Monopol für Einzelabnahme TÜV/Dekra §21 gekippt

Demnächst dürfen alle technischen Prüfstellen Einzelabnahmen nach §21 (Umbauten, Sondereintragungen, etc.) durchführen. Der Gesetzgeber hat die Monpolstellung des TÜV (alte Bundesländer) bzw. der Dekra (neue Bundesländer) gekippt.

Wirksam werden die Änderungen aber erst mit der Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesgesetzblatt.

https://www.auto-motor-und-sport.de/.../

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Zitat:

@Cabrioracer-Tr schrieb am 17. Februar 2019 um 08:26:55 Uhr:


Demnächst dürfen alle technischen Prüfstellen Einzelabnahmen nach §21 (Umbauten, Sondereintragungen, etc.) durchführen.

Nicht ganz 😉

Das mit den Begriffen ist etwas komplizierter:

Die technischen Prüfstellen sind ja gerade die bisherigen Monopolisten.

Neu ist, dass zukünftig auch die Unterschriftsberechtigten der Technischen Dienste (im Rahmen ihrer Scopes) solche Gutachten erstellen dürfen.

Diese Befugnis bekommen also nicht automatisch alle Prüfingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen!

Allerdings hat wohl jede aaÜO auch einen TD, so dass viele PIs auch gleichzeitig USB wurden/werden.

Für die Praxis bedeutet das, dass auch weiterhin nicht jeder der eine HU durchführt auch eine Einzelabnahme machen darf, aber vermutlich kennt er dann jetzt jemanden ;-)

(so wie ja auch bisher nicht jeder Prüfer der Monopolisten auch aaS war...)

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Oder es fällt ihnen auf, dass sie ein zwei Dinge nicht bedacht haben und gehen das nochmal in Ruhe an.
So wie es jetzt ist, darf der USB des Technischen Dienst dann ne 21 machen aber falls das Fahrzeug ne Ausnahme nach §70 StVZO braucht, darf er es nicht mehr, weil sie vergessen haben den USB da auch mit einzubauen.
Also abwarten und Tee trinken :-)

In §70 StVZO findet sich doch gar keine Forderung nach einem Gutachten eines aaS?!

Ganz im Gegensatz übrigens zur Anlage 4 FZV in Bezug auf die Kennzeichengrößen ??

Es mag im 70er nicht explizit drin stehen, aber überall wird meines Wissens nach ein Gutachten eines aaS/mT gefordert.
Wäre mir neu das ein aaP oder PI nen 70er schreibt.
Werd mir morgen aber nochmal die Kommentierungen zum 70 anschauen.
Ich darf es ja eh und bin mir bewusst, dass so Sachen kein leicht verdientes Geld sind meistens. Das wird die rote Fraktion halt dann auch lernen auf die eine oder andere Weise.

Danke!

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Klar steht das im 70er:

Zitat:

Ausnahmen dürfen nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller das Gutachteneines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
vorlegt, aus dem die erforderlichen Ausnahmen, die Eignung des
Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit
für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen.
Der Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben
und ihre Notwendigkeit zu begründen.

Quelle: Kirschbaum, §70 StVZO, Empfehlungen

Danke, dann brauche ich morgen nicht im Kirschbaum nachschlagen ;-)

Aber das kann ja durchaus auch geändert werden, oder was meint ihr?

Ja natürlich kann das geändert werden, aber das haben sie nunmal im ersten Anlauf jetzt gerade vergessen. Ist auch nicht sooo mega dramatisch aber zeigt halt, dass Sie nicht an alles gedacht haben.
Beispiel: Nen Oldtimer aus Italien kommt nach Deutschland. Das Fahrzeug braucht ne 21er. Nun fängt einer vom technischen Dienst an und stellt fest. Potz blitz, er hat kein Lenkradschloss. Nun braucht er formal ne Ausnahme nach §70 StVZO vom §38a StVZO. Und schon ist beim technischen Dienst Feierabend weil er es momentan einfach nicht darf.
Wahrscheinlich wird dann einfach vergessen das er kein Lenkradschloss hat oder eine andere Abweichung oder sie wird einfach formuliert ohne eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Wer Jahre ohne 19.2 auskam schafft es auch ohne §70....so sieht es aus

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 15. März 2019 um 18:30:58 Uhr:


Klar steht das im 70er:

Genau, es steht eben nicht in der StVZO, sondern in einer Verwaltungsvorschrift dazu (bzw. vermutlich sogar in mehreren, je nach Bundesland...).

Dementsprechend konnte es also auch nicht in der StVZO geändert werden sondern es muss in der Verwaltungsvorschrift geändert werden. Mit etwas Pech in 16 bis 17 verschiedenen (meine 2007er Version vom Kirschbaum meint, die Bundes-RiLi wäre nicht mehr aktuell bzw. es seien teilweise von den Ländern andere/eigene Regelungen getroffen worden).

Aber die Empfehlungen für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sind doch Länderübergreifende Regelungen.

Klar, sind nur Empfehlungen. Wurden Sie doch im VkBl. 2014 vom BMVI veröffentlicht.

Ich habe gerade auf der GTÜ Seite gelesen, dass das Monopol ab heute gekippt ist und man wohl ab sofort bei jeder Prüfstelle ein 21er Gutachten machen kann.

Das werde ich dann demnächst an meinem 80er Roller testen, der seit 19 Jahren abgemeldet ist.

Sofern du noch die Papiere hast reicht HU AU aus... Nur mal so...

Zitat:

@Cabrioracer-Tr schrieb am 21. März 2019 um 12:54:13 Uhr:


Ich habe gerade auf der GTÜ Seite gelesen, dass das Monopol ab heute gekippt ist und man wohl ab sofort bei jeder Prüfstelle ein 21er Gutachten machen kann.

Mmhh.

Ich habe auf der Seite gelesen demnächst, das war vom 15.02.2019...
Stell doch Mal den Link rein.

Aber davon Mal, hat sicherlich nicht jede Prüfstelle eine UB Person des TD.

Hi,

hier ist der Link unter Nr. 4:
Bundesgesetzblatt

Endlich. Jetzt merken die von der anderen Fraktion mal, mit welchem Mist wir uns die ganze Zeit beschäftigen mussten.

@Natzcape: Nach 19 Jahren Abmeldung reicht HU/AU nicht immer aus. Ist Ermessen der Zulassungsbehörde. Nur bis 7 Jahre Abmeldung reicht HU/AU sicher aus.

Gruß

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