten hättest du die Inlandsbeschränkung gefunden. Du hast sogar den Paragraphen in der FeV benannt in welchem es steht. 😉Bezüglich Trikes wurde von der BRD mehrmals nachgebesset, verschlimmbessert, korrigiert und dann wieder nachgebessert. 😉
Zum Nachlesen was da so alles abging: https://www.600ccm.info/.../...ahl_80_-_eine_L%C3%BCcke_in_der_FeV?...
Seit 16.07.2019 lautet die relevante Passage in § 6 FeV wie folgt:
Zitat:
@X_FISH schrieb am 22. Dezember 2019 um 18:15:44 Uhr:
Zitat:
(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Der Bestandschutz auf den du anspielst gilt für die Klasse 3 und all jene, welche die Klasse B vor dem Stichtag 19.01.2013 erworben haben. Nicht aber für jene, welche danach die Klasse B erworben haben. Die haben die Einschränkung für das Inland.
Wer jetzt z.B. 21 Jahre alt wird ist und nur die Klasse B hat (logischerweise nach dem 19.01.2013 erworben - sonst wäre er ja älter als 21) darf zwar in Deutschland ein Trike mit mehr als 15 kW führen - aber eben nur in Deutschland. Warum? Weil er für das Ausland die Klasse A bzw. A SZ 80 braucht.
Wo das steht? § 6 FeV -> https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html
Grüße, Martin
Martin was du auf führst ist die Fassung von 2010
Was ich mit dem Link Nr. 2 eingestellt habe ist die neue Fassung von 2019.(Stand 16.07.2019 ( BGBL. Nr.26 vom 15.07.2019)
Also wie du dort auch lesen kannst mit Aufhebungen und Nachbesserungen. Nächste folgt dann 2020 mit den 125 ccm
Das das Bundesamt für Justiz seine Internetseite nicht Pflegt und neues Einfügt hat schon vor einen Jahr für Verwirrungen geführt. Fahrlehrer wussten mehr als Ortsbehörden.
Und achte mal bei meinen zweiten Link auf
I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Ia. Äquivalenzen für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union
II. nationale Schlüsselzahlen
Und dann wo
126 79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge
127 79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
steht.
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Das meine ich mit "Zusammenhang fehlt". 🙂
Zitat:
@Joggi-2 schrieb am 22. Dezember 2019 um 18:26:09 Uhr:
Martin was du auf führst ist die Fassung von 2010
Nope. 🙂
Zitat:
@Joggi-2 schrieb am 22. Dezember 2019 um 18:26:09 Uhr:
Was ich mit dem Link Nr. 2 eingestellt habe ist die neue Fassung von 2019.(Stand 16.07.2019 ( BGBL. Nr.26 vom 15.07.2019)
Dein zweiter Link war zur Anlage 9 FeV und nicht zum § 6 FeV.
Dein erster Link war genau der gleiche Link den ich auch verwendet habe - und den du jetzt als "falsch" bezeichnest. 😁
Daher Buzer mit Vergleich der Versionen: https://www.buzer.de/gesetz/9545/al73174-0.htm
Oder eben den aktuellen Stand für sich alleine: https://www.buzer.de/gesetz/9545/a169147.htm
(§ 6 FeV in der am 16.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 1056)
Inhalt unverändert wie schon von mir zitiert:
Zitat:
(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Zum Vergleich was ich in meinem anderen Posting zitiert hatte:
Zitat:
(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Ja, ich habe da etwas fett hervorgehoben. Welche Unterschiede fallen dir noch auf? 😉
Grüße, Martin
Zitat:
@Roadrunner2018 schrieb am 20. Juni 2019 um 13:22:51 Uhr:
Aber mit wenigen Fahrstunden - nicht mal im Straßenverkehr nötig, Übungsplatz reicht - eine SSP mit 200PS Pilotieren?
das kann ja nur im Wahnsinn enden!
Äh, ne, wieso?! In der Schweiz geht das nach wie vor so: holst dir ne Maschine und übst damit, bis du dich zur Prüfung bereit fühlst. Brauchst nichtmal Fahrstunden (nur innerhalb von ein paar Monaten einen Gruppenkurs) und erst Recht keinen Fahrlehrer, freiwillig kannst du natürlich Stunden nehmen. Mein Fahrlehrer (hatte mit ihm 3 Fahrstunden) hat mir dann auch mal ne Aprilia RSV4 von nem Kollegen ausgeliehen. Meine ersten Runden (das war Ende 2012) habe ich nur im Wohnquartier gedreht. Alles über 30 km/h kam mir noch zu schnell vor. Und wie man sieht, endet das nicht im Wahnsinn. Weniger Verkehrstote als in Deutschland. Ach, und der Prüfer fährt natürlich als Sozius mit (der Fahrlehrer übrigens auch, wenn du dir einen nimmst. An der Prüfung ist der Lehrer dann gar nicht mehr dabei).
Aber ich weiß schon, in Deutschland ist einfach zu viel Lobbyismus. Die aktuelle B196-Regelung völlig überzogen.
Roadrunner antwortet nicht mehr.
@TilJes : Prüfer/Fahrlehrer fährt als Sozius mit??? Hinten auf dem Motorrad und der Prüfling fährt? So nach dem Motto "no risk, no fun"?
Als ich in den 70igern den Schein machte, gab es in Deutschland keine PS-Grenze für Neulinge und endete bei mir (hoffentlich) auch (noch) nicht im Wahnsinn.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 29. September 2020 um 20:21:52 Uhr:
@TilJes : Prüfer/Fahrlehrer fährt als Sozius mit??? Hinten auf dem Motorrad und der Prüfling fährt? So nach dem Motto "no risk, no fun"?
Na klar. Später darfst du ja auch Leute mitnehmen, da will der Prüfer dann schon sehen, dass du das auch kannst. Der schaut sich halt vorher beim Parcours an, dass du die Maschine beherrschst. Der ist mMn etwas anspruchsvoller, als in D. Aber ich habe auch gut 7 Monate gebraucht, bis ich wirklich bereit war für die Prüfung. Kam halt blöderweise der Winter dazwischen. Bei der ersten Prüfung nach 2 Monaten war ich dem Prüfer noch zu unsicher unterwegs. Aber ich konnte ja in der Zwischenzeit trotzdem fahren, halt "nur" in der Schweiz.
Zitat:
Als ich in den 70igern den Schein machte, gab es in Deutschland keine PS-Grenze für Neulinge und endete bei mir (hoffentlich) auch (noch) nicht im Wahnsinn.
Habe den A direkt offen gemacht (hatte das Mindestalter bereits erreicht). Somit gab es da auch keine PS-Grenze für mich. Daher auch mal die Probefahrt mit der 200 PS Aprilia RSV4. Aber wie gesagt, ich bin vorher nur mal ein bisschen Automatik-125er gefahren (im Urlaub), und als mein Motorrad auf dem Parkplatz stand, wusste ich nichtmal, wie man schaltet (hat mir der Verkäufer dann noch kurz erklärt). Und wie gesagt, nicht anno-dazumal, sondern 2012. Und heute ist es dort immer noch so.
Um den Bogen also wieder zum Thema zu schlagen: ich finde die Anforderungen an B196 viel zu extrem. Die Schweiz ist von der Mentalität ja doch iwie mit Deutschland vergleichbar. Österreich ebenso. Deswegen absoluter Quatsch, so hohe Hürden an die A1-Berechtigung bei Vorbesitz von B zu stellen. Die kriegt man in der Schweiz nach einem 2x4-stündigen Gruppenkurs übrigens vollwertig ohne Prüfung, also auch mit internationaler Gültigkeit (das, was @X_FISH gemacht hat). Ohne Prüfung ginge in der EU allerdings nicht, da die EU-Führerscheinrichtlinie das nicht zulässt. Prüfungsfrei gehen nur die nationalen Ausnahmen.
Ergebnis von viel und falscher Lobbyarbeit. Altersmäßig könnte meine Angetraute ohne jede Vorkenntnis und ohne jede Schulung auf eine 125 steigen und sich krankenhausreif fahren. Aber die jüngere Generation muss erst umständlich geschult werden.
Wobei nicht das Geburtsjahr für den A1 entscheidend ist sondern wann man die Klasse III erworben hat. Außer man ist so alt das der Gratis-A1 vielleicht ein Kalkül der Regierung ist (Rentenkasse weniger belasten) - aber das wäre eine wilde Verschwörungstheorie...
Grüße, Martin
Na ja, da die Fahrerlaubnis vor dem 1.4.80 gemacht sein muss, muss der Prüfling vor dem 1.4.62 geboren sein.
Alllerdings gibt nicht das Geburtsjahr vor wann man den A1 bekommt - könnte ja auch sein man hat die Klasse III erst 1992 erworben...
Grüße, Martin
Zitat:
@X_FISH schrieb am 4. Oktober 2020 um 18:46:39 Uhr:
Alllerdings gibt nicht das Geburtsjahr vor wann man den A1 bekommt - könnte ja auch sein man hat die Klasse III erst 1992 erworben...Grüße, Martin
Es gibt sehr wohl einen Bezug zum Geburtsjahr.
Wer nach April 1952 geboren ist, hat auf keinen Fall den A1 bei seinem Autoführerschein bekommen.
Zitat:
@Christian74 schrieb am 4. Oktober 2020 um 19:00:45 Uhr:
Zitat:
@X_FISH schrieb am 4. Oktober 2020 um 18:46:39 Uhr:
Alllerdings gibt nicht das Geburtsjahr vor wann man den A1 bekommt - könnte ja auch sein man hat die Klasse III erst 1992 erworben...Grüße, Martin
Es gibt sehr wohl einen Bezug zum Geburtsjahr.
Wer nach April 1952 geboren ist, hat auf keinen Fall den A1 bei seinem Autoführerschein bekommen.
Noch mal meinen Beitrag lesen - dann wird's klarer.
Bitteschön.