Mitnahme eines 20 Liter Reservekanisters "am" Auto erlaubt?
Hallo Forum,
eine Frage zu meinem Ford Ranger Wildtrak. Die Heckstossstange ist mit einem Schwingarm ausgerüstet und transportiert eine Reservekanisterhalterung samt 20l Stahlreservekanister. Darf man den 20l Stahlreservekanister mit 20l Diesel befüllen und außen am Fahrzeug transportieren? Dazu ein paar Infos zum Kanister und der Halterung:
1. Beschreibung
- Produktbeschreibung Reservekanister
- UN-Zulassung für Transporte nach Gefahrgutverordnung (GGVS Strasse/GGVE Schiene/ GGV See).
- Gefertigt aus 0, 9 mm Stahl nach DIN 7274, mit kraftstoffbeständiger Innenlackierung, außen mit dauerhafterPulverbeschichtung, Bajonettverschluss - absolut dicht. Keine Einschränkung der maximalen Verwendungsdauer gemäß ADR. Für alle Kraftstoffarten geeignet. Material beschichtetes StahlblechAusführung mit Sicherungsstift
- UN-Zulassung, für den Transport von Gefahrgütern nach GGVS
2. Beschreibung
- Kanisterhalterungen sorgen für eine sichere und stabile Platzierung in Fahrzeugen. Dieser Halter ist für 20L Metall Kanister geeignet. Passend für 20L Metall Kanister - Mit Gummipolsterung - Beliebig aneinander zu reihen
- Abschließbar
- Technische Daten: Material: Metall - Farbe: Schwarz - Maße: ca. 485 x 174 x 377 mm (HxBxT) -Gewicht: ca. 2950g
Aus europäischer Produktion!
Vielen Dank schon jetzt 😎 🙂
92 Antworten
...wennste dich einlesen willst - hab ich grad mal so ein wenig studiert - hier (klick) das ADR-Gedöhns...
...und das Nachfolgende ist das was ich bisher so rausgesucht hab... das dürfte also die Quelle für die maximale Füllmenge der Kanister von 60Ltr. sein.
Außerdem hab ich noch gesehen, dass Benzin / Ottokraftstoff zur Verpackungsgruppe II (Stoffe mit mittlerer Gefahr) und Diesel zu III (Stoffe mit geringer Gefahr) gehört.
Zitat:
Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung)
6.1.4.4 Kanister aus Stahl oder Aluminium
...
6.1.4.4.5 Höchster Fassungsraum der Kanister: 60 Liter.
...
6.1.4.8 Fässer und Kanister aus Kunststoff
1H1 Fässer mit nicht abnehmbarem Deckel;
1H2 Fässer mit abnehmbarem Deckel;
3H1 Kanister mit nicht abnehmbarem Deckel;
3H2 Kanister mit abnehmbarem Deckel.
...
6.1.4.8.9
Höchster Fassungsraum der Fässer und Kanister:
1H1 und 1H2: 450 Liter;
3H1 und 3H2: 60 Liter.
6.1.4.8.10
Höchste Nettomasse:
1H1 und 1H2: 400 kg;
3H1 und 3H2: 120 kg.
...
Des weiteren bin ich als totaler ADR-Neuling und maximal "1000Pkte.-Regel-Anwender"... noch über die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB gestolpert.
@detten83 ...der Unterschied ist, dass der Kraftstofftank eines Fahrzeuges (LKW, Bus, PKW) einer Ausnahmevorschrift des ADR entspricht.
Zitat:
1.1.3.3
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen 1)
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltenem Brennstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist. Der Brennstoff darf in befestigten Brennstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Brennstoffbehältern wie Kanistern befördert werden. Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.
Heureka... siehe da im ADR stehts, die Primärquelle im Originaltext
Zitat:
1.1.3 Freistellungen
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
...es ist also eine Freistellung vom ADR... ergo muß man als Privatmann, wenn man unter der angegebenen Menge bleibt kleine weiteren Vorschriften des ADR beachten.
Die schließt aber nicht aus, dass man nicht auch mehr transportieren dürfte... allerdings sind dann die Vorschriften des ADR zu beachten.
Zitat:
@detten83 schrieb am 02. Jan. 2023 um 19:24:32 Uhr:
Der Unterschied zum Sattelzug Tank ist aber, dass dieser zwingend notwendig ist und seitlich montiert ist.
Der Unterschied ist, der Tank am Fahrzeug unterliegt den Vorschriften der StVZO.
Der Reservekanister ist und bleibt LADUNG.
Ladung wird in der StVO abgehandelt, und hat nichts mit dem Tank zu tun.
Und zum Thema Reservekanister gibt es eine Verkehrsblattverlautbarung, wo drin steht, dass ein Reservekanister nicht lose auf der Ladefläche transportiert werden darf, sondern ladungsgesichert.
Weiterhin, wie schon oft zitiert, greifen hier die Vorschriften des ADR. Und da ist eben der 20 Liter Kanister für den Privatmann ausgeschlossen.
Es bleibt festzuhalten, dass ein Transport des Behälters gesichert am Fahrzeug transportiert werden darf.
Es geht sogar noch weiter, der Gesetzgeber fordert, dass ein sicherere Befestigung von Reservekanistern zu beachten ist. Insbesondere bei bei der Überwachung der Kfz u ihrer Anh im Rahmen von
§ 29 u bei Kontrollen im Straßenverkehr sowie §20, §21 und §29 StVZO!
Quelle: StVZO
Ist es denn so schlimm, dass da Diesel im Kanister hinten ist?
Was soll da bei einem Unfall passieren. Der Diesel läuft aus. Ansonsten passiert - nichts.
So schnell geht das ja auch nicht, der wird beim Aufprall zusammengedrückt, dann kommt oben entsprechend was raus.
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 2. Januar 2023 um 21:35:58 Uhr:
...
Weiterhin, wie schon oft zitiert, greifen hier die Vorschriften des ADR. Und da ist eben der 20 Liter Kanister für den Privatmann ausgeschlossen.
...
...wie meinen? Lies mal ein drüber das Zitat aus dem ADR.
Demnach wären beispielsweise insgesamt 12 Kanister á 20 Liter = insgesamt 240Ltr. zulässig. Maximale Einzelbehältergröße 60Ltr.
...und zum Thema LaSi aus dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog
TbNr 529512 Sie unterließen es als Fahrzeugführer, Versandstücke, die
gefährliche Güter enthalten,/unverpackte gefährliche Gegenstände *)
durch geeignete Mittel **), die in der Lage sind, die Güter im
Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, zu sichern.
§ 29 Abs. 1 GGVSEB; Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR iVm § 37 Abs. 1
Nr. 21a GGVSEB; § 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG; 250.3 RSEB
B-Verstoß - 1Flenspunkt und 300,00€
TbNr 529518 Sie unterließen es als Fahrzeugführer, bei der Beförderung von
gefährlichen Gütern, die mit anderen Gütern befördert wurden, alle
Güter so zu sichern oder zu verpacken, dass das Austreten gefährlicher
Güter verhindert wird.
§ 29 Abs. 1 GGVSEB; Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR iVm § 37 Abs. 1
Nr. 21a GGVSEB; § 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG; 250.3 RSEB
B-Verstoß - 1Flenspunkt und 300,00€
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Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 2. Januar 2023 um 21:53:53 Uhr:
Wie viel dürfte jetzt klar sein.Nur darf der 20 Liter Kanister fest hinten dran oder nicht?
Mache es dir nicht so einfach....die Lösung kommt auf Seite 178. ....in gefühlt 14 Tagen. ...hihi
Der ist Ladung und gegen verrutschen und umkippen in deiner Halterung gesichert. Was fehlt, sind 1000 blinkende Led zur Unfallvermeidung. Die led müssen ein E- Zulassung haben.... grins
...jetzt ists klar, von den Vorschriften des ADR ausgeschlossen / ausgenommen... Deinen Beitrag kann man auch so lesen, dass er für den Gebrauch durch Privat ausgeschlossen wäre, was falsch ist.
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 2. Januar 2023 um 21:56:17 Uhr:
Es spricht nichts dagegen. Weder ADR, StVO, Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV, noch in der StVO.
So sehe ich das ja auch.
Die ganze Diskussion scheitert leider schon daran dass kaum einer verstehen will wo der Unterschied zwischen Fahrzeugtank, Reservekanister und Transport liegt und entsprechend unterschiedliche Vorschriften gelten.
Von zusätzlichen Vorschriften in anderen Ländern, auf Fähren, steuerrechtliche Fragen bei Grenzübertritt etc.. noch gar nicht zu reden.
Transport von einzelhandelsgerechten Verpackungen ist das was man im Laden kaufen kann und nach Hause transportiert und nicht der Reservekanister der dauerhaft im Auto verbleiben soll. Ich hab im Einzelhandel auch noch keine gefüllten Reservekanister gesehen.
Ansonsten einfach mal Lesen (sollten so manche Journalisten von ADAC und Co. auch mal):
https://bmdv.bund.de/.../gefahrgut-recht-vorschriften-strasse.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gefahrgutg/BJNR021210975.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/BJNR138900009.html
...
Ladungssicherung ist ein anderes Thema, die ist immer auch bei nichtgefährlichen Gütern zu beachten.
Per se sehe ich keine Vorschrift die den 20L-Kanister in entsprechender Halterung hinten am Fahrzeug verbietet.
Zwischen eine Halterung hinten eingetragen bekommen und dem was man im Alltag damit macht sind auch noch zwei paar Schuhe. Nur mal ganz plakatives Beispiel: Auto steht nachts auf der Straße, Kind nimmt Kanister runter und zündelt rum. Sorgfaltspflichten nach GGVSEB erfüllt? Oder hätte da nur ein abschließbarer Kanistern transportiert werden dürfen? Oder muss die Befestigung kindersicher, diebstahlsicher oder sonstwas sein? Ist ja ein Unterschied ob ich mal 20 Liter Diesel nach Hause transportiere und in die Garage stelle oder ob der Kanister dauerhaft am Auto verbleibt.
...auch wenn die Links auf die Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und die allgemeine Seite des BMDV "Gefahrgut - Recht / Vorschriften - Straße" etwas allgemein sind kann man dem Beitrag nur zustimmen.
Der zentrale Punkt wird wohl die Freistellung unter Punkt 1.1.3.1 der ADR sein...
Zitat:
1.1.3 Freistellungen
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der BeförderungsdurchführungDie Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
...wobei die Ladungssicherung zwar ein Nebenaspekt ist, aber dennoch von zentraler Bedeutung ist... wobei eine spezielle Halterung, evtl. -wie das auch bei den Fahrzeugen der Bundeswehr üblich ist- verschließbar sogar eine Ideallösung sein dürfte.
Drei Richter werden wahrscheinlich vier verschiedene Urteile sprechen, wie so oft im Gesetz alles Interpretationssache. Im Falle eines Unfalls interpretiert der eine Richter etwas mehr in die Ladungssicherung und sagt dass der Kanister ohne Aufprallschutz am Heck eines Fahrzeuges nicht richtig geschützt werden kann. Für den nächsten ist alles in Ordnung, so ist das nur einmal mit der Rechtsprechung, Recht haben und Recht bekommen sind leider viel zu oft zwei Paar Schuhe.
Moin, das Thema ist so speziell, dass sich keine richtungsweisende Urteile im Internet finden lassen. Wenn die Haltung der ADR und GGVS entspricht wäre nur noch der Anbauort oder die mangelnde Verschraubung zu beanstanden. (Ladesicherung) Das hat wiederum nichts mehr mit ADR zu tun. Die Halterung ist explizit für den Anbau außen am Fahrzeug gedacht? Muss er nicht zwangsläufig. Vielleicht hilft wirklich nur ein Sachverständiger? Welche Anbauvorschrift gibt's bei der Bw? Vielleicht könnte ein Ausrüster für Offroader eine Antwort geben?
Das Thema Ladungssicherung behandelt die Ladung während des Transports, wo sie sich bei den auftretenden Kräften auf das Gut nicht selbständig machen darf. Ladungssicherung muss keine Einflüssen durch einen Unfall standhalten.
Natürlich gibt es auch wieder spezielle Vorschriften für Transporte in Tanks, zB die doppelwandige Auslegung und geschützte Verbindungen der Anschlüsse zwischen Zugmaschine und Auflieger, aber das ist ein anderes Thema.