Mittelfinger auf dem Eurokranz..

Hallo. Gestern hat ein Polizist bei einer Kontrolle nichts gefunden, aber wie immer sind diese bei mir schlecht gelaunt und haben ordentlich nachgesehen und ein Mittelfinger Sticker im Euro Kranz aufm hinteren Kennzeichen entdeckt.
Er hat ein Bild gemacht vom Ganzen Kennzeichen und hat nur gemeint, dass es nicht erlaubt wäre..
Was könnte auf mich zukommen? Sollte ich Widerspruch einlegen? Das Problem ist, ich habe es nichtmal selber bemerkt.. aber laut ADAC wäre es erlaubt..
Danke

Beste Antwort im Thema

Ich unterziehe mein Fahrzeug vor jedem (!) Fahrtantritt einer eingehenden Untersuchung. Ich prüfe die lichttechnischen Anlagen, die Hupe (das mögen aber meine Nachbarn mittlerweile nicht mehr so gerne), die vorschriftsgemäße Anbringung und den Zustand der Kennzeichen und sonstigen amtlichen / halbamtlichen Schilder und Aufkleber, selbstredend den Reifenluftdruck aller 4 Räder sowie deren verfügbares Restprofil, das ich mit der möglichen Abnutzung auf der beabsichtigten Fahrstrecke in Bezug setze, die ordnungsgemäße Verschraubung der Räder mit dem vorgeschriebenen Drehmoment sowie die korrekte Anbringung der Diebstahlschutzschraube, Öl- und Kühlmittelstand, ich reinige die Front- und die Heckscheibe zwecks klarer Sicht auf das Verkehrsgeschehen, reinige die Außenspiegel und prüfe deren Einstellung (und die des Innenspiegels), korrigiere, so erforderlich, meine Sitzposition und die Lenkradeinstellung sowie die Höhe der Kopfstütze, achte darauf, dass die Freisprechanlage aktiviert und richtig mit meinem Telefon verbunden ist, kämme mir die Haare (neeee... nur Spaß 😁 ), schließe die Tür und achte auf korrektes Anlegen des Sicherheitsgurtes, und erst dann starte ich den Motor. Hierbei achte ich peinlich genau darauf, dass der Selbsttest ordnungsgemäß ausgeführt wird und mein Display "OK" anzeigt.

Dann, vielleicht, wenn ich es mir zwischenzeitlich nicht doch noch anders überlegt habe, fahre ich los.
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😁 😁 😁

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Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 8. April 2018 um 08:37:40 Uhr:


hier wurde anders entschieden

Nein, es handelt sich bei deinen beiden Links um das selbe Urteil (AG Zeitz, 13 OWi 721).

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 08. Apr. 2018 um 08:44:14 Uhr:


Auf der Heckscheibe wäre der Aufkleber wohl erlaubt

Es geht hier ja auch um Veränderungen am Kennzeichen und nicht um Fragen des guten Geschmacks. Deshalb ist dieser Aufkleber auf der Heckscheibe juristisch kein Thema.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Fahrspaz schrieb am 4. April 2018 um 18:30:29 Uhr:


Top, wenn kein Stern berührt wird, ist alles gut. Stern berühren wäre schlimm, Stern überdecken noch schlimmer.

YMMD 🙂 bester Beitrag 😁

Dir ist aber klar das ein Teil in diesem Bereich des Forums damit als allgemeingültige Tatsache losgeht... 😁

Ein elektrisches Heckrollo mit entsprechendem Abbild fände ich persönlich nützlicher. 😎

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Zitat:

@pico24229 schrieb am 5. April 2018 um 09:26:24 Uhr:


So einen aufkleber könnte doch jeder Passant da drauf geklebt haben....

Wenn sich selbiger Aufkleber auch noch auf der Heckscheibe, den Seitenscheiben und der Airbagabdeckung beim Beifahrer findet, wird es unglaubwürdig. Zumal sich solche Spezln mit ihrer speziellen "EInstellung" oft schon selbst verraten.

Da es sich um eine Veranderung eines Kennzeichens handelt , steht es unter einer Bussgeldbewehrung, außerdem mus sich ein normal begabter Mitteleuropäer fragen: Wie dämlich kann man eigentlich sein, um sowas bescheuertes zu tun .
Der Umgang mit solchem Menschen müsste gesetzlich verboten sein .
Giovanni.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 4. April 2018 um 22:22:40 Uhr:



Zitat:

@ceinsler schrieb am 4. April 2018 um 17:31:47 Uhr:


Laut § 22 Stvo ist es verboten.

Willst du den Aufkleber jetzt als Ladung einstufen? Macht es das besser?

Er meint §22 StVG "Kennzeichenmissbrauch".

Dort heißt es:

Zitat:

(1) Wer in rechtswidriger Absicht [...] das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Aber hier kommt es auf die rechtswidrige Absicht an und die ist im vorliegenden Fall m. E. nicht gegeben.
Das ist zum Beispiel was anderes bei Leuten die sich so Folien aufs Kennzeichen kleben, weil sie hoffen, dass man dadurch ihr Kennzeichen auf Blitzerfotos nicht sieht. Die trifft genau dieser Absatz.

Aus dem gleichen Grund ist auch §267 StGB "Urkundenfälschung" raus, da die Veränderung der Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr dienen muss, was sie hier klar nicht tut.

Damit bleibt es dann letztlich bei der OWi. Mit den 10€ zzgl. Gebühr wirst du wohl leben müssen.

Eine Täuschung im Rechtsverkehr kann sich daraus ergeben, dass im Straßenverkehr darüber getäuscht wird, dass es sich in dieser Form um ein zulässiges Kennzeichenschild handelt. Von derartigen Aktionen kann man kann also nur abraten.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 12. April 2018 um 12:56:30 Uhr:


Eine Täuschung im Rechtsverkehr kann sich daraus ergeben, dass im Straßenverkehr darüber getäuscht wird, dass es sich in dieser Form um ein zulässiges Kennzeichenschild handelt. Von derartigen Aktionen kann man kann also nur abraten.

Das wäre in dem hier relevanten Fall aber eine sehr originelle Auslegung.

Gibt Richter, die das so humorlos sehen ...

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 12. April 2018 um 15:20:48 Uhr:


Gibt Richter, die das so humorlos sehen ...

Ich weiß... die schließen aus einem Schnupfen ja auch auf eine Absicht, die Weltbevölkerung auszurotten.
😁

Es muss halt eine Täuschungsabsicht nachgewiesen werden, nicht nur eine grundsätzliche Eignung zur Täuschung im Rechtsverkehr - und das ist bei besagtem Mittelfinger schon eine arge Verenkung.

Dann meinst Du also, dass die Absicht vorzutäuschen, mit einem unzulässigen Kennzeichenschild straffrei rumzudüsen zu können, besser dabei raus kommt? Nö, dem schließe ich mich nicht an.

Ob § 22 StVG oder nicht...Fakt ist doch, dass es sich nicht um ein vorschriftsmäßiges Kennzeichen handelt, mithin dieser dämliche Aufkleber also entweder zu entfernen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen ist.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 12. April 2018 um 16:08:15 Uhr:


Ob § 22 StVG oder nicht...Fakt ist doch, dass es sich nicht um ein vorschriftsmäßiges Kennzeichen handelt, mithin dieser dämliche Aufkleber also entweder zu entfernen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen ist.

Das Kennzeichen ist vorschriftsmäßig. Nicht anders, als ob ein Blatt oder ein Fliegensch... einem dekorativen Element anhaften würde. Die Lesbarkeit ist nicht beeinträchtigt.

Wenn du mir die Regelung in der FZV zeigst, die einen Mittelfinger an dieser Stelle vorsieht, dann schließe ich mich deiner Meinung an. Ansonsten ist das halt leider einfach nur falsch...

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