Mittelfinger auf dem Eurokranz..
Hallo. Gestern hat ein Polizist bei einer Kontrolle nichts gefunden, aber wie immer sind diese bei mir schlecht gelaunt und haben ordentlich nachgesehen und ein Mittelfinger Sticker im Euro Kranz aufm hinteren Kennzeichen entdeckt.
Er hat ein Bild gemacht vom Ganzen Kennzeichen und hat nur gemeint, dass es nicht erlaubt wäre..
Was könnte auf mich zukommen? Sollte ich Widerspruch einlegen? Das Problem ist, ich habe es nichtmal selber bemerkt.. aber laut ADAC wäre es erlaubt..
Danke
Beste Antwort im Thema
Ich unterziehe mein Fahrzeug vor jedem (!) Fahrtantritt einer eingehenden Untersuchung. Ich prüfe die lichttechnischen Anlagen, die Hupe (das mögen aber meine Nachbarn mittlerweile nicht mehr so gerne), die vorschriftsgemäße Anbringung und den Zustand der Kennzeichen und sonstigen amtlichen / halbamtlichen Schilder und Aufkleber, selbstredend den Reifenluftdruck aller 4 Räder sowie deren verfügbares Restprofil, das ich mit der möglichen Abnutzung auf der beabsichtigten Fahrstrecke in Bezug setze, die ordnungsgemäße Verschraubung der Räder mit dem vorgeschriebenen Drehmoment sowie die korrekte Anbringung der Diebstahlschutzschraube, Öl- und Kühlmittelstand, ich reinige die Front- und die Heckscheibe zwecks klarer Sicht auf das Verkehrsgeschehen, reinige die Außenspiegel und prüfe deren Einstellung (und die des Innenspiegels), korrigiere, so erforderlich, meine Sitzposition und die Lenkradeinstellung sowie die Höhe der Kopfstütze, achte darauf, dass die Freisprechanlage aktiviert und richtig mit meinem Telefon verbunden ist, kämme mir die Haare (neeee... nur Spaß 😁 ), schließe die Tür und achte auf korrektes Anlegen des Sicherheitsgurtes, und erst dann starte ich den Motor. Hierbei achte ich peinlich genau darauf, dass der Selbsttest ordnungsgemäß ausgeführt wird und mein Display "OK" anzeigt.
Dann, vielleicht, wenn ich es mir zwischenzeitlich nicht doch noch anders überlegt habe, fahre ich los.
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😁 😁 😁
48 Antworten
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 12. April 2018 um 16:03:21 Uhr:
Dann meinst Du also, dass die Absicht vorzutäuschen, mit einem unzulässigen Kennzeichenschild straffrei rumzudüsen zu können, besser dabei raus kommt? Nö, dem schließe ich mich nicht an.
😁 Bist du einer dieser besagten Richter? 😁
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 12. April 2018 um 23:14:11 Uhr:
Wenn du mir die Regelung in der FZV zeigst, die einen Mittelfinger an dieser Stelle vorsieht, dann schließe ich mich deiner Meinung an. Ansonsten ist das halt leider einfach nur falsch...
Du darfst auch gerne auf Regelungen verweisen, nach denen jede Abdeckung der Freifläche im Euro-Kranz ganz grundsätzlich nicht erlaubt ist. Sonst wäre Deine Meinung einfach nur falsch.
Es ist jedoch möglicherweise differenzierter zu betrachten.
Kennzeichen-Rohlinge müssen mit einer DIN-Prüfnummer versehen sein. Diese muss beim vorderen Kennzeichen sogar erkennbar sein. Jetzt hat sich der Hersteller der Kennzeichenrohlinge die an meinen Fahrzeugen angebracht sind tatsächlich erdreistet, diese DIN-Prüfnummer nicht nur auf der Rückseite des Kennzeichens aufzudrucken, er hat diese Prüfnummer tatsächlich auch noch (Frevel!!!) in die Freifläche des Euro-Kranzes eingeprägt.
Das bedeutet im Bezug auf den Mittelfinger nun, dass bei der Verwendung von Kennzeichenrohlingen dieses Herstellers am vorderen Kennzeichen ein solcher Mittelfinger umgehend zu entfernen wäre, da dadurch die Sichtbarkeit der eingeprägten Prüfnummer beeinträchtigt ist.
Alle anderen Vorschriften beziehen sich auf die Ausgestaltung der Kennzeichen (DIN als Anhang zur FZV) mit Abmaßen, Schriftarten und Größen, insbesondere der Größe des Eurokranzes und der darin enthaltenen Sterne ...
... oder aber dem Kennzeichen als Ganzes (z. B. OWi-Katalog) mit 5 € für schlecht lesbare, verschmutze Kennzeichen oder Prüfplaketten.
Wenn Du proklamierst dass bei dem Fraglichen Aufkleber das Fzg. ausser Betrieb zu nehmen sei, sind Geldscheine durch Kaffee-Flecken sicher auch ungültig.
Wenn du meinst. Deine Aussage lassen also nur die Schlussfolgerung zu, dass du das hier verlinkte Urteil entweder nicht gelesen oder nicht verstanden hast. Das Fahrzeug hat einen Mangel, da das zugeteilte Kennzeichen nicht den Vorschriften aus der Anlage 4 der FZV entspricht. Das Bekleben mit einem Aufkleber hat mit Herstellungsvorschriften mal so gar nix zu tun...
Und auch wenn ich komplett falsch liegen sollte, wovon ich nicht ausgehe, so ist und bleibt der Aufkleber ziemlich dämlich...aber jeder macht sich damit halt selbst so gut zum Deppen wie er kann...
Zitat:
@Tecci6N schrieb am 13. April 2018 um 14:23:13 Uhr:
Wenn du meinst. Deine Aussage lassen also nur die Schlussfolgerung zu, dass du das hier verlinkte Urteil entweder nicht gelesen oder nicht verstanden hast. Das Fahrzeug hat einen Mangel, da das zugeteilte Kennzeichen nicht den Vorschriften aus der Anlage 4 der FZV entspricht. Das Bekleben mit einem Aufkleber hat mit Herstellungsvorschriften mal so gar nix zu tun...Und auch wenn ich komplett falsch liegen sollte, wovon ich nicht ausgehe, so ist und bleibt der Aufkleber ziemlich dämlich...aber jeder macht sich damit halt selbst so gut zum Deppen wie er kann...
Das verlinkte Urteil ist nicht vergleichbar. Da der Aufkleber auf beiden Kennzeichen angebracht war, musste von Vorsatz ausgegangen werden, was die Beurteilung der Veränderungen als Mangel sicher maßgeblich beeinflußt hat.
Das müsste beim TE erst einmal nachgewiesen werden. Letztlich ist aber auch das nur ein Einzelfall und das erwähnte Urteil vom AG.
Dabei geht es in der Tat nicht um guten Geschmack.