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Mittelfinger auf dem Eurokranz..

12.04.18, 11:37 Uhr
Zitat: @Tecci6N schrieb am 4. April 2018 um 22:22:40 Uhr: Zitat: @ceinsler schrieb am 4. April 2018 um 17:31:47 Uhr: Laut § 22 Stvo ist es verboten. Willst du den Aufkleber jetzt als Ladung einstufen? Macht es das besser? Er meint §22 StVG "Kennzeichenmissbrauch". Dort heißt es: Zitat: (1) Wer in rechtswidriger Absicht [...] das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Aber hier kommt es auf die rechtswidrige Absicht an und die ist im vorliegenden Fall m. E. nicht gegeben. Das ist zum Beispiel was anderes bei Leuten die sich so Folien aufs Kennzeichen kleben, weil sie hoffen, dass man dadurch ihr Kennzeichen auf Blitzerfotos nicht sieht. Die trifft genau dieser Absatz. Aus dem gleichen Grund ist auch §267 StGB "Urkundenfälschung" raus, da die Veränderung der Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr dienen muss, was sie hier klar nicht tut. Damit bleibt es dann letztlich bei der OWi. Mit den 10€ zzgl. Gebühr wirst du wohl leben müssen.
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